Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.02.1951
Geschäftszahl
2Ob70/51; 7Ob66/57; 8Ob333/65; 6Ob310/65; 7Ob177/74; 3Ob139/06x
Norm
ABGB §91 C2;
ZPO §411 G;
ZPO §416;
Rechtssatz
Entscheidungen, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, wie zB Entscheidungen des OGH, werden rechtskräftig, sobald sie den Parteien durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eröffnet worden sind. Bei Scheidungsurteilen ist bis zu diesem Zeitpunkt der Ehemann alimentationspflichtig.
Entscheidungstexte
TE OGH 1951/02/01 2 Ob 70/51
TE OGH 1957/02/07 7 Ob 66/57
TE OGH 1965/11/23 8 Ob 333/65
nur: Entscheidungen, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, wie zB Entscheidungen des OGH, werden rechtskräftig, sobald sie den Parteien durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eröffnet worden sind. (T1) Beisatz: Formell rechtskräftig werden durch ordentliche Rechtsmittel anfechtbare Entscheidungen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, wenn das vom Gesetzgeber eingeräumte Rechtsmittel nicht erhoben wurde. (T2) Veröff: SZ 38/202 = RZ 1966,67
TE OGH 1965/12/01 6 Ob 310/65
nur T1
TE OGH 1974/11/14 7 Ob 177/74
nur T1
TE OGH 2006/06/27 3 Ob 139/06x
Auch; nur T1
Rechtssatznummer
RS0047224