Marktgemeinde Hitzendorf
Verordnung (Kälberbauerweg römisch II - 30 km/h Beschränkung im Bereich der Objekte Niederberg 18 bis Niederberg 32a) der Marktgemeinde Hitzendorf
Gemäß der Paragraph 43, Absatz eins, Litera b und Paragraph 94, d Ziff. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960-StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Hitzendorf in seiner Sitzung vom 10.3.2005 die Verordnung einer 30 km/h-Beschränkung auf dem Kälberbauerweg römisch II wie folgt beschlossen:
Paragraph eins,
30 km/h-Beschränkung Kälberbauerweg II
Innerhalb des Straßennetzes der im Folgenden angeführten Straßenstellen (=Aufstellungsort der künftigen Verkehrszeichen nach Paragraph 52, a Ziffer 11 a und 11b StVO) wird das Überschreiten der Geschwindigkeit von 30 km/h für beide Fahrtrichtungen verboten. In diesem Sinne werden Beginn bzw. Ende der Beschränkung wie folgt festgelegt:
Im Zuge der Gemeindestraße Kälberbauerweg römisch II beginnend 18 m nördlich der asphaltierten Fläche der Zufahrt des Anwesens Niederberg 18 bis 1 m nördlich der Zufahrt zum Anwesen Niederberg 32a.
Paragraph 2,
Inkrafttreten
Gemäß Paragraph 44, Absatz eins,, StVO wird diese Verordnung durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Sie tritt mit dem Zeitpunkt der Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.
Mit der Anbringung und Erhaltung dieser Verkehrszeichen wird der Straßenerhalter betraut.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister