Gemeinde Himmelberg
Bezirk Feldkirchen in Kärnten
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Homepage: www.himmelberg.at. E-mail: himmelberg@ktn.gde.at. DVR.-Nr. 0025712 UID:
ATU 59351926
Zahl: 8504-4/2010-P
Himmelberg, 17. Juni 2010
Betreff: Verordnung Wasserbezugsgebühr
GWVA Sallach-Fresen
VE R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Himmelberg vom 17. Juni 2010, Zahl: 8504-4/2010-P, mit der Wasserbezugs- und Wasserzählergebühren der GWVA Sallach-Fresen ausgeschrieben werden.
Gemäß §§ 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 - K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/2001 wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Für die Bereitstellung und Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Sallach-Fresen wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
§ 3
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke und baulichen Anlagen zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt für jedes Grundstück oder bauliche Anlage € 88,00 pro Kalenderjahr
(in Worten: Euro achzigacht).
§ 4
Benützungsgebühr
(1) Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist auf Grund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.
(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(3) Der Gebührensatz beträgt € 0,99 für jeden Kubikmeter bezogenen Wassers (in Worten: null EURO, neunzigneun Cent).
(4) Die Wasserzählergebühr beträgt für Zähler der Größe
3-5 m³/h 1,10 monatlich 13,20 jährlich
6-20 m³/h 2,20 monatlich 26,40 jährlich
§ 5
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes oder baulichen Anlage verpflichtet.
§ 6
Festsetzung der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühr ist mittels Abgabenbescheid jeweils am 15. November eines jeden Jahres festzusetzen.
(2) Zwecks Ermittlung der Gebührenmesszahl erfolgt einmal jährlich im Oktober die generelle Wasserzählerablesung bzw. Wasserzählerstandserfassung.
(3) Die Vorschreibung einer anteiligen Vorauszahlung der Wasserbezugsgebühr erfolgt der endgültigen Abrechnung vorausgehend jeweils am 15. März, 15. Mai und 15. August, vorerst mit einem Teilbetrag in der Höhe eines Viertels der im vorangegangenen Abrechnungszeitraum angefallenen Gebührenmesszahl. Bei Neuanschlüssen sind Erfahrungswerte von gleich zu wertenden Haushalten heranzuziehen.
§ 7
Verwendung der Gebühr
Das Gebührenaufkommen aus der ausgeschriebenen
Wasserbezugsgebühr wird für Ausgaben und Rücklagen
im Wassergebührenhaushalt verwendet.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Oktober 2010 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 16. 12. 2004,
Zahl: 8504-4/2004-I-P außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Heimo Rinösl)
An der Amtstafel
Angeschlagen am: 18.06.2010
Abgenommen am: 05.07.2010