Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.02.1951

Geschäftszahl

2Ob70/51; 7Ob66/57; 8Ob333/65; 6Ob310/65; 7Ob177/74; 3Ob139/06x

Norm

ABGB §91 C2;

ZPO §411 G;

ZPO §416;

Rechtssatz

Entscheidungen, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, wie zB Entscheidungen des OGH, werden rechtskräftig, sobald sie den Parteien durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eröffnet worden sind. Bei Scheidungsurteilen ist bis zu diesem Zeitpunkt der Ehemann alimentationspflichtig.

Entscheidungstexte

TE OGH   1951/02/01 2  Ob   70/51

TE OGH   1957/02/07 7  Ob   66/57

TE OGH   1965/11/23 8  Ob   333/65

nur: Entscheidungen, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, wie zB Entscheidungen des OGH, werden rechtskräftig, sobald sie den Parteien durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung eröffnet worden sind. (T1) Beisatz: Formell rechtskräftig werden durch ordentliche Rechtsmittel anfechtbare Entscheidungen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, wenn das vom Gesetzgeber eingeräumte Rechtsmittel nicht erhoben wurde. (T2) Veröff: SZ 38/202 = RZ 1966,67

TE OGH   1965/12/01 6  Ob   310/65

nur T1

 

TE OGH   1974/11/14 7  Ob   177/74

nur T1

 

TE OGH   2006/06/27 3  Ob  139/06x

Auch; nur T1

 

Rechtssatznummer

RS0047224