Gericht
OGH
Rechtssatznummer
RS0014988
Entscheidungsdatum
18.05.1953
Geschäftszahl
3Ob271/53 (3Ob272/53); 7Ob43/07k; 6Ob286/07p
Norm
ABGB §540
Rechtssatz
Auch der Versuch eines Verbrechens macht erbunwürdig, doch muss sich das Verbrechen gegen die Person des Erblassers richten und nicht etwa nur gegen eine ihm nahestehende Person und muss auch noch zu dessen Lebzeiten begangen worden sein; ein Angriff gegen die Rechtssphäre des Erblassers genügt nicht.
Entscheidungstexte
TE OGH 1953-05-18 3 Ob 271/53
Veröff: JBl 1954,174
TE OGH 2007-03-28 7 Ob 43/07k
nur: Das Verbrechen muss auch noch zu dessen Lebzeiten begangen worden sein. (T1); Veröff: SZ 2007/48
TE OGH 2008-07-07 6 Ob 286/07p
Auch; Beisatz: Hier: Erbunwürdigkeit aufgrund passiver Sterbehilfe. (T2); Veröff: SZ 2008/94