V E R O R D N U N G
Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 27. August 2010 wird auf Grund des § 38 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LBGl.8200-0, i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1
Der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe wird mit EUR 450,-- festgesetzt.
§ 2
Mit Zustimmung der Stadt Wiener Neustadt erbrachte Eigenleistungen der Bewilligungswerber zur Herstellung der Fahrbahn, der Gehsteige, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung sind nach folgendem Schlüssel auf die Abgabe anzurechnen:
a) | für die Herstellung der Fahrbahn 43% des Gesamtbetrages | |||||||||
b) | für die Herstellung der Gehsteige 25% des Gesamtbetrages | |||||||||
c) | für die Herstellung der Oberflächenentwässerung 18% des Gesamtbetrages | |||||||||
d) | für die Herstellung der Straßenbeleuchtung 14% des Gesamtbetrages. | |||||||||
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§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1.10.2010 in Kraft.
(2) Der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe nach der gegenständlichen
Verordnung ist auf Abgabentatbestände, die nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung verwirklicht werden, anzuwenden.
Der Bürgermeister
i. V.:
Wolfgang Trofer
Erster Vizebürgermeister