Magistrat der Stadt Wiener Neustadt
Geschäftsbereich römisch II – Finanzen und Eigentumsverwaltung
Betr.: Verordnung über die Festsetzung
der Kanalerrichtungsabgaben und
der Kanalbenützungsgebühren;
Kanalabgabenordnung für die
Stadt Wiener Neustadt
K U N D M A C H U N G
VERORDNUNG
über die Festsetzung der Kanalerrichtungsabgaben
und der
Kanalbenützungsgebühren
und
Kanalabgabenordnung
für die Stadt Wiener Neustadt
gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 16. Oktober 2017.
römisch eins. Abschnitt
Einhebung von Kanalerrichtungsabgaben
und Kanalbenützungsgebühren
(1) In der Stadt Wiener Neustadt sind auf Grund der Paragraph Paragraph eins -, 3, des NÖ Kanalgesetzes 1977, idgF. folgende Kanalerrichtungsabgaben zu erheben:
a) Kanaleinmündungsabgaben,
b) Kanalergänzungsabgaben und
c) Kanalsonderabgaben.
(2) Weiters sind in der Stadt Wiener Neustadt auf Grund des Paragraph 5, des NÖ Kanalgesetzes Kanalbenützungsgebühren zu erheben.
römisch II. Abschnitt
Kanalabgabenordnung
Auf Grund des Paragraph 6, des NÖ Kanalgesetzes wird folgende Kanalabgabenordnung
erlassen:
Paragraph eins,
Einheitssatz für die Berechnung der
Kanaleinmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe
(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe und der Ergänzungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des NÖ Kanalgesetzes mit 3 v.H. der auf den laufenden Meter der Kanalanlage entfallenden durchschnittlichen Baukosten, d.i. mit EUR 19,33 festgesetzt.
Der Ermittlung des Einheitssatzes wird eine Baukostensumme von EUR 121.562.658,-- und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanalnetzes von 188.674 m zu Grunde gelegt.
(2) Der Einheitssatz enthält keinen Anteil für die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes von der Kanaleinmündungsabgabe, der Ergänzungsabgabe oder der Sonderabgabe berechnet und zusätzlich vorgeschrieben.
Paragraph 2,
Ergänzungsabgabe
Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft ist eine Ergänzungsabgabe gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des NÖ Kanalgesetzes zu entrichten.
Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.
Paragraph 3,
Sonderabgabe
(1) Ist durch die Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung des Kanals und der dazugehörigen Anlage zu gewärtigen, so ist der Liegenschaftseigentümer verpflichtet, neben der Kanaleinmündungsabgabe auch die Kosten für die aus diesem Anlass notwendig werdende Ausgestaltung der Kanalanlagen zu bezahlen (Sonderabgabe gem. Paragraph 4, des NÖ Kanalgesetzes).
(2) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen und ist mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.
Paragraph 4,
Vorauszahlungen
Gemäß Paragraph 3 a, des NÖ Kanalgesetzes sind Vorauszahlungen auf die gemäß Paragraph 2, zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe in der Höhe von 80 v.H. der gemäß Paragraph 3, NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.
Paragraph 5,
Kanalbenützungsgebühren
(1) Die Kanalbenützungsgebühren sind nach der Bestimmung des Paragraph 5, des NÖ Kanal-
gesetzes zu berechnen.
(2) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen
Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird der Einheitssatz mit EUR 2,73 festgesetzt.
Werden Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, gelangt ein um 10 %
höherer Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Zur Berechnung der schmutzfrachtbezogenen Anteile wird der
spezifische Jahresaufwand mit EUR 16,89 festgesetzt.
(4) Die Einheitssätze enthalten keinen Anteil für die Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes von den Kanalbenützungsgebühren berechnet und zusätzlich vorgeschrieben.
Paragraph 6,
Entstehung der Abgabenschuld
(1) Hinsichtlich der Entstehung der Abgabenschuld der Kanaleinmündungsabgabe, der
Kanalergänzungsabgabe und der Kanalsonderabgabe gilt die Bestimmung des Paragraph 12,
Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes.
(2) Hinsichtlich der Entstehung der Abgabenschuld der Kanalbenützungsgebühr gilt die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit.
Paragraph 7,
Fälligkeit und Zahlungsart
(1) Die Kanaleinmündungsabgabe sowie eine allfällige Ergänzungs- und Sonderabgabe
wird mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr ist in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten und zwar
für das 1. Quartal bis spätestens 15. Februar,
für das 2. Quartal bis spätestens 15. Mai,
für das 3. Quartal bis spätestens 15. August und
für das 4. Quartal bis spätestens 15. November.
(3) Die Zahlungsart richtet sich nach den vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt festgesetzten Bedingungen und zwar bar in der Stadtkasse oder auf ein vom Magistrat bekannt gegebenes Konto.
Paragraph 8,
Erhebung der Bemessungsgrundlage
(1) Zur Ermittlung der für die Bemessung der Kanalgebühren maßgeblichen Umstände haben die Grundstückseigentümer die von der Gemeinde aufgelegten Erhebungsbögen richtig und vollständig auszufüllen und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt abzugeben.
(2) Die Erhebung der Bemessungsgrundlage kann allenfalls durch den Magistrat der Stadt Wiener Neustadt unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer erfolgen.
Paragraph 9,
Strafbestimmungen
Übertretungen der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes und dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des NÖ Kanalgesetzes bestraft.
Paragraph 10,
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben, sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden bzw. erfolgten, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.
Wiener Neustadt, 18. Oktober 2017
Der Bürgermeister:
Mag. Klaus Schneeberger