OGH
12.07.1984
7Ob715/83; 6Ob671/87; 9Ob348/98m
ABGB §1096 A1;
Der Bestandgeber ist im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten zur Unterlassung all dessen verpflichtet, was die im Bestandvertrag vereinbarte Führung des Unternehmens in dem vermieteten Geschäftslokal erheblich beeinträchtigt. Selbst für das Verhalten Dritter, das er ermöglicht hat, muß der Vermieter einstehen, wenn es den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes hindert. (hier:
Aufstellen von Spielautomaten im Gang vor einem an ein Reisebüro vermieteten Lokal.)
TE OGH 1984/07/12 7 Ob 715/83
TE OGH 1987/11/26 6 Ob 671/87
TE OGH 1999/02/10 9 Ob 348/98m
Auch; nur: Der Bestandgeber ist im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten zur Unterlassung all dessen verpflichtet, was die im Bestandvertrag vereinbarte Führung des Unternehmens in dem vermieteten Geschäftslokal erheblich beeinträchtigt. Selbst für das Verhalten Dritter, das er ermöglicht hat, muß der Vermieter einstehen, wenn es den bedungenen Gebrauch des Mietgegenstandes hindert. (T1); Beisatz: Der Bestandgeber hat aber nicht für jegliches Verhalten irgendeines Dritten einzustehen, das außerhalb seines Ingerenzbereiches liegt. Kommunale Gleisverlegungsarbeiten und ihre Auswirkungen (zB Lärm, Staub, Umleitungen) entziehen sich in der Regel dem Einfluß eines Vermieters, sind im städtischen Bereich geradezu üblich und vorhersehbar und gehören demzufolge zum allgemeinen Lebensrisiko eines Mieters. (T2)
RS0020761