AMTSLEITUNG

Datum:

21.12.201009.03.2011

Zahl:

941-7/10/Gl.

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen)

UID-Nummer:

ATU 55 25 25 04

Auskünfte:

Ernst Glanzer

Telefon:

04245 2385- 23

Fax:

04245 2385-29

e-mail:

ernst.glanzer@ktn.gde.at

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 21.12.2010,

Zahl: 941-7/10/Gl., mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.

Gemäß Paragraph 13, der Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,,

zuletzt geändert durch LGBl, Nr. 63/2010, und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2007, und des Gesetzes

über die Vergnügungssteuer, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2010,, wird verordnet:

§1

Ausschreibung

  1. Ziffer eins
    Die Marktgemeinde Weißenstein schreibt Vergnügungssteuern aus.
  2. Ziffer 2
    Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
Paragraph 2,
Steuergegenstand

  1. Ziffer eins
    Der Vergnügungssteuer unterliegen:
    1. Litera a
      Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1997, in seiner jeweiligen Fassung gilt,
    2. Litera b
      Filmvorführungen, die aufgrund des Kinogesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963, in seiner jeweiligen Fassung einer Berechtigung bedürfen,
    3. Litera c
      die Veranstaltung von Glücksspielen

  1. Ziffer 2
    Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werde, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten,
Musikautomaten, Kegelbahnen, Spieltische, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeitsapparate und ähnliches.

Paragraph 3,

Anmeldung der Veranstaltung

Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind

unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten

Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

Paragraph 4,

Steuerschuldner

  1. Ziffer eins
    Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische

Person, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als

solcher öffentlich ankündigt. Nach der Erteilung der Bewilligung

nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes ist der Bewilligungsinhaber, nach erfolgter Anmeldung nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes derjenige, der die Veranstaltung angemeldet hat, Veranstalter.

  1. Ziffer 2
    Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.

  1. Ziffer 3
    Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist derjenige zur Leistung der Abgabe verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.
Paragraph 5,
Ausmaß der Vergnügungssteuer

römisch eins.              Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes

  1. Ziffer eins
    Die Vergnügungssteuer wird nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn der Zutritt zur Veranstaltung

vom Erwerb von Eintrittskarten abhängig und nicht Punkt römisch III. des Tarifes anzuwenden ist.

  1. Ziffer 2
    Bemessungsgrundlage sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der anlässlich

der Veranstaltung eingehobenen Spenden und Beiträge und des Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände

nicht zugelassen wird. Provisionen und Zuschlägen für Verkäufer und Wiederverkäufer sind ein Teil der Bemessungsgrundlage. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bleibt die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht.

  1. Ziffer 3
    Der Steuersatz beträgt:
    1. Litera a
      für Filmvorführungen                                                                       10 v.H.,
    2. Litera b
      für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanz-
      vorführungen, Konzerte, Liederabende, Vorträge, Vor-
      lesungen und für Ausstellungen

  1. Ziffer eins
    wenn der künstlerische oder volksbildende Charakter
überwiegt               5 v.H.
  1. Ziffer 2
    im übrigen                                                                                                                10 v.H.

  1. Litera c
    für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen, Kunstlaufvorführungen
    auf Eis- oder Rollbahnen                                                                                    10 v.H.
  2. Litera d
    für alle anderen Veranstaltungen                                                                      20 v.H.
    der Bemessungsgrundlage

II. Pauschbetrag nach Art und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen

(1) Der Pauschbetrag unter II Pauschsteuern nach Art und Zahl der

bereitgestellten Vorrichtungen beträgt für

a) das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel, und

Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen

Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate,

Kegelautomaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten

und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenen

Kalendermonat..................€ 42,--

sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten

im Sinne der lit.  b), c)  oder d) handelt. Sind mehrere Apparate

oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa

zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag

für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.

b) das Aufstellen und den Betrieb von Musikautomaten, von

Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne

elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und

Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige

Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag für

jeden Apparat (Automat) und begonnenen

   Kalendermonat...............................€   11,--

c) das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten und

Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive

Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder

Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele, darstellen,

beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat)

   und begonnenen

Kalendermonat........................

.............................. ...........€ 851,--

d) das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten

(§ 5 Abs. 2a und 2b des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997,

LGBl. Nr. 95/1997) je Apparat und begonnenem

   Kalendermonat..........................................

....................................................€  68,--

e) für sonstige Einrichtung, mit denen Gleit- und Drehfahrten

durchgeführt werden können, sowie für Vergnügungseinrichtungen,

wie Schießbuden, Schaubuden etc., die üblicherweise den

Jahrmärkten zugeordnet werden können,

je Einrichtung täglich ..............................

...........................

...........................................................€   11,--

(2) Pauschbetrag - unter II nach Größe des benützten Raumes

(nach der durchschnittlichen Besucherzahl, der Größe des Raumes)

hat wie folgt zu lauten:

a)        für fallweise Veranstaltungen beträgt der Pauschbetrag

ohne Tanz

bis zu einer Veranstaltungsfläche von 100 m2  und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 50 Personen......................................

....................................................€    7,--

über 50 Personen....................................

.....................................................€  10,--

bei einer Veranstaltungsfläche von 101 bis 200 m2 und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 100 Personen...............................

..........................................................€  13,--

über 100 Personen.......................................€   16,--

bei einer Veranstaltungsfläche von 201 bis 300 m2  und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

bis 150 Personen.....................................€  19,--

über 150 Personen............................€   22,--

bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m2  und

einer Besucherzahl je Veranstaltung

von 150 Personen.............................................€  25,--

je weitere angefangenen 50 Personen................€    3,--

b)   bei fallweisen Veranstaltungen mit Tanz erhöhen sich die

unter lit. a) festgesetzten Pauschbeträge um........................................................ 20 v.H.

  1. Litera c
    für regelmäßige Veranstaltungen je Monat (ab 2 Veranstaltungen) erhöht sich der nach Litera a,) und Litera b, festgesetzte Pauschbetrag
auf das                                                                                                    2-fache.
  1. Litera d
    Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.

  1. Litera e
    Die Abgabenbehörde wird ermächtigt, die Pauschsteuer für fallweise

Veranstaltungen herabzusetzen, wenn durch besondere Umstände wie schlechte Witterung, die Veranstaltung beeinträchtigt wurde.

Paragraph 6,

Befreiung

  1. Ziffer eins
    Von der Vergnügungssteuer sind befreit:
    1. Litera a
      Veranstaltungen, deren Ertrag unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird.
    2. Litera b
      Veranstaltungen, die der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen, sofern damit keine Tanzbelustigung oder die Verabreichung von alkoholischen Getränken verbunden sind.
    3. Litera c
      die Vorführung von Filmen, die gemäß Paragraph 29, des Kärntner Kinogesetzes 1962 in seiner jeweiligen Fassung mit den Prädikaten

"besonders wertvoll" oder "wertvoll" bewertet wurden.

  1. Litera d
    Sportveranstaltungen von Amateuren.

  1. Ziffer 2
    Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

  1. Ziffer 3
    Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht,

anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

§7
Fälligkeit

  1. Ziffer eins
    Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltung (Filmvorführung) stattgefunden haben.

  1. Ziffer 2
    Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.
Paragraph 8,
Entrichtung der Steuer

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid

festgesetzt worden sein.

Paragraph 9,

Eintrittskarten

  1. Ziffer eins
    Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

  1. Ziffer 2
    Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen

möglich ist.

  1. Ziffer 3
    Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.

  1. Ziffer 4
    Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
Paragraph 10,
Kontrolle

  1. Ziffer eins
    Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

  1. Ziffer 2
    Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnungen des Gemeinderates vom 12.12.1997, Zl. 941-7/97,

zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.03.2002, Zahl 941-7/02 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Hermann Moser)

Angeschlagen am: 22.12.2010

Abgenommen am: 24.01.2011