Marktgemeinde Hitzendorf

Kanalabgabenordnung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Hitzendorf hat in seiner Sitzung vom 31.3.2011 gemäß Paragraph 7, Kanalabgabengesetz 1955, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1955, und auf Grund der Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, folgende Kanalabgabenordnung für die Marktgemeinde Hitzendorf erlassen:

Paragraph eins,

Abgabeberechtigung

Für die öffentliche Kanalanlage der Marktgemeinde Hitzendorf werden aufgrund der Ermächtigung des Paragraph 8, Absatz 5, Finanzverfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt 45, sowie aufgrund des Kanalabgabengesetzes 1955, Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben.

Paragraph 2,

Kanalisationsbeitrag

Für die Entstehung des Abgabenanspruches, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die Höhe der Abgabe, die Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen sowie die Haftung und die Strafen gelten die Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955.

Paragraph 3,

Höhe des Einheitssatzes

(1) Die Höhe des Einheitssatzes gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Kanalabgabengesetzes 1955 für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages beträgt 7,5 % der durchschnittlichen ortsüblichen Baukosten je Laufmeter der öffentlichen Kanalanlage, somit für Schmutzwasserkanäle € 12,20.

(2) Dieser Festsetzung liegen Gesamtbaukosten von € 15.137.007,95, vermindert um die aus Bundes- und Landesmitteln in Höhe von € 1.929.847,56 gewährten Beiträge und Zuschüsse, somit eine Baukostensumme von € 13.207.160,39 und eine Gesamtlänge des öffentlichen Kanals von 81.129 m zugrunde.

(3) Für Hofflächen, das sind ganz- oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen (in Quadratmetern), deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, werden 50 % des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht.

(4) Für unbebaute Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage werden 10% des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht.

Paragraph 4,

Kanalbenützungsgebühr

(1) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr (Paragraph 6, Kanalabgabengesetz 1955) ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind.

(2) Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl jener Personen, die den Gebäuden bzw. Nutzungseinheiten einer Liegenschaft zuzurechnen sind. Die Kanalbenützungsgebühr pro Person und Jahr beträgt € 103.00. Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr sind befreit.

(3) Die Zurechnung der Personenanzahl bei Gebäuden bzw. Nutzungseinheiten mit Wohnnutzung erfolgt nach den melderechtlichen Bestimmungen und entspricht der Summe der Einwohner/innen mit Hauptwohnsitz und weiterem Wohnsitz. Eine bloße Anmeldung als weiterer Wohnsitz begründet keine Ausnahme oder Verringerung der Personengebühr.

(4) Die Zurechnung der Personenzahl bei Gebäuden bzw. Nutzungseinheiten von Betrieben, Anstalten, Vereinen und sonstigen Einrichtungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW), wobei folgende Ansätze einem EGW (= eine Person) entsprechen:

1. Beschäftigte/r in Betrieb, Anstalt und sonstiger Einrichtung

(beschäftigungsäquivalente Berechnung): 2 Vollbeschäftigte = 1 EGW

2. Gaststätte: 5 Sitzplätze = 1 EGW

3. Buschenschank (ohne Gastgewerbekonzession): 10 Sitzplätze = 1 EGW

4. Beherbergungsbetrieb: 4 Betten = 1 EGW

5. Versammlungsstätte, Saal: 30 Sitzplätze = 1 EGW

6. Kindergarten, Schule: 10 Kinder = 1 EGW

7. Verein mit Vereinsheim: 30 aktive Mitglieder = 1 EGW

8. Landwirtschaftliche Direktvermarkter: 7,5 Großvieheinheiten = 1 EGW

(5) Für die im Anschlussbereich gelegenen Ferienhäuser, Wochenendhäuser, Zweitwohnungen und dergleichen, in denen keine Personen gemeldet sind und somit keine Zurechnung nach Absatz 3, erfolgen kann, wird eine Person zum Ansatz gebracht.

Paragraph 5,

Gebührenpflichtige, Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der/die Eigentümer/ in der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft, sofern diese/r aber mit dem/der Bauwerkseigentümer/in nicht identisch ist, der/die Eigentümerin der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet. Miteigentümer/innen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand.

(2) Die grundsätzliche Gebührenschuld für die Kanalbenützung entsteht ab dem Ersten jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem die Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wird.

(3) Die Gebührenschuld je Person bzw. EGW entsteht ab dem Ersten jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich angemeldet wird bzw. in dem die räumlichen Voraussetzungen in Benützung gehen. Die Gebührenschuld je Person bzw. EGW endet mit dem Letzten jenes Quartals, in dem die Person melderechtlich oder arbeitsrechtlich abgemeldet wird bzw. in dem die räumlichen Voraussetzungen wegfallen.

(4) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr wird mittels Abgabenbescheid festgesetzt, wobei die einmal festgesetzte Gebühr so lange in derselben Höhe zu entrichten ist, als nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht. Die jährliche Gebühr wird in vier Teilbeträgen vorgeschrieben und ist jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

(5) Für den Fall, dass die Gemeinde neben der Kanalbenützungsgebühr auch andere Leistungen (z. B. Grundsteuer, Abfallgebühr) in einem vorschreibt, ist die Kanalbenützungsgebühr gesondert auszuweisen.

Paragraph 6,

Umsatzsteuer

Allen vorgenannen Beiträgen und Gebühren ist die gesetzliche

Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

Paragraph 7,

Veränderungsanzeige, Meldepflicht

Treten in Bezug auf Paragraph 16, Absatz 4, nach Zustellung des Abgabenbescheides derartige Veränderungen ein, dass die demselben zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen 4 Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekannt werden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

Paragraph 8,

Erhebung und Verwaltung von Kanalabgaben

Die Erhebung und Verwaltung des Kanalisationsbeitrages und der Kanalbenützungsgebühr erfolgt nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung 1961 (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194.

Paragraph 9,

Verweise

Verweise in dieser Verordnung auf Bundes- und Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Paragraph 10,

Inkrafttreten

(1) Diese Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Hitzendorf tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die bisherige Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Hitzendorf vom 13. März 1996 einschließlich der inzwischen durchgeführten Änderungen außer Kraft.

Für den Gemeinderat,

der Bürgermeister:

Ing. Franz Höfer