Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Neuhaus vom 15.12.2011, Zahl: GR-2011/04/07, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden (Vergnügungssteuerverordnung 2012)

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2011,, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2011, und des Vergnügungssteuergesetzes (K-VSG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, in der Fassung Landesgesetzblatt 11 aus 2011,, sowie der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. September 2010, Zahl: 3-ALLG-2311/2-2010, betreffend die Festsetzung der Pauschbeträge für die Vergnügungssteuer, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)      Die Gemeinde NEUHAUS schreibt Vergnügungssteuern aus.

(2)      Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph 2,

Steuergegenstand

(1)      Der Vergnügungssteuer unterliegen:

a)           Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 (K-VAG 2010), LGBl.Nr. 27/2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2011,, gilt,

b)           der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,

c)           die Veranstaltung von Glücksspielen.

(2)      Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten Kegelbahnen, Spieltische, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeitsapparate und ähnliches.

(3)      Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.

Paragraph 3,

Anmeldung der Veranstaltungen

Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

Paragraph 4,

Steuerschuldner

(1)      Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter (Paragraph 2, Absatz 3, Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010) verpflichtet.

(2)      Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.

(3)      Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 2010 ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist derjenige zur Leistung der Abgabe verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.

Paragraph 5,

Ausmaß der Vergnügungssteuer

(1)      Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2)      Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 6,

Befreiung

(1)         Von der Vergnügungssteuer befreit sind:

a)   Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird,

b)   Sportveranstaltungen von Amateuren,

c)   Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen,

d)   die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden

e)   Veranstaltungen von Rettungsorganisationen

(2)      Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

(3)      Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 7,

Fälligkeit

(2)      Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.

(3)      Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.

Paragraph 8,

Entrichtung der Steuer

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.

Paragraph 9,

Eintrittskarten

(2)      Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

(3)      Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtung möglich ist.

(4)      Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.

(5)      Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 10,

Kontrolle

(1)      Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

(2)      Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

(1)      Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.

(2)      Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2001, Zahl GR-4/4/2001 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Gerhard Visotschnig)

Angeschlagen am: 19.12.2011

Abgenommen am: 03.01.2012

Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung

Vergnügungssteuertarif

römisch eins.           Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:

(1)         Der Steuersatz beträgt:

a)    Für Veranstaltungen von Kultur- und Sportvereinen sowie von freiwilligen Feuerwehren, sofern diese Veranstalter nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 6, der Verordnung fallen .........................................................................5 v.H.

b)    für alle anderen Veranstaltungen ........................................................ 10 v. H.

(2)  Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.

römisch II.  Pauschbetrag

(1) Der Pauschbetrag beträgt für

a)           das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel, und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate, Kegelautomaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat.................................... € 42,00 sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne der Litera b,), c) oder d) handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.

b)           das Aufstellen und den Betrieb von Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat.................. 11,00

c)           das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele, darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat………………………………………... 851,00

d)           das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten, je Apparat und begonnenem Kalendermonat.................................................................... € 68,00

(2)  Pauschbetrag – (nach der durchschnittlichen Besucherzahl, der Größe des Raumes)

a)    für fallweise Veranstaltungen ohne Tanz beträgt der Pauschbetrag

bis zu einer Veranstaltungsfläche von 100 m2 und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 50 Personen........................................................................................   € 8,00

über 50 Personen.....................................................................................  € 13,00

bei einer Veranstaltungsfläche von 101 bis 200 m2 und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 100 Personen......................................................................................  € 16,00

über 100 Personen...................................................................................  € 21,00

bei einer Veranstaltungsfläche von 201 bis 300 m2 und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 150 Personen......................................................................................  € 24,00

über 150 Personen....................................................................................  € 29,00

bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m2 und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

von 150 Personen.......................................................................................  € 32,00

je weitere angefangenen 50 Personen.....................................................  € 10,00

b)      bei fallweisen Veranstaltungen mit Tanz erhöhen sich die unter Litera a,) festgesetzten Pauschbeträge um...................................................................   50 v.H.

c)    für regelmäßige Veranstaltungen je Monat (ab 3 Veranstaltungen) erhöht sich der nach Litera a,) und Litera b, festgesetzte Pauschbetrag um das 3-fache.

d)    Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.