Verordnung

des Stadtrates der Stadtgemeinde Völkermarkt vom 27.03.2017, Zahl 640/010-2017 römisch eins, womit im Zusammenhang mit der Durchführung von Reparaturarbeiten an der Stadtpfarrkirche in der Kirchgasse, 9100 Völkermarkt, ab der Kirchgasse 11 verkehrsbeschränkende Maßnahmen verfügt werden

Gemäß Paragraphen 94, d) Ziff.4 und 43 Absatz , Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, werden zufolge Delegierung aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.2.1974 anlässlich der Durchführung der mit Bescheid vom 27.03.2017 bewilligten Arbeiten im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende Verkehrsmaßnahmen vom 28.03.2017 bis 07.04.2017, in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr wie folgt verordnet:

                                                                                                Paragraph eins,
   Vorschreibungen
1.              Vor der Arbeitsstelle ist in beiden Fahrtrichtungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 49, StVO das Gefahrenzeichen „Baustelle“ (Paragraph 50, Ziffer 9, StVO) aufzustellen.
2.              Im bewilligten Zeitraum ist ab der Kirchgasse 11 (Gomernik & Pichler GmbH) im Arbeitsbereich das Fahren verboten. Davon ausgenommen sind Baustellen- und Einsatzfahrzeuge.
Die Sperre ist mittels einem Scherengitter und den Verbotszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a,) Ziffer eins, StVO [„Allgemeines Fahrverbot (in beiden Richtungen)“] kundzumachen.
3.              Die Umleitung über den südlichen Teil der Kirchgasse ist zu kennzeichnen.

                                                                                                Paragraph 2,
   Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Anbringung der verfügten Verkehrszeichen durch die Antragstellerin Greil Reinhard GmbH, 9991 Dölsach 136, in Kraft und wird durch deren Entfernung wieder rechtsunwirksam.

                                                                                                Paragraph 3,
   Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, StVO 1960 bestraft.


Der/die Bürgermeister/in

Valentin Blaschitz

Ergeht an:
1.              Greil Reinhard GmbH
9991 Dölsach 136 (per Email: greil@kirchturm.at)
2.              Polizeiinspektion Völkermarkt
9100 Ritzingstraße 3 (per Email: pi-k-voelkermarkt@polizei.gv.at)
3.              Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt
Verkehrsreferat
9100              Völkermarkt (per Email: bhvk.verkehr@ktn.gv.at)
4.              Wirtschaftskammer Kärnten
Bezirksstelle Völkermarkt
9100              Klagenfurter Straße 10(per Email: voelkermarkt@wkk.or.at)
5.              Straßenverwaltung i.H.
6.              Amtstafel
7.              z.A.