Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0020714

Entscheidungsdatum

07.03.1985

Geschäftszahl

7Ob507/85; 1Ob641/86 (1Ob642/86); 8Ob1504/90; 8Ob7/91; 6Ob526/94; 6Ob201/00b; 3Ob84/05g; 8Ob78/07i; 8Ob94/09w; 9Ob11/11z

Norm

ABGB §1063 C; KSchG §18; KSchG §22

Rechtssatz

Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS römisch fünf 16). Etwas anderes gilt nur, wenn vertraglich eine Rücknahmeklausel vereinbart ist, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Eine derartige Klausel ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig (im Anwendungsbereich des KSchG gemäß Paragraph 22, ausdrücklich nur für den Drittfinanzierer bei Geschäften nach Paragraph 18, KSchG).

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-03-07 7 Ob 507/85

Veröff: SZ 58/39 = EvBl 1985/137 S 654 = JBl 1986,307 (Reidinger)

TE OGH 1986-11-17 1 Ob 641/86

nur: Eine Rücknahmeklausel, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen, allenfalls mit der zusätzlichen Vereinbarung, dass der Verkäufer berechtigt sein soll, die Vorbehaltssache freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Ist außerhalb der Abzahlungsgeschäfte des KSchG grundsätzlich zulässig. (T1)

TE OGH 1990-02-15 8 Ob 1504/90

TE OGH 1992-10-29 8 Ob 7/91

nur: Die Rückforderung der Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen (HS römisch fünf 16). (T2)

TE OGH 1994-03-10 6 Ob 526/94

TE OGH 2000-08-30 6 Ob 201/00b

Vgl auch

TE OGH 2006-07-26 3 Ob 84/05g

Vgl auch

TE OGH 2007-11-22 8 Ob 78/07i

Vgl auch; Beisatz: Die Rückforderung der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag anzusehen, wenn nicht eine Rücknahmeklausel vereinbart wurde, die dem Verkäufer das Recht einräumt, dem Käufer im Falle des Verzuges die Sache unter Aufrechterhaltung des Vertrages bis zur Vollzahlung abzunehmen. (T3)

TE OGH 2010-02-18 8 Ob 94/09w

Vgl; Beisatz: Im Zweifel ist die Rückforderung einer Sache als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass in der Einbringung der Hausgabeklage in jedem Fall die Ausübung des Rücktrittsrechts liegen muss. Dies kann, muss aber nicht der Fall sein und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen. (T4)

TE OGH 2011-06-28 9 Ob 11/11z

Vgl