Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.03.1977

Geschäftszahl

12Os180/76

Norm

StGB §90 Abs1;

Rechtssatz

Die Einwilligung des Verletzten schließt die Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung nur dann aus, wenn die Verletzung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977/03/10 12 Os 180/76

Rechtssatznummer

RS0092850