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Beschluss des Gemeinderates betreffend einer Dienstvorschrift für Lehrlinge 1996

Fundstellen der Rechtsvorschrift

Datum

Publ.Blatt

Fundstelle

16.11.1995

ABl

1995/46

30.10.1997

ABl

1997/44

22.10.1998

ABl

1998/43

30.09.1999

ABl

1999/39

26.10.2000

ABl

2000/43

21.06.2001

ABl

2001/25

29.08.2002

ABl

2002/35

21.11.2002

ABl

2002/47

16.10.2003

ABl

2003/42

07.10.2004

ABl

2004/41

14.07.2005

ABl

2005/28

13.07.2006

ABl

2006/28

26.06.2008

ABl

2008/26

09.07.2009

ABl

2009/28

15.07.2010

ABl

2010/28

30.09.2010

ABl

2010/39

16.07.2015

ABl

2015/29

Art des Dienstverhältnisses

Paragraph eins, (1) Diese Dienstvorschrift gilt, soweit in Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, für Personen, die als Lehrlinge zur Erlernung eines in Absatz 2, angeführten Lehrberufes in einem durch Lehrvertrag (Paragraph 3,) begründeten und auf die Dauer der Lehrzeit eingegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien (Lehrverhältnis) stehen. Als Lehrlinge gelten auch Personen, die eine integrative Berufsausbildung absolvieren (Paragraph 8 b, Berufsausbildungsgesetz).

(2) Ein Lehrverhältnis kann zur Erlernung folgender Lehrberufe unter Vereinbarung der jeweils angeführten Lehrzeit eingegangen werden:

1.   Im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes:

Lehrberuf

Lehrzeit

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in

3 Jahre

Bautechnische/r Zeichner/in

3 Jahre

Bäcker/in

3 Jahre

Berufsfotograf/in

3 ½ Jahre

Blumenbinder/in und -händler/in (Florist/in)

3 Jahre

Buchbinder/in

3 Jahre

Bürokaufmann/Bürokauffrau

3 Jahre

Chemielaborant/in

3 ½ Jahre

Chemielabortechniker/in

3 ½ Jahre

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger/in

2 ½ Jahre

Drucktechnik – Bogenflachdruck

3 ½ Jahre

Druckvorstufentechniker/in und Reprograf/in

4 Jahre

EDV-Kaufmann/Kauffrau

3 Jahre

EDV-Techniker/in

3 ½ Jahre

Einkauf

3 Jahre

Elektroanlagentechniker/in

3 ½ Jahre

Elektrobetriebstechniker/in

3 ½ Jahre

Elektroenergietechniker/in

3 ½ Jahre

Elektroinstallationstechniker/in

3 ½ Jahre

Elektroniker/in

3 ½ Jahre

Entsorgungs- und Recyclingfachmann/fachfrau - Abfall

3 Jahre

Entsorgungs- und Recyclingfachmann/fachfrau – Abwasser

3 Jahre

Friedhofs- und Ziergärtner/in

3 Jahre

Garten- und Grünflächengestaltung - Landschaftsgärtnerei

3 Jahre

Glaser/in

3 Jahre

Immobilienkauffrau/Immobilienkaufmann

3 Jahre

Informationstechnologie - Informatik

3 ½ Jahre

Informationstechnologie - Technik

3 ½ Jahre

Koch/Köchin

3 Jahre

Koch und Konditor/Köchin und Konditorin (bei gleichzeitiger Ausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes)

4 Jahre

Konditor/in

3 Jahre

Kraftfahrzeugtechniker/in

3 ½ Jahre

Kraftfahrzeugtechniker/in und Kraftfahrzeugelektriker/in (bei gleichzeitiger Ausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes)

4 Jahre

Landmaschinentechniker/in

3 ½ Jahre

Maler/in und Beschichtungstechniker/in

3 Jahre

Maschinenbautechniker/in

3 ½ Jahre

Mechatroniker/in

3 ½ Jahre

Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik

3 ½ Jahre

Metalltechniker/in – Stahlbautechnik

3 ½ Jahre

Pharmazeutisch-kaufmännische/r Assistent/in

3 Jahre

Physiklaborant/in

3 ½ Jahre

Sanitär- und Klimatechniker/in - Gas- und Wasserinstallation

3 Jahre

Sanitär- und Klimatechniker/in - Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation (bei gleichzeitiger Ausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes)

4 Jahre

Steinmetz/in

3 Jahre

Tapezierer/in und Dekorateur/in

3 Jahre

Textilreiniger/in

3 Jahre

Tischler/in

3 Jahre

Vermessungstechniker/in

3 ½ Jahre

Werkstoffprüfer/in (Physik)

3 Jahre

2.   im Anwendungsbereich der Wiener Landarbeitsordnung 1990

Lehrberuf

Lehrzeit

Gärtner/in

3 Jahre

(2a) Wird ein in Absatz 2, Ziffer eins, genannter Lehrberuf durch einen Modullehrberuf ersetzt, kann ab dem In-Kraft-Treten der für diesen Modullehrberuf geltenden Ausbildungsvorschriften ein Lehrverhältnis auch zur Erlernung dieses Modullehrberufes unter Vereinbarung der in den Ausbildungsvorschriften festgelegten Lehrzeit eingegangen werden.

(3) Wenn der Lehrling die Lehrabschlußprüfung (Paragraph 18,) nicht bestanden hat, kann das Lehrverhältnis in den Lehrberufen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, um höchstens 6 Monate, im Lehrberuf gemäß Absatz 2, Ziffer 2, um höchstens 1 Jahr verlängert werden.

(4) Diese Dienstvorschrift gilt nicht für Personen, die in einer in Paragraphen 8 c,, 29 und 30 des Berufsausbildungsgesetzes genannten und von der Gemeinde Wien geführten Anstalt oder Einrichtung in einem Lehrberuf oder in einer integrativen Berufsausbildung ausgebildet werden, oder für die ein Kollektivvertrag gilt.

(5) Diese Dienstvorschrift gilt gleichermaßen für männliche und weibliche Lehrlinge.

Anwendung von Rechtsvorschriften

Paragraph 2, Soweit diese Dienstvorschrift für den Lehrling günstigere Regelungen trifft, sind die sonst geltenden Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 und des Berufsausbildungsgesetzes bzw. der Wiener Landarbeitsordnung 1990 nur nach Maßgabe dieser Dienstvorschrift anzuwenden.

Lehrvertrag

Paragraph 3, (1) Der Lehrvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Für den Lehrvertrag können von der zuständigen Lehrlingsstelle (Paragraph 4,) aufgelegte Formblätter verwendet werden.

(2) Der Lehrvertrag hat außer den gemäß Paragraph 2, gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch einen Hinweis über die Anwendung der Paragraphen 6 bis 20 dieser Dienstvorschrift zu enthalten.

(3) Der unterschriebene Lehrvertrag ist in vierfacher Ausfertigung der zuständigen Lehrlingsstelle zu übermitteln.

Lehrlingsstelle

Paragraph 4, Als Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 3, ist zuständig

a) für die Lehrberufe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Wien,

b) für den Lehrberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Wiener Landwirtschaftskammer.

Ausbildung

Paragraph 5, (1) Die Ausbildung des Lehrlings obliegt dem Magistrat und erfolgt nach einem durch diesen zu gestaltenden Ausbildungskonzept durch geschulte und fachlich versierte Ausbilder oder Ausbilderinnen aus dem Kreis der Bediensteten einer Dienststelle oder einer Lehrwerkstätte. Im Einvernehmen mit dem Lehrling, im Falle seiner Minderjährigkeit von dessen gesetzlichem Vertreter oder gesetzlicher Vertreterin, kann, wenn hiefür geeignete Personen zur Verfügung stehen, ein Teil der Ausbildung oder eine ergänzende Ausbildung im Rahmen eines mit anderen hiefür geeigneten Unternehmen oder Einrichtungen gebildeten freiwilligen Ausbildungsverbundes erfolgen.

(2) Auf die Einhaltung bestehender Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe auf Grund von gemäß Paragraph 8, des Berufsausbildungsgesetzes ergangenen Verordnungen ist Bedacht zu nehmen.

(3) Über den Erfolg der Ausbildung und die Bewertung der dem Lehrling übertragenen Aufgaben ist halbjährlich eine Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist dem Lehrling durch den Ausbilder oder die Ausbilderin zur Kenntnis zu bringen.

Pflichten

Paragraph 6, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4 bis 8, Paragraphen 4 a bis 4c und 4e, Paragraph 5,, Paragraph 7 und Paragraph 13, Absatz eins bis 3 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten sinngemäß. Weitergehende Pflichten nach den in Paragraph 2, angeführten Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Arbeitszeit

Paragraph 7, (1) Der Lehrling hat die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten.

(2) Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich und dauert von Montag bis Freitag täglich von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr. Der Lehrling kann jedoch in einer Dienststelle, Lehrwerkstätte oder in einem Partnerbetrieb im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer anders festgesetzten Arbeitszeit in diese abweichende Regelung einbezogen werden, soweit die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht übersteigt. Gleitende Arbeitszeit ist nicht vorzusehen.

(3) Ist der Lehrling während der Arbeitszeit zum Schulbesuch an der Berufsschule verpflichtet oder berechtigt, ist ihm das erforderliche Ausmaß der Arbeitszeit dienstfrei zu geben. Ist der Lehrling auch außerhalb der Arbeitszeit zum Schulbesuch an der Berufsschule verpflichtet oder berechtigt, ist ihm innerhalb derselben Woche zusätzlich jenes Ausmaß der Arbeitszeit dienstfrei zu geben, um das durch Anrechnung der Schulbesuchszeit auf die Arbeitszeit das Höchstausmaß von 40 Stunden überschritten wird.

(4) Der Lehrling ist nicht zu Mehrdienstleistungen über die festgesetzte Arbeitszeit (Überstunden) heranzuziehen.

(5) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Lehrlingen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Werktage von höchstens sieben, die Ausfallstage einschließenden Wochen verteilt werden. Der Einarbeitungszeitraum kann mit Zustimmung der Personalvertretung auf höchstens 13 Wochen verlängert werden.

(6) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Absatz 5, darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.

(7) Die nach Absatz 2, zulässige Wochenarbeitszeit kann zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muß, abweichend von der nach Absatz 2, zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden.

(8) Bei einer Verteilung der Arbeitszeit nach Absatz 7, darf die Tagesarbeitszeit neun Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.

Lehrlingsentschädigung

Paragraph 8, (1) Dem Lehrling gebührt eine monatliche Lehrlingsentschädigung.

(2) Der Magistrat wird ermächtigt, die Lehrlingsentschädigung wie folgt festzusetzen:

a) im Lehrberuf Bäcker/in, Berufsfotograf/in, Glaser/in, Koch/Köchin, Koch und Konditor/Köchin und Konditorin (bei gleichzeitiger Ausbildung in diesen Lehrberufen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes), Konditor/in, Maler/in und Beschichtungstechniker/in, Tapezierer/in und Dekorateur/in, Tischler/in für Lehrlinge

im 1. Lehrjahr

mit 35 %,

im 2. Lehrjahr

mit 50 %,

im 3. Lehrjahr

mit 65 % und

im 4. Lehrjahr

mit 80 %

des nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 im Schema römisch III, Verwendungsgruppe 3P, Gehaltsstufe 1 vorgesehenen Gehaltes, mindestens aber in der Höhe, wie sie durch kollektive Rechtsgestaltung in jenem Kollektivvertrag, welchem der betreffende Lehrberuf sonst unterliegen würde, für das jeweilige Lehrjahr vereinbart wurde;

b) in den anderen Lehrberufen jeweils in der Höhe, wie sie durch kollektive Rechtsgestaltung

im Kollektivvertrag

für Lehrlinge der Lehrberufe

für die Angestellten in der

 

Metallindustrie

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in,

 

Bautechnische/r Zeichner/in,

 

Bürokaufmann/Bürokauffrau,

 

EDV-Kaufmann/-Kauffrau,

 

EDV-Techniker/in,

 

Einkauf

 

Elektroniker/in,

 

Immobilienkauffrau/Immobilienkaufmann

 

Informationstechnologie - Informatik

 

Informationstechnologie - Technik

 

Vermessungstechniker/in,

 

 

für die Arbeiter/innen in der

 

Metallindustrie

Elektroanlagentechniker/in

 

Elektrobetriebstechniker/in

 

Elektroenergietechniker/in

 

Elektroinstallationstechniker/in

 

Kraftfahrzeugtechniker/in

 

Kraftfahrzeugtechniker/in und Kraftfahrzeugelektriker/in (bei gleichzeitiger Ausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes)

 

Landmaschinentechniker/in

 

Maschinenbautechniker/in

 

Mechatroniker/in

 

Metalltechnik – Metallbearbeitungstechnik

 

Metalltechniker/in – Stahlbautechnik

 

Sanitär- und Klimatechniker/in - Gas- und Wasserinstallation

 

Sanitär- und Klimatechniker/in - Gas-, Wasser- und Heizungsinstallation (bei gleichzeitiger Ausbildung gemäß Paragraph 5, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes)

 

 

für die Arbeiter/innen der

 

chemischen Industrie

Chemielaborant/in,

 

Chemielabortechniker/in

 

Entsorgungs- und Recyclingfachmann/fachfrau - Abfall

 

Entsorgungs- und Recyclingfachmann/fachfrau – Abwasser

 

Pharmazeutisch - kaufmännische/r Assistent/in

 

Physiklaborant/in

 

Werkstoffprüfer/in (Physik)

 

 

für die Arbeiter/innen im

Denkmal-, Fassaden-

Denkmal-, Fassaden- und

und Gebäudereiniger/in

Gebäudereinigungsgewerbe

 

 

 

für die Arbeiter/innen im

 

Textilreinigungsgewerbe

Textilreiniger/in

 

 

für die Dienstnehmer/innen im

Buchbinder/in

grafischen Gewerbe Österreichs

Drucktechnik - Bogenflachdruck

 

Druckvorstufentechniker/in

 

und Reprograf/in

 

 

für die Dienstnehmer/innen in den

 

gewerblichen Friedhofsgärt-

 

nereien Wiens

Friedhofs- und Ziergärtner/in,

 

Gärtner/in,

für die Blumenbinder/innen und

 

-händler/innen

Blumenbinder/in und –händler/in (Florist/in),

 

 

für die Landschaftsgärtner/innen

Garten- und Grünflächengestaltung - Landschaftsgärtnerei

 

 

für die Steinarbeiter/innen

Steinmetz/in,

vereinbart wurde.

Im Fall des Paragraph eins, Absatz 2 a, richtet sich die Lehrlingsentschädigung nach dem für den bisherigen Lehrberuf maßgeblichen Kollektivvertrag.

(3) Bei Kollektivvertragsänderungen ist die Lehrlingsentschädigung mit dem Monatsersten des Monats dieser Änderung, wenn die Änderung in der Zeit vom Ersten bis Fünfzehnten dieses Monats erfolgt, andernfalls mit dem nächstfolgenden Monatsersten neu festzusetzen.

(4) Ist im Kollektivvertrag ab Beginn des zweiten oder eines weiteren Lehrjahres eine höhere Lehrlingsentschädigung vorgesehen, beginnt der Anspruch auf diese höhere Lehrlingsentschädigung bereits mit dem Monatsersten des Monats, in dem das neue Lehrjahr beginnt.

(5) Bei der Anwendung der Absatz 2 und 3 sind kollektivvertragliche Stundensätze mit dem 173-fachen, Wochensätze mit dem 4,33-fachen zu veranschlagen.

Pauschalabgeltung für Nebengebühren

Paragraph 9, (1) Dem Lehrling gebührt ab dem 2. Lehrjahr eine Pauschalabgeltung für Nebengebühren.

(2) Die Pauschalabgeltung für Nebengebühren beträgt monatlich

im 2. Lehrjahr

30 %,

im 3. Lehrjahr

60 % und

im 4. Lehrjahr

80 %

der gemäß Paragraph 23, der Besoldungsordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 17, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 im Schema römisch III vorgesehenen Allgemeinen Dienstzulage.

Anfall und Auszahlung der Lehrlingsentschädigung und der Pauschalabgeltung für Nebengebühren

Paragraph 10, (1) Der Anspruch auf Lehrlingsentschädigung beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes. Beginnt das Lehrverhältnis nicht an einem Monatsersten oder endet es nicht an einem Monatsletzten, gebührt in diesem Monat für jeden Kalendertag des Lehrverhältnisses ein Dreißigstel der Lehrlingsentschädigung.

(2) Der Anspruch auf Pauschalabgeltung für Nebengebühren beginnt mit dem Monatsersten des Monats, in dem das Lehrjahr beginnt. Endet das Lehrverhältnis nicht an einem Monatsletzten, gebührt in diesem Monat für jeden Kalendertag des Lehrverhältnisses ein Dreißigstel der Pauschalabgeltung für Nebengebühren.

(3) Die Lehrlingsentschädigung und die Pauschalabgeltung für Nebengebühren sind im nachhinein am Monatsletzten oder, falls das Lehrverhältnis nicht an einem Monatsletzten endet, am Tage des Ausscheidens fällig. Die Auszahlung kann im Wege eines Kreditinstitutes erfolgen.

Sonderzahlung

Paragraph 11, Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Besoldungsordnung 1994 gilt sinngemäß. Die Pauschalabgeltung für Nebengebühren bleibt außer Betracht.

Nebenbeschäftigung

Paragraph 11 a, Paragraph 16, Absatz eins und 2 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt sinngemäß für den Lehrling, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung und der Pauschalabgeltung für Nebengebühren

Paragraph 12, Paragraph 19, Absatz eins bis 5 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt sinngemäß. Weitergehende Ansprüche nach den in Paragraph 2, angeführten Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Entfall und Erlöschen des Anspruches auf Lehrlingsentschädigung und Pauschalabgeltung für Nebengebühren

Paragraph 13, Paragraph 21, Absatz eins,, 2 und 4 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt sinngemäß.

Urlaub und Eltern-Karenz

Paragraph 14, Paragraphen 23 bis 30 sowie 31 bis 32 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten sinngemäß.

Dienstfreistellung zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit

Paragraph 15, Paragraph 36, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt sinngemäß.

Pflegefreistellung

Paragraph 16, Paragraphen 37 bis 37b Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten sinngemäß.

Mutterschutz

Paragraph 17, Paragraph 49, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt sinngemäß.

Dienstbekleidung

§17a. Paragraph 40, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt sinngemäß.

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung,

Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen

Paragraph 17 b, Paragraphen 54 a bis 54f, 54h, 54i und 54j Absatz eins, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten sinngemäß.

Lehrabschlussprüfung und Abschlussprüfung

Paragraph 18, Dem Lehrling ist das zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder der Abschlussprüfung erforderliche Ausmaß der Arbeitszeit dienstfrei zu geben. Die Prüfungstaxen für die erstmalige Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder der Abschlussprüfung trägt die Gemeinde Wien.

Enden des Lehrverhältnisses

Paragraph 19, (1) Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der Lehrzeit, in den Lehrberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bei früherer Ablegung der Lehrabschlußprüfung jedoch bereits mit Ablauf der Woche, in der die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt wird.

(2) Vor Ablauf der Lehrzeit endet das Lehrverhältnis durch den Tod des Lehrlings, ferner in den Lehrberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, aus den im Berufsausbildungsgesetz sowie im Lehrberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, aus den in der Wiener Landarbeitsordnung 1990 aufgezählten Gründen.

(3) Ohne Angabe von Gründen kann das Lehrverhältnis

1. durch die Gemeinde während der ersten zwei Monate,

2. durch den Lehrling, bei Minderjährigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter, in den Lehrberufen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, während der ersten zwei Monate, im Lehrberuf gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate jederzeit aufgelöst werden.

Lehrzeugnis

Paragraph 20, Paragraph 47, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gilt sinngemäß.

Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen

Paragraph 21, (1) Der Lehrling ist nach Enden des Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 19, Absatz eins, jedenfalls auf die Dauer von 4 Monaten (Behaltefrist) im erlernten Lehrberuf bei der Gemeinde Wien weiterzuverwenden. Für diesen Zeitraum ist ein Dienstvertrag auf bestimmte Zeit nach der Vertragsbedienstetenordnung 1995 abzuschließen.

(2) Absatz eins, gilt nicht, wenn der Lehrling im unmittelbaren Anschluß an das Lehrverhältnis in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wird, für welches er die Anstellungserfordernisse erfüllt.

(3) Endet das Lehrverhältnis gemäß Paragraph 19, Absatz eins, an einem anderen Tag als an einem Monatsletzten und wird unmittelbar anschließend ein anderes vertragliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet, erhöht sich die Lehrlingsentschädigung für den letzten Monat des Lehrverhältnisses auf den Betrag, der dem Lehrling als Bezug aus dem Folgedienstverhältnis gebühren würde, wenn dieses bereits für die Zeit vom Monatsersten dieses Monats bis zum letzten Tag des Lehrverhältnisses bestanden hätte.

(4) Während der Behaltefrist gemäß Absatz eins, können dem Lehrling auf sein Verlangen zum Zweck der Arbeitssuche Dienstfreistellungen im Gesamtausmaß von höchstens 70 Arbeitsstunden gewährt werden.

Sonderbestimmungen für die integrative Berufsausbildung

Paragraph 21 a, (1) In einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes kann die Dauer der Lehrzeit um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist. In einem Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph 8 b, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes kann die Dauer der Ausbildung zwischen einem und drei Jahren betragen. Soweit diese Dienstvorschrift auf Lehrverträge Bezug nimmt, sind darunter auch Ausbildungsverträge zu verstehen.

(2) Ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(3) Paragraph 5, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer im Rahmen der integrativen Ausbildung durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der Schulbehörde erster Instanz und des Schulerhalters zu erfolgen hat. Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der die integrative Berufsausbildung anstrebenden Person festzulegen. Bei Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, bzw. Menschen mit Behinderung im Sinne des Chancengleichheitsgesetzes Wien – CGW, LGBl. für Wien Nr. 45/2010, kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehr-, als auch in Ausbildungsverträgen gemäß Absatz eins, eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen fiktiven Normalarbeitszeit vereinbart werden, wobei Lehrverhältnisse jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der fiktiven Normalarbeitszeit verlängert werden müssen. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß Absatz eins, erster Satz zulässige Dauer nicht übersteigen. Bei Ausbildungsverhältnissen ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der fiktiven Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß Absatz eins, zweiter Satz (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der fiktiven Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

(4) Ist für die integrative Berufsausbildung in einem in Paragraph 8, genannten Kollektivvertrag keine Entschädigung vorgesehen, ist die Entschädigung nach folgenden Grundsätzen festzusetzen:

1.   Für die verlängerte Lehrzeit sind die einzelnen Lehrjahre aliquot zu verlängern; die im Kollektivvertrag für das jeweilige Lehrjahr festgesetzte Lehrlingsentschädigung gebührt für das jeweils verlängerte Lehrjahr. Bei einer nachträglichen Verlängerung während der Lehrzeit ist sinngemäß vorzugehen. Währenddessen erfolgende kollektivvertragliche Erhöhungen der Lehrlingsentschädigung für ein und dasselbe Lehrjahr sind zu berücksichtigen.

2.   Für ein Ausbildungsverhältnis gebührt für das erste Jahr die niedrigste Lehrlingsentschädigung des Lehrberufes, auf dem der Ausbildungsschwerpunkt liegt. Nach einem Jahr erhöht sich die Entschädigung um ein Drittel der Differenz der Lehrlingsentschädigungssätze für das erste und das zweite Lehrjahr. Für ein drittes Jahr gebührt ein weiteres Drittel der selben Differenz.

(5) Absatz 4, Ziffer eins, ist bei der Bemessung der Pauschalabgeltung für Nebengebühren gemäß Paragraph 9, für Personen, die in einem Lehrverhältnis gemäß Paragraph 8 b, Absatz eins, des Berufsausbildungsgesetzes stehen, sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf die integrative Berufsausbildung finden die Bestimmungen des Paragraph 8 b, des Berufsausbildungsgesetzes Anwendung.

Inkrafttreten

Paragraph 22, Diese Dienstvorschrift ist in ihrer Stammfassung am 1. Jänner 1996 in Kraft getreten.