Betr.:   Verordnung über die

              Ausschreibung der Gebrauchsabgabe

KUNDMACHUNG

Der Gemeinderat der Stadt Wiener Neustadt hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2016 folgende

VERORDNUNG

über die Erhebung

einer Gebrauchsabgabe

beschlossen:

Paragraph eins,

Für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde wird eine Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2016,, wie folgt eingehoben:

Paragraph 2,

Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 (NÖ Gebrauchsabgabetarif 2017) mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten.

Abweichend von den Höchsttarifen setzt der Gemeinderat folgende Tarife fest:

Für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Stühlen u.ä., sogenannte Schanigärten) vor Geschäftslokalen aller Art wird gemäß Tarifpost 2, folgender Abgabesatz festgelegt:

Für je angefangenen zehn m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat für die Monate April bis Oktober EUR 68,--

Für je angefangenen zehn m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat für die Monate November bis März EUR 30,--

Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen und für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder Aufbewahrung von Sachen wird gemäß Tarifpost 3, folgender Abgabesatz festgelegt:

Je angefangenen fünf m² der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat EUR 7,--

Für standfeste Verkaufshütten (z.B. Punschhütten), Kioske und dgl. wird gemäß Tarifpost 8, folgender Abgabesatz festgelegt:

Je angefangenen fünf m² Grundfläche EUR 100,00

Paragraph 3, Wirksamkeit

Diese Verordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle bisherigen einschlägigen Verordnungen außer Kraft.

Wiener Neustadt, 13. Dezember 2016

Der Bürgermeister:

Mag. Klaus Schneeberger