VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Frantschach-St. Gertraud vom 11. Oktober 2018, Zahl: 431-0088/2018, mit welcher eine Kinderbildungs- und -betreuungsordnung für den Gemeindekindergarten Frantschach-St. Gertraud erlassen wird.

Gemäß Paragraph 14, Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG 2011 idgF., wird verordnet:

Paragraph eins,

Name, Sitz, Zweck, Mittel, Organe und Auflösung

1.    Die Marktgemeinde Frantschach-St.Gertraud unterhält einen Gemeindekindergarten. Er hat seinen Sitz in Frantschach-St.Gertraud.

2.    Der Gemeindekindergarten, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Kinderfürsorge, dient der Förderung, Betreuung und Erziehung von Kindern bis zum schulpflichtigen Alter.

3.    Der Zweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. Mitunter sollen die materiellen Mittel aus Förderungen des Landes Kärnten, Elternbeiträgen, Mitteln aus dem Budget der Marktgemeinde, allfälligen Kapitalerträgen und sonstige Einnahmen aufgebracht werden.

4.    Die Organschaft des Gemeindekindergartens richtet sich nach den Vorgaben der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO 1998 idgF..

5.    Bei Auflösung des Gemeindekindergartens oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes ist das allenfalls verbleibende Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Paragraphen 34 f, f, Bundesabgabenordnung - BAO 1961 idgF. zu verwenden.

Paragraph 2,

Aufnahme

1.           Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.

2.           Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

a) das vollendete 1. Lebensjahr

b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes

c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten

d) die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung

e) die Vorlage der Geburtsurkunde, allfälliger Impfzeugnisse und eines ärztlichen Attestes

f) die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbildungs- und –

betreuungsordnung einzuhalten.

3.           Kinder mit einer physischen oder psychischen Behinderung dürfen aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und entsprechend dem Grad und der Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.

4.           Anmeldungen werden während des ganzen Jahres entgegengenommen.

5.           Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Paragraph 3,

Vorschriften für den Besuch

1.           Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen vorzusorgen (siehe Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG 1997 idgF.).

2.           Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet zu bringen. Es ist für den Kindergartenbesuch mit Hausschuhen und Kindergarten-Jausentasche auszustatten. Die Jausenmenge ist dem Kindesalter entsprechend mitzugeben.

3.           Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben vom Besuch des Kindergartens ist der Leitung des Kindergartens bekanntzugeben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.

4.           Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

5.           Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (Paragraph 2, Schulpflichtgesetz - SchPflG 1985 idgF.) liegt, einen Kindergarten besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem zweiten Montag im September und endet mit Beginn der Hauptferien nach Paragraph 74, Absatz 2, des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG 2000 idgF., die vor dem ersten Schuljahr liegen. In Betracht kommende Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind in Paragraph 21, Absatz 2, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG 2011 idgF., taxativ aufgelistet. Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz eins, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG 2011 idgF. mindestens an 4 Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden den Kindergarten zu besuchen. Für Ausnahmen von Besuchspflichten gelten die Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 2 und 3 des obig zitierten Gesetzes.

6.           Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

7.           Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und in Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.

Paragraph 4,

Kindergartenbeitrag

1.    Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.

2.    Die Höhe des Monatsbeitrages inkl. USt. beträgt wie folgt:

a) für die ganztägige Betreuung (06:30 bis 16:00 Uhr)   110,00 Euro,

b) für die halbtägige Betreuung (06:30 bis 12:30 Uhr)                              85,00 Euro,

c) für die Betreuung im August (07:00 bis 14:00 Uhr)    90,00 Euro.

3.    Der Monatsbetrag gem. Pkt. 2. unterliegt einer Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex und wird jährlich bis zu Beginn des jeweiligen Kindergartenjahres (Paragraph 15, Absatz eins, des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG 2011 idgF.) ermittelt. Dieser vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seiner Stelle tretenden Index ergibt, wobei als Ausgangsbasis der Monat Feber 2018 zu gelten hat.

4.    Die festgelegten Abholzeiten sind verbindlich einzuhalten. Der Zuschlag zum Kindergarten-beitrag bei Nichteinhaltung der Abholzeit beträgt je angefangener halbe Stunde 10,00 Euro je Kind.

5.    Der Kindergartenbeitrag gemäß Pkt. 2. versteht sich exklusive Verpflegung. Die kindergerechte Verpflegung wird zugekauft, den Erziehungsberechtigten je Kalendermonat von der Marktgemeinde Frantschach-St.Gertraud ohne Aufschlag weiterverrechnet.

Paragraph 5,

Ermäßigung des Kindergartenbeitrages

1.           In begründeten Fällen kann schriftlich und unter Beifügung aller entscheidungsrelevanten Unterlagen um Ermäßigung des Kindergartenbeitrages angesucht werden. Die dafür maßgebliche Grundlage ist das monatliche Brutto-Haushaltseinkommen, einschließlich aller Sonderzahlungen und aller inner- und außerstaatlichen Transferleistungen.

2.           Wird eine Ermäßigung gewährt, beträgt sie ein Drittel des monatlichen Kindergartenbeitrages. Eine Ermäßigung kann für den Fall gewährt werden, dass das anrechenbare Einkommen (Paragraph 5, Pkt. 1 dieser Verordnung) die jeweils geltenden Ausgleichszulagenrichtsätze nach Paragraph 293, ASVG nicht übersteigt.

3.           Veränderungen im monatlichen Haushaltseinkommen, einschließlich aller Sonderzahlungen und aller inner- und außerstaatlichen Transferleistungen sind dem Kindergartenerhalter unverzüglich zu melden, anderenfalls Verlust der Beitragsermäßigung eintritt.

Paragraph 6,

Fälligkeit des Kindergartenbeitrages

1.    Der Kindergartenbeitrag ist im vorhinein bis zum 15. eines jeden Monates zu entrichten. Im Falle des Austrittes oder der Entlassung bis zum 15. eines Monates ist die Hälfte des monatlichen Kindergartenbeitrages, danach der volle monatliche Kindergartenbeitrag fällig.

2.    Die von der Marktgemeinde je Kalendermonat weiterverrechnete Verpflegung ist bis zum 15. des der Konsumation folgenden Monates fällig.

Paragraph 7,

Austritt und Entlassung

Der Austritt des Kindes aus dem Kindergarten während des Kindergartenjahres ist 14 Tage vorher der Leitung des Kindergartens zu melden. Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:

a)    Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt. Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichem Gutachten belegt werden.

b)    Längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Meldung.

c)    Verletzung der Bestimmungen der Kinderbildungs- und -betreuungsordnung durch die Erziehungsberechtigten.

Paragraph 8,

Betriebszeiten

1.    Der Gemeindekindergarten ist von September bis einschließlich Juli des Folgejahres, sofern Werktage jeden Montag bis Freitag, in der Zeit von 06:30 bis 16:00 Uhr, im August eines jeden Jahres, in der Zeit von 07:00 bis 14:00 Uhr, geöffnet.

2.    An Karfreitagen und in der Zeit von jeweils 24.12. bis einschließlich 06.01. des Folgejahres wird der Gemeindekindergarten geschlossen gehalten.

3.    Weitere betriebsfreie Tage können vom Bürgermeister bei Vorliegen entsprechender Gründe festgesetzt werden.

Paragraph 9,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 11. Oktober 2018 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Frantschach-St.Gertraud vom 30.06.2016, Zahl: 431-0032/2016, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

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Günther Vallant

                                                                                                                             

                                                                                                                

Angeschlagen am: 11. Oktober 2018

Abgenommen am: 12. November 2018