Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird
(Marktordnung 2018)
Aufgrund der §§ 286 Abs. 1, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 286, Absatz eins, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:
MARKTORDNUNG 2018
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 GeltungsbereichParagraph eins G, e, l, t, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h
§ 2 MärkteParagraph 2 M, ä, r, k, t, e
§ 3 Marktgebiete, Markttage und MarktzeitenParagraph 3 M, a, r, k, t, g, e, b, i, e, t, e,, Markttage und Marktzeiten
§ 4 MarktgegenständeParagraph 4 M, a, r, k, t, g, e, g, e, n, s, t, ä, n, d, e
§ 5 Einschränkung der MarktgegenständeParagraph 5 E, i, n, s, c, h, r, ä, n, k, u, n, g, der Marktgegenstände
§ 6 Verabreichung von Speisen und GetränkenParagraph 6 römisch fünf, e, r, a, b, r, e, i, c, h, u, n, g, von Speisen und Getränken
§ 7 DienstleistungenParagraph 7 D, i, e, n, s, t, l, e, i, s, t, u, n, g, e, n
§ 8 MarktparteienParagraph 8 M, a, r, k, t, p, a, r, t, e, i, e, n
Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen
§ 9 Art der VergabeParagraph 9 A, r, t, der Vergabe
§ 10 Ausschluss von der VergabeParagraph 10 A, u, s, s, c, h, l, u, s, s, von der Vergabe
§ 11 Zeitraum der VergabeParagraph 11 Z, e, i, t, r, a, u, m, der Vergabe
§ 12 Tageweise VergabeParagraph 12 T, a, g, e, w, e, i, s, e, Vergabe
§ 13 Vergabe von Marktplätzen und MarkteinrichtungenParagraph 13 römisch fünf, e, r, g, a, b, e, von Marktplätzen und Markteinrichtungen
§ 14 KautionParagraph 14 K, a, u, t, i, o, n
§ 15 Marktfremde NutzungParagraph 15 M, a, r, k, t, f, r, e, m, d, e, Nutzung
§ 15 a Betrauung von Dritten mit der Durchführung von MärktenParagraph 15, a Betrauung von Dritten mit der Durchführung von Märkten
Erlöschen der Vergaben
§ 16 ZuweisungenParagraph 16 Z, u, w, e, i, s, u, n, g, e, n
§ 17 VerzichtParagraph 17 römisch fünf, e, r, z, i, c, h, t
§ 18 WiderrufParagraph 18 W, i, d, e, r, r, u, f
§ 19 RäumungParagraph 19 R, ä, u, m, u, n, g
Gemeinsame Bestimmungen
§ 20 ÜbermaßParagraph 20 Ü, b, e, r, m, a, ß
§ 21 Produzentinnen- und ProduzentennachweisParagraph 21 P, r, o, d, u, z, e, n, t, i, n, n, e, n, - und Produzentennachweis
§ 22 GewerbenachweisParagraph 22 G, e, w, e, r, b, e, n, a, c, h, w, e, i, s
Marktbehördliche Bewilligungen und Aufträge
§ 23 BewilligungspflichtParagraph 23 B, e, w, i, l, l, i, g, u, n, g, s, p, f, l, i, c, h, t
§ 24 Bedingungen und AuflagenParagraph 24 B, e, d, i, n, g, u, n, g, e, n und Auflagen
§ 25 InstandhaltungParagraph 25 römisch eins, n, s, t, a, n, d, h, a, l, t, u, n, g
§ 26 Widerruf und RäumungParagraph 26 W, i, d, e, r, r, u, f und Räumung
§ 27 WasserversorgungParagraph 27 W, a, s, s, e, r, v, e, r, s, o, r, g, u, n, g
§ 28 Mindestausstattung für die GastronomieParagraph 28 M, i, n, d, e, s, t, a, u, s, s, t, a, t, t, u, n, g, für die Gastronomie
Marktpolizeiliche Bestimmungen
§ 29 Rechte der MarktaufsichtsorganeParagraph 29 R, e, c, h, t, e, der Marktaufsichtsorgane
§ 30Paragraph 30
Pflichten der Marktparteien, ihrer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und der im Betrieb mittätigen Familienangehörigen
§ 31 Bezeichnung von MarktständenParagraph 31 B, e, z, e, i, c, h, n, u, n, g, von Marktständen
§ 32 Transportable MarktständeParagraph 32 T, r, a, n, s, p, o, r, t, a, b, l, e, Marktstände
§ 33 Allgemeine BestimmungenParagraph 33 A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, Bestimmungen
§ 34 AbfallentsorgungParagraph 34 A, b, f, a, l, l, e, n, t, s, o, r, g, u, n, g
§§ 35 bis 39 Verkehrsregelung auf MärktenParagraphen 35 bis 39 Verkehrsregelung auf Märkten
§ 40 StrafbestimmungenParagraph 40 S, t, r, a, f, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n
§ 41 In-Kraft-TretenParagraph 41 römisch eins, n, -, K, r, a, f, t, -, T, r, e, t, e, n
§ 42 ÜbergangsbestimmungenParagraph 42 Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n
Anlagen I bis VIIIAnlagen römisch eins bis römisch acht
Geltungsbereich
§ 1. Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, in Wien.Paragraph eins, Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, in Wien.
Märkte
§ 2. In Wien werden folgende Märkte abgehalten:Paragraph 2, In Wien werden folgende Märkte abgehalten:
1. Ständige Detailmärkte - Anlage I1. Ständige Detailmärkte - Anlage römisch eins
2. Temporäre Märkte - Anlage II2. Temporäre Märkte - Anlage römisch zwei
3. Flohmarkt - Anlage III3. Flohmarkt - Anlage römisch drei
4. Antiquitätenmärkte - Anlage IV4. Antiquitätenmärkte - Anlage römisch vier
5. Christbaummärkte - Anlage V5. Christbaummärkte - Anlage römisch fünf
6. Neujahrsmärkte - Anlage VI6. Neujahrsmärkte - Anlage römisch sechs
7. Allerheiligenmärkte - Anlage VII7. Allerheiligenmärkte - Anlage römisch sieben
8. mit Bescheid der Marktverwaltung genehmigte Gelegenheitsmärkte - Anlage VIII8. mit Bescheid der Marktverwaltung genehmigte Gelegenheitsmärkte - Anlage römisch acht
Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten
§ 3. (1) Die Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten der in § 2 Z 1 bis 7 genannten Märkte werden in den jeweiligen Anlagen festgelegt. Paragraph 3, (1) Die Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten der in Paragraph 2, Ziffer eins bis 7 genannten Märkte werden in den jeweiligen Anlagen festgelegt.
(2) Die maximalen Marktzeiten der Märkte gemäß § 2 Z 1sind für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr und am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr und für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09.00 bis 22.00 Uhr. Die Marktzeiten für die einzelnen Märkte sind innerhalb dieses Rahmens unter Mitwirkung der jeweiligen Bezirksvorsteherin bzw. des jeweiligen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bezirksbevölkerung und der örtlichen Gegebenheiten in den Anlagen festzulegen. (2) Die maximalen Marktzeiten der Märkte gemäß § 2 Z 1sind für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr und am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr und für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09.00 bis 22.00 Uhr. Die Marktzeiten für die einzelnen Märkte sind innerhalb dieses Rahmens unter Mitwirkung der jeweiligen Bezirksvorsteherin bzw. des jeweiligen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bezirksbevölkerung und der örtlichen Gegebenheiten in den Anlagen festzulegen.
(2a) Für das Anbieten von Blumen sind auf allen verbauten Marktflächen auf ständigen Detailmärkten gemäß Anlage I sowie den ständig zugewiesenen Flächen am Brunnenmarkt und am Kutschkermarkt der 14. Februar (Valentinstag), sofern dieser auf einen Sonntag fällt, der zweite Sonntag im Mai (Muttertag) sowie der 1. November (Allerheiligen) zusätzliche Markttage mit einer Marktzeit von 09.00 bis 19.00 Uhr. Abs. 3 gilt nicht.(2a) Für das Anbieten von Blumen sind auf allen verbauten Marktflächen auf ständigen Detailmärkten gemäß Anlage römisch eins sowie den ständig zugewiesenen Flächen am Brunnenmarkt und am Kutschkermarkt der 14. Februar (Valentinstag), sofern dieser auf einen Sonntag fällt, der zweite Sonntag im Mai (Muttertag) sowie der 1. November (Allerheiligen) zusätzliche Markttage mit einer Marktzeit von 09.00 bis 19.00 Uhr. Absatz 3, gilt nicht.
(3) Alle verbauten Marktflächen auf ständigen Detailmärkten gemäß Anlage I sowie die ständig zugewiesenen Flächen am Brunnenmarkt und am Kutschkermarkt sind an den Markttagen von Dienstag bis Freitag von 15.00 bis 18.00 Uhr offen zu halten (Kernöffnungszeiten), ohne dass in dieser Zeit das Warenangebot erheblich reduziert wird. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind der Karfreitag, der 8. Dezember, der 24. Dezember und der 31. Dezember.(3) Alle verbauten Marktflächen auf ständigen Detailmärkten gemäß Anlage römisch eins sowie die ständig zugewiesenen Flächen am Brunnenmarkt und am Kutschkermarkt sind an den Markttagen von Dienstag bis Freitag von 15.00 bis 18.00 Uhr offen zu halten (Kernöffnungszeiten), ohne dass in dieser Zeit das Warenangebot erheblich reduziert wird. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind der Karfreitag, der 8. Dezember, der 24. Dezember und der 31. Dezember.
(4) Die Marktverwaltung kann in den jeweiligen Anlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der marktspezifischen Leitbilder im Sinne des § 33 Abs. 8 auf den nicht verbauten Marktflächen konsumfreie Zonen und öffentliche Verabreichungsplätze vorsehen.(4) Die Marktverwaltung kann in den jeweiligen Anlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der marktspezifischen Leitbilder im Sinne des Paragraph 33, Absatz 8, auf den nicht verbauten Marktflächen konsumfreie Zonen und öffentliche Verabreichungsplätze vorsehen.
(5) Die Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten der Gelegenheitsmärkte gemäß § 2 Z 8 werden mit Bescheid der Marktverwaltung bestimmt. Diese Gelegenheitsmärkte dürfen auf den Marktgebieten der in § 2 genannten Märkte nur außerhalb der für diese Märkte festgesetzten Marktzeiten abgehalten werden.(5) Die Marktgebiete, Markttage und Marktzeiten der Gelegenheitsmärkte gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, werden mit Bescheid der Marktverwaltung bestimmt. Diese Gelegenheitsmärkte dürfen auf den Marktgebieten der in Paragraph 2, genannten Märkte nur außerhalb der für diese Märkte festgesetzten Marktzeiten abgehalten werden.
(6) Die Marktverwaltung kann auf Detailmärkten die Marktzeit nach dem örtlichen Bedarf der Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmer an bis zu vier Tagen im Jahr verlängern. Dies ist mittels Aushang an den jeweiligen Märkten anzukündigen.
Marktgegenstände
§ 4. (1) Marktgegenstände werden in den jeweiligen Anlagen geregelt. Grundsätzlich ist auf den Märkten erlaubt:Paragraph 4, (1) Marktgegenstände werden in den jeweiligen Anlagen geregelt. Grundsätzlich ist auf den Märkten erlaubt:
1. das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art
2. das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken
3. das Ausüben der gewerblichen Dienstleistungen:
a) Anfertigen von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschine
b) Instandsetzen von Schuhen
c) Friseur und Perückenmacher (Stylist)
d) Änderungsschneiderei.
(2) Auf Antrag kann die Marktverwaltung das Ausmaß der Marktgegenstände für einzelne Zuweisungen auf einzelne Warengruppen oder bestimmte, näher beschriebene Waren bzw. Waren mit einem bestimmten Herkunftsort einschränken. Von den im Zuge der Vergabeverfahren gemäß § 13 Abs. 4 und 5 vorgelegten Angaben bzw. Unterlagen hinsichtlich des Warenangebotes kann frühestens ein Jahr nach Zuweisung auf Antrag eine Abänderung durch die Marktverwaltung bewilligt werden. (2) Auf Antrag kann die Marktverwaltung das Ausmaß der Marktgegenstände für einzelne Zuweisungen auf einzelne Warengruppen oder bestimmte, näher beschriebene Waren bzw. Waren mit einem bestimmten Herkunftsort einschränken. Von den im Zuge der Vergabeverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und 5 vorgelegten Angaben bzw. Unterlagen hinsichtlich des Warenangebotes kann frühestens ein Jahr nach Zuweisung auf Antrag eine Abänderung durch die Marktverwaltung bewilligt werden.
(3) Ein Anteil von zumindest 20 % der ständig zugewiesenen verbauten Fläche auf dem jeweiligen ständigen Detailmarkt ist für die Nutzung gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 vorzusehen, wobei in der Anlage I unter Mitwirkung der jeweiligen Bezirksvorsteherin bzw. des jeweiligen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bezirksbevölkerung und der örtlichen Gegebenheiten ein höherer Anteil festgelegt werden kann.(3) Ein Anteil von zumindest 20 % der ständig zugewiesenen verbauten Fläche auf dem jeweiligen ständigen Detailmarkt ist für die Nutzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 3 vorzusehen, wobei in der Anlage römisch eins unter Mitwirkung der jeweiligen Bezirksvorsteherin bzw. des jeweiligen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bezirksbevölkerung und der örtlichen Gegebenheiten ein höherer Anteil festgelegt werden kann.
Einschränkungen der Marktgegenstände
§ 5. (1) Auf allen Märkten ist der Betrieb von Spielapparaten und das Feilhalten und der Verkauf von Gegenständen militärischer Kampfausrüstung, Waffen, pyrotechnischen Artikeln, ausgenommen der Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Kategorie F1, lebenden Tieren, ausgenommen Fische, Krusten- und Schalentiere, Tierpelzen, ausgenommen von landwirtschaftlichen Nutztieren, Eiern aus Käfighaltung sowie Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden - Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2012, untersagt.Paragraph 5, (1) Auf allen Märkten ist der Betrieb von Spielapparaten und das Feilhalten und der Verkauf von Gegenständen militärischer Kampfausrüstung, Waffen, pyrotechnischen Artikeln, ausgenommen der Handel mit pyrotechnischen Artikeln der Kategorie F1, lebenden Tieren, ausgenommen Fische, Krusten- und Schalentiere, Tierpelzen, ausgenommen von landwirtschaftlichen Nutztieren, Eiern aus Käfighaltung sowie Abzeichen, Uniformen oder Uniformteilen im Sinne des Bundesgesetzes vom 5. April 1960, mit dem bestimmte Abzeichen verboten werden - Abzeichengesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2012,, untersagt.
(2) Altwaren dürfen nur auf
1. den ständigen Detailmärkten,
2. dem Flohmarkt,
3. den Antiquitätenmärkten und
4. den Gelegenheitsmärkten gemäß § 2 Z 8, 4. den Gelegenheitsmärkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8,,
wenn sie in den jeweiligen Anlagen oder bescheidmäßig als Marktgegenstand zugelassen sind, feilgehalten und verkauft werden.
(3) Auf tageweise zugewiesenen Marktplätzen auf den ständigen Detailmärkten sind das Feilhalten und der Verkauf von gebrauchter Bekleidung sowie von gebrauchtem Schuhwerk untersagt.
(4) Auf den ständigen Detailmärkten ist das Feilhalten und der Verkauf von Reiseandenken untersagt.
Verabreichung von Speisen und Getränken
§ 6. (1) Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken jeglicher Art dürfen auf Märkten nur mit Genehmigung der Marktverwaltung erfolgen. Die Marktverwaltung kann die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken auf Marktplätzen zulassen, wennParagraph 6, (1) Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken jeglicher Art dürfen auf Märkten nur mit Genehmigung der Marktverwaltung erfolgen. Die Marktverwaltung kann die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken auf Marktplätzen zulassen, wenn
a) ein Anteil von 40 % der ständig zugewiesenen verbauten Fläche auf dem jeweiligen ständigen Detailmarkt sowie der ständig zugewiesenen Fläche für transportable Verkaufskioske am Brunnenmarkt und am Kutschkermarkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 nicht überschritten wird, wobei in der Anlage I unter Mitwirkung der jeweiligen Bezirksvorsteherin bzw. des jeweiligen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bezirksbevölkerung und der örtlichen Gegebenheiten ein geringerer Anteil festgelegt werden kann,a) ein Anteil von 40 % der ständig zugewiesenen verbauten Fläche auf dem jeweiligen ständigen Detailmarkt sowie der ständig zugewiesenen Fläche für transportable Verkaufskioske am Brunnenmarkt und am Kutschkermarkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, nicht überschritten wird, wobei in der Anlage römisch eins unter Mitwirkung der jeweiligen Bezirksvorsteherin bzw. des jeweiligen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bezirksbevölkerung und der örtlichen Gegebenheiten ein geringerer Anteil festgelegt werden kann,
b) ein Anteil von 40 % der ständig zugewiesenen verbauten Fläche auf dem jeweiligen ständigen Detailmarkt sowie der ständig zugewiesenen Fläche für transportable Verkaufskioske am Brunnenmarkt und am Kutschkermarkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen der gewerblichen Nebenrechte gemäß § 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 sowie § 154 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 nicht überschritten wird, wobei in der Anlage I unter Mitwirkung der jeweiligen Bezirksvorsteherin bzw. des jeweiligen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bezirksbevölkerung und der örtlichen Gegebenheiten ein geringerer Anteil festgelegt werden kann. Diese Nebenrechte können nur von Marktparteien mit der Marktplatzzuweisung „Lebensmittel aller Art“ ausgeübt werden, wobei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit beim Lebensmittelhandel liegen muss. Bei Ausübung dieser Nebenrechte sind nicht mehr als acht Verabreichungsplätze zulässig.b) ein Anteil von 40 % der ständig zugewiesenen verbauten Fläche auf dem jeweiligen ständigen Detailmarkt sowie der ständig zugewiesenen Fläche für transportable Verkaufskioske am Brunnenmarkt und am Kutschkermarkt für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen der gewerblichen Nebenrechte gemäß Paragraph 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11, sowie Paragraph 154, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, nicht überschritten wird, wobei in der Anlage römisch eins unter Mitwirkung der jeweiligen Bezirksvorsteherin bzw. des jeweiligen Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bezirksbevölkerung und der örtlichen Gegebenheiten ein geringerer Anteil festgelegt werden kann. Diese Nebenrechte können nur von Marktparteien mit der Marktplatzzuweisung „Lebensmittel aller Art“ ausgeübt werden, wobei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit beim Lebensmittelhandel liegen muss. Bei Ausübung dieser Nebenrechte sind nicht mehr als acht Verabreichungsplätze zulässig.
c) durch die in Aussicht genommene Art der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken keine Störung des Marktbetriebes zu erwarten ist,
d) der in Aussicht genommene Marktplatz oder die Markteinrichtung für die Tätigkeit geeignet ist und
e) den Erfordernissen entsprechende Einrichtungen vorhanden sind.
(2) Können durch die Erhöhung der in Anlage I bei den jeweiligen Detailmärkten festgelegten Quoten Rechte auf die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken zusätzlich vergeben werden, so hat die Marktverwaltung diese Rechte unter sinngemäßer Anwendung der § 13 Abs. 1 und 4 unter den Marktparteien zu vergeben.(2) Können durch die Erhöhung der in Anlage römisch eins bei den jeweiligen Detailmärkten festgelegten Quoten Rechte auf die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken zusätzlich vergeben werden, so hat die Marktverwaltung diese Rechte unter sinngemäßer Anwendung der Paragraph 13, Absatz eins und 4 unter den Marktparteien zu vergeben.
Dienstleistungen
§ 7. Die Marktverwaltung kann das Ausüben der im § 4 Abs. 1 Z 3 genannten gewerblichen Dienstleistungen auf Marktplätzen zulassen, wennParagraph 7, Die Marktverwaltung kann das Ausüben der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, genannten gewerblichen Dienstleistungen auf Marktplätzen zulassen, wenn
1. der in Aussicht genommene Marktplatz oder die Markteinrichtung für die Tätigkeit geeignet ist und
2. den Erfordernissen entsprechende Einrichtungen vorhanden sind.
Marktparteien
§ 8. (1) Marktparteien sind natürliche oder juristische Personen und sonstige Rechtsträger, die im Besitz einer aufrechten Zuweisung oder eines gültigen Vertrages im Sinne dieser Verordnung sind.Paragraph 8, (1) Marktparteien sind natürliche oder juristische Personen und sonstige Rechtsträger, die im Besitz einer aufrechten Zuweisung oder eines gültigen Vertrages im Sinne dieser Verordnung sind.
(2) Personen, die keine für den Verkauf von zugelassenen Waren gültige Gewerbenachweise und/oder Produzentinnen- bzw. Produzentennachweise besitzen, dürfen ihre Waren höchstens dreimal je Kalenderjahr feilbieten und verkaufen.
(3) Handelt es sich bei der Marktpartei um eine juristische Person bzw. eingetragene Personengesellschaft, so ist sie verpflichtet der Marktverwaltung jede ins Firmenbuch eintragungspflichtige Änderung innerhalb der Gesellschaft (zB Änderung von Organwaltern, Gesellschaftern, Firmendaten) unverzüglich bekanntzugeben. Sobald sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten innerhalb einer juristischen Person oder einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft entscheidend ändern, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, oder eine Umgründung gemäß § 11 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, erfolgt, ist die Zuweisung neu zu beantragen.(3) Handelt es sich bei der Marktpartei um eine juristische Person bzw. eingetragene Personengesellschaft, so ist sie verpflichtet der Marktverwaltung jede ins Firmenbuch eintragungspflichtige Änderung innerhalb der Gesellschaft (zB Änderung von Organwaltern, Gesellschaftern, Firmendaten) unverzüglich bekanntzugeben. Sobald sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten innerhalb einer juristischen Person oder einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft entscheidend ändern, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft, oder eine Umgründung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, erfolgt, ist die Zuweisung neu zu beantragen.
Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen
Art der Vergabe
§ 9. (1) Die Vergabe der definierten Marktplätze und Markteinrichtungen erfolgt aufParagraph 9, (1) Die Vergabe der definierten Marktplätze und Markteinrichtungen erfolgt auf
1. dem Meiselmarkt durch Verträge,
2. allen übrigen Märkten, ausgenommen auf Gelegenheitsmärkten gemäß § 2 Z 8, durch Zuweisung.2. allen übrigen Märkten, ausgenommen auf Gelegenheitsmärkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8,, durch Zuweisung.
(2) Die Vergabe der Marktplätze auf Gelegenheitsmärkten gemäß § 2 Z 8 erfolgt durch die Organisatorin oder den Organisator. Die Bestimmungen über Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen sind auf Gelegenheitsmärkte gemäß § 2 Z 8 nicht anzuwenden.(2) Die Vergabe der Marktplätze auf Gelegenheitsmärkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, erfolgt durch die Organisatorin oder den Organisator. Die Bestimmungen über Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen sind auf Gelegenheitsmärkte gemäß Paragraph 2, Ziffer 8, nicht anzuwenden.
(3) Der Vergabe von bestimmten in den Anlagen definierten Marktplätzen können Eintragungen in ein Vormerksystem zu Grunde gelegt werden. Die Ausstellung eines entsprechenden Dokuments, welches bei den Marktparteien verbleibt, und die Eintragungen werden von der Marktverwaltung bestätigt. Zur Dokumentation der Vergabe kann der Name der vorgemerkten Marktpartei in einer Liste erfasst werden, welche für die Dauer des Kalenderjahres aufbewahrt wird.
Ausschluss von der Vergabe
§ 10. (1) Marktplätze und Markteinrichtungen sind an Bewerberinnen oder Bewerber mitParagraph 10, (1) Marktplätze und Markteinrichtungen sind an Bewerberinnen oder Bewerber mit
a) Marktgebühren- oder Bestandszinsrückständen oder
b) fehlender Zuverlässigkeit
nicht zu vergeben.
(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber wegen eines schwerwiegenden Verstoßes oder einer Vielzahl geringer Übertretungen gegen die Vorschriften
a) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 126/2017,a) des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,,
b) des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 127/2017,b) des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017,,
c) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 30/2018,c) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,,
d) der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 32/2018,d) der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,,
e) des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006 idF BGBl. I Nr. 51/2017, odere) des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2017,, oder
f) der Marktordnung der Stadt Wien,
rechtskräftig bestraft wurde. Ein Verstoß ist schwerwiegend, wenn er geeignet ist, die Schutzinteressen des Lebens und der Gesundheit der am Markt aufhältigen Personen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Konsumentinnen und Konsumenten sowie des Marktbildes zu gefährden.rechtskräftig bestraft wurde. Ein Verstoß ist schwerwiegend, wenn er geeignet ist, die Schutzinteressen des Lebens und der Gesundheit der am Markt aufhältigen Personen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins,, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Konsumentinnen und Konsumenten sowie des Marktbildes zu gefährden.
Zeitraum der Vergabe
§ 11. (1) Vergaben erfolgenParagraph 11, (1) Vergaben erfolgen
1. tageweise oder
2. auf bestimmte Zeit.
(2) Tageweise Vergaben haben für den jeweiligen Markttag zu erfolgen.
Tageweise Vergabe
§ 12. (1) Die von der Marktverwaltung definierten nicht verbauten Marktflächen haben zumindest zu 10 % für die tageweise Vergabe zur Verfügung zu stehen.Paragraph 12, (1) Die von der Marktverwaltung definierten nicht verbauten Marktflächen haben zumindest zu 10 % für die tageweise Vergabe zur Verfügung zu stehen.
(2) Sollte eine Einigung der sich bewerbenden Marktparteien nicht möglich sein, hat der tageweisen Vergabe eines definierten Marktplatzes eine Losentscheidung voranzugehen.
(3) Die für die tageweise Vergabe zur Verfügung stehenden freien Marktplätze sind
1.
jene Marktplätze, die gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehen müssen,jene Marktplätze, die gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehen müssen,
2.
auf bestimmte Zeit vergebene oder vorgemerkte Marktplätze auf nicht verbauten Marktflächen, die eine halbe Stunde vor Marktbeginn nicht bezogen wurden und deren verspäteter Bezug der Marktverwaltung auch nicht angekündigt wurde.
Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen
§ 13. (1) Die Marktverwaltung kann Marktplätze und Markteinrichtungen vergeben, wennParagraph 13, (1) Die Marktverwaltung kann Marktplätze und Markteinrichtungen vergeben, wenn
a) tageweise vergebene oder vorgemerkte Marktplätze,
b) den Kundinnen- oder Kundenverkehr,
c) den Lieferverkehr und
d) für sonstige Marktzwecke benötigte Flächen genügend Raum vorhanden ist,
2. der in Aussicht genommene Marktplatz geeignet ist,
3.
öffentliche Interessen und örtliche Marktverhältnisse, die der Marktverwaltung zum Zeitpunkt der Bewerbung bekannt sind, nicht entgegenstehen,
4. bei Gastronomiebetrieben die im § 6 genannten Voraussetzungen vorliegen,4. bei Gastronomiebetrieben die im Paragraph 6, genannten Voraussetzungen vorliegen,
5. bei Dienstleistungen die im § 7 genannten Voraussetzungen vorliegen und5. bei Dienstleistungen die im Paragraph 7, genannten Voraussetzungen vorliegen und
6.
der Unternehmensgegenstand der Bewerberin oder des Bewerbers für die Erhaltung oder Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Marktstruktur geeignet ist oder durch die Vergabe Leerstehungen vermieden werden.
7.
der Eigentumserwerb am vorhandenen Marktstand und Inventar - sofern es sich nicht um Gemeindeeigentum handelt – nachgewiesen wird.
(2) Für nicht verbaute Marktflächen erfolgt die Vergabe befristet auf maximal zwei Jahre, bei erstmaliger Zuweisung auf maximal fünf Jahre.
(3) Für alle verbauten Marktflächen auf ständigen Detailmärkten gemäß Anlage I sowie die ständig zugewiesenen Flächen am Brunnenmarkt und am Kutschkermarkt erfolgt die Vergabe befristet auf maximal zehn Jahre, bei erstmaliger Zuweisung auf maximal zwanzig Jahre.(3) Für alle verbauten Marktflächen auf ständigen Detailmärkten gemäß Anlage römisch eins sowie die ständig zugewiesenen Flächen am Brunnenmarkt und am Kutschkermarkt erfolgt die Vergabe befristet auf maximal zehn Jahre, bei erstmaliger Zuweisung auf maximal zwanzig Jahre.
(4) Freie Marktstände, die im Eigentum der Stadt Wien stehen, werden auf der Internetseite der Marktverwaltung, im Amtsblatt der Stadt Wien sowie mit Aushang am jeweiligen Detailmarkt ausgeschrieben. Bewerbungen um einen Marktstand sind alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen (z. B. Name und Anschrift, beabsichtigtes Warensortiment, geplante Standgestaltung, Absichtserklärung hinsichtlich Aufwendungen nach § 19 Abs. 3) anzuschließen. Die Vergabe erfolgt durch die Marktverwaltung, welche das Auswahlverfahren schriftlich zu dokumentieren hat.(4) Freie Marktstände, die im Eigentum der Stadt Wien stehen, werden auf der Internetseite der Marktverwaltung, im Amtsblatt der Stadt Wien sowie mit Aushang am jeweiligen Detailmarkt ausgeschrieben. Bewerbungen um einen Marktstand sind alle für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen (z. B. Name und Anschrift, beabsichtigtes Warensortiment, geplante Standgestaltung, Absichtserklärung hinsichtlich Aufwendungen nach Paragraph 19, Absatz 3,) anzuschließen. Die Vergabe erfolgt durch die Marktverwaltung, welche das Auswahlverfahren schriftlich zu dokumentieren hat.
(5) Bei der Vergabe von Marktständen, die nicht im Eigentum der Stadt Wien stehen, hat die Bewerberin bzw. der Bewerber hinsichtlich des beabsichtigten Warenangebotes Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen, welche von der Marktverwaltung auf Vereinbarkeit mit den jeweiligen Markt- und Einkaufsbedürfnissen sowie Marktleitbildern beurteilt werden. Dieses Verfahren ist schriftlich zu dokumentieren.
(6) Bei den Vergaben von Marktständen gemäß Abs. 4 und 5 ist der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Marktparteien (§ 33 Abs. 6) vor den Vergaben ein Anhörungsrecht von zwei Wochen zu gewähren.(6) Bei den Vergaben von Marktständen gemäß Absatz 4 und 5 ist der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Marktparteien (Paragraph 33, Absatz 6,) vor den Vergaben ein Anhörungsrecht von zwei Wochen zu gewähren.
Kaution
§ 14. (1) Vor der Vergabe von Marktplätzen, welche nicht nur tageweise vergeben werden, ist die Hinterlegung einer Kaution bei der Marktverwaltung nachzuweisen. Die Kaution ist eine einmalige Geldleistung und beträgt das Vierfache der monatlichen Vorschreibung für den zu vergebenden Marktplatz, Marktstand oder der zu vergebenden Markteinrichtung. Die Kaution dient als Sicherstellung für die Marktverwaltung und wird zur Abdeckung von uneinbringlichen Kostenersätzen für Schadensbehebungen herangezogen, die durch die Marktpartei am vergebenen Marktplatz verursacht wurden. Bei Erlöschen der Vergabe wird der Marktpartei die Kaution in voller Höhe abzüglich uneinbringlicher Kostenersätze für Schadensbehebungen und bestehender Rückstände gegenüber der Marktverwaltung rückerstattet.Paragraph 14, (1) Vor der Vergabe von Marktplätzen, welche nicht nur tageweise vergeben werden, ist die Hinterlegung einer Kaution bei der Marktverwaltung nachzuweisen. Die Kaution ist eine einmalige Geldleistung und beträgt das Vierfache der monatlichen Vorschreibung für den zu vergebenden Marktplatz, Marktstand oder der zu vergebenden Markteinrichtung. Die Kaution dient als Sicherstellung für die Marktverwaltung und wird zur Abdeckung von uneinbringlichen Kostenersätzen für Schadensbehebungen herangezogen, die durch die Marktpartei am vergebenen Marktplatz verursacht wurden. Bei Erlöschen der Vergabe wird der Marktpartei die Kaution in voller Höhe abzüglich uneinbringlicher Kostenersätze für Schadensbehebungen und bestehender Rückstände gegenüber der Marktverwaltung rückerstattet.
Marktfremde Nutzung
§ 15. (1) Marktflächen, die nicht als Marktplätze vergeben wurden, können unter Berücksichtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs innerhalb des Marktgebietes und der allenfalls angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen für geringfügige marktfremde wirtschaftliche, karitative und künstlerische Nutzungen oder Nutzungen im öffentlichen Interesse vergeben werden.Paragraph 15, (1) Marktflächen, die nicht als Marktplätze vergeben wurden, können unter Berücksichtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs innerhalb des Marktgebietes und der allenfalls angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen für geringfügige marktfremde wirtschaftliche, karitative und künstlerische Nutzungen oder Nutzungen im öffentlichen Interesse vergeben werden.
(2) Die Bestimmungen über die Vergabe, das Erlöschen, den Verzicht, den Widerruf und die Räumung sind auf die Vergabe von Marktflächen zur marktfremden Nutzung anzuwenden.
Betrauung Dritter mit der Durchführung von Märkten
§ 15a. (1) Die Gemeinde Wien kann mit der Durchführung eines Marktes gemäß § 286 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 204/2022, eine Dritte bzw. einen Dritten (= Marktorganisatorin bzw. Marktorganisator) betrauen.Paragraph 15 a, (1) Die Gemeinde Wien kann mit der Durchführung eines Marktes gemäß Paragraph 286, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 2022,, eine Dritte bzw. einen Dritten (= Marktorganisatorin bzw. Marktorganisator) betrauen.
(2) Die Betrauung erfolgt durch privatrechtliche Vereinbarung, die insbesondere den Umfang der Betrauung und die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Marktorganisatorin bzw. des Marktorganisators regelt. Die Betrauung erfolgt befristet auf maximal fünf Jahre, bei erstmaliger Betrauung befristet auf maximal zehn Jahre.
(3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber um Betrauung hat Unterlagen beizubringen, die für eine Beurteilung unter sinngemäßer Anwendung der §§ 10 und 13 Abs. 1 erforderlich sind (z.B. eine planliche maßstabsgetreue Darstellung des Marktgebietes, aus der die Anordnung von Marktflächen, Gehwegen und Durchfahrten sowie sonstiger Aufstellflächen ersichtlich ist).(3) Die Bewerberin bzw. der Bewerber um Betrauung hat Unterlagen beizubringen, die für eine Beurteilung unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 10 und 13 Absatz eins, erforderlich sind (z.B. eine planliche maßstabsgetreue Darstellung des Marktgebietes, aus der die Anordnung von Marktflächen, Gehwegen und Durchfahrten sowie sonstiger Aufstellflächen ersichtlich ist).
Erlöschen der Vergaben
Zuweisungen
§ 16. (1) Zuweisungen erlöschen:Paragraph 16, (1) Zuweisungen erlöschen:
1.
mit der Verzichtserklärung der oder des Berechtigten,
4.
mit Endigung der Gewerbeberechtigung,
5.
nach Endigung des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft,
6.
wenn innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Zuweisung eine dem Zuweisungsinhalt entsprechende Gewerbeberechtigung nicht erlangt wurde,
7.
wenn sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten innerhalb einer juristischen Person oder einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft entscheidend ändern, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft oder Umgründung gemäß § 11 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018.wenn sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten innerhalb einer juristischen Person oder einer unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft entscheidend ändern, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft oder Umgründung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,.
(2) Im Fall von Abs. 1 Z 5 kann nach Endigung des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, die bzw. der mit der verstorbenen Marktpartei drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, das Kind sowie das Enkelkind bei Marktständen, die im Eigentum der Stadt Wien stehen, unabhängig von § 13 Abs. 4 die Zuweisung beantragen. Es gilt § 17 Abs. 3 sinngemäß.(2) Im Fall von Absatz eins, Ziffer 5, kann nach Endigung des Fortbetriebsrechts der Verlassenschaft die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte, die bzw. der mit der verstorbenen Marktpartei drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, das Kind sowie das Enkelkind bei Marktständen, die im Eigentum der Stadt Wien stehen, unabhängig von Paragraph 13, Absatz 4, die Zuweisung beantragen. Es gilt Paragraph 17, Absatz 3, sinngemäß.
Verzicht
§ 17. (1) Die Verzichtserklärung der oder des Berechtigten ist unwiderruflich. Der Verzicht wird mit dem Tag wirksam, an dem die Erklärung darüber bei der Marktverwaltung einlangt, außer die oder der BerechtigteParagraph 17, (1) Die Verzichtserklärung der oder des Berechtigten ist unwiderruflich. Der Verzicht wird mit dem Tag wirksam, an dem die Erklärung darüber bei der Marktverwaltung einlangt, außer die oder der Berechtigte
1.
erklärt den Verzicht für einen späteren Zeitpunkt,
2.
bindet den Eintritt des Verzichts an die Bedingung, dass die Nachfolge durch ein Kind der oder des Berechtigten bzw. ein Enkelkind der oder des Berechtigten anzutreten ist oder
3.
bindet, sofern sie oder er als Eigentümerin oder Eigentümer über ein Bauwerk oder eine ständig stehende Verkaufskoje auf der zugewiesenen Fläche verfügt, den Eintritt des Verzichts an eine Bedingung hinsichtlich der Nachfolge.
(2) Kann der Eintritt des Verzichts nicht an eine Bedingung hinsichtlich der Nachfolge gebunden werden, kann die oder der Berechtigte eine Nachfolge unverbindlich vorschlagen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die Erklärung hinfällig, wenn die begünstigte Person(3) Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist die Erklärung hinfällig, wenn die begünstigte Person
1.
kein eigenes Ansuchen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der Verzichtserklärung der oder des Berechtigten gemäß Abs. 1 stellt,kein eigenes Ansuchen innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der Verzichtserklärung der oder des Berechtigten gemäß Absatz eins, stellt,
2.
ihr Ansuchen zurückzieht,
4.
im Falle einer juristischen Person oder eines sonstigen Rechtsträgers untergeht
5.
einen Ausschlussgrund gemäß § 10 verwirklicht.einen Ausschlussgrund gemäß Paragraph 10, verwirklicht.
Widerruf
§ 18. (1) Zuweisungen und Bewilligungen nach § 20 sind unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist zu widerrufen, wennParagraph 18, (1) Zuweisungen und Bewilligungen nach Paragraph 20, sind unter Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist zu widerrufen, wenn
1.
der Marktplatz oder die Markteinrichtung an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben wurde,
2.
die Marktpartei der Marktverwaltung ins Firmenbuch eintragungspflichtige Änderungen im Sinne des § 8 Abs. 3 nicht unverzüglich meldet,die Marktpartei der Marktverwaltung ins Firmenbuch eintragungspflichtige Änderungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, nicht unverzüglich meldet,
3.
der Marktplatz oder die Markteinrichtung teilweise oder zur Gänze für nicht in der Zuweisung enthaltene Zwecke verwendet wird,
4.
auf dem Marktplatz andere als nach der Zuweisung zugelassene Waren feilgehalten, verkauft, ausgeschenkt oder verabreicht werden,
5.
auf dem Marktplatz unter Verletzung von marken und urheberrechtlichen sowie von strafgesetzlichen Bestimmungen Waren feilgehalten, verkauft, ausgeschenkt oder verabreicht werden,
6.
die Marktpartei entgegen den bestehenden Vorschriften Speisen verabreicht oder/und Getränke ausschenkt,
7.
ausgenommen wegen vorübergehender Ausübungsunfähigkeit infolge Krankheit oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe, während drei aufeinander folgenden Monaten nicht mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage betrieben wird, oder die in § 3 Abs. 3 genannten Kernöffnungszeiten dreimal binnen eines Jahres nicht eingehalten wurden,ausgenommen wegen vorübergehender Ausübungsunfähigkeit infolge Krankheit oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe, während drei aufeinander folgenden Monaten nicht mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage betrieben wird, oder die in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Kernöffnungszeiten dreimal binnen eines Jahres nicht eingehalten wurden,
8.
ohne erforderliche marktbehördliche Bewilligung Bauten errichtet, bauliche Veränderungen an standfesten Bauten vorgenommen oder Verkaufswägen (Verkaufskojen) aufgestellt wurden,
9.
Auflagen zur Herstellung des Zustandes gemäß dem Bewilligungsbescheid nicht innerhalb der von der Marktverwaltung aufgetragenen Frist erfüllt werden,
10.
der Auftrag zur Instandhaltung der Bauten und Anlagen gemäß § 25 Abs. 3 innerhalb der von der Marktverwaltung aufgetragenen Frist nicht erfüllt wurde,der Auftrag zur Instandhaltung der Bauten und Anlagen gemäß Paragraph 25, Absatz 3, innerhalb der von der Marktverwaltung aufgetragenen Frist nicht erfüllt wurde,
11.
die künftige Verwendung des Marktplatzes oder der Markteinrichtung durch die Stadt Wien für betriebliche Zwecke der Märkte oder einen Neu oder Umbau der Marktanlagen oder zur Durchführung einer Änderung des Flächenwidmungs und Bebauungsplanes erforderlich ist oder ein sonstiges öffentliches Interesse den Widerruf erfordert,
12.
die Marktpartei mit der Bezahlung der Marktgebühren in Höhe von drei Monatsgebühren in Rückstand ist,
13.
das Unternehmen der Marktpartei zur Zwangsverpachtung oder zur Zwangsversteigerung gelangt;
14.
die Zuverlässigkeit der Marktpartei nicht mehr gegeben ist,
15.
hervorkommt, dass die Marktpartei nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer des Marktstandes ist, ausgenommen davon sind gemeindeeigene Marktstände,
16.
wenn die gemäß § 20 Abs. 2 vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen dreimal innerhalb eines Jahres nicht eingehalten werden.wenn die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen dreimal innerhalb eines Jahres nicht eingehalten werden.
(2) Hat die Marktpartei bereits zweimal gegen die in § 3 Abs. 3 genannte Mindestöffnung verstoßen, ist sie von der Marktverwaltung nachweislich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes hinzuweisen.(2) Hat die Marktpartei bereits zweimal gegen die in Paragraph 3, Absatz 3, genannte Mindestöffnung verstoßen, ist sie von der Marktverwaltung nachweislich auf die Folgen eines weiteren Verstoßes hinzuweisen.
Räumung
§ 19. (1) Im Falle des Erlöschens einer Vergabe sind Marktplätze und Markteinrichtungen von der ehemaligen Marktpartei oder ihrer Rechtsnachfolgerin bzw. ihrem Rechtsnachfolger unverzüglich, spätestens aber nach dem Ablauf einer von der Marktverwaltung festgesetzten angemessenen Räumungsfrist, gereinigt, in ordnungsgemäßem Zustand und von allen nicht der Stadt Wien gehörenden Gegenständen geräumt der Marktverwaltung zu übergeben. Sind auf dem Marktplatz standfeste Bauten errichtet, die nicht im Eigentum der Stadt Wien stehen, kann der ehemaligen Marktpartei oder ihrer Rechtsnachfolgerin bzw. ihrem Rechtsnachfolger von der Marktverwaltung deren Beseitigung binnen angemessener Frist aufgetragen werden.Paragraph 19, (1) Im Falle des Erlöschens einer Vergabe sind Marktplätze und Markteinrichtungen von der ehemaligen Marktpartei oder ihrer Rechtsnachfolgerin bzw. ihrem Rechtsnachfolger unverzüglich, spätestens aber nach dem Ablauf einer von der Marktverwaltung festgesetzten angemessenen Räumungsfrist, gereinigt, in ordnungsgemäßem Zustand und von allen nicht der Stadt Wien gehörenden Gegenständen geräumt der Marktverwaltung zu übergeben. Sind auf dem Marktplatz standfeste Bauten errichtet, die nicht im Eigentum der Stadt Wien stehen, kann der ehemaligen Marktpartei oder ihrer Rechtsnachfolgerin bzw. ihrem Rechtsnachfolger von der Marktverwaltung deren Beseitigung binnen angemessener Frist aufgetragen werden.
(2) Vereinbarungen, wonach die neue Marktpartei dafür, dass die frühere Marktpartei auf ihre Zuweisung verzichtet oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung der früheren Marktpartei oder einem anderen etwas zu leisten hat, sind - ausgenommen Aufwandsersatz nach Abs. 3 - ungültig und verboten. Dies gilt nicht für einen Unternehmensverkauf inklusive Firmenwert (ausgenommen die in Abs. 3 genannten Aufwendungen).(2) Vereinbarungen, wonach die neue Marktpartei dafür, dass die frühere Marktpartei auf ihre Zuweisung verzichtet oder sonst ohne gleichwertige Gegenleistung der früheren Marktpartei oder einem anderen etwas zu leisten hat, sind - ausgenommen Aufwandsersatz nach Absatz 3, - ungültig und verboten. Dies gilt nicht für einen Unternehmensverkauf inklusive Firmenwert (ausgenommen die in Absatz 3, genannten Aufwendungen).
(3) Die Marktpartei, die in den letzten zwanzig Jahren vor der Beendigung der Zuweisung am vergebenen Marktplatz oder/und in der vergebenen Markteinrichtung Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung (wie insbesondere Inventar, bauliche Veränderungen) gemacht hat, die über die Dauer der Zuweisung hinaus wirksam und von Nutzen sind, oder die solche Aufwendungen von früheren Marktparteien abgegolten hat, kann sich bei der Beendigung ihrer Zuweisung höchstens einen Ersatz dieser Aufwendungen vermindert um eine jährliche Abschreibung von jener Marktpartei abgelten lassen, die nach ihr den Marktplatz bzw. die Markteinrichtungen verwenden darf. Das Ausmaß dieser Abschreibung beträgt für jedes vollendete Jahr ein Zwanzigstel. Diese Aufwendungen sind mittels nachvollziehbarer Rechnungen samt Zahlungsbelegen nachzuweisen.
(4) Vereinbarungen nach Abs. 3 hat die frühere Marktpartei der Marktverwaltung zur Kenntnis zu bringen. Anstatt des Nachweises durch nachvollziehbare Rechnungen kann die frühere Marktpartei den Zeitwert der in Abs. 3 genannten Aufwendungen mittels Gutachtens einer oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen bzw. Amtssachverständigen gegenüber der Marktverwaltung nachweisen. Bei Beendigung der Zuweisung kann die Marktpartei der Marktverwaltung diese Nachweise vorlegen. Die Forderung wird sodann in die Ausschreibung des Marktplatzes aufgenommen und ist von der nachfolgenden Marktpartei zu begleichen. Nach Nachweis der Zahlung erfolgt dann die Zuweisung.(4) Vereinbarungen nach Absatz 3, hat die frühere Marktpartei der Marktverwaltung zur Kenntnis zu bringen. Anstatt des Nachweises durch nachvollziehbare Rechnungen kann die frühere Marktpartei den Zeitwert der in Absatz 3, genannten Aufwendungen mittels Gutachtens einer oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen bzw. Amtssachverständigen gegenüber der Marktverwaltung nachweisen. Bei Beendigung der Zuweisung kann die Marktpartei der Marktverwaltung diese Nachweise vorlegen. Die Forderung wird sodann in die Ausschreibung des Marktplatzes aufgenommen und ist von der nachfolgenden Marktpartei zu begleichen. Nach Nachweis der Zahlung erfolgt dann die Zuweisung.
(5) Einem Auftrag auf Entfernung eines standfesten Baues ist von der ehemaligen Marktpartei oder ihrer Rechtsnachfolgerin bzw. ihrem Rechtsnachfolger nicht mehr nachzukommen, wenn diese oder dieser innerhalb der Räumungsfrist den Übergang des Eigentums auf die künftig zum Bezug des Marktplatzes berechtigte Marktpartei nachgewiesen hat.
(6) Kommt im Falle des Erlöschens einer Vergabe eine ehemalige Marktpartei oder ihre Rechtsnachfolgerin oder ihr Rechtsnachfolger einem Auftrag gemäß Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Marktverwaltung nach Ablauf der festgesetzten Räumungsfrist auf Rechnung der bzw. des Verpflichteten (6) Kommt im Falle des Erlöschens einer Vergabe eine ehemalige Marktpartei oder ihre Rechtsnachfolgerin oder ihr Rechtsnachfolger einem Auftrag gemäß Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Marktverwaltung nach Ablauf der festgesetzten Räumungsfrist auf Rechnung der bzw. des Verpflichteten
1.
standfeste Bauten entfernen und die Marktfläche in den ursprünglichen Zustand herstellen lassen,
2.
den Marktplatz oder die Markteinrichtung reinigen und von allen Gegenständen räumen lassen.
(7) Die Marktverwaltung hat die entfernten Gegenstände aufzubewahren und die ehemalige Marktpartei zu deren Abholung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Bei Nichtabholung innerhalb dieser Frist können die entfernten Gegenstände von der Marktverwaltung entsorgt werden.
(8) Wird einem Auftrag zur Entfernung eines standfesten Baues nach Ablauf der Räumungsfrist nicht entsprochen, kann die Marktverwaltung nach Räumung gemäß Abs. 6 den Marktplatz oder die Markteinrichtung so lange einer anderen Marktpartei zuweisen, bis dem Entfernungsauftrag entsprochen oder ein Eigentumsübergang gemäß Abs. 5 nachgewiesen wird.(8) Wird einem Auftrag zur Entfernung eines standfesten Baues nach Ablauf der Räumungsfrist nicht entsprochen, kann die Marktverwaltung nach Räumung gemäß Absatz 6, den Marktplatz oder die Markteinrichtung so lange einer anderen Marktpartei zuweisen, bis dem Entfernungsauftrag entsprochen oder ein Eigentumsübergang gemäß Absatz 5, nachgewiesen wird.
(9) Die Gemeinde Wien kann einen standfesten Bau stattdessen auch käuflich erwerben. Hierfür hat die Marktpartei ein Schätzgutachten einer oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder Amtssachverständigen einzuholen, das den Zeitwert des Objekts bestimmt.
Gemeinsame Bestimmungen
Übermaß
§ 20. (1) Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse gestatten, kann Marktparteien höchstens für die Dauer einer Zuweisung die Benützung unverbauter Marktflächen zu folgenden Zwecken bewilligt werden:Paragraph 20, (1) Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse gestatten, kann Marktparteien höchstens für die Dauer einer Zuweisung die Benützung unverbauter Marktflächen zu folgenden Zwecken bewilligt werden:
1.
dem Präsentieren von Marktgegenständen,
2.
dem Aufstellen von Tischen und Sitzgelegenheiten (Schanigarten),
3.
der Lagerung (Stapelung, Abstellung) von Waren, Geräten oder Behältnissen,
4.
der Nutzung für andere im Rahmen der Ausübung des jeweiligen Gewerbes übliche Zwecke und Tätigkeiten.
(2) Bei der Bewilligung sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung des ordentlichen Marktbetriebes erforderlich ist.
(3) Die Bewilligung für die Benützung von Marktflächen als Schanigarten kann jeweils nur für die Dauer einer ganzen Sommersaison (März bis November) und/oder einer ganzen Wintersaison (Dezember bis Februar des Folgejahres) in derselben Größe für alle Markttage erteilt werden. Wird die Bewilligung für die laufende Saison erteilt, dann gilt sie für die restliche Dauer der Saison. Eine tageweise Bewilligung oder eine Bewilligung unterschiedlicher Größen des Schanigartens während einer Saison ist nicht zulässig. Pro Saison kann nur einmal ein Antrag gestellt werden, wobei die Bewilligung gleichzeitig für maximal zwei aufeinanderfolgende Saisonen erteilt werden kann.
(4) Bei freien unverbauten Marktplätzen, die aufgrund ihrer Lage keiner Marktpartei eindeutig zugeordnet werden können, kann der Vergabe eine Losentscheidung vorangehen, sofern mehr als eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller vorhanden ist und keine Einigung erzielt werden kann. Die Losentscheidung wird von Organen der Marktverwaltung unter Einhaltung eines 4-Augen-Prinzips durchgeführt. Die beteiligten Antragstellerinnen und Antragsteller werden zu dieser Entscheidung geladen. Erfolgt trotz Ladung keine Teilnahme, so kann die Losentscheidung auch in Abwesenheit der betroffenen Antragstellerinnen und Antragsteller oder deren bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertretern erfolgen. Bei Losentscheidung ist diese jährlich zu wiederholen.
Produzentinnennachweis und Produzentennachweis
§ 21. (1) Der Produzentinnen- oder Produzentennachweis hat die Personaldaten, die Lage, Art, Größe und Anbaufläche des landwirtschaftlichen Betriebes, die Art der Erzeugnisse des Ackerbaus, des Obst- und Gemüsebaus, sowie Art und Größe der Tier- bzw. Kleintierhaltung zu enthalten. Die Angaben über den Betrieb müssen von der örtlich zuständigen Stelle des Herkunftslandes bestätigt werden. Die Bestätigung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.Paragraph 21, (1) Der Produzentinnen- oder Produzentennachweis hat die Personaldaten, die Lage, Art, Größe und Anbaufläche des landwirtschaftlichen Betriebes, die Art der Erzeugnisse des Ackerbaus, des Obst- und Gemüsebaus, sowie Art und Größe der Tier- bzw. Kleintierhaltung zu enthalten. Die Angaben über den Betrieb müssen von der örtlich zuständigen Stelle des Herkunftslandes bestätigt werden. Die Bestätigung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
(2) Produzentinnen oder Produzenten haben den Produzentinnen- oder Produzentennachweis stets mitzuführen.
(3) Einem nicht deutschsprachigen Produzentinnen- oder Produzentennachweis ist eine deutschsprachige Übersetzung beizulegen.
Gewerbenachweis
§ 22. (1) Gewerbetreibende haben stets die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister oder eine dieser gleichwertigen Bestätigung ihres Herkunftslandes mitzuführen.Paragraph 22, (1) Gewerbetreibende haben stets die Verständigung über die Eintragung im Gewerberegister oder eine dieser gleichwertigen Bestätigung ihres Herkunftslandes mitzuführen.
(2) Einem Gewerbenachweis in fremder Sprache ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizulegen.
Marktbehördliche Bewilligungen und Aufträge
Bewilligungspflicht
§ 23. (1) Eine Bewilligung der Marktverwaltung ist zu erwirkenParagraph 23, (1) Eine Bewilligung der Marktverwaltung ist zu erwirken
1.
für die Marktstandeinrichtung oder ihre Ausstattung, wenn diese geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der bzw. des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen oder der Kundinnen und Kunden, die den Marktstand der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden,
2.
für die Errichtung oder den Abbruch von standfesten Bauten,
3.
für die Aufstellung eines Verkaufswagens und von Verkaufskojen, welche nicht nur tageweise vergeben sind,
4.
für jede Änderung des äußeren Erscheinungsbildes an standfesten Bauten, von Verkaufswägen oder Verkaufskojen auf Plätzen, welche nicht nur tageweise vergeben sind.
(2) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht
1.
der Austausch von Maschinen, Geräten und Ausstattungen, wenn
a) dieser durch ein dafür berechtigtes Unternehmen erfolgt und
b) es sich um ein mit dem bewilligten vergleichbares Produkt handelt,
2.
der Betrieb von Beleuchtungskörpern und von haushaltsüblichen Elektrogeräten mit einem Anschlusswert von jeweils maximal 1 kW.
(3) Reparaturen sind der Marktverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen. Diese hat erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich Art und Zeit der Durchführung zu erteilen.
Bedingungen und Auflagen
§ 24. (1) Marktbehördliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wennParagraph 24, (1) Marktbehördliche Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn
1.
die örtlichen Marktverhältnisse dies gestatten,
2.
das Leben oder die Gesundheit der oder des Gewerbetreibenden, der mittätigen Familienangehörigen oder der Kundinnen oder Kunden, die den Marktstand der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, nicht gefährdet und
3.
das Marktbild nicht beeinträchtigt wird.
(2) Dem Ansuchen um eine marktbehördliche Bewilligung sind
2.
Pläne in zweifacher oder digitaler Ausfertigung
3.
ein Abfallwirtschaftskonzept und
4.
die für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen anzuschließen sowie erforderlichenfalls
5.
ein Verzeichnis der Maschinen und Geräte.
(3) Marktbehördliche Bewilligungen sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich
1.
der Beschaffenheit, Ausstattung, Reinhaltung, Instandhaltung, des äußeren Erscheinungsbildes von standfesten Bauten, Verkaufswägen und Verkaufskojen,
2.
des Ersatzes von Kosten, die der Marktverwaltung durch die Herstellung und den Betrieb der bewilligungspflichtigen Einrichtung entstehen und
3.
einer angemessenen Frist für die Fertigstellung des Vorhabens zu erteilen.
(4) Marktbehördliche Bewilligungen werden durch einen Wechsel der Marktpartei nicht berührt. Sie erlöschen jedenfalls mit der Beseitigung des standfesten Baues.
Instandhaltung
§25. (1) Die Marktparteien sind verpflichtet die Bauten und Anlagen auf den ihnen zugewiesenen Marktplätzen
a) in dem der marktbehördlichen Bewilligung entsprechenden und
b) in einem sauberen, funktionstüchtigen und mangelfreien Zustand zu erhalten.
(2) Für Bauten und Anlagen, die sich im Eigentum der Stadt Wien befinden, sind laufende Wartungen und Reparaturen der Innenausstattung einschließlich der Anlagen für Heizung und Warmwasser von der Marktpartei durchführen zu lassen. Wesentliche Schäden an der Bausubstanz (Dach, Mauern und Fassaden, Leitungen) sind der Marktverwaltung zu deren Behebung unverzüglich zu melden.
(3) Wird die Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 festgestellt, hat die Marktverwaltung die Herstellung des entsprechenden Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen.(3) Wird die Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Absatz eins, oder 2 festgestellt, hat die Marktverwaltung die Herstellung des entsprechenden Zustandes binnen angemessener Frist aufzutragen.
(4) Kommt die Marktpartei dem Auftrag gemäß Abs. 3 nicht fristgerecht nach, kann die Marktverwaltung die Herstellung des entsprechenden Zustandes veranlassen. Die dafür anfallenden Kosten hat die Marktpartei zu ersetzen.(4) Kommt die Marktpartei dem Auftrag gemäß Absatz 3, nicht fristgerecht nach, kann die Marktverwaltung die Herstellung des entsprechenden Zustandes veranlassen. Die dafür anfallenden Kosten hat die Marktpartei zu ersetzen.
Widerruf und Räumung
§ 26. (1) Werden bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung errichtet, ausgeführt oder aufgestellt oder Bewilligungen widerrufen, kann die Marktverwaltung die Entfernung dieser Bauten oder Anlagen binnen angemessener Frist auftragen.Paragraph 26, (1) Werden bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung errichtet, ausgeführt oder aufgestellt oder Bewilligungen widerrufen, kann die Marktverwaltung die Entfernung dieser Bauten oder Anlagen binnen angemessener Frist auftragen.
(2) Kommt eine Marktpartei dem Auftrag gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht nach, kann die Marktverwaltung nach Ablauf der für die Beseitigung gesetzten Frist die Beseitigung auf Rechnung der bzw. des Verpflichteten veranlassen. Beseitigte Gegenstände sind von der Marktverwaltung aufzubewahren und die Marktpartei zu deren Abholung binnen angemessener Frist aufzufordern. Bei Nichtabholung innerhalb der gesetzten Frist können die entfernten Gegenstände von der Marktverwaltung entsorgt werden.(2) Kommt eine Marktpartei dem Auftrag gemäß Absatz eins, nicht fristgerecht nach, kann die Marktverwaltung nach Ablauf der für die Beseitigung gesetzten Frist die Beseitigung auf Rechnung der bzw. des Verpflichteten veranlassen. Beseitigte Gegenstände sind von der Marktverwaltung aufzubewahren und die Marktpartei zu deren Abholung binnen angemessener Frist aufzufordern. Bei Nichtabholung innerhalb der gesetzten Frist können die entfernten Gegenstände von der Marktverwaltung entsorgt werden.
Wasserversorgung
§ 27. (1) Ist auf einem Markt eine markteigene Wasserversorgungsanlage vorhanden, sind standfeste Bauten unverzüglich daran anzuschließen.Paragraph 27, (1) Ist auf einem Markt eine markteigene Wasserversorgungsanlage vorhanden, sind standfeste Bauten unverzüglich daran anzuschließen.
(2) Wasseranschlüsse sind auf Kosten der Marktpartei mit einer Zählereinrichtung auszustatten. Diese Zählereinrichtung ist auf Kosten der Marktpartei gemäß § 15 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2021, zu warten, zu eichen bzw. gegebenenfalls auszutauschen.(2) Wasseranschlüsse sind auf Kosten der Marktpartei mit einer Zählereinrichtung auszustatten. Diese Zählereinrichtung ist auf Kosten der Marktpartei gemäß Paragraph 15, Maß- und Eichgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021,, zu warten, zu eichen bzw. gegebenenfalls auszutauschen.
Mindestausstattung für die Gastronomie
§ 28. (1) Werden mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt, muss eine für die Benützung durch die Gäste vorgesehene Toilettenanlage vorhanden sein, welche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 aus Sitzzellen getrennt für Frauen und Männer sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen hat. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich nach der Anzahl der Verabreichungsplätze wie folgt:Paragraph 28, (1) Werden mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt, muss eine für die Benützung durch die Gäste vorgesehene Toilettenanlage vorhanden sein, welche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 aus Sitzzellen getrennt für Frauen und Männer sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen hat. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich nach der Anzahl der Verabreichungsplätze wie folgt:
Verabreichungs- plätze | Zahl der Sitzzellen für Frauen | Zahl der Sitzzellen für Männer | Zahl der Pissoirstände |
bis 25 | 1 | 1 | 0 |
bis 80 | 1 | 1 | 1 |
bis 170 | 2 | 1 | 2 |
über 170 | 3 | 2 | 3 |
| | | |
(2) Der Berechnung der Anzahl der Verabreichungsplätze im Sinne des Abs. 1 ist pro Gast jeweils eine Abstellfläche (für das Abstellen der zum Genuss an Ort und Stelle bestimmten Speisen oder Getränke vorgesehene Fläche) mit einer Breite von 100 cm zugrunde zu legen. Lässt sich die Anzahl der Verabreichungsplätze durch Zahl oder Anordnung von Sitzgelegenheiten oder durch eine auf andere Art bewirkte deutlich erkennbare Abgrenzung der einzelnen Abstellflächen bestimmen und wird dabei die Breite von 100 cm unterschritten, so ist die auf diese Art ermittelte Anzahl der Berechnung zugrunde zu legen.(2) Der Berechnung der Anzahl der Verabreichungsplätze im Sinne des Absatz eins, ist pro Gast jeweils eine Abstellfläche (für das Abstellen der zum Genuss an Ort und Stelle bestimmten Speisen oder Getränke vorgesehene Fläche) mit einer Breite von 100 cm zugrunde zu legen. Lässt sich die Anzahl der Verabreichungsplätze durch Zahl oder Anordnung von Sitzgelegenheiten oder durch eine auf andere Art bewirkte deutlich erkennbare Abgrenzung der einzelnen Abstellflächen bestimmen und wird dabei die Breite von 100 cm unterschritten, so ist die auf diese Art ermittelte Anzahl der Berechnung zugrunde zu legen.
(3) Verabreichungsplätze in Gastgärten sind nur insoweit auf die in Abs. 1 angeführten Verabreichungsplätze anzurechnen, als ihre Anzahl die in den sonstigen Betriebsräumen und Betriebsflächen bereitgestellten Verabreichungsplätze übersteigt.(3) Verabreichungsplätze in Gastgärten sind nur insoweit auf die in Absatz eins, angeführten Verabreichungsplätze anzurechnen, als ihre Anzahl die in den sonstigen Betriebsräumen und Betriebsflächen bereitgestellten Verabreichungsplätze übersteigt.
(4) In der Toilettenanlage oder beim Zugang zu dieser müssen ein Handwaschbecken mit Fließwasser, ein Seifenspender oder eine hygienisch gleichwertige Vorkehrung, ein Spiegel, eine hygienisch ausreichende Möglichkeit zum Trocknen der Hände (Einmalhandtücher, Warmlufttrockner oder eine gleichwertige Vorkehrung) sowie ein Abfallbehälter vorhanden sein.
(5) Ist die Einrichtung von Abs. 1 entsprechenden Toilettenanlagen infolge besonderer örtlicher Verhältnisse, baulicher Besonderheiten, entgegenstehender Bestimmungen des Denkmalschutzes oder ähnlicher Ausnahmesituationen nicht erforderlich oder möglich, so hat die Marktverwaltung abweichende Maßnahmen mit Bescheid zuzulassen.(5) Ist die Einrichtung von Absatz eins, entsprechenden Toilettenanlagen infolge besonderer örtlicher Verhältnisse, baulicher Besonderheiten, entgegenstehender Bestimmungen des Denkmalschutzes oder ähnlicher Ausnahmesituationen nicht erforderlich oder möglich, so hat die Marktverwaltung abweichende Maßnahmen mit Bescheid zuzulassen.
Marktpolizeiliche Bestimmungen
Rechte der Marktaufsichtsorgane
§ 29. Marktaufsichtsorgane sind berechtigt,Paragraph 29, Marktaufsichtsorgane sind berechtigt,
1.
Marktplätze, Markteinrichtungen und standfeste Bauten zu betreten,
2.
Anordnungen zu erteilen, die einen ordnungsgemäßen und sicheren Ablauf des Marktbetriebes gewährleisten oder die Abwehr von Belästigungen von Marktparteien, Marktbesuchern oder Marktaufsichtsorganen zum Gegenstand haben,
3.
Auskünfte über Menge, Herkunft, Ein- und Verkaufspreis von feilgehaltener Ware zu verlangen,
4.
Marktbesucher zur Ausweisleistung aufzufordern und
5.
Marktparteien zum Vorweis des Gewerbenachweises oder des Produzentinnen- oder Produzentennachweises aufzufordern.
Pflichten der Marktparteien, ihrer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
und der im Betrieb mittätigen Familienangehörigen
§ 30. (1) Marktparteien, ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und im Betrieb mittätige Familienangehörige sind verpflichtet,Paragraph 30, (1) Marktparteien, ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und im Betrieb mittätige Familienangehörige sind verpflichtet,
1.
das Betreten der Marktplätze, Markteinrichtungen und standfester Bauten zu dulden,
2.
den Anordnungen der Marktaufsichtsorgane Folge zu leisten,
3.
sich über Aufforderung der Marktaufsichtsorgane auszuweisen,
4.
über Aufforderung der Marktaufsichtsorgane den entsprechenden Gewerbenachweis oder Produzentinnen- oder Produzentennachweis vorzuweisen,
5.
die in § 29 Z 3 genannten Auskünfte, bei Bedarf auch schriftlich, zu erteilen. die in Paragraph 29, Ziffer 3, genannten Auskünfte, bei Bedarf auch schriftlich, zu erteilen.
(2) Marktparteien ist es untersagt,
1.
die an sie vergebenen Marktflächen oder Markteinrichtungen weiter zu geben oder anderen zu überlassen,
2.
Waren feilzuhalten und zu verkaufen, Speisen zu verabreichen und Getränke auszuschenken oder Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen
a) außerhalb der festgesetzten Marktzeit,
b) abweichend von den für den jeweiligen Markt und Marktplatz festgelegten Marktgegenständen.
Bezeichnung von Marktständen
§ 31. (1) Marktparteien sind verpflichtet, die von ihnen betriebenen Marktstände unverzüglich zu bezeichnen. Die Bezeichnung mussParagraph 31, (1) Marktparteien sind verpflichtet, die von ihnen betriebenen Marktstände unverzüglich zu bezeichnen. Die Bezeichnung muss
1.
in einer Mindestgröße von 20 cm x 30 cm,
2.
für alle jederzeit deutlich sichtbar angebracht,
3.
leicht erkenn- und lesbar sein,
4.
den vollständigen Namen oder Firmenwortlaut und
5.
einen unmissverständlichen Hinweis auf die dem Marktbezug zugrunde liegende Tätigkeit oder Eigenschaft enthalten.
(2) Die Öffnungszeiten der verbauten Marktplätze sind so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszeiten ersichtlich sind.
(3) Jede Änderung der Öffnungszeiten ist der Marktverwaltung anzuzeigen.
Transportable Marktstände
§ 32. (1) Transportable Marktstände sind standsicher aufzustellen.Paragraph 32, (1) Transportable Marktstände sind standsicher aufzustellen.
(2) Wird in transportablen Marktständen, in Verkaufswägen oder Verkaufskiosken Energie benötigt, ist diese, wenn von der Marktverwaltung angeboten, unverzüglich von der markteigenen Stromversorgungseinrichtung gegen Ersatz der Kosten zu entnehmen.
(3) Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen, auf denen sich keine standfesten Bauten befinden, an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und sind verpflichtet, spätestens eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen. Davon abweichende Regelungen werden in den Anlagen der Marktordnung festgelegt.
Allgemeine Bestimmungen
§ 33. (1) Das Feilbieten und Verkaufen im Umherziehen ist auf Märkten verboten.Paragraph 33, (1) Das Feilbieten und Verkaufen im Umherziehen ist auf Märkten verboten.
(2) Nicht vergebene Marktflächen dürfen ohne Zustimmung der Marktverwaltung nicht verstellt werden.
(3) Marktplätze und sonstige Marktflächen sind sauber zu halten.
(4) Maschinell betriebene Transportgeräte (mit oder ohne Ladestapler)
1.
dürfen nur mit Batterie- oder Flüssiggasantrieb versehen sein,
2.
müssen während des Betriebes in der Dunkelheit entsprechend dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, erkennbar gemacht werden,müssen während des Betriebes in der Dunkelheit entsprechend dem Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, erkennbar gemacht werden,
3.
sind auf Verlangen der Marktverwaltung sichtbar zu kennzeichnen und
4.
müssen für die Dauer ihrer Verwendung entsprechend versichert sein. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist der Marktverwaltung vor der erstmaligen Verwendung der Geräte auf Marktgebiet vorzuweisen.
(5) Der Betrieb von Flüssiggasanlagen auf Märkten, ausgenommen auf Gelegenheitsmärkten gemäß § 2 Z 8, ist verboten.(5) Der Betrieb von Flüssiggasanlagen auf Märkten, ausgenommen auf Gelegenheitsmärkten gemäß Paragraph 2, Ziffer 8,, ist verboten.
(6) Die Marktverwaltung hat je nach Bedarf alle Marktparteien der einzelnen Detailmärkte zu gemeinsamen Sitzungen einzuberufen (Vollversammlungen), sofern sie über eine ständige Zuweisung verfügen. Ein Drittel der Marktparteien kann darüber hinaus einmal pro Kalenderjahr die Einberufung einer Sitzung von der Marktverwaltung verlangen, die dann innerhalb von zwölf Wochen stattzufinden hat. Im Rahmen dieser Vollversammlungen findet die Wahl einer Vertreterin oder eines Vertreters der Marktparteien für die Dauer von fünf Jahren statt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter gilt als gewählt, wenn mindestens ein Drittel aller Marktparteien anwesend ist und mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sie oder ihn entfällt. Eine Vertreterin oder ein Vertreter gilt auch dann als gewählt, wenn innerhalb einer halben Stunde nach Einberufung der Vollversammlung weniger als ein Drittel aller Marktparteien anwesend ist und die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie oder ihn entfällt. Vollversammlungen sind jedenfalls zur Wahl der Vertreterin oder des Vertreters der Marktparteien und zur Information über Änderungen der Marktordnung, mit Ausnahme der Anlagen, vor Erlassung einzuberufen.
(7) Für die einzelnen Detailmärkte hat die Marktverwaltung einen Marktbeirat einzurichten. Dieser besteht aus der zuständigen Marktreferentin bzw. dem zuständigen Marktreferenten als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem, der oder dem nach Abs. 6 zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter der Marktparteien und der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher jenes Bezirkes, in dem sich der jeweilige Detailmarkt befindet. Konnte keine Vertreterin bzw. kein Vertreter nach Abs. 6 bestimmt werden, so besteht der Marktbeirat aus der zuständigen Marktreferentin bzw. dem zuständigen Marktreferenten als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem und der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher jenes Bezirkes, in dem sich der jeweilige Detailmarkt befindet. (7) Für die einzelnen Detailmärkte hat die Marktverwaltung einen Marktbeirat einzurichten. Dieser besteht aus der zuständigen Marktreferentin bzw. dem zuständigen Marktreferenten als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem, der oder dem nach Absatz 6, zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter der Marktparteien und der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher jenes Bezirkes, in dem sich der jeweilige Detailmarkt befindet. Konnte keine Vertreterin bzw. kein Vertreter nach Absatz 6, bestimmt werden, so besteht der Marktbeirat aus der zuständigen Marktreferentin bzw. dem zuständigen Marktreferenten als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem und der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher jenes Bezirkes, in dem sich der jeweilige Detailmarkt befindet.
Der Marktbeirat steht als kollegiales Beratungsgremium der Marktverwaltung zur Seite. Die Einberufung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden und hat nach Bedarf zu erfolgen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(8) Die Marktverwaltung hat gemeinsam mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Marktparteien gemäß Abs. 6 und der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher jenes Bezirks, in dem sich der jeweilige Detailmarkt befindet, ein marktspezifisches Leitbild zu definieren, insbesondere in Bezug auf Schwerpunkte des Warenangebots, Infrastruktur einschließlich Abfallbeseitigung und Gestaltung der nicht verbauten Marktflächen.(8) Die Marktverwaltung hat gemeinsam mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Marktparteien gemäß Absatz 6 und der Bezirksvorsteherin oder dem Bezirksvorsteher jenes Bezirks, in dem sich der jeweilige Detailmarkt befindet, ein marktspezifisches Leitbild zu definieren, insbesondere in Bezug auf Schwerpunkte des Warenangebots, Infrastruktur einschließlich Abfallbeseitigung und Gestaltung der nicht verbauten Marktflächen.
(9) Das Rauchen ist innerhalb von Marktständen verboten. Für die Einhaltung dieses Verbotes ist die jeweilige Marktpartei verantwortlich.
Abfallentsorgung auf den ständigen Detailmärkten
§ 34. (1) Die Benützung der Einrichtungen zur Müllentsorgung eines Marktes ist nur Marktparteien gestattet, denen auf diesem Markt ein Marktplatz vergeben wurde.Paragraph 34, (1) Die Benützung der Einrichtungen zur Müllentsorgung eines Marktes ist nur Marktparteien gestattet, denen auf diesem Markt ein Marktplatz vergeben wurde.
(2) Es darf nur Müll entsorgt werden, der im Rahmen der bewilligten Marktgegenstände angefallen ist. Die maximal zulässige Menge des auf dem Markt entsorgten Mülls beträgt - ausgenommen am Meiselmarkt - pro Marktpartei und zugewiesenem Marktplatz einen Kubikmeter pro Tag und Fraktion.
(3) Sperrmüll, Baumüll und gefährliche Abfälle dürfen auf dem Markt nicht entsorgt werden.
(4) Sind Behälter nur für bestimmte Arten von Abfällen bestimmt, sind die Abfälle sortiert in die entsprechenden Behälter zu entleeren.
(5) Die Ablagerung von Müll auf Marktflächen außerhalb der Müllentsorgungseinrichtungen ist untersagt.
Verkehrsregelung auf Märkten
Anwendungsbereich
§ 35. Die nachfolgenden Bestimmungen über die Verkehrsregelung auf Märkten gelten für alle Märkte mit Ausnahme der Gelegenheitsmärkte gemäß § 2 Z 8.Paragraph 35, Die nachfolgenden Bestimmungen über die Verkehrsregelung auf Märkten gelten für alle Märkte mit Ausnahme der Gelegenheitsmärkte gemäß Paragraph 2, Ziffer 8,
Fahrzeugverkehr
§ 36. (1) Während der Marktzeiten und eine Stunde vor und nach diesen Zeiten ist das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten.Paragraph 36, (1) Während der Marktzeiten und eine Stunde vor und nach diesen Zeiten ist das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten.
(2) Vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens gemäß Abs. 1 sind ausgenommen:(2) Vom Verbot des Fahrens, Haltens und Parkens gemäß Absatz eins, sind ausgenommen:
1.
Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018,Einsatzfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,,
2.
Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018,Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,,
3.
Fahrzeuge der Marktverwaltung und der Lebensmittel und Marktaufsichtsorgane,
4.
Marktfahrzeuge, das sind Fahrzeuge, die zur Beförderung, Be und Entladung von Marktgegenständen dienen sowie Verkaufswägen, die als Marktstände benützt werden,
5.
Fahrzeuge, die der Marktreinigung und der Müllabfuhr dienen,
6.
Fahrten zur Benützung von Kurzparkzonen auf Märkten.
(3) In Zeiten schwachen Marktbesuches ist das Fahren zu Standorten, die ausschließlich über das Marktgebiet erreichbar sind, von den Marktaufsichtsorganen zu gestatten, wenn ein erhebliches wirtschaftliches oder persönliches Interesse vorliegt. In diesen Fällen ist auch das Halten auf Marktgebiet erlaubt, soweit dadurch der Marktbetrieb nicht gestört wird.
(4) Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse erlauben und die Marktbedürfnisse erfordern kann die Marktverwaltung
1.
Marktflächen für das Parken von Marktfahrzeugen bestimmen,
2.
Marktflächen zu Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, erklären und für das Abstellen (Halten und Parken) von mehrspurigen Fahrzeugen auf diesen die Einhebung eines Entgeltes vorsehen,Marktflächen zu Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, erklären und für das Abstellen (Halten und Parken) von mehrspurigen Fahrzeugen auf diesen die Einhebung eines Entgeltes vorsehen,
3.
sonstige Anordnungen (Verbote, Beschränkungen, Erleichterungen, Hinweise) hinsichtlich des Fahrzeugverkehrs auf Marktgebieten treffen.
(5) Beim Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen, für die gemäß Abs. 4 Z 2 die Einhebung eines Entgeltes vorgesehen ist, ist die zulässige Parkdauer gemäß § 25 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, zu beachten und sind zur Entrichtung des Entgeltes in der mit Verordnung des Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. 46/2016, festgesetzten Höhe Parkscheine zu verwenden.(5) Beim Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen, für die gemäß Absatz 4, Ziffer 2, die Einhebung eines Entgeltes vorgesehen ist, ist die zulässige Parkdauer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, zu beachten und sind zur Entrichtung des Entgeltes in der mit Verordnung des Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51 aus 2005,, in der Fassung Amtsblatt 46 aus 2016,, festgesetzten Höhe Parkscheine zu verwenden.
Kundmachung der Verkehrsregelungen
§ 37. Die Kennzeichnung des Marktgebietes hat durch folgende Zeichen (Abmessung 479 mm x 479 mm) zu erfolgen:Paragraph 37, Die Kennzeichnung des Marktgebietes hat durch folgende Zeichen (Abmessung 479 mm x 479 mm) zu erfolgen:


(2) Auf Marktgebiet, das mit den in Abs. 1 dargestellten Zeichen begrenzt ist, gelten die in § 36 vorgesehenen Beschränkungen und Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs auf Märkten. Die Verkehrsregelungen sind durch Anbringung der Zeichen gemäß Abs. 1 kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Im Fall der Schaffung von Kurzparkzonen gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 hat die Kundmachung außerdem Hinweisschilder mit der Aufschrift „Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen nur gegen Entgelt“ zu enthalten. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist von der Marktverwaltung in einem Aktenvermerk festzuhalten. (2) Auf Marktgebiet, das mit den in Absatz eins, dargestellten Zeichen begrenzt ist, gelten die in Paragraph 36, vorgesehenen Beschränkungen und Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs auf Märkten. Die Verkehrsregelungen sind durch Anbringung der Zeichen gemäß Absatz eins, kundzumachen und treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft. Im Fall der Schaffung von Kurzparkzonen gemäß Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer 2, hat die Kundmachung außerdem Hinweisschilder mit der Aufschrift „Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen nur gegen Entgelt“ zu enthalten. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist von der Marktverwaltung in einem Aktenvermerk festzuhalten.
(3) Auf Marktflächen können auch Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Marktplätzen angebracht werden. Die Bodenmarkierungen sind derart auszuführen, dass sie sich in der Farbe oder in der Ausführung von den für die Regelung des Verkehrs bestimmten Bodenmarkierungen unverwechselbar unterscheiden.
Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften
§ 38. (1) Ist auf Märkten eine zeitliche Beschränkung des Marktgebietes kundgemacht, gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, während der Marktzeiten.Paragraph 38, (1) Ist auf Märkten eine zeitliche Beschränkung des Marktgebietes kundgemacht, gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, während der Marktzeiten.
(2) Während der Marktzeiten dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Märkten nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, und der KraftfahrgesetzDurchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 298/2017, entsprechen.(2) Während der Marktzeiten dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Märkten nur dann in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, und der KraftfahrgesetzDurchführungsverordnung 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2017,, entsprechen.
Entfernung von Hindernissen
§ 39. (1) Wird eine Stunde vor oder nach oder während der Zeit gemäß § 38 Abs. 1 der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten der Zulassungsbesitzerin oder des Zulassungsbesitzers ohne weiteres Verfahren veranlassen.Paragraph 39, (1) Wird eine Stunde vor oder nach oder während der Zeit gemäß Paragraph 38, Absatz eins, der Marktverkehr oder die Verwendung der Marktfläche für Marktzwecke durch einen Gegenstand auf der Marktfläche, insbesondere durch ein abgestelltes Fahrzeug erheblich beeinträchtigt, kann das Marktaufsichtsorgan die Entfernung des Gegenstandes auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf Kosten der Zulassungsbesitzerin oder des Zulassungsbesitzers ohne weiteres Verfahren veranlassen.
(2) Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen die Inhaberin oder der Inhaber entledigen wollte,
b) bei einem ohne Bewilligung nach der Marktordnung ohne Kennzeichen abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger.
(3) Im Übrigen sind § 89a Abs. 2a lit. b bis e und Abs. 5 bis 7a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, anzuwenden.(3) Im Übrigen sind Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera b bis e und Absatz 5 bis 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 40. Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder gemäß § 29 erteilten Anordnungen von Organen der Marktaufsicht zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 368 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, zu bestrafen.Paragraph 40, Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder gemäß Paragraph 29, erteilten Anordnungen von Organen der Marktaufsicht zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach Paragraph 368, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, zu bestrafen.
In-Kraft-Treten
§ 41. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.Paragraph 41, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 1. Juni 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22/2006, in der geltenden Fassung, außer Kraft.(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 1. Juni 2006, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 22 aus 2006,, in der geltenden Fassung, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung gültige Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen und marktbehördliche Bewilligungen gelten als Vergaben und Bewilligungen nach dieser Verordnung. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung aufrechte unbefristete Vergaben gelten weiterhin als unbefristet. Paragraph 42, (1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung gültige Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen und marktbehördliche Bewilligungen gelten als Vergaben und Bewilligungen nach dieser Verordnung. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung aufrechte unbefristete Vergaben gelten weiterhin als unbefristet.
(2) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß §§ 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf die im § 29 Z 1 bis 7 der Marktordnung 1991 genannten Warengruppen lauten, gelten als Vergaben für Lebensmittel aller Art gemäß den Anlagen dieser Verordnung.(2) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß Paragraphen 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf die im Paragraph 29, Ziffer eins bis 7 der Marktordnung 1991 genannten Warengruppen lauten, gelten als Vergaben für Lebensmittel aller Art gemäß den Anlagen dieser Verordnung.
(3) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß §§ 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf die im § 32 der Marktordnung 1991 genannte Verabreichung lauten, gelten als Vergaben für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.(3) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß Paragraphen 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf die im Paragraph 32, der Marktordnung 1991 genannte Verabreichung lauten, gelten als Vergaben für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, dieser Verordnung.
(4) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß §§ 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf den im § 33 Abs. 1 der Marktordnung 1991 genannten Verkauf von Tabakwaren, Zeitungen und Druckschriften lauten, gelten als Vergaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.(4) Vergaben von Marktplätzen und Markteinrichtungen gemäß Paragraphen 42 und 45 der Marktordnung 1991, welche auf den im Paragraph 33, Absatz eins, der Marktordnung 1991 genannten Verkauf von Tabakwaren, Zeitungen und Druckschriften lauten, gelten als Vergaben gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung.
(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(6) Marktparteien, die vor dem 01.10.2018 nach § 111 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 3 sowie nach § 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 oder § 154 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, Speisen verabreichen und Getränke ausschenken durften, dürfen dies im Umfang ihrer Zuweisung auch ohne ausdrückliche Genehmigung der Marktverwaltung bis zur Endigung der Zuweisung.(6) Marktparteien, die vor dem 01.10.2018 nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 3, sowie nach Paragraph 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11, oder Paragraph 154, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, Speisen verabreichen und Getränke ausschenken durften, dürfen dies im Umfang ihrer Zuweisung auch ohne ausdrückliche Genehmigung der Marktverwaltung bis zur Endigung der Zuweisung.
(7) Alle Marktparteien, die vor dem 01.10.2018 über eine aufrechte Berechtigung gemäß § 9 verfügen, dürfen auch weiterhin ihren Verzicht an die Bedingung der Nachfolge durch eine bestimmte Person binden. Für sie gilt die Einschränkung in § 17 Abs. 1 Z 3 nicht.(7) Alle Marktparteien, die vor dem 01.10.2018 über eine aufrechte Berechtigung gemäß Paragraph 9, verfügen, dürfen auch weiterhin ihren Verzicht an die Bedingung der Nachfolge durch eine bestimmte Person binden. Für sie gilt die Einschränkung in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, nicht.
(8) Für den Großmarkt Wien gilt die Marktordnung 2006, ABl 2006/22, bis zum 31.12.2018 in der Fassung des Amtsblattes der Stadt Wien Nr. 47/2014 fort.(8) Für den Großmarkt Wien gilt die Marktordnung 2006, ABl 2006/22, bis zum 31.12.2018 in der Fassung des Amtsblattes der Stadt Wien Nr. 47 aus 2014, fort.
(9) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 14/2025, aufrechte Zuweisungen gemäß § 9 gilt das Verbot gemäß § 5 Abs. 4 ab 01.01.2028.(9) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 14 aus 2025,, aufrechte Zuweisungen gemäß Paragraph 9, gilt das Verbot gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ab 01.01.2028.
Anlage I - Punkt 1 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 1 - ständige Detailmärkte
2., Karmelitermarkt
Marktgebiet
1.
Auf dem von der Gasse Im Werd, der Krummbaumgasse, der Leopoldsgasse und der Haidgasse umschlossenen Platz auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2. Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1. landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3. Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4. andere Gewerbetreibende,
2.5. sonstige Personen.
Marktzeiten
3. An Markttagen
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
3.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
3.2.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.2.2. an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.3. für die kariert markierte unverbaute Marktfläche
3.3.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2 werktags am Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 3.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 3 Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.5. für das Anbieten von Blumen
3.5.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.
für die kariert markierte unverbaute Fläche vor Haidgasse ONrn. 1 bis 3
3.6.1. werktags Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
Marktgegenstände
4. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2. Nebengegenstände:
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.4.2.3. Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
4.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:4.3. Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
4.3.1. § 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 36 %4.3.1. Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 36 %
4.3.2. § 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %4.3.2. Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %

Anlage I - Punkt 2 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 2 - ständige Detailmärkte
2.,Volkertmarkt
Marktgebiet
1.
Auf dem Volkertplatz auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesene Fläche zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt ist.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2.
Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
Marktzeiten
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
3.1.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
3.2.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.2.2.
an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte unverbaute Marktfläche
3.3.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 3.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 3 Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.5.
für das Anbieten von Blumen
3.5.1.
am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.2.
am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.3.
am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
4.3.
Festlegung der Anteile gemäß § 6:Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
4.3.1.
§ 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 36 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 36 %
4.3.2.
§ 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %

Anlage I - Punkt 3 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 3 - ständige Detailmärkte
2.,Vorgartenmarkt
Marktgebiet
1.
Auf der von der Wohlmutstraße und der Ennsgasse gemäß der in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Fläche, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2.
Zum Beziehen der unverbauten Fläche sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
Marktzeiten
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
3.1.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
3.2.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.2.2.
an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.3.
für die unverbaute Marktfläche
3.3.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 3.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 3 Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.5.
für das Anbieten von Blumen
3.5.1.
am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.2.
am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.3.
am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
4.3.
Festlegung der Anteile gemäß § 6:Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
4.3.1.
§ 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 36 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 36 %
4.3.2.
§ 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %

Anlage I - Punkt 4 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 4 - ständige Detailmärkte
3., Rochusmarkt
Marktgebiet
1.
In der Landstraßer Hauptstraße auf den in der Anlage schraffiert, kariert und unterlegt ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2.
Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
Marktzeiten
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
3.1.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
3.2.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.2.2.
an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 20.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte unverbaute Marktfläche ggü. Landstraßer Hauptstraße ONrn. 41 bis 45
3.3.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 3.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 3 Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.5.
für das Anbieten von Blumen
3.5.1.
am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.2.
am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.3.
am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
4.3.
Festlegung der Anteile gemäß § 6:Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
4.3.1.
§ 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 40 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 40 %
4.3.2.
§ 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %

Anlage I - Punkt 5 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 5 - ständige Detailmärkte
6., Naschmarkt
Marktgebiet
1.
Auf einem Gebiet, das umgrenzt wird von den Fahrbahnen der verlängerten Kettenbrückengasse, der Linken Wienzeile, zwischen Rechter Wienzeile und Linker Wienzeile durch die verlängert gedachte Fluchtlinie der Häuser des Getreidemarktes, durch die Rechte Wienzeile, und zwar im Bereich zwischen verlängerter Kettenbrückengasse und dem Notaufgang zur U-Bahn (in Höhe des Hauses Rechte Wienzeile ONrn. 25 bis 27) durch den marktseitigen Gehsteig der Rechten Wienzeile, im daran anschließenden Bereich bis zur verlängerten Schleifmühlgasse durch die U-Bahn-Trasse und im anschließenden Bereich zwischen verlängerter Schleifmühlgasse und verlängertem Getreidemarkt von der Fahrbahn der Rechten Wienzeile, ausschließlich der entlang der Rechten Wienzeile verlaufenden Stützmauer des Marktes mit ihren Treppenaufgängen sowie mit Ausnahme der Fahrbahn der verlängerten Schleifmühlgasse; an jenen Samstagen, an denen der Flohmarkt gemäß Anlage III abgehalten wird, wird der Naschmarkt im Westen zu den Marktzeiten des Flohmarktes von der stadtauswärtigen Gehsteigkante der Kettenbrücke begrenzt;Auf einem Gebiet, das umgrenzt wird von den Fahrbahnen der verlängerten Kettenbrückengasse, der Linken Wienzeile, zwischen Rechter Wienzeile und Linker Wienzeile durch die verlängert gedachte Fluchtlinie der Häuser des Getreidemarktes, durch die Rechte Wienzeile, und zwar im Bereich zwischen verlängerter Kettenbrückengasse und dem Notaufgang zur U-Bahn (in Höhe des Hauses Rechte Wienzeile ONrn. 25 bis 27) durch den marktseitigen Gehsteig der Rechten Wienzeile, im daran anschließenden Bereich bis zur verlängerten Schleifmühlgasse durch die U-Bahn-Trasse und im anschließenden Bereich zwischen verlängerter Schleifmühlgasse und verlängertem Getreidemarkt von der Fahrbahn der Rechten Wienzeile, ausschließlich der entlang der Rechten Wienzeile verlaufenden Stützmauer des Marktes mit ihren Treppenaufgängen sowie mit Ausnahme der Fahrbahn der verlängerten Schleifmühlgasse; an jenen Samstagen, an denen der Flohmarkt gemäß Anlage römisch drei abgehalten wird, wird der Naschmarkt im Westen zu den Marktzeiten des Flohmarktes von der stadtauswärtigen Gehsteigkante der Kettenbrücke begrenzt;
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2.
Folgende Marktplätze sind für vorrangige Zuweisungen definiert:
2.1.
Zum Beziehen der unverbauten Marktplätze des Marktteiles gegenüber den Häusern Rechte Wienzeile ONr. 35 bis 39 sind berechtigt:
2.1.1.
landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.1.2.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.1.3.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.1.4.
andere Gewerbetreibende,
2.2.
27 Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen.
Marktzeiten
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
3.1.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
3.2.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.2.2.
an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 21.00 Uhr
3.3.
für die unverbauten Marktflächen des Markteiles gegenüber den Häusern Rechte Wienzeile ONr. 35 bis 39
3.3.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
werktags Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 3.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 3 Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.5.
für das Anbieten von Blumen
3.5.1.
am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.2.
am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.3.
am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
4.3.
Festlegung der Anteile gemäß § 6:Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
4.3.1.
§ 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 33,3 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 33,3 %
4.3.2.
§ 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
Anlage I - Punkt 6 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 6 - ständige Detailmärkte
10., Viktor-Adler-Markt
Marktgebiet
1.
Auf dem Viktor-Adler-Platz, in der Leibnizgasse, in der Erlachgasse und in der Senefeldergasse auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind;
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2.
Folgende Marktplätze sind für vorrangige Zuweisungen definiert:
2.1.
Die kariert markierte unverbaute Marktfläche in der Leibnizgasse wird ausschließlich für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und im untergeordneten Umfang für Blumen und Pflanzen zugewiesen. Zum Beziehen dieser Marktplätze sind berechtigt:
2.1.1.
landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.1.2.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.1.3.
andere Gewerbetreibende,
2.2.
26 Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen.
Marktzeiten
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
3.1.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
3.2.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.2.2.
an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 21.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte Marktfläche in der Leibnizgasse
3.3.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 13.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 3.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 3 Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.5.
für das Anbieten von Blumen
3.5.1.
am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.2.
am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.3.
am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.
für die kariert markierte Marktfläche vor dem Viktor-Adler-Platz ONrn. 1 bis 2 und 3 bis 4
3.6.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 13.00 Uhr
3.7.
für die kariert markierte Marktfläche vor dem Viktor-Adler-Platz ONrn. 7 bis 8
3.7.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
Marktgegenstände
4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
4.3.
Festlegung der Anteile gemäß § 6:Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
4.3.1.
§ 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 33,3 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 33,3 %
4.3.2.
§ 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %Paragraph 6, b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %

Anlage I - Punkt 7 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 7 - ständige Detailmärkte
12., Meidlinger Markt
Marktgebiet
1.
Die in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2.
Die auf dem Marktplatz markierten unverbauten Marktplätze
2.1.
in der Reschgasse sind zum Bezug berechtigt:
2.1.1.
landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.1.2.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.1.3.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.1.4.
andere Gewerbetreibende,
2.2.
Nr. 25 bis 28 und 41 bis 43 werden der täglichen Zuweisung gewidmet.
Marktzeiten
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
3.1.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
3.2.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.2.2.
an Sonn und Feiertagen von 09.00 bis 18.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte unverbaute Marktfläche
3.3.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 3.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 3 Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.5.
für das Anbieten von Blumen
3.5.1.
am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.2.
am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.3.
am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.1.
Lebensmittel aller Art,
4.1.2.
Waren aller Art welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallenden WarenWaren aller Art welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallenden Waren
4.2.1.
Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken,
4.2.2.
Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
4.3.
Festlegung der Anteile gemäß § 6:Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
4.3.1.
§ 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 35 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 35 %
4.3.2.
§ 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrecht): 40 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrecht): 40 %

Anlage I - Punkt 8 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 8 - ständige Detailmärkte
15., Meiselmarkt
Marktgebiet
1.
Im Erdgeschoß des Gebäudes Meiselstraße ONr. 20, einschließlich der daran niveaugleich angrenzenden Grundstreifen in der Johnstraße und in der Meiselstraße zwischen den Gebäudekanten und den Stützmauern, in der Wurmsergasse zwischen der Gebäudekante und den Stützmauern bzw. den Stiegenanlagen.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2.
Zum Beziehen der außerhalb des Gebäudes Meiselstraße ONr. 20 gelegenen unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
Marktzeiten
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
3.1.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.1.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
3.2.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 20.00 Uhr
3.3.
für die unverbaute Marktfläche außerhalb des Gebäudes Meiselstraße ONr. 20
3.3.1.
werktags von Montag bis Donnerstag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
werktags Freitag und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
Marktgegenstände
4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
4.3.
Festlegung der Anteile gemäß § 6:Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
4.3.1.
§ 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 33,3 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 33,3 %
Anlage I - Punkt 9 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 9 - ständige Detailmärkte
15., Schwendermarkt
Marktgebiet
1.
Die in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2.
Zum Beziehen der westlich des Marktabstellraumes unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
Marktzeiten
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
3.1.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
3.2.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.2.2.
an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte unverbaute Marktfläche
3.3.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 3.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 3 Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.5.
für das Anbieten von Blumen
3.5.1.
am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.2.
am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.3.
am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
4.3.
Festlegung der Anteile gemäß § 6:Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
4.3.1.
§ 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 40 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 40 %
4.3.2.
§ 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
4.3.3.
Damit sich der Markt wie geplant entwickeln kann, ist im Bereich der unverbauten Flächen ein Anteil von 260 m2 für ständige Zuweisungen für alle Warengruppen außer „Lebensmittel aller Art, einschließlich Ausübung der gewerblichen Nebenrechte“ reserviert. Diese Fläche wird bei der Berechnung der Warengruppenquoten nach den §§ 4 Abs. 3 und 6 berücksichtigt.Damit sich der Markt wie geplant entwickeln kann, ist im Bereich der unverbauten Flächen ein Anteil von 260 m2 für ständige Zuweisungen für alle Warengruppen außer „Lebensmittel aller Art, einschließlich Ausübung der gewerblichen Nebenrechte“ reserviert. Diese Fläche wird bei der Berechnung der Warengruppenquoten nach den Paragraphen 4, Absatz 3 und 6 berücksichtigt.

Anlage I - Punkt 10 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 10 - ständige Detailmärkte
16., Brunnenmarkt
Marktgebiet
1.
Die auf den im Plan der Anlage II - Brunnenmarkt schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen mit folgenden Besonderheiten:Die auf den im Plan der Anlage römisch zwei - Brunnenmarkt schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen mit folgenden Besonderheiten:
1.1.
Die schraffiert ausgewiesene Fläche in der Weyprechtgasse ist an Freitagen und Samstagen (werktags) von 5.00 bis 16.00 Uhr sowie die schraffiert ausgewiesene Fläche der Parkspur in der Weyprechtgasse vor den ONrn. 2 und 4 zusätzlich von Montag bis Donnerstag (werktags) von 7.00 bis 19.00 Uhr Marktgebiet und für das Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt.
1.2.
Das von der Brunnengasse, der Schellhammergasse, dem Yppenplatz und der Payergasse umgrenzte Gebiet ist im untergeordneten Ausmaß auch für den Großhandel von Obst und Gemüse bestimmt.
1.3.
Die kariert ausgewiesenen Flächen im Bereich Yppenplatz vor ONrn. 1-3 und Yppenplatz vor ONrn. 9-11 sind ausschließlich an Freitagen und Samstagen Marktgebiet.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2.
Zum Beziehen der im Plan der Anlage II - Brunnenmarkt kariert markierten unverbauten Marktplätze sind - ausgenommen im Bereich der Schellhammergasse - berechtigt:Zum Beziehen der im Plan der Anlage römisch zwei - Brunnenmarkt kariert markierten unverbauten Marktplätze sind - ausgenommen im Bereich der Schellhammergasse - berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
2.6.
Neunzehn Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen.
Marktzeiten
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
3.1.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
3.2.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
3.2.2.
an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 17.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierten Marktflächen im Bereich des Yppenplatzes
3.3.1.
vor ONr. 1–3 werktags Freitag und Samstag von 6.00 bis 13.00 Uhr
3.3.2.
vor ONr. 9–11 werktags Freitag von 6.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 6.00 bis 13.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen für Z 3.2. und die kariert markierte Marktfläche, festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr, ausgenommen für Ziffer 3 Punkt 2, und die kariert markierte Marktfläche, festgesetzt.
3.5.1.
werktags von Montag bis Freitag von 4.00 bis 19.30 Uhr
3.5.2.
werktags am Samstag von 4.00 bis 17.00 Uhr
3.6.
für das Anbieten von Blumen
3.6.1.
am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.2.
am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.6.3.
am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
4.3.
Festlegung der Anteile gemäß § 6:Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
4.3.1.
§ 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 35 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 35 %
4.3.2.
§ 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 20 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 20 %


Anlage I - Punkt 11 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 11 - ständige Detailmärkte
18., Kutschkermarkt
Marktgebiet
1.
In der Kutschkergasse und am Gertrudplatz auf den in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Flächen, an Freitagen und Samstagen (werktags) auf den in der Anlage kariert ausgewiesenen Flächen, wobei die in der Schulgasse unterlegt ausgewiesenen Flächen für das Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind;
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2.
Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
Marktzeiten
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
3.1.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
3.2.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
3.2.2.
an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 17.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte unverbaute Marktfläche
3.3.1.
werktags am Freitag von 7.00 bis 18.30 Uhr
3.3.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 14.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt, ausgenommen für Z 3.2. und die kariert markierte Marktfläche.für den 8. Dezember wird die Marktzeit von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt, ausgenommen für Ziffer 3 Punkt 2, und die kariert markierte Marktfläche.
3.5.
für das Anbieten von Blumen
3.5.1.
am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.2.
am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.3.
am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
4.3.
Festlegung der Anteile gemäß § 6:Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
4.3.1.
§ 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 30 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 30 %
4.3.2.
§ 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 35 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 35 %
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
5.
Marktparteien sind berechtigt, das an sie vergebene Übermaß an jedem Markttag, eine Stunde vor Marktbeginn auszuräumen, und sind verpflichtet, spätestens eine halbe Stunde nach dem Ende der Marktzeit diese Marktflächen zu räumen und in gereinigtem Zustand zurückzulassen.

Anlage I - Punkt 12 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 12 - ständige Detailmärkte
18., Johann-Nepomuk-Vogl-Markt
Marktgebiet
1. Die in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen sind Marktgebiet.
1.1.
Die kariert ausgewiesene Fläche ist werktags am Mittwoch und Samstag Marktgebiet.
Marktzeiten
2. An Markttagen
2.1. für das schraffiert ausgewiesene Marktgebiet
2.1.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
2.1.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
2.1.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
2.1.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
2.1.2.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
2.1.2.2. an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.1.3. für das Anbieten von Blumen
2.1.3.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.1.3.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.1.3.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.2. für das kariert ausgewiesene Marktgebiet
2.2.1. werktags am Mittwoch von 12.00 bis 19.00 Uhr
2.2.2. werktags am Samstag von 7.00 bis 14.00 Uhr
2.3.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 2.1.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 2 Punkt eins Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Im Bereich der schraffiert ausgewiesenen Marktfläche
3.1.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.1.2. Nebengegenstände:
3.1.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
3.1.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.1.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.
3.1.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:3.1.3. Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
3.1.3.1. § 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 40 %3.1.3.1. Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 40 %
3.1.3.2. § 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %3.1.3.2. Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %
3.2. Im Bereich der kariert ausgewiesenen Marktfläche
3.2.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art
3.2.2. Nebengegenstände: Blumen

Anlage I - Punkt 13 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 13 - ständige Detailmärkte
18., Gersthofer Markt
Marktgebiet
1. Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.
Marktzeiten
2. An Markttagen
2.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
2.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
2.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
2.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
2.2.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 23.00 Uhr
2.2.2. an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 22.00 Uhr
2.3.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 2.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 2 Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
2.4.
für das Anbieten von Blumen
2.4.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.4.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.4.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2. Nebengegenstände:
3.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
3.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.3.2.3. Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
3.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:3.3. Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
3.3.1. § 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 40 %3.3.1. Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 40 %
3.3.2. § 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %3.3.2. Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %

Anlage I - Punkt 14 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 14 - ständige Detailmärkte
19., Nußdorfer Markt
Marktgebiet
1. Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.
Marktzeiten
2. An Markttagen
2.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
2.1.1. werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.00 Uhr
2.1.2. werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
2.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
2.2.1. werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
2.2.2. an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 22.00 Uhr
2.3.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 2.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 2 Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
2.4.
für das Anbieten von Blumen
2.4.1. am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.4.2. am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.4.3. am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2. Nebengegenstände:
3.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
3.2.2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.2.3. Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.3.2.3. Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
3.3. Festlegung der Anteile gemäß § 6:3.3. Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
3.3.1. § 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 40 %3.3.1. Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 40 %
3.3.2. § 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %3.3.2. Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %

Anlage I - Punkt 15 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 15 - ständige Detailmärkte
19., Sonnbergmarkt
Marktgebiet
1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Fläche ist Marktgebiet.
Marktzeiten
2.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
2.1.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 18.30 Uhr
2.1.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 14.00 Uhr
2.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
2.2.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 21.00 Uhr
2.2.2.
an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 22.00 Uhr
2.3.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 2.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 2 Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
2.4.
für das Anbieten von Blumen
2.4.1.
am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.4.2.
am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
2.4.3.
am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
3.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
3.2.3.
Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
3.3.
Festlegung der Anteile gemäß § 6:Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
3.3.1.
§ 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 33,3 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 33,3 %
3.3.2.
§ 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %

Anlage I - Punkt 16 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 16 - ständige Detailmärkte
20., Hannovermarkt
Marktgebiet
1.
Bei der Hannovergasse auf den in der Anlage schraffiert, kariert und unterlegt ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind. Die kariert markierte Fläche (Parkspur) entlang des Parkplatzes ist nur an Samstagen als Marktgebiet festgelegt.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2.
Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
2.6.
Zwei Marktplätze werden vorrangig für vorgemerkte Marktfahrer oder Marktfahrerinnen tageweise zugewiesen.
Marktzeiten
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
3.1.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 21.00 Uhr
3.1.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
3.2.1.
werktags von Montag bis Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
3.2.2.
an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 16.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte unverbaute Marktfläche
3.3.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
werktags am und Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 3.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 3 Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.5.
für das Anbieten von Blumen
3.5.1.
am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.2.
am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.3.
am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
4.3.
Festlegung der Anteile gemäß § 6:Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
4.3.1.
§ 6 Abs. 1 lit. a) (Gastronomie): 33 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) (Gastronomie): 33 %
4.3.2.
§ 6 Abs. 1 lit. b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 37 %Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 37 %

Anlage I - Punkt 17 - ständige DetailmärkteAnlage römisch eins - Punkt 17 - ständige Detailmärkte
21., Floridsdorfer Markt
Marktgebiet
1.
Auf dem Platz „Floridsdorfer Markt“ auf den in der Anlage schraffiert und kariert ausgewiesenen Flächen, wobei die unterlegt ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Lastfahrzeugen von Marktparteien bestimmt sind.
Definierte Marktplätze für vorrangige Zuweisungen
2.
Zum Beziehen der kariert markierten unverbauten Marktplätze sind berechtigt:
2.1.
landwirtschaftliche Produzentinnen oder Produzenten,
2.2.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer mit Lebensmitteln,
2.3.
Marktfahrerinnen oder Marktfahrer, welche andere Waren als Lebensmittel feilhalten und verkaufen,
2.4.
andere Gewerbetreibende,
Marktzeiten
3.1.
für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 11 und 154 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994für das Anbieten von Waren und Dienstleistungen sowie für das Anbieten von Lebensmitteln aller Art in Zusammenhang mit der Ausübung des Nebenrechtes im Sinne der Paragraphen 150, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 11 und 154 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994
3.1.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 20.00 Uhr
3.1.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 18.00 Uhr
3.2.
für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach § 111 Gewerbeordnung 1994für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken nach Paragraph 111, Gewerbeordnung 1994
3.2.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 22.00 Uhr
3.2.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 22.00 Uhr
3.2.3.
an Sonn und Feiertagen von 9.00 bis 17.00 Uhr
3.3.
für die kariert markierte unverbaute Marktfläche
3.3.1.
werktags von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.30 Uhr
3.3.2.
werktags am Samstag von 6.00 bis 17.00 Uhr
3.4.
für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Z 3.2., von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.für den 8. Dezember wird die Marktzeit, ausgenommen für Ziffer 3 Punkt 2,, von 10.00 bis 18.00 Uhr festgesetzt.
3.5.
für das Anbieten von Blumen
3.5.1.
am 14. Februar, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.2.
am zweiten Sonntag im Mai (Muttertag) von 9.00 bis 19.00 Uhr
3.5.3.
am 1. November (Allerheiligen) von 9.00 bis 19.00 Uhr
Marktgegenstände
4.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
4.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
4.2.1.
Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, welche nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
4.2.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken und
4.2.3.
Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3.Dienstleistungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,
4.3.
Festlegung der Anteile gemäß § 6:Festlegung der Anteile gemäß Paragraph 6 :
4.3.1.
§ 6 a) (Gastronomie): 33,3 %Paragraph 6, a) (Gastronomie): 33,3 %
4.3.2.
§ 6 b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %Paragraph 6, b) (Lebensmittelhandel mit Nebenrechten): 40 %

Anlage II - Punkt 1 - temporäre MärkteAnlage römisch zwei - Punkt 1 - temporäre Märkte
1., Freyung
Marktgebiet
1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet
Markttage und Marktzeiten
2.1.
Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit vom 2. Mai bis zum zweiten Sonntag im November in der Zeit von 10.00 bis 18.30 Uhr.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.1.
Waren aller Art, die nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallen,Waren aller Art, die nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallen,
3.2.2.
Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken.
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen jeweils montags ab 6.30 Uhr zu beziehen und verpflichtet, diese jeweils donnerstags bis 19.30 Uhr zu räumen.

Anlage II - Punkt 2 - temporäre MärkteAnlage römisch zwei - Punkt 2 - temporäre Märkte
1., Freyung - Biomarkt
Marktgebiet
1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Flächen sind Marktgebiet in den jeweils definierten Zeiträumen.
Markttage und Marktzeiten
2.
Im Zeitraum von 10. Jänner bis 27. Dezember (ausgenommen die Zeiträume in Z 2.1.) auf der schraffiert ausgewiesenen Fläche vor Freyung ONr. 7; Freitag und Samstag werktags, jeweils in der Zeit von 8.00 bis 19.30 Uhr.Im Zeitraum von 10. Jänner bis 27. Dezember (ausgenommen die Zeiträume in Ziffer 2 Punkt eins,) auf der schraffiert ausgewiesenen Fläche vor Freyung ONr. 7; Freitag und Samstag werktags, jeweils in der Zeit von 8.00 bis 19.30 Uhr.
2.1.
Im Zeitraum vom dritten Montag vor dem Ostermontag bis zum ersten Donnerstag nach dem Ostermontag (Ostern) sowie vom zweiten Sonntag im November bis 27. Dezember (Weihnachten) auf der schraffiert ausgewiesenen Fläche vor Freyung ONrn. 3 bis 3A; täglich, jeweils in der Zeit von 8.00 bis 19.30 Uhr.
Marktgegenstände
3. Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1. Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art aus kontrolliert biologischem Anbau,
3.2. Nebengegenstände:
3.2.1. Blumen,
3.2.2. kunstgewerbliche Gegenstände einfacher Art,
3.2.3. Erzeugnisse aus Tierwolle, ausgenommen Textilien,
3.2.4. Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken.
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen jeweils freitags ab 6.30 Uhr zu beziehen und verpflichtet, die Marktfläche jeweils samstags bis 20.30 Uhr zu räumen.

Anlage II - Punkt 3 - temporäre MärkteAnlage römisch zwei - Punkt 3 - temporäre Märkte
6.,Vorplatz der Kirche „Maria Hilf“
Marktgebiet
1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche ist Marktgebiet.
Markttage und Marktzeiten
2.
An Werktagen, ausgenommen im Zeitraum vom ersten Montag nach dem sechsten Sonntag vor dem 24. Dezember bis 10. Jänner des darauf folgenden Jahres.
2.1.
Montag, Mittwoch und Freitag von 9.00 bis 18.30 Uhr,
2.2.
Samstag von 9.00 bis 17.00 Uhr.
2.3.
Zusätzlich ist für diesen Markt die Marktzeit am ersten Samstag im Kalendermonat bis 18.00 Uhr verlängert
2.1.4.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen bestimmten Markttag, findet der Markt am vorhergehenden Wochentag statt, wenn dieser ein Werktag ist.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.1.
Waren aller Art, die nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß §5 der Marktordnung 2006 fallen,
3.2.2.
Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken.

Anlage II - Punkt 4 - temporäre MärkteAnlage römisch zwei - Punkt 4 - temporäre Märkte
22.,Wacquantgasse
Marktgebiet
1.
Auf der Fahrbahn der Wacquantgasse.
Markttage und Marktzeiten
2.1.
Freitag 13.00 bis 19.00 Uhr.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.
Nebengegenstände: alle nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß § 5 der Marktordnung fallenden Waren.Nebengegenstände: alle nicht unter die Einschränkungen der Marktgegenstände gemäß Paragraph 5, der Marktordnung fallenden Waren.

Anlage II - Punkt 5 - temporäre MärkteAnlage römisch zwei - Punkt 5 - temporäre Märkte
13., Altgasse
Marktgebiet
1.
In der Altgasse auf der in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Fläche.
Markttage und Marktzeiten
2.1.
jeden Samstag von 9.00 bis 16.00 Uhr.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art,
3.2.
Nebengegenstände: Blumen und kosmetische Artikel.

Anlage II – Punkt 6 – temporäre MärkteAnlage römisch zwei – Punkt 6 – temporäre Märkte
7., Neubaumarkt
Marktgebiet
1.
In der Lindengasse auf den in der Anlage schraffiert und hinterlegt ausgewiesenen Flächen, wobei die hinterlegt ausgewiesene Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen von Marktparteien bestimmt ist.
Markttage und Marktzeiten
2.1.
jeden Mittwoch von 11.00 bis 20.00 Uhr.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art
3.2.
Nebengegenstände: Blumen, kosmetische Artikel und Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken

Anlage II – Punkt 7 – temporäre MärkteAnlage römisch zwei – Punkt 7 – temporäre Märkte
9., Servitenmarkt
Marktgebiet
1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesene Fläche der Servitengasse/Grüntorgasse.
Markttage und Marktzeiten
2.1.
jeden Donnerstag von 8.00 bis 18.00 Uhr.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art
3.2.
Nebengegenstände: Blumen und Kunsthandwerk

Anlage II – Punkt 8 – temporäre MärkteAnlage römisch zwei – Punkt 8 – temporäre Märkte
14., Matznermarkt
Marktgebiet
1.
Die in der Anlage schraffiert und hinterlegt ausgewiesenen Flächen in der Goldschlagstraße vor ONr. 172176, wobei die hinterlegt ausgewiesene Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen von Marktparteien bestimmt ist.
Markttage und Marktzeiten
2.1.
jeden Donnerstag von 12.00 bis 19.00 Uhr.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art
3.2.
Nebengegenstände: Waren aller Art ausgenommen Textilien

Anlage II – Punkt 9 – temporäre MärkteAnlage römisch zwei – Punkt 9 – temporäre Märkte
17., Alszeilenmarkt
Marktgebiet
1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Fläche des LeopoldKunschakPlatzes von ONr. 26.
Markttage und Marktzeiten
2.1.
jeden Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art
3.2.
Nebengegenstände: Waren aller Art ausgenommen Textilien und Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken

Anlage II – Punkt 10 – temporäre MärkteAnlage römisch zwei – Punkt 10 – temporäre Märkte
22., Mazzucco Markt
Marktgebiet
1.
Die in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Flächen auf dem Eva-Maria-Mazzucco-Platz
Markttage und Marktzeiten
2.1.
jeden Freitag von 10.00 bis 18.00 Uhr.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art
3.2.1.
Blumen und Kunsthandwerk
3.2.2.
Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken
3.2.3.
Waren aller Art ausgenommen Textilien

Anlage III - FlohmarktAnlage römisch drei - Flohmarkt
6., Flohmarkt
Marktgebiet
1.
Die im Plan der Anlage III - Flohmarkt schraffiert ausgewiesenen Fläche ist Marktgebiet.Die im Plan der Anlage römisch drei - Flohmarkt schraffiert ausgewiesenen Fläche ist Marktgebiet.
1a.
Zwischen 12.12. und 24.12. jeden Jahres ist folgender Bereich ausgenommen: Der Bereich des in der Marktordnung 2018 definierten Marktgebiets des Flohmarkts in Wien 6 - entlang der nördlichen Stützmauer der U4-Bahnstation „Kettenbrückengasse“ und zwar die am Boden als A-Plätze markierten Flohmarktplätze von 1/1+2 bis 35/1+2, 101/1+2 bis 135/1+2 und 201/1+2 bis 236/1+2. Die Fläche umfasst ca. 10 x 119 Meter links (vom seitlichen U-Bahn-Abgang stadteinwärts).
Markttage und Marktzeiten
2.
An jedem Samstag, ausgenommen den 25. und 26. Dezember sowie den 1. und 6. Jänner, von 6.30 bis 15.00 Uhr. Für den Fall, dass der Samstag auf den 24. Dezember bzw. den 31. Dezember fällt, von 6.30 bis 12.00 Uhr.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände werden zugelassen:
3.1.
Auf dem Flohmarkt werden als Marktgegenstände kunstgewerbliche Gegenstände, Kunstgegenstände geringeren Wertes, gebrauchte Bücher, Schriften, Fotos, Textilien und Schuhe, Altwaren kleineren Ausmaßes, alte Münzen und Medaillen zugelassen. Abweichend zu § 5 Abs. 1 ist der Verkauf von Altpelzen zulässig.Auf dem Flohmarkt werden als Marktgegenstände kunstgewerbliche Gegenstände, Kunstgegenstände geringeren Wertes, gebrauchte Bücher, Schriften, Fotos, Textilien und Schuhe, Altwaren kleineren Ausmaßes, alte Münzen und Medaillen zugelassen. Abweichend zu Paragraph 5, Absatz eins, ist der Verkauf von Altpelzen zulässig.
3.2.
Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken sind nicht gestattet.
Flohmarktbezieher
4.
Personen, die keine für den Verkauf der auf dem Flohmarkt zugelassenen Waren gültige Gewerbeberechtigung besitzen, dürfen nur Waren feilhalten und verkaufen, die aus eigenem Besitz stammen und nicht zum Zwecke der Veräußerung erworben oder gesammelt wurden.
5.
Die im Punkt 4 genannten Personen haben bei der Zuweisung des Marktplatzes einen gültigen Lichtbildausweis vorzuweisen.
6.
Personen, die gegen die Marktordnung oder Anweisungen der Marktaufsicht verstoßen oder die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 9 Abs. 2) nicht besitzen, können für die Dauer eines Jahres von der Vergabe von Flohmarktplätzen ausgeschlossen werden.Personen, die gegen die Marktordnung oder Anweisungen der Marktaufsicht verstoßen oder die erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 9, Absatz 2,) nicht besitzen, können für die Dauer eines Jahres von der Vergabe von Flohmarktplätzen ausgeschlossen werden.
7.
Marktparteien gemäß Z 4, die die Möglichkeit einer Marktplatzreservierung wahrgenommen haben, müssen den Marktplatz am reservierten Tag bis spätestens 7.30 Uhr beziehen. Alle anderen Marktparteien gemäß Z 4 müssen den Marktplatz spätestens eine Stunde nach tatsächlich erfolgter Zuweisung beziehen.Marktparteien gemäß Ziffer 4,, die die Möglichkeit einer Marktplatzreservierung wahrgenommen haben, müssen den Marktplatz am reservierten Tag bis spätestens 7.30 Uhr beziehen. Alle anderen Marktparteien gemäß Ziffer 4, müssen den Marktplatz spätestens eine Stunde nach tatsächlich erfolgter Zuweisung beziehen.
Verkehrsregelung
8.
Fahrzeuge mit einer Einfahrtsbewilligung der Marktverwaltung sind vom Fahr- und Halteverbot gemäß § 36 Abs. 1 vor Marktbeginn und nach Marktende ausgenommen.Fahrzeuge mit einer Einfahrtsbewilligung der Marktverwaltung sind vom Fahr- und Halteverbot gemäß Paragraph 36, Absatz eins, vor Marktbeginn und nach Marktende ausgenommen.

Anlage IV - AntiquitätenmärkteAnlage römisch vier - Antiquitätenmärkte
1., Am Hof
Marktgebiet
1.
Die in den Anlagen schraffiert ausgewiesenen Flächen sind Marktgebiet in den jeweils definierten Zeiträumen.
Marktzeiten
2.
Freitag und Samstag, an Werktagen, jeweils von 10.00 bis 20.00 Uhr.
2.1.
Im Zeitraum vom 1. März bis zum vierten Samstag vor dem Ostersonntag sowie im Zeitraum zwischen dem ersten Freitag nach dem Ostersonntag und dem siebenten Samstag vor dem 24. Dezember auf der in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Fläche im Bereich Am Hof.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Antiquitäten und Kunstgegenstände, kunstgewerbliche Gegenstände, Bücher, Musikalien, Tonträger, Souvenirartikel,
3.2.
Nebengegenstände: genussfertige Lebensmittel und Ausschank von Getränken.
Auf- und Abbau auf nicht verbauten Marktflächen
4.
Marktparteien sind berechtigt, die an sie vergebenen Marktflächen jeweils donnerstags zwischen 19.00 und 21.00 Uhr und freitags ab 6.30 Uhr zu beziehen und verpflichtet, die Marktflächen jeweils samstags bis 21.00 Uhr zu räumen.

Anlage V - ChristbaummärkteAnlage römisch fünf - Christbaummärkte
Marktgebiete
1. Siehe anschließendes Verzeichnis.
Markttage und Marktzeit
2.
Alljährlich in der Zeit vom 12. Dezember bis einschließlich 24. Dezember in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Christbäume mit und ohne Kreuz, Reisig und Mistelzweige,
3.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken sind nicht gestattet.
Vormerkung
4.
Für die Christbaummärkte gelten jene Bewerberinnen oder Bewerber als vorgemerkt, denen jeweils im Vorjahr ein Marktplatz auf dem betreffenden Markt zugewiesen worden ist und die diesen Marktplatz mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage bezogen haben.
4.1.
Diese Vormerkung erlischt am 1. 9. jeden Jahres um 12.00 Uhr.
4.2.
Für die Christbaummärkte erlischt die Vormerkung dann nicht, wenn der oder die Vorgemerkte spätestens zu den jeweils genannten Zeitpunkten um die Zuweisung des Marktplatzes angesucht hat.
Auf- und Abbau von nicht verbauten Marktflächen
5.
Marktplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens 30 Minuten nach deren Ende, bei unmittelbar aufeinander folgenden Markttagen erst am letzten Markttag, zu räumen und zu verlassen. Markttage die für den Aufbau oder Abbau von Marktständen bestimmt sind, beginnen um 6.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr.
Verzeichnis der Marktgebiete der Christbaummärkte
im Stadtgebiet von Wien
1. Bezirk
1.
Am Gestade, auf dem Platz beim Brunnen;
2.
Börseplatz, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 1, an der Einfriedung des Hermann-Gmeiner-Parks;
3.
FranzJosefsKai, gegenüber den Häusern ONr. 23 und 25;
4.
Schottenkirche, nebst Freyung ONr. 6, auf dem Gehsteig, links und rechts vor dem Hauptportal der Kirche;
5.
Graben, in der Fußgängerzone vor den Häusern ONr. 26 bis 29A;
6.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 30/2021 vom 29.7.2021;entfällt lt. Amtsblatt Nr 30 aus 2021, vom 29.7.2021;
7.
Stephansplatz, in der Fußgängerzone neben und hinter der Mauer des U-Bahn-Abganges in Richtung Goldschmiedgasse;
8.
Mölkersteig vor ONr. 9, zwischen den Baumscheiben im Ausmaß von 40m2;
9.
zwischen TheodorHerzlPlatz und Gartenbaupromenade vor ONr. 7.
2. Bezirk
1.
AlexanderPochPlatz auf dem Gehsteig bei der Kirche und entlang der Grünanlage, (Restgehsteigbreiten 3 m);
2.
Heinestraße, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 40 in Richtung U-Bahn-Abgang, Restbreite der Fußgängerzone 6 m;
3.
Heinestraße, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 42 (Gasthausgarten), Restbreite der Fußgängerzone 6 m;
4.
Karmelitermarkt, entlang der Marktausfahrtstraße im Ausmaß von 80 m2;
5.
Karmeliterplatz, auf dem Gehsteig vor der Karmeliterkirche beidseitig des Stiegenaufganges, Restgehsteigbreite 2 m;
6.
Obere Augartenstraße 5, entlang der Hausfront, von der Rückfront des Hauses Taborstraße 39 (Breite 3,50 m) beginnend in einer Länge von 12,50 m in Dreiecksform in Richtung Castellezgasse verlaufend, Restgehsteigbreite 1,50 m;
7.
Obere Augartenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 72, ab dem Blindenleitstreifen in Richtung Taborstraße, rechts vom U2-Abgang „Obere Augartenstraße“ in einer Breite von 3 m und einer Länge von 6,50 m, anschließend in einer Breite von 5,70 m und einer Länge von 7,70 m;
8.
Obere Augartenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 74, in der Nische über dem U2-Abgang „Obere Augartenstraße“ in einer Breite von 5,70 m und einer Länge von 2,50 m, in einem Abstand von 1,20 m zur U2-Betriebstür Nr. 0,01;
9.
Praterstraße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 27-29, Restgehsteigbreite entlang der Häuser 2 m und ein freier Streifen entlang des Radweges von einem Meter;
10.
Obere Donaustraße, gegenüber ONr. 45, auf dem Gehsteig der Verlängerung der Augartenbrücke der donaukanalaufwärts liegenden Straßenseite, wobei die Fläche von der gedachten Verlängerung des Brückengeländers und der Parkeinfriedung begrenzt wird, Restgehsteigbreite 2 m;
11.
Praterstraße auf dem Gehsteig entlang dem Hauptportal der St. Nepomuk Kirche, sowie parallel neben dem Fahrradweg und in der Nepomukgasse entlang der Kirche; 2 m nach der barrierefreien Rampe. (unter Freihaltung einer Durchgangsbreite von 2,5 m sowie des Eingangs der Kirche und des Fahrradweges);
12.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
13.
Rabbiner-Friedmann-Platz, gegenüber Heinestraße 30, Restgehsteigbreite vier m;
14.
Schüttelstraße, auf dem freien Platz neben dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 45 bei der Rotundenbrücke;
15.
Volkertmarkt, bei den Marktständen Nrn. 36 bis 39 parallel zur Pazmanitengasse;
16.
Vorgartenmarkt, auf der zum Markt gehörenden Gehsteigfläche Ecke Ennsgasse/Wohlmutstraße;
17.
Jakov-Lind-Straße, zwischen 1. und 2. Straßenlaterne nächst dem Wohnhaus Vorgartenstraße 130 mit einem Abstand von zwei Metern zur eingefriedeten Grundstücksgrenze und einer Maximalbreite von je drei Metern links und rechts der Straßenlaternen;
18.
Krakauer Straße vor ONr. 16/Rudolf-Bednar-Park, zwischen 2. und 3. Baum, direkt entlang des Zaunes der Schule bis maximal zumEnde der Baumscheibe;
19.
Olympiaplatz U-Bahnstation Stadioncenter, Ausgang rechts, 4 m Abstand vom U-Bahneingang und mit 1 m Abstand vom Fenster der Stationsüberwachung und 4 m von der Gebäudefront bis zur Litfaßsäule;
20.
Lassallestraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 42 entlang des UBahnAufganges, ab dem dritten Glasfenster der Seitenwand (vom Ausgang aus gezählt), Restgehsteigbreite 2 m;
21.
BrunoMarekAllee vor ONr. 28, abzüglich der Baumscheibe und des zumindest 2 m freibleibenden Durchganges in der Höhe des Mistkübels (sämtl. Baumscheiben müssen unberührt bleiben, straßenseitige Restgehsteigbreite von 2 m freihalten und 1 m Abstand zum Blindenleitsystem);
22.
BrunoMarekAllee vor ONr. 28/Ecke Am Tabor ONr. 44, ab der Baumscheibe bis zum Mistkübel (sämtl. Baumscheiben müssen unberührt bleiben, straßenseitige Restgehsteigbreite von 2 m freihalten und 1 m Abstand zum Blindenleitsystem);
23.
Taborstraße 118, im Ausmaß von 120 m2, beginnend auf Höhe des Holzpodestes bis zum Ende der Liegenschaft in einer Länge von 21 Meter (unter Freihaltung des Springbrunnens sowie der Baumscheiben und 2,5 Meter Restgehsteigbreite zur Straßenbahn).
3. Bezirk
1.
Am Modenapark ggü. ONr. 7, im eingezäunten Spielkäfig der Parkanlage;
2.
Arenbergpark, gegenüber der Adresse Dannebergplatz 9, anschließend an die Grünfläche im Ausmaß von 40 m2;
3.
Arenbergpark, eingezäunter Ballspielplatz;
4.
Erdbergstraße, auf der befestigten Fläche links von der Apostelkirche, Restgehsteigbreite 2 m;
5.
Erdbergstraße/Ecke Rochusplatz auf der rot gepflasterten Gehsteigfläche, begrenzt von den beiden stadtseitigen Bäumen und dem U-Bahn-Stationsgebäude;
6.
Fasanplatz auf dem Gehsteig, im Bereich der Werbesäulen (Restgehsteigbreiten 3,5 m; Freihaltung des Radweges);
7.
Hainburger Weg, beim U-Bahn-Ausgang in Dreiecksform entlang der Begrenzungsmauer zwischen dem U-Bahnseitigen Blumentrog und 0,50 m vor der Gehsteigfluchtlinie der Schlachthausgasse und einer Tiefe von 1 m beim Blumentrog und 5 m bei der Schlachthausgasse, Restgehsteigbreite 3 m;
8.
Hainburgerstraße, auf der befestigten Fläche vor ONr. 11 im Ausmaß von 3 x 13 m im Bereich der beiden Baumscheiben und zwischen diesen sowie auf einer Lagerfläche von 4 x 4 m im Bereich der unbefestigten Fläche seitlich des U-Bahn-Gebäudes;
9.
Juchgasse, auf der befestigten Fläche innerhalb des Grünstreifens;
10.
KardinalNaglPlatz, auf der Gehsteigfläche der Parkanlage, zwischen den Platanen und dem Wasserspiel (unter Freihaltung der Baumscheiben und 3 m Restgehsteigbreite);
11.
KardinalNaglPlatz, auf der Gehsteigfläche der Parkanlage, bei den Platanen auf der Seite des Pavillons, Richtung Rüdengasse (unter Freihaltung der Baumscheiben und 3 m Restgehsteigbreite);
12.
vor dem Spielkäfig gegenüber Klopsteinplatz 5 beginnend mit der Gehsteigkante, weiterführend über die befestigte, wassergebundene Fläche des Joe-Zawinul-Parks im Ausmaß von 15 x 5 m direkt anschließend an das Gitter des Spielkäfigs unter Freihaltung der Gehwege und weiterführend nach dem Gehweg auf der befestigten, wassergebundenen Fläche im Ausmaß von 5 x 5 m, mittig mit Ahornbaum;
13.
Kolonitzplatz, in der Parkanlage vor der Kirche, Nische gegenüber Löwengasse ONr. 21;
14.
Kolonitzplatz, Fußgängerzone, verlängerte Bechardgasse, innerhalb der Umgrenzungsmauer;
15.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 140, stadteinwärts rechts vom Eingang des Haus ONr. 140 im Ausmaß von 6 x 4 m, stadtauswärts links vom Eingang des Hauses ONr. 140 im Ausmaß von 6 x 4 m und daran anschließend im Ausmaß von 5 x 2 m, somit im Gesamtausmaß von 58 m2, Restgehsteigbreite 3 m;
16.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 14/2025 vom 3.4.2025;entfällt lt. Amtsblatt Nr 14 aus 2025, vom 3.4.2025;
17.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 55 im Ausmaß von 5 x 8 m zwischen den Alleebäumen und der Fluchtlinie vom Beleuchtungsmast stadtauswärts, Restgehsteigbreite 4 m;
18.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor den Häusern ONrn. 31, 33 und 33a, vom Beleuchtungsmast gegenüber ONr. 33a bis zum Abspannmast gegenüber ONr. 31 in einer Tiefe von 3 m mit Verkaufsfront zur Häuserzeile, Restgehsteigbreite 4 m;
19.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 28 auf der Fläche des Schanigartens, wobei die Hauseinfahrt in voller Breite sowie straßenseitig ein Gehsteig von 1,50 m und hausseitig ein solcher von 4 m freizuhalten ist, Restgehsteigbreite 4 m;
20.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 137 in der Gehsteignische zwischen stadtauswärtigem Seiteneingang und der verlängerten Hausfluchtlinie des ehemaligen Eos - Kino bis zum Haupteingang der Kirche im Ausmaß von 13,80 x 3 m sowie auf einer Fläche von 25 x 1,80 m stadteinwärts der Telefonzellen, somit im Gesamtausmaß von 86,40 m2 unter Einhaltung einer Restgehsteigbreite von 3 m und einem Abstand von 0,60 m zum Fahrbahnrand;
21.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 36 auf einer Fläche von 5 x 2 m links der Hauseinfahrt sowie einer Fläche von 9 x 2 m (bzw. 3 m Richtung stadteinwärts) rechts der Hauseinfahrt in einem Abstand von 60 cm vom Fahrbahnrand;
22.
Linke Bahngasse, auf der unbefestigten Fläche vor ONr. 11/Ecke Neulinggasse;
23.
Rabengasse, auf dem Gehsteig vor ONr. 10 beim Durchgang zum Sankt-Nikolaus-Platz auf der befestigten Fläche entlang der Grünflächenmauer, Restgehsteigbreite 2 m;
24.
Rabengasse, auf dem Gehsteig vor ONr. 12/Ecke Baumgasse entlang der Grünflächenmauer, Restgehsteigbreite 2 m;
25.
Radetzkyplatz, auf dem Gehsteig vor ONr.1 im Ausmaß von 8 x 10 m, in einem Abstand von 5 m von der Hausfront, wobei zur Sperrlinie des Radweges ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten ist;
26.
Radetzkyplatz, auf dem Gehsteig vor ONr. 2 im Ausmaß von 10 x 8 m mit einem Abstand von 3 m von der Hausfront, wobei zur Sperrlinie des Radweges ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten ist;
27.
Schwarzenbergplatz, in der Parkanlage beim Hochstrahlbrunnen, auf der rechten Seite des zum Stadtzentrum gelegenen befestigten Vorplatzes (in Richtung des Brunnens), beginnend bei einer gedachten Linie vom Beleuchtungsmast zum Baumrondeau rechts in einer Länge von 20 m und zur Vorplatzmitte hin in einer Breite von 8 m, wobei um den Verkaufsplatz 2 m Restgehsteigfläche sowie die Durchgänge zur Prinz-Eugen-Straße und zum Baumrondeau freizuhalten sind;
28.
Sebastianplatz, auf der mit Sitzbänken ausgestatteten Fläche in der Parkanlage;
29.
Seidlgasse, auf der Fläche vor dem Haus ONr. 36 im Anschluss an die Betonabgrenzung der Garageneinfahrt im Ausmaß von 8 x 8 m, wobei die Gehsteige der Seidlgasse und Landstraßer Hauptstraße freizuhalten sind.
4. Bezirk
1.
St.-Elisabeth-Platz, links vor dem Kircheneingang, Restgehsteigbreite 3 m;
2.
St.-Elisabeth-Platz, rechts vor dem Kircheneingang, Restgehsteigbreite 3 m;
3.
Karlsplatz, Resselpark, vor dem Kaffeehaus, Restgehsteigbreite 2,50 m;
4.
Karlsplatz, Resselpark, entlang der Steinmauer vor dem Zugang zur U-Bahn-Station, Restgehsteigbreite 3 m;
5.
Karlsplatz, westlich vom Kircheneingang, Restgehsteigbreite 10 m;
6.
Rubenspark, in der Parkanlage vor dem östlichen Gitter des Ballspielplatzes, Restgehsteigbreite 2 m;
7.
Südtiroler Platz, gegenüber den Häusern ONrn. 2 und 3, Restgehsteigbreite 2,50 m;
8.
Wiedner Hauptstraße, auf dem Vorplatz der St. Thekla- Kirche, Restgehsteigbreite 3 m;
9.
Wiedner Hauptstraße, auf der befestigten Fläche der Parkanlage vor dem Haus ONr. 55 (rund um den „Engelbrunnen“), Restgehsteigbreite 2,50 m;
10.
Irene-Harand-Platz auf dem Gehsteig vor der Kirche „Zu den heiligen Schutzengeln“ zwischen Kirchenmauer und Radweg. Zum Radweg ist mindesten ein Abstand von 2,3 m und zur Kirchenmauerecke Irene-Harand-Platz/Wiedner Hauptstraße ein Abstand von 2 m einzuhalten.
5. Bezirk
1.
Am Hundsturm, gegenüber ONrn. 2 bis 4 vor der Telefonzelle, Restgehsteigbreite 3 m;
2.
Bacherplatz, innerhalb des eingezäunten Spielplatzes;
3.
Margaretenplatz vor ONr. 8-9 entlang der gedachten Linie der Baumscheiben, ausgenommen die Zufahrt zu ONr. 8 - Restgehsteigbreite 3 m;
4.
Ramperstorffergasse/Ecke Schönbrunner Straße, auf dem Vorplatz der St. Josefs-Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
5.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 14/2025 vom 3.4.2025;entfällt lt. Amtsblatt Nr 14 aus 2025, vom 3.4.2025;
6.
Rechte Wienzeile, gegenüber dem Haus ONr. 85 zwischen dem Beleuchtungsmast und der Litfasssäule ausschließlich auf befestigen Flächen, Restgehsteigbreite 2 m;
7.
Bruno-Kreisky-Park, vor dem östlichen U-Bahn-Eingang;
8.
Siebenbrunnengasse/Einsiedlergasse, in der Parkanlage des Ernst-Lichtblau-Parks im eingezäunten Spielplatz;
9.
Siebenbrunnenplatz, hinter dem Brunnen, auf der gepflasterten Fläche
10.
Zentaplatz, in der Parkanlage gegenüber den Häusern ONrn. 6 bis 8.
6. Bezirk
1.
Mariahilfer Straße vor ONr. 57-59 in der Baumreihe zwischen den Baumscheiben der Bäume 1035 bis 1037 in einer Größe von 42 m2 unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 0,6 m zur Fahrbahn und 1 m zum taktilen Blindenleitsystem;
2.
im Bereich des laut Marktordnung i. d. g. F. definierten Marktgebietes des Flohmarktes in Wien 6 – entlang der nördlichen Stützmauer der U4-Station „Kettenbrückengasse“, beginnend 3 Meter stadtauswärts der Hausflucht des Stationsgebäudes „Kettenbrückengasse“ auf einer Länge von 110 m und einer Breite von 10 m;
3.
Loquaiplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage, Restgehsteigbreite 2 m;
4.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 121, Restgehsteigbreite 3 m;
5.
Mariahilfer Straße, auf einer Fläche vor dem Haus ONr. 123 (2 Plätze), Restgehsteigbreite 3 m;
6.
Richard-Waldemar-Park neben und hinter dem Abgang zur Parkanlage und der Fläche zwischen der 2. und 3. Baumscheibe;
7.
Kurt-Pint-Platz auf dem Vorplatz der Kirche St. Ägid innerhalb der Grünanlage, Restgehsteigbreite 2,50 m;
8.
Wallgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 32, Restgehsteigbreite 3 m.
7. Bezirk
1.
Neustiftgasse vor ONr. 32 und 34 beim Augustinerbrunnen, begrenzt durch die dortige Befestigung der Grünanlage (mit Baum), seitlich begrenzt durch die beidseitig gedachte Verlängerung der Befestigung der genannten Grünfläche bis einen Meter vor den gegenüberliegenden Fahrradständern, parallel zum dortigen Gebäude;
2.
Lerchenfelder Straße/Ecke Schottenfeldgasse, vor der Kirche Alt-Lerchenfeld, Restgehsteigbreite 2 m;
3.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2, Restgehsteigbreite 7 m;
4.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig gegenüber ONr. 1B, Restgehsteigbreite 4 m;
5.
Neubaugasse/Ecke Lindengasse ONr. 41, auf dem Gehsteig und gegenüber Lindengasse ONr. 36, Restgehsteigbreite 2 m;
6.
Neustiftgasse, auf dem Vorplatz der Mechitaristenkirche, Restgehsteigbreite 2 m;
7.
Sankt-Ulrichs-Platz, an der südöstlichen Ecke der Kirche;
8.
Sankt-Ulrichs-Platz, an der südwestlichen Ecke der Kirche, anschließend an die Begrenzung des dortigen Dreifaltigkeitsdenkmales, entlang der Kirchenmauer bis zur gedachten Verlängerung der Kirchenseite und straßenseitig bis zum dortigen Baumstamm;
9.
Siebensterngasse ONr. 31, auf dem Platz neben der Straßenbahnhaltestelle, Restgehsteigbreite 2 m;
10.
Siebensterngasse, vor ONr. 36 auf dem Vorgehsteig und in der Parkanlage des Siebensternparks, nur auf der befestigten Fläche;
11.
Neustiftgasse vor ONr. 28 und 30 (Augustinplatz), begrenzt durch die dortige Befestigung der Grünanlage (mit Sitzbank), seitlich begrenzt durch die Reihe der Pflastersteine auf dem Boden. Als Begrenzung gegenüber der Befestigung der Grünanlage dient die dortige Reihe der Pflastersteine, parallel zu den Häusern ONrn. 28 und 30;
12.
Urban-Loritz-Platz, gegenüber ONrn. 7 und 8 auf der befestigten Fläche in der Parkanlage. Ausgenommen sind der Fußball- und Basketballspielplatz sowie die Gehwege mit einer Mindestdurchgangsbreite von 2 m.
8. Bezirk
1.
Albertgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 27, 1,50 m ab Hausfront bis 1 m hinter dem Wartehäuschen, Restgehsteigbreite 2 m;
2.
Alser Straße, auf dem Gehsteig vor den Häusern ONrn. 43 bis 45, 0,60 m vom Gehsteigrand, 5 m vom Baum nahe ONr. 47, entlang der Laternenfluchtlinie bis zum Baum vor ONr. 43;
3.
Hamerlingplatz, auf der Spielstraße, an der Rückseite des Kartografischen Institutes, zwischen Parkeingang und den Pollern, mit einem Abstand von 2 m von der Gartenmauer;
4.
Jodok-Fink-Platz, gegenüber dem Haus Piaristengasse ONr. 52 seitlich von Piaristengasse ONr. 43, Restgehsteigbreite mindestens 2 m;
5.
Jodok-Fink-Platz, gegenüber dem Haus Piaristengasse ONr. 52 seitlich von Piaristengasse ONr. 45, Restgehsteigbreite mindestens 2 m;
6.
Uhlplatz, gegenüber dem Haus ONr. 3 neben der Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
7.
Uhlplatz, gegenüber den Häusern ONrn. 4 und 5 neben der Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
8.
Uhlplatz, links und rechts neben dem Kirchenhaupttor, Restgehsteigbreite 2 m;
9.
Bennoplatz, Platzmitte, gegenüber ONr. 2, auf einer Rechtecksfläche, welche auf drei Seiten durch die vorhandene Gitterzeile der angrenzenden Grünfläche bzw. auf der vierten Seite durch die gedachte Verbindungslinie der weiterführenden Gitterzeile begrenzt ist.
9. Bezirk
1.
Alserbachstraße/Liechtensteinstraße, auf dem Platz um den Schubertbrunnen;
2.
Innerer Währinger Gürtel, bei der U-Bahn-Station „Währinger Straße - Volksoper“, mit dem Blick auf das Objekt rechts vom Eingang;
3.
Bauernfeldplatz, vom mittig gelegenen Baum Richtung Porzellangasse im Ausmaß von 50 m2, unter Freihaltung von sechs Metern von ONr. 4 und sechs Meter von der ONr. 2 zur Verkaufsfläche;
4.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
5.
Alserbachstraße vor ONr. 3 von der Hauskante der ehemaligen Markthalle, 10 m Richtung Nußdorfer Straße unter Freihaltung von 6,5 m Durchfahrtsbreite und vor der ehemaligen Markthalle entlang der Masten bis zur Flucht Telefonzelle-Wartehäuschen und der Bereich zwischen Telefonzelle und Wartehäuschen;
6.
Julius-Tandler-Platz, vor ONr. 6 vor der Baumreihe, beginnend ab der Rotenlöwengasse im Ausmaß von 80 m2;
7.
Schlickplatz gegenüber Türkenstraße 25 auf der befestigten Fläche unter Freihaltung eines 2 m breiten Zuganges zum Kinderspielplatz und Freihaltung der Gehsteige Türkenstraße und Hörlgasse;
8.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
9.
Servitengasse, auf dem befestigten Zugang zum Haus ONr. 9;
10.
Sobieskiplatz, vor dem Brunnen;
11.
Votivkirche, auf dem Vorplatz links vom Eingang;
12.
Votivkirche, auf dem Vorplatz rechts vom Eingang;
13.
Julius-Tandler-Platz vor ONr. 3 - Richtung Althanstraße - im Bereich der letzten 2 Bäume - max. 120 m2 - vom Gebäude ist ein Bereich von mind. 3 Metern frei zu halten. Die Baumscheiben und der Haltestellenbereich sind frei zu halten
10. Bezirk
1.
Antonsplatz, in der Geh-Allee gegenüber ONrn. 3 bis 5 (2 Plätze);
2.
Antonsplatz, an der Ostseite der Kirche in der Kirchennische in einem Ausmaß von 50 m2;
3.
Alfred-Adler-Straße, in Front vom Helmut-Zilk-Park;
4.
Favoritenstraße vor Nr. 89, im Abstand von 5 m zur Häuserfront, im Ausmaß von 10 m2;
5.
Favoritenstraße, vor dem Haus ONrn. 49 bis 53 auf dem Rondeau beim Brunnen, Restgehsteigbreite 2 m;
6.
Favoritenstraße ONr. 124, vor dem Hauseingang;
7.
Favoritenstraße, vor ONr. 239, zwischen EKZ und UBahngebäude, beginnend an der südlichen Ecke der westlichen Gebäudefront des EKZ, in einer Breite von 5 m entlang der Gebäudefront;
8.
Keplerplatz, auf der befestigten Fläche westlich der Kirche gegenüber Keplerplatz ONr. 6 (gesamter rückwärtiger Bereich);
9.
Keplerplatz, Rundflächen südlich der Kirche, Restgehsteigbreite 2 m;
10.
Keplerplatz, vor ONrn. 14 bis 15 entlang des U-Bahn-Abganges in einer Entfernung von 5,50 m zur Häuserfront und bis zum Gehsteig Gudrunstraße reichend;
11.
Keplerplatz, östlich der Kirche links vom Haupteingang bis zur Fußgängerzone Favoritenstraße (Abgrenzung: Poller) auf der gepflasterten Fläche unter Freihaltung eines Mindestabstandes zum Stiegenaufgang Keplerkirche von 3 m und einer Mindestdurchgangsbreite von 4 m von der gedachten Mittellinie (Haupteingang Kirche-Fußgängerzone);
12.
Keplerplatz, östlich der Kirche rechts vom Haupteingang bis zur Fußgängerzone Favoritenstraße (Abgrenzung: Poller) auf der gepflasterten Fläche unter Freihaltung eines Mindestabstandes zum Stiegenaufgang Keplerkirche von 3 m und einer Mindestdurchgangsbreite von 4 m von der gedachten Mittellinie (Haupteingang Kirche-Fußgängerzone);
13.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 30/2021 vom 29.7.2021;entfällt lt. Amtsblatt Nr 30 aus 2021, vom 29.7.2021;
14.
Reumannplatz, vom Westeingang der Parkanlage auf dem Gehweg, entlang der nördlichen Steinmauer bis zur Mitte des einmündenden Zwischenganges von der Neusetzgasse, unter Einhaltung einer Restgehsteigbreite von 5 m;
15.
Reumannplatz, an der Nordseite neben den Kühltürmen;
16.
Reumannplatz, in der Geh-Allee vor dem Amalienbad;
17.
Sahulkastraße, im Hof des Gebäudes ONr. 5 in der Brüstungsnische vor der Schule;
18.
Troststraße, auf dem Parkplatz vor dem Haus ONr. 45;
19.
Tesarekplatz, vor ONr. 2 auf der Platte der Schanigarteneinfriedung des Kaffeehauses;
20.
Tesarekplatz, vor ONr. 2 vor der Schule, angrenzend an die Grünfläche;
21.
Viktor-Adler-Platz, in der Fußgängerzone gegenüber den Häusern Viktor-Adler-Platz ONr. 9 und ONr. 10, angrenzend an die Gehsteigkante des Viktor-Adler-Marktes in einer Länge von 20 m, Breite 3,50 m;
22.
HelmutZilkPark, auf der befestigten Fläche nordwestlich, neben dem SissyLöwingerWeg;
23.
HelmutZilkPark, auf der befestigten Fläche gegenüber EvaZilcherGasse ONr. 1.
11. Bezirk
1.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
2.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
3.
Molitorgasse, auf der Grünfläche außerhalb des eingezäunten Spielplatzes im Verlauf der Molitorgasse (entlang des Zaunes neben dem Eingang zum Spielplatz);
4.
Parkanlage Pretschgasse, eingezäunter Ballspielplatz;
5.
Thürnlhofstraße, auf der freien Fläche vor dem Kaiserebersdorfer Friedhof;
6.
Simmeringer Hauptstraße – Teilfläche auf dem Vorplatz der U-Bahnstation Simmering, links vom Ausgang (ausgenommen Baumscheibe).
12. Bezirk
1.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
2.
Bonygasse (Sackgasse bei Meidlinger Hauptstraße), vor den ONrn. 25 bis 27 und 26 bis 28, wobei die Hauseinfahrten freizuhalten sind;
3.
Füchselhofgasse (Fußgängerzone), zwischen den Häusern ONrn. 1 bis 3 und ONr. 2;
4.
Hermann-Leopoldi-Park (2 Plätze);
5.
Khleslplatz, östlich der Kirche im Bereich der Baumreihen;
6.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
7.
Albrechtsbergergasse vor ONr. 11 und gegenüber ONr. 11 unter Freihaltung des Einganges zum dort befindlichen Kindergarten;
8.
Meidlinger Hauptstraße, vor dem Haus Nr. 51-53, erhöhte Fläche zwischen den Bänken; Restdurchgang 2 m;
9.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
10.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
11.
Theresienbadgasse, zwischen Meidlinger Hauptstraße und Hufelandgasse entlang der Baumscheiben (2 Plätze);
12.
Wilhelmsdorferpark, im Bereich um und unter der Pergola;
13.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
14.
In der Meidlinger Hauptstraße vor ONr. 78, 2 Meter vom Haus entfernt im Ausmaß von 3,90 Meter x 17 Meter zwischen den Werbeplakaten, vom Stiegenaufgang des Einzelhandelsgeschäftes beginnend;
15.
Theresienbadgasse vor ONr. 1 und Theresienbadgasse vor ONr. 3.
13. Bezirk
1.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
2.
Lainzer Straße, auf dem Gehsteig vor den Häusern ONrn. 142 und 144 unter Freilassung der Fahrbahn zwischen der ONr. 144 und der Kirche, anschließend daran auf der befestigten Fläche vor dem Haus ONr. 150, zwischen der Kirche und dem Haus ONr. 152, unter Einhaltung einer Durchgangsbreite von je 1,20 m (Zugänge zu den Häusern ONrn. 148 und 150) sowie unter Freihaltung der Baumscheibe;
3.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
4.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
5.
Wolkersbergenstraße, auf den freien Flächen in der Vorgartenanlage des Hauses ONr. 2;
6.
Feldkellergasse 1a/Ecke Hofwiesengasse 41 (Leopold Zechner Platz), auf einer Fläche von 17 x 3 Metern (51 m2) im Anschluss an die private Grünfläche. Ein Durchgang von 2 Metern zur Baumscheibe muss frei bleiben.
14. Bezirk
1.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
2.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
3.
in der Parkanlage des Reinlparks, gegenüber Goldschlagstraße 137, nördlich vom eingezäunten Ballspielplatz;
4.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
5.
Hütteldorfer Straße, in der Grünanlage gegenüber ONr. 130, befestigte Fläche;
6.
Hütteldorfer Straße, auf dem unverbauten Platz gegenüber dem Haus ONr. 153, ausschließlich auf der befestigten Fläche;
7.
Hütteldorfer Straße, auf der befestigten Fläche vor dem Haus ONr. 126;
8.
Hütteldorfer Straße, vor ONr. 182 in der Baumreihe vom Gehsteig bis zu den Baumbügeln vom Oberleitungsmast stadteinwärts bis Hernstorferstraße;
9.
in der Parkanlage des H.-C.-Artmann-Parks, auf der befestigten Fläche und beim südlichen Parkeingang auf dem Grund der MA 28;
10.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
11.
Linzer Straße, vor ONr. 387 bis 391, links und rechts neben der Parkplatzeinfahrt, unter Freihaltung des Bereichs vor den Altglascontainern;
12.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
13.
HildeSochorPark, auf der Verkehrsinsel, ganzer Platz, ohne Gehsteig;
14.
auf der befestigten Fläche in der Parkanlage zwischen dem Bahnhof Breitensee/Vorortelinie und der Hütteldorfer Straße unter Freilassung eines Durchganges von 3 m, wobei das vorhandene Blindenleitelement die Mitte dieses Durchganges zu bilden hat;
15.
am Laurentiusplatz in sechs Nischen der Kirche in Blickrichtung Breitenseer Straße, mit 32 m2 (4 x 5 m und 2 x 6 m), 30 m2 auf dem Platz vor den Nischen sowie am Gehsteig Breitenleer Straße ggü. ONr. 25 und 27, vor der Grünanlage im Ausmaß von 15 m2 (10 x 1,5 m) und rechts vom Haupeingang im Ausmaß von 10 m2, auf den befestigten Teilen des Parks. Die Gehwege müssen frei gehalten werden und am Gehsteig der Breitenseer Straße muss eine Restgehsteigbreite von 3 m frei gehalten werden.
15. Bezirk
1.
Guntherstraße, auf dem Vorgehsteig zwischen ONrn. 8 und 9 in der verkehrsberuhigten Zone;
2.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
3.
Hütteldorfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 19 bis 25 links des Einganges zum Möbelhaus „LUTZ“ 13 x 1,50 m und rechts des Einganges 15 x 1,50 m;
4.
Hütteldorfer Straße, vor ONr. 81b;
5.
Johnstraße, auf der befestigten Fläche vor ONr. 42 links neben der Einfahrt zum Ladehof des Meiselmarktes, 1,50 m Abstand (Restgehsteigbreite) zur Baugrenze sowie - straßenseitig begrenzt - innerhalb der Poller;
6.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
7.
Meiselstraße vor ONr. 21/Ecke Johnstraße 55, auf dem Vorplatz vor dem U-Bahn-Abgang (kreuzungsseitig), neben dem U-Bahn-Abgang und vor dem Schanigarten;
8.
Kardinal-Rauscher-Platz, vor ONr. 3 entlang der Einfriedung der „Wasserwelt“ bis zum Brunnen und südlich des Auslaufbrunnens vor der Kirche;
9.
Markgraf-Rüdiger-Straße, innerhalb der beiden Alleereihen vor ONr. 1, im Ausmaß von 40 m2 (2 x 20 m2);
10.
Markgraf-Rüdiger-Straße, innerhalb der Alleereihe vor dem Haus ONr. 15;
11.
Markgraf-Rüdiger-Straße, innerhalb der Alleereihe vor dem Haus ONr. 26;
12.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
13.
Meiselstraße, vor ONr. 20 (Meiselmarkt) rechts vom Stiegenaufgang;
14.
Meiselstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 19 (Schule);
15.
Neubaugürtel, gegenüber Gablenzgasse ONr. 1, hinter der Fluchtlinie der U-Bahn-Station, entlang der Begrenzungsmauer der U-Bahn;
16.
Reindorfgasse, vor ONr. 21 links an die Einfriedung der Säule anschließend (20 m2) sowie anschließend an den mittels weißen Steinen markierten Eingangsbereich, d. h. in Richtung Oelweingasse, in einem Ausmaß von 55 m2;
17.
Reithofferplatz, in der Parkanlage gegenüber dem Haus ONr. 1 auf der wassergebundenen Decke der mit Bäumen begrenzten Flächen;
18.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
19.
Schweglerstraße, auf dem Vorplatz der evangelischen Kirche ONr. 39;
20.
Schwendermarkt, unterhalb der Rampe von der Mariahilfer Straße zur Schwendergasse;
21.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
22.
Schwendermarkt, in Verlängerung der Braunhirschengasse, bei linker Landparteienplatzeinfahrt.
16. Bezirk
1.
Familienplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage, parallel zur Wattgasse;
2.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
3.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
4.
Hofferplatz, auf dem Gehsteig gegenüber ONr. 8 und 9, zwischen den Baumeinfriedungen vor der Sichtschutzwand, Restgehsteigbreite 5 m;
5.
Joachimsthalerplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage an der Front Maroltingergasse;
6.
Johann-Nepomuk-Berger-Platz, befestigte Fläche in der Parkanlage;
7.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
8.
Kongreßpark, befestigte Fläche beim Haupteingang Front Sandleitengasse;
9.
Lerchenfelder Gürtel, befestigte Fläche des Schanigartens vor dem Stadtbahnbogen ONrn. 20 und den befestigten Vorplatz vor dem Stadtbahnbogen ONr. 19;
10.
Liebknechtgasse, auf der Fahrbahn gegenüber ONr. 2 (Parkspur);
11.
Ludo-Hartmann-Platz, eingezäunter Kinderspielplatz in der Parkanlage;
12.
Musilplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage;
13.
Nietzscheplatz, auf dem befestigten Rondeau der Parkanlage;
14.
Ottakringer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 202 (Fußgängerzone), Restgehsteigbreite 2 m;
15.
Heigerleinstraße vor ONr. 78, auf dem Gehsteig in einem 20 m langen und 1 m breiten Streifen, der an die Grünfläche grenzt, beginnend 7 m ab der Einfriedung der Grünfläche Höhe Sautergasse, in Richtung Paletzgasse;
16.
Sautergasse, in der Parkspur vor ONr. 53 und ONr. 51 bis zur Einfahrt, beginnend ab Höhe Heigerleinstraße in Richtung Seitenberggasse, sowie auf dem angrenzenden Gehsteigbereich, wobei jedoch eine Mindestrestgehsteigbreite von 2 m einzuhalten ist;
17.
Richard-Wagner-Platz, befestigte Fläche in der Parkanlage an der Front Thaliastraße und zusätzlich im eingezäunten Ballspielplatz;
18.
Schuhmeierplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage an der Front Hasnerstraße, Restgehsteigbreite 2 m;
19.
Schuhmeierplatz vor ONr. 17-18, links und rechts von der dortigen Hauseinfahrt im Ausmaß von je 4 m2;
20.
Steinbruchstraße, gegenüber ONr. 1 zwischen den Baumeinfriedungen;
21.
Stillfriedplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage;
22.
Yppenplatz, auf dem Volleyballplatz, nördlich neben dem Ballspielkäfig;
17. Bezirk
1.
Clemens-Hofbauer-Platz, Vorplatz der Marienkirche, Restgehsteigbreite 2 m;
2.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 30/2021 vom 29.7.2021;entfällt lt. Amtsblatt Nr 30 aus 2021, vom 29.7.2021;
3.
Dornbacher Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 113;
4.
Dornerplatz, gegenüber ONr. 4;
5.
Dornerplatz, gegenüber ONr. 7;
6.
Elterleinplatz, auf der Gehfläche vor dem Haus ONr. 12 (Bezirkszentrum), Restgehsteigbreite 2 m;
7.
auf der Gehfläche der Parkanlage vor der S-Bahn-Station „Hernals“ zwischen dem Eingang und der Julius-Meinl-Gasse, Restgehsteigbreite 2 m;
8.
Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 171, Restgehsteigbreite 2 m;
9.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
10.
Dornbacher Straße vor ONr. 101 auf der Gehsteigverbreiterung links der Garageneinfahrt;
11.
Kindermanngasse, auf der Fläche der verkehrsarmen Zone;
12.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
13.
Parhamerplatz, auf der Gehfläche vor dem Haus ONr. 18, zwischen den Bäumen, unter Freihaltung der Einfahrt und der Eingänge;
14.
Sankt-Bartholomäus-Platz, Parkplatz.
18. Bezirk
1.
Aumannplatz, Gehweg in der Parkanlage gegenüber Währinger Straße ONr. 149;
2.
Bischof-Faber-Platz, in der Parkanlage auf der unbefestigten Fläche links neben dem Kirchenhaupteingang;
3.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
4.
Gertrudplatz vor ONrn. 1 (ident Währinger Straße 93), sowie 3 und 4 unter Freihaltung des Gehsteiges in einer Breite von 2,5 m, einschließlich des so genannten „Rondeaus“, unter Freihaltung des Haltestellenbereiches der Wr. Linien (40 und 41), sowie Gertrudplatz gegenüber ONr. 7 und 8 unter Freihaltung des Gehsteiges in einer Breite von 1,2 m;
5.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 30/2021 vom 29.7.2021;entfällt lt. Amtsblatt Nr 30 aus 2021, vom 29.7.2021;
6.
Johann-Nepomuk-Vogl-Platz, in der Parkanlage hinter den Marktständen, unter Freihaltung sämtlicher Durchgänge sowie Eingänge zu den Spielplätzen;
7.
Kutschkergasse, in der Fußgängerzone vor den Häusern ONr. 37 bis ONr. 41;
8.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
19. Bezirk
1.
In der Parkspur der Krottenbachstraße vor ONrn. 69 bis 73 und dem Hugo-Wolf-Park;
2.
auf dem Nußdorfer Markt, hinter den Marktständen Nr. 1, 2 und 14 sowie auf dem Gehsteig neben dem Marktstand Nr. 13 (Restgehsteigbreite 2 m);
3.
im Strauß-Lanner-Park, im Bereich des nächst der Vorortelinie gelegenen Parkeingangs, gegenüber Billrothstraße ONr. 79, in der Grünanlage sowie auf dem nördlich führenden Gehweg;
4.
Im Strauß-Lanner-Park, die befestigte Fläche im nördlich gelegenen Teil des Parks, einschließlich des Gehwegs zum nördlich gelegenen Eingang des Parks gegenüber Billrothstraße ONr. 81 sowie die Fläche des Eingangsbereichs;
5.
LeopoldUngerPlatz gegenüber ONr. 2.
20. Bezirk
1.
Adalbert-Stifter-Straße, auf dem Gehsteig vor Haus ONr. 33;
2.
Allerheiligenplatz, Gehflächen der Parkanlage neben der Gartenverwaltung;
3.
Allerheiligenplatz, in der Parkanlage neben der Sitzbankgruppe;
4.
Brigittaplatz, auf dem dem Haus ONr. 10 gegenüber liegenden, befestigten Vorplatz der Brigittakirche mit einem Mindestabstand von 2,50 m von den aufgestellten Parkbänken;
5.
Brigittaplatz, befestigte Fläche in der Parkanlage gegenüber den Häusern ONrn. 21 und 22;
6.
Brigittenauer Lände, auf dem uferseitigen Gehsteig gegenüber den Häusern ONrn. 36 und 38;
7.
Brigittenauer Lände, auf dem uferseitigen Gehsteig gegenüber den Häusern ONrn. 40 und 42;
8.
Engerthstraße, auf dem Vorplatz der Station „Handelskai“ der U-Bahn-Linie „U6“ und zwar genau unter dem Brückentragwerk der U-Bahn, im Anschluss an den von der Engerthstraße in Richtung Stationsgebäude abbiegenden Radweg mit einem Abstand von 2 m von diesem bis zum ersten Säulenpaar;
9.
Friedrich-Engels-Platz, hinter dem Straßenbahn-Wartehäuschen (Richtung Floridsdorf);
10.
Forsthausgasse, auf dem rund um die Brigittakapelle gelegenen Gehweg mit einem Mindestabstand von 2,50 m von der Außenmauer der Kapelle;
11.
Gaußplatz, unter der Pergola, zirka 80 m2 ab dem Hochbeet gegenüber dem Haus ONr. 11, wobei der Durchgang zwischen Pergola und Hochbeet in voller Breite freizuhalten ist;
12.
Hannovermarkt, alter Landparteienplatz;
13.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
14.
Bereich Durchlaufstraße zwischen U-Bahn-Station und Millenium City ab der gedachten Verlängerung der betonierten Zufahrt zur Tiefgarage nächst U-Bahn-Station;
15.
Wallensteinplatz, vor ONr. 4, auf einer Fläche von maximal 100 m2, mit einem Mindestabstand von 3,50 m von den Baumscheiben und einem Mindestabstand von 2,50 m vom Fahrbahnrand der Bäuerlegasse;
16.
Am Hochstädtplatz vor ONr. 6, bis maximal zur Häuserflucht Richtung Dresdner Str. und der westlich gelegenen Stütze des Hauses;
17.
Wallensteinplatz vor ONr. 6, 12 m vom Haus entfernt (beim Lichtmast), von den Parkbänken ist ein Abstand von 2 m frei zu halten. Eine Feuerwehrdurchfahrt von 3,5 m ist frei zu halten.
21. Bezirk
1.
Floridsdorfer Markt, auf dem Landparteienplatz;
2.
Franz-Jonas-Platz, vor dem Bahnhofsgebäude, vom Franz- Jonas-Platz aus gesehen rechts vom Haupteingang;
3.
Schloßhofer Straße, gegenüber ONr. 11 entlang der Fahrradständer (Mindestabstand von diesen 1,50 m), beginnend vom ersten Fahrradständer bis zur Regenrinne bzw. bis zum Strommast bis zur Mitte der Baumscheibe;
4.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 30/2021 vom 29.7.2021;entfällt lt. Amtsblatt Nr 30 aus 2021, vom 29.7.2021;
5.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
6.
O‘Briengasse (Sackgasse), zwischen Prager Straße ONr. 38 und Koloniestraße Haus ONrn. 8 bis 10 (Begrenzung: U-förmiger Fahrbahnrand);
7.
Pius-Parsch-Platz, auf dem querenden Weg vor den Häusern ONrn. 10 und 11 zwischen dem Lichtmast und der Baumreihe, Nische bei der Kirche;
8.
Pius-Parsch-Platz, auf dem querenden Weg gegenüber ONr. 8;
9.
PiusParschPlatz/Angerer Straße nach dem Durchgang/Eingang vom ehemaligen Ekazent bis zur Einfahrt der Kirche entlang der Fassade mit einem Abstand von 2 m zur Baumscheibe (100 m2);
10.
Rußbergstraße, auf der befestigten Fläche vor dem Haus ONr. 13/Ecke Meriangasse, Restgehsteigbreite 2 m;
12.
Wagramer Straße 195, vor dem Eingang West des Ekazent Citygate, vor der Umkehrschleife der Sandauergasse, entlang der orangenen Bodenmarkierung der Feuerwehrzufahrt bis zum ersten Lichtmast vor der Umkehrschleife.
22. Bezirk
1.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
2.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
3.
Eibengasse, auf der befestigten Gehfläche vor ONr. 57 vor den Stiegen 1 und 2;
4.
Zwischen Eipeldauer Straße und Panethgasse in der Grünfläche zwischen Baum 167 und 168, jeweils mit einem Abstand von 1 Meter zur Panethgasse und dem Gehweg entlang der Eipeldauer Straße;
5.
Quadenstraße, auf dem begrünten Spielplatz vor der Wohnhausanlage ONrn. 6 bis 8, Ecke Emichgasse und Kartouschgasse;
6.
Langobardenstraße vor ONr. 17, unter Einhaltung einer Mindestdurchgangsbreite von 1,5 m und 0,6 m von der Fahrbahnkante;
7.
Schüttauplatz, in der Parkanlage auf der befestigten Gehfläche vor dem Haupteingang zur Kirche;
8.
Schrödingerplatz, auf der befestigten Gehsteigfläche vor ONrn. 1 bis 2 im Bereich des Stiegenaufganges zum Donauzentrum;
9.
Siebenbürgerstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 50;
10.
Wonkaplatz 1–2 nächst ErzherzogKarlStraße 209, auf dem befestigten Platz zwischen dem „Roten Spielplatz“ und der Mülltrennungsanlage.
23. Bezirk
1.
Atzgersdorfer Kirchenplatz, zwischen den Blumentrögen, 0,50 m von der Gehsteigkante beginnend;
2.
Elisenstraße, auf dem Ballspielplatz des Schöffelparks zwischen Welschgasse und Traubengasse;
3.
Zwischen Lehmanngasse gegenüber ONr. 1 und Breitenfurter Straße gegenüber ONr. 358, unmittelbar, westlich, angrenzend der bestehenden Radfahranlage in der Breite von 2,80 m und einer Länge von 20,50 m. Der Zugang zu den Stromkästen muss gewährleistet bleiben. Die Sicht von der Lehmanngasse auf den Kreuzungsbereich: Perchtoldsdorfer Straße und Liesinger Platz im speziellen auf den Fußgängerbereich, die Radfahr- und Ampelanlage, darf nicht eingeschränkt werden;
4.
Maurer Hauptplatz 1 Ecke Geßlgasse 2 vor der alten Weinpresse und in der anschließenden Grünfläche;
5.
Maurer Hauptplatz, vor dem Haus ONr. 5, von der Litfasssäule bis zum Ende des Fahrradständers sowie 1,50 m ab Hauskante und 1,50 m ab Gehsteigkante (zirka 40 m2);
6.
Maurer Hauptplatz, vor dem Haus ONr. 7, den Platz um den Brunnen und den gesetzten Bäumen (Baumrabatte sind freizuhalten) bis zur Telefonzelle (diese ist freizuhalten) sowie 1,50 m ab Hauskante und 1,50 m ab Gehsteigkante (80 m2) ausgenommen der Hauseinfahrt;
7.
Maurer Hauptplatz vor ONr. 9, links und rechts ab der Laterne in einer Maximallänge von 5 m sowie 10 m in Richtung Straße.
8.
Breitenfurter Straße vor ONr. 372, links vom Eingang zum Einkaufszentrum „Riverside“ entlang der Gebäudefront begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den Säulen und nach vorne begrenzt durch die vordere Säule.
Anlage VI - NeujahrsmärkteAnlage römisch sechs - Neujahrsmärkte
Marktgebiete
1.
Siehe anschließendes Verzeichnis.
Markttage und Marktzeit
2.
Alljährlich in der Zeit vom 27. Dezember bis einschließlich 31. Dezember in der Zeit von 6.00 bis 24.00 Uhr.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Neujahrsartikel und Scherzartikel sowie pyrotechnische Artikel der Kategorie F1.
3.2.
die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken sind nicht gestattet.
Vormerkung
4.
Für die Neujahrsmärkte gelten jene Bewerberinnen oder Bewerber als vorgemerkt, denen jeweils im Vorjahr ein Marktplatz auf dem betreffenden Markt zugewiesen worden ist und die diesen Marktplatz mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage bezogen haben.
4.1.
Diese Vormerkung erlischt am 1. 9. jeden Jahres um 12.00 Uhr.
4.2.
Für die Neujahrsmärkte erlischt die Vormerkung dann nicht, wenn der oder die Vorgemerkte spätestens zu den jeweils genannten Zeitpunkten um die Zuweisung des Marktplatzes angesucht hat.
Auf- und Abbau von nicht verbauten Marktflächen
4.3.
Marktplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens 30 Minuten nach deren Ende, bei unmittelbar aufeinander folgenden Markttagen erst am letzten Markttag, zu räumen und zu verlassen. Markttage die für den Aufbau oder Abbau von Marktständen bestimmt sind, beginnen um 6.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr.
Verzeichnis der Marktgebiete der Neujahrsmärkte
im Stadtgebiet von Wien
1. Bezirk
1.
Dr.-Karl-Renner-Ring, in der Geh-Allee gegenüber ONr. 1 (Haltestellenbereich der inneren Ringlinien);
2.
Universitätsring, in der Geh-Allee vor dem Haus ONr. 14 (Haltestellenbereich der inneren Ringlinien);
3.
Universitätsring, auf der Schutzinsel gegenüber dem Haus ONr. 14 (Haltestellenbereich der äußeren Ringlinien);
4.
Franz-Josefs-Kai, bei der U-Bahn-Haltestelle „Schwedenplatz“ (zwischen Laurenzerberg und Hafnersteig);
5.
Franz-Josefs-Kai, bei der U-Bahn-Haltestelle Schottenring gegenüber dem Ringturm;
6.
Franz-Josefs-Kai, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 23;
7.
Freyung, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 1;
8.
Freyung, auf dem Gehsteig rechts vom Haupteingang der Schottenkirche;
9.
Graben, in der Fußgängerzone bei der Pestsäule;
10.
Graben, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 21;
11.
Graben, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 8;
12.
Kärntner Straße, in der Fußgängerzone vor den Häusern ONrn. 1 bis 3 (2 Plätze);
13.
Kärntner Straße, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 2;
14.
Kärntner Straße, in der Mitte der Fußgängerzone gegenüber den Häusern ONr. 34 und ONr. 43;
15.
Kärntner Straße, auf dem erweiterten Gehsteig vor dem Haus ONr. 51, Abstand vom Fahrbahnrand 30 cm;
16.
Kärntner Straße, in der Fußängerzone vor dem Haus Führichgasse ONr. 1, im Ausmaß von 4 x 2 m;
17.
Kärntner Straße, in der Fußgängerzone zwischen den Häusern Himmelpfortgasse ONrn. 1 und 2;
18.
Lugeck zwischen dem Haus ONr. 1 und dem Haus Ecke Rotenturmstraße ONr. 6, unter Freihaltung des Fahrradweges und des Blindenleitsystems;
19.
Michaelerplatz, auf dem erweiterten Gehsteig vor der Michaelerkirche;
20.
Naglergasse, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 12/Ecke Irisgasse;
21.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
22.
Opernring, auf der Schutzinsel vor dem Haus ONrn. 1 bis 5 (Haltestellenbereich der äußeren Ringlinien);
23.
Rotenturmstraße, vor dem Haus ONr. 21;
24.
Schottengasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 6 bis 8;
25.
Schubertring, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 13 (Ecke Schwarzenbergplatz);
26.
Franz-Josefs-Kai, ggü. ONr. 13-15, Fläche zwischen den beiden Bäumen (mit der Nr. 2017 und 2018) vor dem U-Bahngelände;
27.
Ertlgasse, vor ONr. 2.
2. Bezirk
1.
Obere Augartenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 5, Restgehsteigbreite 3 m;
2.
Obere Augartenstraße, auf dem Gehsteig gegenüber ONr. 72, ab dem Blindenleitstreifen in Richtung Taborstraße, rechts vom U2-Ausgang „Obere Augartenstraße“;
3.
Olympiaplatz, auf dem Gehsteig rechts vom U2-Ausgang „Olympiaplatz“ (Einkaufszentrum-seitig), zwischen dem Fenster der U2-Station und dem Strombock, in einem Abstand von 1,20 m zum genannten Fenster;
4.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 14/2025 vom 3.4.2025;entfällt lt. Amtsblatt Nr 14 aus 2025, vom 3.4.2025;
5.
Praterstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 78, Restgehsteigbreite 2,50 m;
6.
Praterstraße, auf dem freien Platz vor dem Stiegenabgang zur U-Bahn im Zuge der Praterstraße bei der St. Nepomuk-Kirche, Restgehsteigbreite 2,50 m;
7.
Praterstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 52, Restgehsteigbreite 2,50 m;
8.
Taborstraße, auf dem Gehsteig vor der Karmeliterkirche gegenüber dem Haus ONr. 20 links von der Eingangstür des Mesners, Restgehsteigbreite 3 m;
9.
Taborstraße, auf dem Gehsteig vor der Karmeliterkirche gegenüber dem Haus ONr. 20/Ecke Karmeliterplatz, 3 m links vom Wartehäuschen der Wiener Linien beginnend in Richtung 1. Bezirk, Restgehsteigbreite 3 m;
10.
Vorgartenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 144, parallel zum U-Bahn-Abgang, Restgehsteigbreite 2,50 m;
11.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 14/2025 vom 3.4.2025;entfällt lt. Amtsblatt Nr 14 aus 2025, vom 3.4.2025;
12.
Lassallestraße vor ONr. 42, auf dem Gehsteig, entlang des gemauerten Schanigartens.
3. Bezirk
1.
Fasanplatz entlang der Fasangasse, 4,50 m vom Radweg entfernt in einer Länge von 4 m und einer Breite von 2 m in Höhe der City Light Wartehalle der Straßenbahn mit Verkaufsfront zur Fasangasse und 4,50 m entfernt von der Gehsteigkante Rennweg, Gesamtausmaß: 8 m2;
2.
Johannesgasse, auf dem Gehsteig links vom U-Bahn-Ausgang, 6 x 2 m entlang des U-Bahn-Gebäudes, mit Verkaufsfront zur Fahrbahn, Restgehsteigbreite 3 m;
3.
Kardinal-Nagl-Platz, in der Parkanlage gegenüber dem U-Bahn-Ausgang auf dem Weg in den Park, entlang der Einfriedung vom Beginn des rot gepflasterten Gehsteiges Richtung parkeinwärts, Restgehsteigbreite 2,50 m;
4.
Kardinal-Nagl-Platz, in der Parkanlage, 3 x 2 m entlang der Einfriedungsmauer gegenüber Kardinal-Nagl-Platz ONr. 16, beginnend ab dem Gehsteigende;
5.
Landstraßer Hauptstraße/Ecke Rasumofskygasse, auf dem Gehsteig, 1,50 m südwestlich der Telefonzellen in Verlängerung von deren Fluchtlinien vor dem Baum mit Verkaufsfront zur Rasumofskygasse, Restgehsteigbreite 3 m;
6.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 4 entlang des Garagen-Notausstieges mit Verkaufsfront zum Gehsteig, Restgehsteigbreite 4 m;
7.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 9, 4 x 2 m beginnend mit dem Beleuchtungsmast stadteinwärts, mit einem Abstand von 1 m vom Fahrbahnrand, mit Verkaufsfront zum Gehsteig;
8.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 28 auf der Fläche des vom magistratischen Bezirksamt genehmigten Schanigartens rechts der Hauseinfahrt mit einem Restgehsteig von 4 m hausseitig und 1,50 m straßenseitig;
9.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 30 zwischen dem Beleuchtungsmast und dem Alleebaum Richtung Rochusmarkt mit einem Restgehsteig von 2 m zur Fahrbahn und 4 m zur Häuserfront, Restgehsteigbreite 4 m;
10.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 33a zwischen dem Alleebaum und dem Poller mit Verkaufsfront zum Gehsteig, Restgehsteigbreite 4 m;
11.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 59, im Ausmaß von 4 x 2 Meter, 3,5 Meter vom E-Bock Richtung Stadtzentrum gelegen, 60 cm vom Fahrbahnrand der Landstraße entfernt, Restgehsteigbreite mindestens 2 Meter, Verkaufsfront zum Gebäude;
12.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 71, links von der Hauspassage im Anschluss an die Straßenleuchte nach rechts, im Ausmaß von 3 x 2 m unter Einhaltung einer Restgehsteigbreite von 3,50 m zur Hausfluchtlinie und Freihaltung der Passagenzufahrt;
13.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 84, 15 m von der Haltestellentafel stadtauswärts im Ausmaß von 3 x 2 m mit Verkaufsfront zum Gehsteig und einem Abstand von 60 cm vom Fahrbahnrand;
14.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONrn. 97 bis 101 entlang der Baufluchtlinie im Ausmaß von 3 x 1,70 m beginnend mit dem stadtseitigen Haupteingang der „Galleria“ Richtung stadteinwärts mit Verkaufsfront zur Fahrbahn, Restgehsteigbreite 3,50 m;
15.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
16.
Landstraßer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 117, 4 x 2 m beginnend mit dem vertikalen Sockel der Uhr stadtauswärts parallel zum Fahrbahnrand;
17.
Markhofgasse, auf der Verkehrsfläche östlich des U-Bahn-Gebäudes im Ausmaß von 3 x 2 m mit Verkaufsfront in Richtung Schlachthausgasse;
18.
Radetzkyplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2, 5 x 2 m entlang der Blumentröge mit Verkaufsfront zur Fahrbahn, Restgehsteigbreite 3 m.
4. Bezirk
1.
Südtiroler Platz vor ONr. 2, entlang der Steinmauer, seitlich, gegenüber dem UBahnAufgang;
2.
Wiedner Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 28, Restgehsteigbreite 2,50 m;
3.
Wiedner Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 70, Restgehsteigbreite 2,50 m.
5. Bezirk
1.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 30/2021 vom 29.7.2021;entfällt lt. Amtsblatt Nr 30 aus 2021, vom 29.7.2021;
2.
Reinprechtsdorfer Straße, auf dem Gehsteig bei dem Haus ONr. 1c, vor der Grünanlage/Ecke Siebenbrunnenfeldgasse, Restgehsteigbreite 2 m.
6. Bezirk
1.
Bundesländerplatz, vor dem Hotel Kummer, Restgehsteigbreite 4 m;
2.
Gumpendorfer Straße, auf dem Vorplatz der Kirche St. Ägid, Restgehsteigbreite 2,50 m;
3.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig bei der Rahlstiege vor dem Brunnen, Restgehsteigbreite 3,50 m;
4.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 39 zwischen dem Pflanzentrog und dem Lichtmast hinter dem Blindenleitsystem;
5.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 47, hinter dem Blindenleitsystem;
6.
Mariahilfer Straße, in der Fußgängerzone vor ONr. 75 neben dem Pflanzentrog hinter dem Blindenleitsystem;
7.
Mariahilfer Straße, in der Fußgängerzone vor ONr. 85 bis 87 nach dem Blindenleitsystem, gegenüber dem Restaurant McDonalds;
8.
Mariahilfer Straße, in der Fußgängerzone vor ONr. 91 zwischen den stadtauswärtsgelegenen Baumscheiben;
9.
Mariahilfer Straße, in der Fußgängerzone vor ONr. 113, zwischen den Baumscheiben;
10.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 119, Restgehsteigbreite 3,50 m;
11.
Pilgrambrücke, westlich einer gedachten Linie, die gerade an die Hinterwand der Buswartehalle anschließt, Restgehsteigbreite 4 m.
7. Bezirk
1.
Burggasse, auf dem nördlichen Gehsteig der verlängerten Burggasse gegenüber der U-Bahn-Haltestelle „Burggasse“, Restgehsteigbreite 2 m;
2.
Burggasse, auf dem Gehsteig westlich des U-Bahn-Aufganges vor dem Volkstheater und vor der Litfasssäule, Restgehsteigbreite 2 m;
3.
Europaplatz, vor dem südlichen Portal des U-Bahn-Stationsgebäudes der Wiener Linien, östlich des Einganges;
4.
Lerchenfelder Straße/Ecke Schottenfeldgasse, auf dem kirchenseitigen Gehsteig in der Baumscheibenreihe, Restgehsteigbreite 3,10 m;
5.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 20, Restgehsteigbreite 4 m;
6.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 22, Restgehsteigbreite 3,50 m;
7.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 26 bis 30, Restgehsteigbreite 4 m;
8.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 42 bis 48, Restgehsteigbreite 4 m;
9.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 66, Restgehsteigbreite 3,50 m;
10.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 70, Restgehsteigbreite 3,50 m;
11.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 84, Restgehsteigbreite 3,50 m;
12.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 90, Restgehsteigbreite 3,50 m;
13.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 94, Restgehsteigbreite 3,50 m;
14.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 114, Restgehsteigbreite 3,50 m;
15.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 120, Restgehsteigbreite 5 m;
16.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 128, Restgehsteigbreite 3,50 m;
17.
Neubaugasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 20, Restgehsteigbreite 2,50 m;
18.
Urban-Loritz-Platz, neben der Haltestelle der Straßenbahnlinie 49 in Richtung stadteinwärts bei der Bedürfnisanstalt;
19.
Urban-Loritz-Platz, unter dem Bogendach Nr. 4, Mindestabstand zur Bahnsteigkante 2,50 m.
8. Bezirk
1.
Alser Straße/Skodagasse, beim Wartehaus an der Kreuzung;
2.
Alser Straße, auf dem Gehsteig vor dem Hauseingang ONr. 23, Richtung Gürtel;
3.
Josef-Matthias-Hauer-Platz, auf dem Gehsteig zwischen dem ersten und zweiten Baum ab der Josefstädter Straße, 3 m vor dem Restaurant Hummel.
9. Bezirk
1.
Alserbachstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 37 vor dem Lokal Ecke Grundlgasse;
2.
Friedensbrücke, auf dem Gehsteig vor der U-Bahn-Station;
3.
3. Julius-Tandler-Platz, vor ONr. 3 zwischen den zwei Naturdenkmalpappeln vor dem Eingang in den Franz-Josefs-Bahnhof;
4.
Julius-Tandler-Platz, vor ONr. 3/Ecke Nordbergstraße, 0,50 m vom Radweg entfernt, nördlich der Zone der gelben Bodenplatten im Ausmaß von 8 m2;
5.
Nußdorfer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 10/Ecke Widerhofergasse;
6.
Nußdorfer Straße, auf dem Gehsteig, teilweise unter dem U-Bahn-Viadukt;
7.
Nußdorfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 22 links neben dem Haupteingang der Markthalle und zwar unmittelbar nach dem Mauervorsprung entlang der Baulinie im Ausmaß von 3 m Länge und 2 m Breite;
8.
Julius-Tandler-Platz vor ONr. 3 im direkten Anschluss westlich neben den beiden Pappeln.
10. Bezirk
1.
Keplerplatz vor ONr. 15 (zwischen Blumenstand und Gudrunstraße längsseitig des U-Bahn-Abganges, im Ausmaß von 10 x 2 Meter), es muss jederzeit eine Mindestdurchfahrtsbreite von 4,0 Meter zur gegenüberliegenden Hausfront eingehalten werden;
2.
Favoritenstraße/Quellenstraße, an der Rückseite der U-Bahn-Haltestelle;
3.
Favoritenstraße/Quellenstraße, an der Westseite in der Sitznische der U-Bahn-Haltestelle;
4.
Favoritenstraße/Quellenstraße, an der Ostseite in der Sitznische der U-Bahn-Haltestelle;
5.
Favoritenstraße, vor dem Haus ONr. 85 bei der U-Bahn-Haltestelle/Ecke Raaber-Bahn-Gasse;
6.
Favoritenstraße - Fußgängerzone, seitlich der U-Bahn-Haltestelle Reumannplatz - Aufgang Quellenstraße (vor Favoritenstraße ONr. 128) im Ausmaß von 8 x 2 Meter
7.
Favoritenstraße - Fußgängerzone, seitlich der U-Bahn-Haltestelle Reumannplatz - Aufgang Quellenstraße (vor Favoritenstraße ONr. 105 und 109) im Ausmaß von 8 x 2 Meter
8.
Gellertplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 10 rechts neben dem Eingang der Fleischhauerei, Restgehsteigbreite 2 m;
9.
Laxenburger Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 140, Restgehsteigbreite 2 m;
10.
Neilreichgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 75 in der Nische der Grundstückseinfahrt;
11.
Otto-Probst-Straße, vor Stiege 12 des Hauses ONr. 3, rechts von der Baumrabatte;
12.
Quellenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 43/Ecke Absberggasse Restgehsteigbreite 2 m;
13.
Quellenplatz, vor ONr. 2 im Bereich des Gastgartens links neben dem Maronibrater;
14.
Quellenplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 9 unmittelbar vor der Grünfläche, Restgehsteigbreite 2 m;
15.
Raxstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 14/Ecke Neilreichgasse neben dem Straßenstand, Restgehsteigbreite 2 m;
16.
Reumannplatz, an der Nordseite neben den Kühltürmen;
17.
Reumannplatz, beginnend vom Westeingang der Parkanlage auf dem Gehweg, entlang der nördlichen Steinmauer, unter Einhaltung einer Restgehsteigbreite von 5 m;
18.
Troststraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 45b/Ecke Laxenburger Straße gegenüber der Straßenbahnhaltestelle, Restgehsteigbreite 2 m;
19.
Troststraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 45/Ecke Laxenburger Straße, Restgehsteigbreite 2 m;
20.
Troststraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 70/Ecke Neilreichgasse unmittelbar an der Hausmauer Troststraße ONr. 70, Restgehsteigbreite 2 m;
21.
U-Bahn Station Reumannplatz, Ausgang Rotenhofgasse in Richtung Eissalon Tichy, auf dem Gehweg, ca. 3 m vom Stationsgebäude entfernt, entlang der südlichen Steinmauer, Verkaufsfront stadteinwärts;
22.
Auf der öffentlichen Verkehrsfläche zwischen dem Einkaufszentrum und dem Hausdurchgang Sibeliusgasse 2, nach den roten Steinplatten entlang dem, bei der Grünfläche errichteten Handlauf in einer Länge von 5,5 m in Richtung Hausdurchgang und einer Tiefe von 1,5 m vom Handlauf.
11. Bezirk
1.
Enkplatz, vor der Parkanlage gegenüber der Dittmanngasse;
2.
Enkplatz, vor der Parkanlage gegenüber dem Haus Simmeringer Hauptstraße ONr. 91;
3.
Etrichgasse/Svetelskystraße, im Anschluss an die Standleuchte im Haltestellenbereich, parallel zu den Geleisen mit einem Mindestabstand von 4 m;
4.
Simmeringer Hauptstraße/Weißenböckstraße, auf dem Gehsteig in Front der Weißenböckstraße;
5.
Simmeringer Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 51, Restgehsteigbreite 2 m;
6.
Simmeringer Hauptstraße – U-Bahnstation Simmering, links vom Ausgang.
12. Bezirk
1.
Am Schöpfwerk, vor dem Haus ONrn. 29 bis 31 bei der Haltestelle der Linie 16A, Richtung Philadelphiabrücke;
2.
Böckhgasse/Ecke Längenfeldgasse, auf dem Gehsteig auf Seite des Wohnparks Wilhelmsdorf;
3.
Meidlinger Hauptstraße vor dem Haus ONr. 38 unter Freihaltung der öffentlichen Sitzgelegenheiten;
4.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
5.
Gaudenzdorfer Gürtel, auf dem Gehsteig gegenüber ONr. 13 hinter dem Wartehäuschen für die Autobuslinie 59A in Richtung Philadelphiabrücke, vor der Einfriedung der Grünanlage;
6.
Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 25, angrenzend an das Haus Reschgasse ONr. 28;
7.
Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 63 (= Geschäftslokal);
8.
Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 75 (= Großkaufhaus);
9.
Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2/Ecke Schönbrunner Straße;
10.
Meidlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 17;
11.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
12.
Meidlinger Hauptstraße, in der Fußgängerzone vor dem Haus ONr. 45;
13.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
14.
Pohlgasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2 (= Meidlinger Hauptstraße ONr. 46);
15.
Schedifkaplatz, rechts neben dem Stationsgebäude der U6, Blickrichtung Philadelphiabrücke;
16.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
17.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
18.
Wilhelmstraße, gegenüber ONr. 64, im Ausmaß von 8 m2;
19.
Wilhelmstraße, vor ONr. 66 und via a vis vom U-Bahn-Eingang;
20.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
21.
Wilhelmstraße vor dem Haus ONr. 68, auf dem Gehsteig in Richtung Wilhelmstraße ONr. 70.
13. Bezirk
1.
Am Platz, die Gehsteigfläche im Anschluss an die Umzäunung des Maximilian-Denkmales im hinteren Bushaltestellenbereich, rechts des Eingangsbereiches zum Denkmal, im Ausmaß von 16 m2;
2.
Am AnnaStraussPlatz auf der Verkehrsinsel, rechts neben dem Wartehäuschen der Straßenbahnhaltestelle;
3.
Hietzinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 4 neben der Säule in Richtung Kennedybrücke;
4.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
5.
Kennedybrücke, links vom Ausgang der U-Bahn-Haltestelle in Blickrichtung Hütteldorf, direkt neben dem U-Bahn-Ausgang;
6.
Kennedybrücke, rechts vom Ausgang des U-Bahn-Geländers;
7.
Lainzer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 137 zwischen den beiden Baumscheiben;
8.
Lainzer Straße, auf dem Vorgehsteig vor dem Haus ONr. 142;
9.
Speisinger Straße, auf dem Vorgehsteig links von der Grundstückseinfahrt vor dem Haus ONr. 40;
14. Bezirk
1.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
2.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
3.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
4.
HildeSochorPark, auf der Verkehrsinsel auf dem Gehsteig, parallel zur Hütteldorfer Straße;
5.
Hütteldorfer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 117 angrenzend an die Hausmauer des U-Bahn-Aufganges;
6.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
7.
Hütteldorfer Straße, vor ONr. 211 in einer Entfernung von 4 m stadteinwärts vom Straßenbahnwartehäuschen;
8.
Hütteldorfer Straße, vor ONrn. 268 bis 274 vor der Bank Austria auf einer Fläche von 6 m Länge und 2 m Breite auf der Fahrbahn;
9.
Linzer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 72 zwischen Baum und Maronistand;
10.
Linzer Straße, auf dem Vorgehsteig zwischen dem ersten und zweiten Baum vor dem Haus ONr. 107;
15. Bezirk
1.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
2.
Hütteldorfer Straße vor 81B, gegenüber vom Ausgang der U3;
3.
Hütteldorfer Straße, vor ONr. 68;
4.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
5.
Mariahilfer Straße, auf dem Gehsteig, auf dem Gehsteig vor dem U-Bahn-Ausgang neben der ONr. 130, vor der Glaswand der beiden Ausgänge;
6.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
7.
Schweglerstraße, in der Baumreihe vor dem Haus ONr. 23;
8.
Schweglerstraße, in der Baumreihe vor dem Haus ONr. 22 zwischen Straßenschild und ersten Baum;
9.
Sparkassaplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 4 unter dem Baum.
16. Bezirk
1.
Thaliastraße, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus Schuhmeierplatz ONr. 14, Restgehsteigbreite 2 m;
2.
Thaliastraße, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus Hofferplatz ONr. 9, Restgehsteigbreite 2 m;
3.
Thaliastraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 31/Ecke Fröbelgasse, Restgehsteigbreite 2 m;
4.
Thaliastraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 76, Restgehsteigbreite 2 m.
17. Bezirk
1.
auf dem Gehsteig vor der U-Bahn-Station „Alser Straße“, Restgehsteigbreite 2 m;
2.
Elterleinplatz, auf der Gehfläche vor dem Haus ONr. 12 (Bezirkszentrum), Restgehsteigbreite 2 m;
3.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
4.
Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 135 (Verkaufsfront Wattgasse), Restgehsteigbreite 2 m;
5.
Hernalser Hauptstraße ONr. 175, auf dem Gehsteig zwischen dem Lichtmast und der Halte- und Parkverbotstafel mit der Zusatztafel „Ende“, mit der Rückwand des Standes zur Fahrbahn in einem Ausmaß von 6 x 2 m;
6.
Hernalser Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 221, links vom Hauseingang an der breitesten Stelle, Restgehsteigbreite 2 m;
7.
Kalvarienberggasse, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 31.
18. Bezirk
1.
Aumannplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 1, 3 m vom linken Rand des Hauseinganges in Richtung Gentzgasse in einem Abstand von 10 cm von der Hausfront;
2.
Gersthofer Markt, zwischen den Marktständen;
3.
Kutschkergasse, in der Fußgängerzone vor ONr. 37 mit Verkaufsfront in Richtung Währinger Straße;
4.
Währinger Gürtel, auf dem U-Bahn-seitig gelegenen Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 87 zwischen Fuchsthallergasse und Währinger Straße;
19. Bezirk
1.
Himmelstraße, auf dem Gehsteig hinter dem Kiosk Himmelstraße ONr. 2, ident Cobenzlgasse ONr. 1, beim Stiegenabgang;
2.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
3.
Sieveringer Straße vor ONr. 5.
20. Bezirk
1.
Donaueschingenstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 24;
2.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
3.
Friedrich-Engels-Platz, auf der Fläche des ehemaligen Kioskes der Wiener Linien am Randsteinbord zwischen zwei Laternen;
4.
Hellwagstraße, auf dem Gehsteig an der zur Dresdner Straße hin gelegenen Seite des U-Bahn-Aufganges „Dresdner Straße“ der Linie „U6“, mit einem Abstand von 1 m zu den Radabstellplätzen und unter Beibehaltung der durch das Stationsgebäude gegebenen Gehsteigbreite, Standlängsachse parallel zur Dresdnerstraße, Verkaufsfront zur Dresdner Straße;
5.
Jägerstraße, auf dem Gehsteig vor der zur Jägerstraße hin gelegenen Seite des U-Bahn-Aufganges „Jägerstraße“ der Linie „U6,“ vor der in unmittelbarer Nähe der Telefonzellen gelegenen Baumscheibe in Richtung Wexstraße, direkt an diese angrenzend, Standlängsachse normal zur Jägerstraße, Verkaufsfront zur Wexstraße;
6.
Klosterneuburger Straße, in der Baumreihe vor dem Haus ONr. 19;
7.
Klosterneuburger Straße, auf dem Gehsteig vor dem Grundstück ONr. 27 zwischen dem ersten und zweiten Baum ab Webergasse;
8.
Leipziger Platz, auf dem Gehsteig vor der von der Wexstraße abgewandten Seite des Brunnens am Leipziger Platz, Standlängsachse parallel zur Leipziger Straße, Verkaufsfront von der Wexstraße abgewandt;
9.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
10.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
11.
Maria-Restituta-Platz, auf dem Vorplatz des Stationsgebäudes der U- und der S-Bahn unter der Trasse der U-Bahn zwischen dem zweiten und dritten Säulenpaar nach der Autobushaltestelle, mit der Rückwand des Standes angrenzend an den Radweg und der linken Seitenfront angrenzend an das dritte Säulenpaar;
12.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 14/2025 vom 3.4.2025;entfällt lt. Amtsblatt Nr 14 aus 2025, vom 3.4.2025;
13.
Stromstraße, vor dem Haus ONr. 28 in Richtung Dresdner Straße, mit der Seitenfront an den Eingang des Hauses und mit der Rückfront des Standes direkt an die Hausmauer angrenzend, Standlängsachse parallel zur Stromstraße, Verkaufsfront zur Fahrbahn;
14.
Wallensteinplatz, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 2 im Anschluss an die gestaltete Baumscheibe in Richtung Expedit der Wiener Linien, Restgehsteigbreite zwischen dem Verkaufsstand und der Wallensteinstraße mindestens 2,50 m;
15.
Wallensteinplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 8 (Ecke Wallensteinstraße), unmittelbar neben dem Eingang in das Verkaufslokal in Richtung Gaußplatz, Restgehsteigbreite und Mindestabstand vom Würstelstand mindestens 2 m, Standrückseite direkt an der Hausmauer;
16.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
17.
Wallensteinstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 16/Ecke Staudingergasse ONr. 1, Restgehsteigbreite 2 m;
18.
Wallensteinstraße ONr. 60/Rauscherstraße ONr. 1, auf dem Gehsteig, Restgehsteigbreite 2 m;
19.
Wehlistraße vor ONr. 62, vor dem Haupteingang zur Milleniumcity, auf der Seite der Billafiliale, zwischen dem ersten und zweiten Betonsockel.
21. Bezirk
1.
Am Spitz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 2 bis 3, Restgehsteigbreite 2 m;
2.
Am Spitz, auf dem Platz vor dem Amtshaus Richtung Floridsdorfer Hauptstraße vor dem Brunnen;
3.
Brünner Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONrn. 2 bis 4 zwischen der Säule der Verkehrsampel und dem elektrischen Anschlusskasten der öffentlichen Beleuchtung, Restgehsteigbreite 2 m;
4.
Brünner Straße ONr. 138, im Durchgang des Einkaufszentrums zwischen Brünner Straße und Kantnergasse ONr. 68;
5.
Brünner Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 139/Ecke Frauenstiftgasse im Torbogen zum öffentlichen WC;
6.
Theumermarkt/Ecke Brünner Straße ONr. 219, vor dem dortigen Einkaufszentrum zwischen dem zweiten Baum und dem Lichtmast;
7.
Donaufelder Straße, vor ONrn. 1 bis 3 auf dem Gehsteig, parallel zum Fahrbahnrand;
8.
Edergasse, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 2, auf dem Gehsteig vor dem Grünstreifen, neben der Litfasssäule;
9.
Frauenstiftgasse, vor ONr. 12, 3 m von der Gehsteigkante entfernt, im Bereich der elektronischen Hinweistafel RPL der Wiener Linien (6 m2);
10.
Hoßplatz, Rondeau (in der Parkanlage) hinter dem Wartehäuschen der Wiener Linien Straßenbahn 25 und 26 unter Freihaltung der Gehrelationen, Mindestabstand zum Wartehäuschen 1 m;
11.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
12.
Jedleseer Straße, entlang der Gehsteigkante des Gehsteiges vor dem Haus ONr. 75, links neben der Baumscheibe beginnend bis zur Höhe des am Haus befindlichen Stromkastens;
13.
Jedleseer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 95/Ecke Christian-Bucher-Gasse zwischen Trafik und Autobushaltestelle, Rückfront Grünfläche, Restgehsteigbreite 1,50 m;
14.
Kürschnergasse ONr. 9, in der Großfeldsiedlung gegenüber dem südlichen Eingang des Einkaufszentrums, Rückfront Grünfläche, vor dem Zugangweg zur Wohnhausanlage;
15.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
16.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
17.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
18.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
19.
Rußbergstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 13/Ecke Meriangasse vor der Grünfläche;
20.
Rußbergstraße, auf dem Gehsteig gegenüber der Ladenzeile (ident mit Prager Straße ONr. 274) neben der Reglerhütte der Wiener Stadtwerke;
21.
Schloßhofer Straße, auf dem Gehsteig vor ONr. 20;
22.
Schnellbahnhof Floridsdorf, Ausgang Richtung Rechte Nordbahngasse, links vom Eingang;
23.
Schnellbahnhof Floridsdorf, Ausgang Richtung Rechte Nordbahngasse, rechts vom Eingang;
24.
Siemensstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 65, 5 m von der Hausecke entfernt in Richtung stadtauswärts.
22. Bezirk
1.
Am Heidjöchl/Ecke Quadenstraße, auf dem Gehsteig neben der Autobushaltestelle;
2.
Am Heidjöchl, im Hof der städtischen Wohnhausanlage;
3.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 14/2025 vom 3.4.2025;entfällt lt. Amtsblatt Nr 14 aus 2025, vom 3.4.2025;
4.
Dr.-Adolf-Schärf-Platz 4, entlang der aufgestellten Blumentröge, nächst der Siebeckstraße, beginnend nach dem ersten Lichtmast in einer Breite von 2 m und einer Länge von 4 m in Richtung Czernetzplatz;
5.
Doningasse vor ONr. 12, Stiege 1, vor dem vierten und fünften Fenstersegment, links vom Eingang der Firma Spar in Richtung Donaufelder Straße gesehen, direkt an der Hausfront in der Größe von zwei Meter Breite und drei Meter Länge;
6.
Eßlinger Hauptstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 81, Restgehsteigbreite 2 m;
7.
Langobardenstraße, auf dem Gehsteig vor ONr. 128 vor dem Stützpfeiler Ecke Sandefjordgasse;
8.
Rennbahnweg, auf dem Gehsteig vor Haus ONr. 27 zwischen der Grünanlage und dem Festplatz;
9.
Schrödingerplatz, auf der befestigten Gehfläche vor ONrn. 1 und 2 im Bereich des Stiegenaufganges zum Donauzentrum;
10.
Schüttauplatz, auf dem Gehsteig gegenüber dem Haus ONr. 1;
11.
Siebenbürgerstraße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 50;
12.
Siebenbürgerstraße, auf der Fahrbahninsel bei der Einmündung der Gumplowiczstraße;
13.
Siegesplatz, auf dem Gehsteig vor ONr. 7;
14.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 14/2025 vom 3.4.2025;entfällt lt. Amtsblatt Nr 14 aus 2025, vom 3.4.2025;
15.
Wagramer Straße, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 152/Ecke Kagraner Platz, Restgehsteigbreite 2 m.
23. Bezirk
1.
Atzgersdorfer Straße/Wundtgasse, auf dem Gehsteig im Kreuzungsbereich, an der Grenze zur Grünfläche, vor ONr. 161;
2.
Maurer Hauptplatz, auf dem Gehsteig vor dem Haus ONr. 2/Ecke Speisinger Straße;
3.
Breitenfurter Straße vor ONr. 242, auf dem Gehsteig rechts vom Hauseingang.
Anlage VII - AllerheiligenmärkteAnlage römisch sieben - Allerheiligenmärkte
Marktgebiete
1.
Siehe anschließendes Verzeichnis.
Markttage und Marktzeit
2.
Alljährlich in der Zeit vom 25. Oktober, wenn der 25. Oktober auf einen Sonntag fällt, vom 24. Oktober, bis einschließlich 2. November, wenn der 1. November auf einen Freitag fällt, bis einschließlich 3. November in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr.
Marktgegenstände
3.
Als Marktgegenstände sind zugelassen:
3.1.
Hauptgegenstände: Blumen, Blumenvasen und -schalen, Kränze, Buketts, Kerzen und Grablichter, verpackte Blumenerde, einfache Geräte zur Grabpflege,
3.2.
Nebengegenstände: Langos, Pommes frites, Kartoffelpuffer, heiße Würste, gebratene Früchte, Zuckerwatte, Süßwaren und der Ausschank von Getränken.
Vormerkung
4.
Für die Allerheiligenmärkte gelten jene Bewerberinnen oder Bewerber als vorgemerkt, denen jeweils im Vorjahr ein Marktplatz auf dem betreffenden Markt zugewiesen worden ist und die diesen Marktplatz mindestens an der Hälfte der möglichen Markttage bezogen haben.
4.1.
Diese Vormerkung erlischt am 1. 9. jeden Jahres um 12.00 Uhr.
4.2.
Die Vormerkung erlischt dann nicht, wenn der oder die Vorgemerkte spätestens zu den jeweils genannten Zeitpunkten um die Zuweisung des Marktplatzes angesucht hat.
Auf- und Abbau von nicht verbauten Marktflächen
5.
Marktplätze dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit bezogen werden und sind spätestens 30 Minuten nach deren Ende, bei unmittelbar aufeinander folgenden Markttagen erst am letzten Markttag, zu räumen und zu verlassen. Markttage die für den Aufbau oder Abbau von Marktständen bestimmt sind, beginnen um 6.00 Uhr und enden um 22.00 Uhr.
Verzeichnis der Marktgebiete der Allerheiligenmärkte
im Stadtgebiet von Wien
10. Bezirk
1.
beim Oberlaaer Friedhof auf einem 5 m tiefen Grundstreifen des Vorplatzes vor der südlichen Friedhofsmauer;
11. Bezirk
1.
auf den Rundplätzen vor dem I. bis III. Tor, auf den Verkehrsflächen vor dem IX. und XI. Tor des Zentralfriedhofs sowie auf den beidseitigen Gehsteigen der Zufahrtsstraße zum Krematorium auf den in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Flächen:auf den Rundplätzen vor dem römisch eins. bis römisch drei. Tor, auf den Verkehrsflächen vor dem römisch neun. und römisch elf. Tor des Zentralfriedhofs sowie auf den beidseitigen Gehsteigen der Zufahrtsstraße zum Krematorium auf den in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Flächen:






2.
beim Simmeringer Friedhof auf dem Rundplatz links und rechts vom Friedhofseingang entlang der Friedhofsmauer auf zwei Flächen (je 34 m2);
12. Bezirk
1.
beim Meidlinger Friedhof in der Eibesbrunnergasse zwischen den Haupteingängen und der Kerschensteinergasse die ersten zwei Parkbuchten jeweils auf der linken und rechten Seite;
2.
beim Süd-West-Friedhof auf der nördlichen Hälfte des Rundplatzes beim Eingang Hervicusgasse, und zwar auf dem Gehsteig des Rundplatzes von der Ecke Rundplatz-Hervicusgasse bis 6 m vor dem Seiteneingang (33 x 2 m), auf dem Parkplatz des Rundplatzes auf einer Fläche in 1 m Entfernung vom verlängerten Fahrbahnrand der Hervicusgasse, beginnend vom Gehsteigrand des Rundplatzes bis auf Höhe des Einganges (30 x 2 m), und auf zwei Flächen (je 2 x 3 m) östlich und nördlich der Baumscheibe, sowie im Zuge der Wundtgasse entlang der Mauer zum neuen Friedhofsteil östlich vom oberen Friedhofstor auf einer Fläche von 124 x 4 m zwischen 24. und 52. Mauerfeld mit Ausnahme der durch die MA 37 genehmigten Bauwerke und der durch die MA 46 genehmigten ganzjährigen Warenausräumungen;
13. Bezirk
1.
beim Hietzinger Friedhof auf dem friedhofsseitigen Gehsteig
a) der Maxingstraße gegenüber dem Montecuccoliplatz auf einem 2 Meter breiten Streifen entlang der Friedhofsmauer von der Mauerecke bis 6 Meter rechts vom 1. Tor des Friedhofes; (es ist jedoch der gesamte Torbereich (KfzEinfahrt, Gehtür sowie Torpfeiler) ausgenommen);
b) des Seckendorff-Gudent-Weges, auf einem 1 Meter breiten Streifen entlang der Friedhofsmauer und zwar 8 Meter links und 6 Meter rechts vom 4. Tor des Friedhofes
2.
beim Friedhof Ober St. Veit auf einer Fläche entlang der Friedhofsmauer im Bereiche der Gemeindeberggasse links vom Friedhofseingang (10 x 2 m);
14. Bezirk
1.
beim Baumgartner Friedhof
a) auf dem Gehsteig der Waidhausenstraße auf der Seite der ungeraden ONrn. ab der Hütteldorfer Straße bis zur Müller-Gutenbrunn-Straße; ausgenommen sind Flächen, für die eine Bewilligung nach dem Wr. Gebrauchsabgabegesetz, LGBl. 1966/20, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 2013/45, bzw. der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, besteht; eine Mindestgehsteigbreite von 2 m ist einzuhalten;a) auf dem Gehsteig der Waidhausenstraße auf der Seite der ungeraden ONrn. ab der Hütteldorfer Straße bis zur Müller-Gutenbrunn-Straße; ausgenommen sind Flächen, für die eine Bewilligung nach dem Wr. Gebrauchsabgabegesetz, LGBl. 1966/20, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 2013/45, bzw. der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, besteht; eine Mindestgehsteigbreite von 2 m ist einzuhalten;
b) auf dem Gehsteig der Waidhausenstraße auf der Seite der geraden Orientierungsnummern, dem Flötzersteig, der Donhartgasse und der Pachmanngasse an der Friedhofsmauer, ausgenommen der Eingangstore und aus Gründen der Sicherheit neben dem Haupttor in der Waidhausenstraße bis 7 m links nach dem Friedhofseingang und die bereits anderwärtig vergebenen Flächen; eine Mindestgehsteigbreite von 2 m ist einzuhalten. Ausgenommen sind Flächen, für die eine Bewilligung nach dem Wr. Gebrauchsabgabegesetz, LGBl. 1966/20 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 2013/45, bzw. der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018, besteht.b) auf dem Gehsteig der Waidhausenstraße auf der Seite der geraden Orientierungsnummern, dem Flötzersteig, der Donhartgasse und der Pachmanngasse an der Friedhofsmauer, ausgenommen der Eingangstore und aus Gründen der Sicherheit neben dem Haupttor in der Waidhausenstraße bis 7 m links nach dem Friedhofseingang und die bereits anderwärtig vergebenen Flächen; eine Mindestgehsteigbreite von 2 m ist einzuhalten. Ausgenommen sind Flächen, für die eine Bewilligung nach dem Wr. Gebrauchsabgabegesetz, LGBl. 1966/20 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 2013/45, bzw. der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, besteht.
2.
Einwanggasse vor ONr. 55, vor dem Eingang zum Friedhof Penzing linksseitig und rechtsseitig am Gehweg friedhofsseitig ab der Randlinie der Fahrbahn im Ausmaß von je 10 x 2 Meter;
3.
beim Hütteldorfer Friedhof (Samtpwandnergasse), rechts vom Friedhofseingang, in der friedhofseitigen befindlichen Parkspur und dem Gehsteig, vom Lichtmast beginnend bis 1 m vor dem Hydranten im Ausmaß von 11 x 3 m. Ein Teil der Fläche befindet sich in der Parkspur (11 x 2 m) und ein Teil auf dem Gehsteig (11 x 1 m);
16. Bezirk
1.
beim Ottakringer Friedhof auf den Gehsteigen der Gallitzinstraße vor den Häusern ONrn. 1 und 3 entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von 2 m, beginnend von der Johann-Staud-Straße bis zur Friedhofszufahrtsstraße (5 x 2 m), und gegenüber dem Haus ONr. 50 an der Ecke Funkengerngasse (5 x 2 m), auf den Gehsteigen der Ottakringer Straße und Gallitzinstraße entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von 2 m, beginnend von der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Ottakringer Straße ONr. 258 bis zur Hofzinsergasse, sowie auf den für den Fußgängerverkehr bestimmten Flächen des Karl-Kantner-Parks;
17. Bezirk
1.
beim Hernalser Friedhof auf den Gehsteigen des Leopold-Kunschak-Platzes vor und gegenüber der Friedhofsmauer einschließlich der dazwischen gelegenen Fahrbahn von der Heigerleinstraße bis zur Schultheißgasse, auf dem Gehsteig des Leopold-Kunschak-Platzes in Höhe der Gilmgasse vor der Friedhofsmauer links vom Eingang (5 x 1 m) sowie auf dem Gehsteig der Lazargasse vor der Friedhofsmauer links vom Eingang (6 x 2 m);
18. Bezirk
1.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
19. Bezirk
1.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
21. Bezirk
1.
beim Stammersdorfer Friedhof zwischen Tor 1 und 2 auf dem Parkplatz, nach dem Behindertenparkplatz, insgesamt 123 m;
2.
beim Jedleseer Friedhof in der Audorfgasse auf dem Parkplatz, nach dem Behindertenparkplatz links neben dem Eingang auf insgesamt 15 m bis zur Parkbucht, sowie vis a vis in der ersten Parkspur zwischen den Bäumen;
3.
beim Groß-Jedlersdorfer Friedhof, in der Parkspur links vom Friedhofseingang vor Strebersdorfer Straße ONr. 4 bis zur nächsten Hauseinfahrt;
22. Bezirk
1.
beim Stadlauer Friedhof auf dem friedhofseitigen Gehsteig der Gemeindeaugasse;
2.
beim Asperner Friedhof, im Vorpark des Asperner Friedhofes in der Grünfläche entlang dem Verbindungsweg zwischen Friedhofshaupteingang und Umkehrschleife der Straßenbahnlinie 25, auf der friedhofsseitig gelegenen Seite in einer Tiefe von 3 m, auf dem östlichen Teil der Ausbuchtung des Friedhofszuganges und auf der westlich des Friedhofshaupteinganges befindlichen rechteckigen befestigten Fläche;
23. Bezirk
1.
beim Inzersdorfer Friedhof auf der in der Anlage schraffiert ausgewiesenen Fläche:

2.
beim Friedhof Mauer auf den Gehsteigen des Rundplatzes vor dem Friedhofseingang auf zwei Flächen (je 15 x 2 m) entlang der Friedhofseinzäunung bei den Ecken zur Friedensstraße sowie auf einer Fläche (10 x 1 m) auf dem Gehsteig der Friedensstraße entlang der Friedhofseinzäunung von der Autobushaltestelle in Richtung Speisinger Straße;3. beim Liesinger Friedhof auf einer Fläche des Parkplatzes rechts vom Friedhofseingang 10 m von der Friedhofsmauer entlang der Grünfläche (20 x 3 m);
3.
entfällt lt. Amtsblatt Nr 26/2023 vom 29.6.2023;entfällt lt. Amtsblatt Nr 26 aus 2023, vom 29.6.2023;
4.
beim Atzgersdorfer Friedhof auf einer Fläche des Parkplatzes links vom Eingang in die Friedhofsgärtnerei entlang der Gärtnerei (15 x 3 m).
Anlage VIII - mit Bescheid der Marktverwaltung genehmigte „Gelegenheitsmärkte“Anlage römisch acht - mit Bescheid der Marktverwaltung genehmigte „Gelegenheitsmärkte“
1.
Ein Gelegenheitsmarkt ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung gemäß § 286 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018.Ein Gelegenheitsmarkt ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung gemäß Paragraph 286, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,.
Gelegenheitsmärkte können bewilligt werden, wenn sie
1.1.
auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 abgehalten werden undauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, abgehalten werden und
1.2.
mindestens zehn Verkaufsplätze aufweisen. Marktplätze für gastronomische Zwecke dürfen höchstens ein Drittel der Gesamtzahl betragen.
2.
Organisatorin oder Organisator eines Gelegenheitsmarktes ist, wem die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes gemäß § 291 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 bewilligt wurde.Organisatorin oder Organisator eines Gelegenheitsmarktes ist, wem die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes gemäß Paragraph 291, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, bewilligt wurde.
3.
Anträge auf Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes können frühestens zehn Monate vor dem beantragten Marktbeginn gestellt werden. Sie sind spätestens vier Wochen und sofern der Gelegenheitsmarkt einen Umfang von 100 oder mehr Ständen sowie eine Abhaltungsdauer von mehr als einer Woche haben soll spätestens drei Monate vor dem beantragten Marktbeginn zu stellen. Die Anträge haben jedenfalls zu enthalten:
3.1.
die Bezeichnung der Gelegenheit, die den Anlass für die Abhaltung des Marktes bilden soll;
3.2.
eine planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes, aus der die beabsichtigte Anordnung von Marktplätzen, Gehflächen, und Durchfahrten ersichtlich ist;
3.3.
ein Konzept der vorgesehenen Warengruppen sowie der beabsichtigten Energieversorgung des Marktes;
3.4.
den Nachweis der Verfügungsberechtigung über den Grund.
4.
Die Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes wird nicht erteilt, wenn
4.1.
die Antragstellerin bzw. der Antragsteller keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung bietet;
4.2.
der Bewilligung öffentliche Rücksichten insbesondere
4.2.1.
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
4.2.2.
der Schutz der Gesundheit,
4.2.3.
die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr,
4.2.4.
die wirtschaftliche Lage der ansässigen Klein- und Mittelbetriebe oder
4.2.5.
städtebauliche Interessen, der Schutz des Stadtbildes, der Denkmalschutz entgegenstehen
4.3.
auf dem beantragten Marktgebiet bereits sechsmal während des laufenden Kalenderjahres die Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes mit den gleichen Marktgegenständen bewilligt wurde.
4.4.
eine durchgehende Abhaltung von mehr als sieben Wochen beantragt wird.
5.
Mit Rechtskraft der Bewilligung sind alle Marktplätze auf die gesamte Dauer des Marktes dem Organisator oder der Organisatorin zugewiesen, der sie an die Marktparteien vergibt. Für Gelegenheitsmärkte, bei denen ein Umfang von 100 oder mehr Ständen und eine Abhaltungsdauer von mehr als einer Woche begehrt wird, hat die Organisatorin oder der Organisator vor der Vergabe der einzelnen Marktplätze Auswahl-, Beurteilungs-, Eignungs- und Zuschlagskriterien (allgemeine Kriterien wie erforderliche Befugnis, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, auch im Sinne des § 68 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2016, aber auch produktspezifische Kriterien wie regionale, biologisch produzierte und Fair-Trade-Produkte) auszuarbeiten, nach welchen er die Marktplätze vergibt. Die konkrete Vergabe der Marktplätze hat durch eine Jury zu erfolgen. Die Kriterien und die Mitglieder der Jury sind von der Organisatorin oder dem Organisator auf deren Homepage gleichzeitig mit der Ausschreibung der Marktplätze mindestens 14 Tage zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist der Marktverwaltung unverzüglich anzuzeigen.Mit Rechtskraft der Bewilligung sind alle Marktplätze auf die gesamte Dauer des Marktes dem Organisator oder der Organisatorin zugewiesen, der sie an die Marktparteien vergibt. Für Gelegenheitsmärkte, bei denen ein Umfang von 100 oder mehr Ständen und eine Abhaltungsdauer von mehr als einer Woche begehrt wird, hat die Organisatorin oder der Organisator vor der Vergabe der einzelnen Marktplätze Auswahl-, Beurteilungs-, Eignungs- und Zuschlagskriterien (allgemeine Kriterien wie erforderliche Befugnis, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, auch im Sinne des Paragraph 68, des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016,, aber auch produktspezifische Kriterien wie regionale, biologisch produzierte und Fair-Trade-Produkte) auszuarbeiten, nach welchen er die Marktplätze vergibt. Die konkrete Vergabe der Marktplätze hat durch eine Jury zu erfolgen. Die Kriterien und die Mitglieder der Jury sind von der Organisatorin oder dem Organisator auf deren Homepage gleichzeitig mit der Ausschreibung der Marktplätze mindestens 14 Tage zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist der Marktverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
6.
Die Organisatorin oder der Organisator hat Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Bezieher der Marktplätze gewährleistet ist.
7.
Im Inneren eines Gebäudes kann ein Gelegenheitsmarkt für die Dauer von höchstens drei Tagen bewilligt werden, wenn Waren ausgestellt und verkauft werden sollen, die auf Grund eigenschöpferischer Gestaltung der Ausstellerinnen und Aussteller erzeugt wurden und die nur deshalb nicht unter künstlerische Tätigkeit fallen, da bei diesen Waren die handwerkliche Komponente überwiegt. Diese Gelegenheitsmärkte dürfen nicht in Handelsbetrieben oder Einkaufszentren durchgeführt werden. In jedem Gebäude dürfen jährlich nicht mehr als vier und in Wien jährlich nicht mehr als 40 solcher Gelegenheitsmärkte stattfinden. Die Gelegenheitsmärkte im Inneren eines Gebäudes müssen mindesten zehn Verkaufsplätze aufweisen, wovon maximal ein Zehntel der Gesamtzahl der Plätze für den Verkauf von Speisen und Getränken genutzt werden darf. Diese Gelegenheitsmärkte unterliegen den Bestimmungen der Punkte 2. bis 4.2. der Anlage VIII.Im Inneren eines Gebäudes kann ein Gelegenheitsmarkt für die Dauer von höchstens drei Tagen bewilligt werden, wenn Waren ausgestellt und verkauft werden sollen, die auf Grund eigenschöpferischer Gestaltung der Ausstellerinnen und Aussteller erzeugt wurden und die nur deshalb nicht unter künstlerische Tätigkeit fallen, da bei diesen Waren die handwerkliche Komponente überwiegt. Diese Gelegenheitsmärkte dürfen nicht in Handelsbetrieben oder Einkaufszentren durchgeführt werden. In jedem Gebäude dürfen jährlich nicht mehr als vier und in Wien jährlich nicht mehr als 40 solcher Gelegenheitsmärkte stattfinden. Die Gelegenheitsmärkte im Inneren eines Gebäudes müssen mindesten zehn Verkaufsplätze aufweisen, wovon maximal ein Zehntel der Gesamtzahl der Plätze für den Verkauf von Speisen und Getränken genutzt werden darf. Diese Gelegenheitsmärkte unterliegen den Bestimmungen der Punkte 2. bis 4.2. der Anlage römisch acht.