Zahl : 810-2/1984

Himmelberg, 06. 04. 2004

Betreff: :              Wasseranschlussbeitrag betreffend

GWVA Saurachberg *)

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Himmelberg vom 08. 06. 1984, Zahl:

810-2/1984, mit welcher die Erhebung eines Wasseranschlussbeitrages, Ergänzungsbeitrages und Nachtragsbeitrages zur Deckung der Kosten der Errichtung der GWVA Saurachberg ausgeschrieben wird.

In Anwendung des Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, in Verbindung mit den Bestimmungen des zweiten Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 - K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, beide in der jeweils geltenden Fassung, wird verordnet:

Paragraph eins,

Abgabengegenstand

Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Bauwerke oder Grundstücke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht nach Paragraph 6, des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt 17 aus 1978, oder das Anschlußrecht nach Paragraph 8, leg. cit. ausgesprochen wurde.

Paragraph 2,

Ausmaß

Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz.

Paragraph 3,

Beitragssatz

Der Beitragssatz zur Errechnung der Höhe des Wasseranschlussbeitrages nach Paragraph 2, wird mit

€ 1 870,-- (in Worten: eintausendachthundertsiebzig Euro) festgesetzt.

Paragraph 4,

Ergänzungsbeitrag

Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.

Paragraph 5,

Nachtragsbeitrag

Wird der Beitragssatz (Paragraph 3, dieser Verordnung) erhöht, so ist ein Nachtragsbeitrag zu entrichten, wenn sich gegenüber dem erstmalig zur Zahlung vorgeschriebenen Wasseranschlussbeitrag unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge für die noch herzustellenden Anschlüsse ein um mindestens 50 % höherer Wasseranschlussbeitrag unter Zugrundelegung des erhöhten Beitragssatzes ergeben würde und seit der erstmaligen Vorschreibung des Wasseranschlussbeitrages nicht mehr als sieben Jahre vergangen sind.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. 07. 1984 in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

An der Amtstafel

angeschlagen am:

*) die seit Erlassung der Verordnung beschlossenen Änderungen, zuletzt geändert mit Verordnung vom 09. 10. 2001 Zahl: 8503-2/2001- IV-P wurden im Text eingebaut.