Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.03.1990
Geschäftszahl
12Os166/89
Norm
StGB §61;
StGB §201 Abs2;
Rechtssatz
Ergibt der Günstigkeitsvergleich die Anwendung der gesetzlichen Neuregelung, so kommt diese in vollem Umfang, also auch unter Heranziehung solcher Kriterien, die (wie hier die Freiheitsentziehung und die besondere Erniedrigung) dem zur Tatzeit in Geltung gestandenen Recht in dieser besonderen Form fremd waren, zum Tragen.
Entscheidungstexte
TE OGH 1990/03/08 12 Os 166/89
Veröff: EvBl 1990/119 S 534
Rechtssatznummer
RS0091798