FRIEDHOFSVERWALTUNG

Friedhofsordnung

für die Kommunalfriedhöfe der Marktgemeinde Weißenstein

Datum:

22.12.2009

Zahl:

817/09

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen)

Auskünfte:

Sigrid Anderwald

Telefon:

04245 2385-21

Fax:

04245 2385-29

Mobil:

e-mail:

sigrid.anderwald@ktn.gde.at

I

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Besitzverhältnisse

  1. Litera a
    Friedhof Weißenstein
  2. Litera b
    Friedhof Töplitsch
  3. Litera c
    Friedhof Puch
  4. Litera d
    Friedhof Kellerberg

Zu a) Der Kommunalfriedhof Weißenstein befindet sich im Eigentum der Marktgemeinde Weißenstein und besteht aus dem Grundstück Parz. Nr. 1, Ausmaß 2.591 m² und der Grundparzelle

369/2, Ausmaß 809 m² , alle KG Weißenstein.

Die von der Marktgemeinde auf der Parz. 88/5 der KG Weißenstein,

Ausmaß von 270 m², errichtete Aufbahrungshalle und die im Jahre 2003 errichteten 38 Urnengräber in Wandnischen auf Parz. .19

(Ausmaß 450 m²) mit Parkplätzen und Müllinsel gelten als Bestandteil des Friedhofes.

Zu b) Der Kommunalfriedhof Töplitsch befindet sich im Eigentum der Marktgemeinde Weißenstein und besteht aus der Grundparzelle Nr. 626, Ausmaß 2.381 m² und der Grundparzelle Nr. 623/3, Ausmaß

342 m², KG Töplitsch (beide Parz. sind aus dem Besitz der röm.-kath. Pfarre Kellerberg, Filialkirche St. Lamprecht, in den Besitz der Marktgemeinde Weißenstein übergegangen). Die von der Marktgemeinde errichtete Aufbahrungshalle sowie der Parkplatz auf der Parzelle 623/2, Ausmaß 804 m² , KG Töplitsch, gilt als

Bestandteil des Friedhofes.

Zu c) Der Kommunalfriedhof Puch ist Eigentum der Marktgemeinde Weißenstein. Er befindet sich im nördlichen Anschlussbereich zur

bestehenden Verabschiedungshalle auf der Parz. 369/2, Ausmaß 5.031 m², KG Puch.

Der Kommunalfriedhof wird etappenweise realisiert, wobei die 1. Baustufe (ca. 540 m²) mit der Errichtung von 22 Grabstellen sowie

11 Urnengräber (Wandnischen) im Jahre 1997 fertiggestellt. Der Endausbau von ca. 1.570m² wird bei Bedarf erfolgen.

Die von der Marktgemeinde errichtete Aufbahrungshalle mit Vorplatz

und Zufahrt gilt als Bestandteil des Friedhofes.

Zu d) Der Kommunalfriedhof Kellerberg ist Eigentum der Marktgemeinde

Weißenstein. Er befindet sich im östlichen Anschlussbereich zum bestehenden röm.-kath. Friedhof der Pfarre Kellerberg auf der Parz. 384, Ausmaß 1.907 m², davon derzeit genutzt 1.144 m², (Restflächen werden landwirtschaftlich genutzt).

Der Kommunalfriedhof wird etappenweise realisiert, wobei die 1. Baustufe (ca. 300 m²) mit der Errichtung von 13 Familiengräbern,

8 Einzelgräbern sowie 6 Urnengräbern im Jahre 2000 fertiggestellt.

Der Endausbau von ca. 380 m² wird bei Bedarf erfolgen. Die von der Marktgemeinde errichtete Aufbahrungshalle sowie der Parkplatz und die Müllinsel gelten als Bestandteil des Friedhofes.

Paragraph 2,

Verwaltung und Aufsicht

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindeamt Weißenstein, Dienstelle "Verwaltung". Diese hat für einen geordneten Betrieb der Friedhöfe zu sorgen und die Erhaltung aller baulichen und gärtnerischen Anlagen, Straßen und Wege zu beaufsichtigen.

Paragraph 3,

Beerdigungsrecht

Die Friedhöfe dienen zur Beisetzung aller Personen, ohne Rücksicht der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes.

Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Marktgemeinde, an ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach dieser Ordnung. Ein Vorbehalt einzelner Friedhofsteile für bestimmte Konfessionen, Nationen und dgl. ist unzulässig.

Die gesamten Erträgnisse aus dem Grabstätten gehören der Marktgemeinde Weißenstein.

Monumente, Denkmäler und Grabkreuze, welche nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des erworbenen Nutzungsrechtes von den Nutzungsberechtigten oder deren Erben aus den Friedhöfen entfernt

werden, verfallen der Marktgemeinde, wobei die anfallenden Kosten der Nutzungsberechtigte zu tragen hat.

Im Falle der Auflassung eines Friedhofes ist die Marktgemeinde berechtigt, auch schon vor Ablauf der Benutzungsdauer der Gräber den Friedhof außer Betrieb zu setzen und die Einstellung der Bestattung anzuordnen.

In diesem Fall endet das Benutzungsrecht mit dem Zeitpunkt der Auflassung des Friedhofes ohne Leistung einer Rückvergütung.

Paragraph 4,

Ordnungsmaßnahmen

  1. Ziffer eins
    Erforderlichenfalls kann die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Schließung der Friedhöfe über die Nachtzeiten veranlassen, was durch Anbringen von Tafeln mit entsprechender Aufschrift an den Friedhofseingängen zu verlautbaren

wäre.

  1. Ziffer 2
    Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Verwaltung und deren Aufsichtsorganen ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Aufsicht die Friedhöfe betreten.

Paragraph 5,

Verbote

Innerhalb der Friedhöfe ist

  1. Litera a
    verboten:
    1. Ziffer eins
      das Mitnehmen von Tieren;
    2. Ziffer 2
      das Lärmen;

3.  das Ablegen von Abraum außerhalb der hiefür  vorgesehenen Plätze;

4.  das unberufene Abnehmen von Gipsabdrücken von Grabverzierungen,

Plaketten u.a.;

5.  das Feilbieten von Waren aller Art, insbesondere  von Blumen,

Kränzen und dgl., sowie das Anbieten   gewerblicher Dienste.

  1. Litera b
    nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung gestattet:
    1. Ziffer eins
      das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art;
    2. Ziffer 2
      das Verteilen von Druckschriften.

Paragraph 6,

Vornahme gewerblicher Arbeiten an Grabstätten

  1. Ziffer eins
    Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung durchgeführt

werden. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist durch eine schriftliche Bestätigung des Grabinhabers nachzuweisen.

  1. Ziffer 2
    Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihrer Arbeiten das Befahren der Wege nur mit geeigneten Fahrgärten und nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet, wobei auf etwa in Gang befindliche Beisetzungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen ist. Sie haben die durch ihre Tätigkeit entstandenen Abfälle welcher Art immer, außerhalb der Friedhöfe abzulagern.

römisch II.

Bestattungsvorschriften

Paragraph 7,

Aufbahrung, Bestattung

  1. Ziffer eins
    Die Aufbahrungshallen stehen zur Aufnahme von Armenleichen unentgeltlich zur Verfügung. Für alle anderen Leichen sind die in der Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren an die Friedhofsverwaltung zu entrichten.
  2. Ziffer 2
    Aufbahrungen und Dekorationen im Aufbahrungsraum werden auf Wunsch der Hinterbliebenen oder auf behördliche Verfügung von der Friedhofsverwaltung oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung von einem befugten Bestattungsunternehmen durchgeführt.
Das zusätzliche Aufstellen von Kerzen ist aufgrund der Brandgefahr

untersagt. Es dürfen nur Vasen verwendet werden, die in den Aufbahrungshallen bereitgestellt werden.

Im übrigen gelten für Aufbahrung und Behandlung von Leichen mit ansteckenden Krankheiten

die jeweiligen sanitätspolizeilichen Vorschriften.

  1. Ziffer 3
    Bei Einlieferung einer Leiche ist unbedingt die vom Totenbeschauer gefertigte Totenbescheinigung, bei Einlieferung

einer Aschenkapsel die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die erfolgte Einäscherung

beizubringen. Bei Einbringung von Toten, die auswärts gestorben sind, bedarf es der Bewilligung der Friedhofsverwaltung, der die Sterbeurkunde, die Bestattungsbewilligung und der Leichenpass vorzulegen ist.
Wurde ausnahmsweise eine Totenbeschau noch nicht vorgenommen, (bei Unglücksfällen, Nichterreichung des Totenbeschauers etc.)

haben die Angehörigen für die eheste Vornahme derselben zu sorgen und sodann den Totenbeschauschein der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Die Anweisung einer Grabstätte erfolgt auf alle Fälle schriftlich durch die Friedhofsverwaltung und diese ist dem Totengräber vorzuweisen.

  1. Ziffer 4
    Fehlen diese Urkunden, dann darf die Leiche oder Aschenkapsel von der Friedhofsverwaltung nicht angenommen werden. Sofort nach Übernahme sind der Name, Wohnort, die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen und die Sargnummer sowie der Einlieferer im Hallenbuch einzutragen.
  2. Ziffer 5
    Die Leichen dürfen in der Regel nicht vor Ablauf von 48 Stunden seit dem Eintritt des Todes bestattet werden.

Paragraph 8,

Bestattungs- und Beisetzungszeremonien

Die Friedhofsverwaltung hat die Abhaltung von Trauerzeremonien und die den verschiedenen Konfessionen entsprechenden religiösen Gebräuchen ohne Unterschied der Rasse oder Religion zu dulden und deren klaglose Abwicklung zu unterstützen. Zeremonien, die mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar sind, sowie jedes der Weihe und dem Ernste des Ortes abträgliche Benehmen

sind verboten.

Paragraph 9,

Exhumierungen

  1. Ziffer eins
    Exhumierungen von Leichen dürfen, sofern sie nicht nach Paragraph 127,

StPO vom Gerichte angeordnet wurden, nur mit Bewilligung des Bürgermeisters vorgenommen werden.

  1. Ziffer 2
    Es ist dem Friedhofswärter streng untersagt, bei Öffnung von

Gräbern oder bei Exhumierung der Leichen Angehörige oder fremde Personen zuzulassen oder ihnen gar Skelett- oder Kleiderreste auszufolgen.

römisch III.

Nutzungsrecht

Paragraph 10,

Erwerb und Übergang des Nutzungsrechtes

  1. Ziffer eins
    Das Nutzungsrecht auf eine Grabstätte wird durch Erlag des tarifmäßigen Entgeltes auf die im Tarif ersichtliche Dauer
erworben. Die Erwerbung ist in einem von der Friedhofsverwaltung zu führenden Gräberbuch einzutragen. Der Nutzungsberechtigte an einem Eigengrab erhält eine Bestätigung. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person erworben werden und ist unveräußerlich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zustimmen.
  1. Ziffer 2
    Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf diejenige Person über, zu deren Gunsten eine letztwillige Verfügung bezüglich dieses Nutzungsrechtes vorliegt, wobei Verfügungen zu Gunsten einer Person, welche zur Zeit des Todes

des Erblassers nicht in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz hat, ungültig sind.

  1. Ziffer 3
    In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung geht das Nutzungsrecht auf den überlebenden Ehegatten, und wenn ein solcher nicht vorhanden ist, auf ein eheliches Kind Paragraph 681, ABGB. über. Verwandte entfernteren Grades steht auf Grund der gesetzlichen Erbfolge kein Anspruch auf die Grabstätte zu.
  2. Ziffer 4
    Unter mehreren Kindern hat das Kind der ersten Generation vor den Enkelkindern, bei Gleichheit des Grades das männliche
Geschlecht vor dem weiblichen und bei Gleichheit des Geschlechtes

das höhere Alter den Vorzug.

Paragraph 11,

Erlöschen und Erneuerung der Nutzungsrechte

  1. Ziffer eins
    Das Nutzungsrecht erlischt:
    • Strichaufzählung
      an den Eigengräbern 10 Jahre
    • Strichaufzählung
      an den Urnengräbern 10 Jahre
      nach Erwerb.
  2. Ziffer 2
    Der Verzicht auf die Grabstätte vor Ablauf der Nutzungsdauer gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der erlegten Gebühr.
  3. Ziffer 3
    Dasselbe gilt für Urnengräber. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Diese werden in den Urnensammelstellen der Friedhöfe
in würdiger Weise beigesetzt.
  1. Ziffer 4
    Das Nutzungsrecht bei Eigengräber und Urnengräber ist von der Friedhofsverwaltung gegen erneuten Erlag der jeweiligen Gebühr

auf 10 Jahre zu verlängern. Die Berechtigten haben rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit zur Verlängerung anzusuchen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf einer Nachfrist von

6 Monaten kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen, zuvor soll hierauf durch öffentliche

Bekanntmachung und durch Anschlag auf der Friedhofstafel hingewiesen werden.

Paragraph 12,

Instandhaltung der Grabstätten

  1. Ziffer eins
    Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte ist berechtigt und verpflichtet, das Grab in einem guten für das Auge gefälligen Zustand zu erhalten.
  2. Ziffer 2
    Die Grabdenkmäler dürfen, außer zum Zwecke der Ausbesserung oder Erneuerung während der Dauer des Nutzungsrechtes nur mit Bewilligung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  3. Ziffer 3
    Ist das Nutzungsrecht an einer Grabstelle abgelaufen, dann hat der bisherige Inhaber der Grabstelle das Denkmal auf eigene Kosten zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung innerhalb von 6 Monaten

vom Verfallstage an, nicht nach, dann kann die Friedhofsverwaltung über das Denkmal verfügen, wobei anfallende Kosten der Nutzungsberechtigte zu tragen hat.

  1. Ziffer 4
    Grabdenkmäler, die vor Ablauf der Nutzungsdauer baufällig werden, ohne dass der Nutzungsberechtigte rechtzeitig für die Instandsetzung Sorge trägt, können nach ergebnisloser Aufforderung (Paragraph 14,) von
der Friedhofsverwaltung ohne Haftung für allfällige Beschädigungen

abgetragen und entfernt werden. Sie gehen nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Entfernung oder Abtragung an, ins Eigentum der Marktgemeinde über, falls sie nicht vorher vom Eigentümer gegen Bezahlung der angelaufenen Kosten angefordert werden.

Paragraph 13,

Bestattung in Eigengräbern

  1. Ziffer eins
    In den Eigengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer

Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

  1. Ziffer 2
    Als Angehörige gelten:
    • Strichaufzählung
      Ehegatten
    • Strichaufzählung
      Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister und Adoptivkinder
    • Strichaufzählung
      die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
  2. Ziffer 3
    In einem Eigengrab darf innerhalb der Nutzungszeit von 10 Jahren höchstens eine zweite Beisetzung stattfinden, und auch

dies nur dann, wenn vorher die zuerst beigesetzte Leiche unter die gesetzliche Sanitätsgrenze um 50 cm tiefer gelegt wurde,

wobei das Nutzungsrecht bei der zweiten Beisetzung von dem Ende des ursprünglichen Nutzungsrechtes an gerechnet auf weitere 10 Jahre erneuert werden muss. Diese Ruhefrist verkürzt sich bei Kindern im Alter bis zu 6 Jahren auf 5 Jahre.
  1. Ziffer 4
    Eigengräber müssen spätestens 6 Monate nach der ersten Beisetzung oder nach Erwerb des Nutzungsrechtes gärtnerisch angelegt und laufend gepflegt werden.

Paragraph 14,

Entzug des Nutzungsrechtes bei Vernachlässigung

der Grabstätte

Das Nutzungsrecht an den Grabstätten kann ohne Entschädigung

entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht den Vorschriften

entsprechend angelegt und gepflegt werden. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer öffentlichen Kundmachung durch Anschlag auf der Friedhofstafel

bzw. Amtstafel.

Paragraph 15,

Erweiterung der Grünflächen

Wo es die Anlage gestattet, kann Nebenland zur Erweiterung der

gärtnerischen Anlagen gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr überlassen werden, jedoch sind Beisetzungen in diesen Flächen nicht gestattet.

römisch IV.

Gräberordnung

Paragraph 16,

Arten der Gräber

Die Friedhöfe werden planmäßig angelegt und eingeteilt in Gräberfelder für

  1. Litera a
    Eigengräber (Einzel- Familien- oder Mehrfachgräber)
  2. Litera b
    Urnengräber

Paragraph 17,

Eigengräber

Die Maße der Eigengräber richten sich nach dem bei der Friedhofsverwaltung aufliegenden Plan.

Es können auch mehrere nebeneinander liegende Eigengräber erworben und einheitlich ausgestaltet werden. Eigengräber können in der Regel nur auf einem bereits eröffneten Grabreihe

erworben werden.

Paragraph 18,

Urnengrabstätten

Urnengrabstätten stehen auf allen Kommunalfriedhöfen zur Verfügung wobei unterschieden wird zwischen Urnengräbern in Natursteinmauern und Eigengräbern.

  1. Litera a
    Urnengräber in Natursteinmauern gibt es am Kommunalfriedhof in Weißenstein (38 Urnennischen) und in Puch (9 Urnennischen). Die Urnennischen gibt es in verschiedenen Größen und bestehen aus einem Sichtbetonrahmen mit einer Tiefe von 45 cm. In diesem Rahmen werden die Grabplatten in einer Tiefe von 2 cm befestigt, neben den Urnennischen verbleibt ein Platz für

Blumen und Kerzenständer.

Die Urnengräber in Weißenstein sind in der Form zu vergeben, dass zuerst die Urnengräber in der obersten Reihe, wenn diese

dann voll ist, jene in der mittleren und schließlich dann jene in der untersten Reihe zu vergeben.

  1. Litera b
    Am Kommunalfriedhof in Kellerberg stehen 6 Urnengräber zur Verfügung
Die Beisetzung ist hier nur unterirdisch gestattet, wobei eine quadratische Grundfläche 110/110 cm, 30 cm vor der Mauer situiert als Grabfläche definiert ist. Die Fläche kann bis zu 6 Urnen in eine Ebene aufnehmen. Die unterirdische Beisetzung erfolgt in der Regel in einer Tiefe von 0,65 m.
Reihenfolge der Beisetzungen im Uhrzeigersinn - beginnend links oben.
Die Fläche mit dem Außenmaß von 110/110 cm kann von den Grabbesitzern

gestaltet werden - es kann eine Umrandung errichtet werden, wobei die Oberkante mit max. 10 cm über der Rasenfläche begrenzt bleiben muss.

  1. Litera c
    Urnengräber in Eigengräber
Diese Urnengräber in Eigengräbern sind auf allen Kommunalfriedhöfen

gestattet. Die Maße ergeben sich aus dem bei der Friedhofsverwaltung aufliegenden Plan. Die Beisetzung ist nur

unterirdisch gestattet.

Die unterirdische Beisetzung erfolgt in der Regel in einer Tiefe von 0,65 m.
Soweit die Größe der Urnen es zulässt, dürfen auf dem Quadratmeter gerechnet, insgesamt 4 Urnen von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden.

Paragraph 19,

Herstellung der Gräber

Die Gräber werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und zugefüllt.

Paragraph 20,

Vorschriften über die Ersichtlichmachung

Alle Grabstätten sind planmäßig mit fortlaufenden Nummern zu

verzeichnen. Die Friedhofsverwaltung hat sämtliche Erd- und Urnenbestattungen in Gräberbüchern bzw. Urnenlisten mit den laufenden Sargmarken und Urnennummern einzutragen. Zum raschen Auffinden der Grabstätten ist eine Namenskartei zu führen. Die

zeichnerischen Unterlagen, wie Gesamtplan, Belegungspläne usw., sind zu jedermanns Einsicht aufzulegen.

römisch fünf.

Form und Ausführung der Grabdenkmäler

und die Bepflanzung der Gräber

Paragraph 21,

Gesamtgestaltung

Um ein geschlossenes, gefälliges und würdiges Aussehen der Friedhofsanlagen zu wahren und eine gegenseitige Beeinträchtigung der Denkmäler und Grabanlagen zu vermeiden, ist die Gesamtlage und die Raumeinteilung in einem für den Friedhof genehmigten Plan festgelegt. Hierbei können bestimmte Grabfelder nur für größere und kleinere Grabmäler, schmiedeeiserne Arbeiten usw. vorgesehen

werden. Auch für die einheitliche gärtnerische Gestaltung von bestimmten Grabfeldern können besondere Vorschriften erlassen werden.

Auf diese Vorschriften sind die Parteien bei der Wahl ihres Grabes hinzuweisen.

Paragraph 22,

Denkmalgenehmigung

  1. Ziffer eins
    Die Neuerrichtung von Denkmälern sowie die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und jede Veränderung an solchen sind genehmigungspflichtig. Das Ansuchen um Genehmigung ist unter Anschluss eines Planes in dreifacher Ausfertigung im Maßstab 1:10 bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
  2. Ziffer 2
    Auf Verlangen sind in besonderen Fällen auch Pläne in einem größeren Maßstab oder Modelle vorzulegen.
  3. Ziffer 3
    Es kann auch um Genehmigung von Grabdenkmälern angesucht werden, die auf Vorrat hergestellt werden.
  4. Ziffer 4
    Die Pläne haben zu enthalten:
    den Namen des Friedhofes, das Gräberfeld, die Reihe, die Grabnummer,

den Namen und den Wohnort des Nutzungsberechtigten, den für das Denkmal gewählten Werkstoff, Farbe, Art der Bearbeitung, Anordnung,

Form und Farbe der Inschrift und etwa zu pflanzenden Bäume und Sträucher. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.

  1. Ziffer 5
    Ohne Genehmigung errichtete oder der Genehmigung nicht entsprechende bauliche oder gärtnerische Anlagen können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

Paragraph 23,

Arten der Denkmäler

  1. Ziffer eins
    In den einzelnen Gräberfeldern müssen die Denkmäler unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirkung errichtet werden. Sie müssen

der Würde des Ortes entsprechend und material- und werkgerecht, geschmacklich einwandfrei und dauerhaft sein.

  1. Ziffer 2
    Bei gesondert liegenden größeren Familiengrabstätten und Gräbergruppen kann die Friedhofsverwaltung für Denkmäler und Denkmalgruppen aus Gründen der Gesamtwirkung des Friedhofes von

Fall zu Fall besondere Anordnungen hinsichtlich Größe, Form und Werkstoff und auch hinsichtlich der Anpflanzung der Gräber treffen. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu erhalten sind,

dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden.

  1. Ziffer 3
    Bei Gräbern an Hauptwegen, Schmuckplätzen und vor Umfassungshecken sollen die Denkmäler schöneren Anforderungen

entsprechen und im Material dem Erfordernis einer ruhigen Wirkung des Gesamtbildes entsprechen.

Besonders geeignet für Steindenkmäler sind: Granit-, Tuff-,
Sand- bzw. Kalksteine und Muschelkalk.

Nicht zu gestatten sind:
  1. Litera a
    Grabmäler aus gegossener Zementmasse, nachgeahmtes Mauerwerk und jegliche andere Imitationen, Tropfsteine, grellweiße Steine,

steinerne, hölzerne oder metallene Einfassungen können nur dann genehmigt werden, wenn sie in ihrer Art einen organischen Teil des Grabmales darstellen und den Gesamteindruck des Friedhofes nicht zerstören;

  1. Litera b
    Unpassender Terrazzo oder farblich allzu auffällige Betonsteine;
  2. Litera c
    Zement als aufgetragener, ornamentaler oder figürlicher Schmuck, sowie Porzellan- oder Gipsfiguren, Glasplatten und schablonenhafte Dutzendware;
  3. Litera d
    Inschriften, Texte, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen;
  4. Litera e
    Ausführungen in nicht wetterbeständigem Material.

Paragraph 24,

Ausführung der Grabmäler

  1. Ziffer eins
    Grabmäler auf Eigengräbern sollen in der Regel nicht höher als 1,40 m sein, doch wird hierüber von

Fall zu Fall entschieden. Ausnahmen sind nur an einzelnen,

besonders hiefür vorgesehenen Plätzen

zulässig.

  1. Ziffer 2
    Bei Errichtung einer Anlage hat der ausführende Unternehmer bzw. dessen Beauftragter die mit
    dem Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung bei sich zu tragen. Entspricht ein aufgestelltes

Grabmal nicht den Zeichnungen oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann es auf Kos

ten des Grabinhabers entfernt werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise,

möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

Paragraph 25,

Gestaltung und Erhaltung der Grabanlage

  1. Ziffer eins
    Alle Grabstätten sind entsprechend der Anordnung der Friedhofsverwaltung anzulegen und müssen ständig gepflegt werden.
  2. Ziffer 2
    Die Grabstätte ist mit einer Blumenrabatte zu bepflanzen.

Die Blumenrabatte ist vor dem Denkzeichen (Grabstein) in rechteckiger Form über die gesamte Grabstättenbreite, ausgenommen

eines beiderseitigen 30 cm breiten Streifens, anzulegen. Die Breite der Rabatte ist so vorzusehen, dass die Vorderkante der Rabatte (vordere Rand) 1,10 m vor der rückseitigen Flucht des Denkzeichens (Grabstein) liegt:

  1. Ziffer 3
    Sollte von mehreren Nutzungsberechtigten der Wunsch vorgebracht werden, Rabatte in Längsform vor dem Denkzeichen anlegen zu dürfen, so ist der Gemeindevorstand berechtigt, darüber

zu entscheiden. Die Grabgestaltung in solcher Art darf jedoch nur für jeweils eine gesamte und zukünftige neu begonnene Gräberreihe bewilligt werden. Ebenso ist der Gemeindevorstand ermächtigt, über Anträge von Nutzungsberechtigten, Blumenschalen auf die Gräber aufstellen zu dürfen, zu entscheiden. Solche Anträge dürfen von der Friedhofsverwaltung jedoch erst nach Ablauf eines Jahres nach Erlassung dieser Friedhofsordnung entgegengenommen und vom Gemeindevorstand zustimmend erledigt werden, wenn es sich erweist, dass die Gräber zu leer und wirkungslos erscheinen.

  1. Ziffer 4
    Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Pflanzen zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören.
  2. Ziffer 5
    Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume oder Sträucher anzuordnen. Verwelkte Blumen oder Kränze sind von

den Gräbern zu entfernen.

  1. Ziffer 6
    Das Aufstellen hässlicher Gefäße (Konservendosen) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstellen ist verboten.
  2. Ziffer 7
    Bänke dürfen nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt werden.

Die Friedhofsverwaltung hat dafür zu sorgen, dass an geeigneten Plätzen Ruhebänke vorhanden sind.

Paragraph 26,

Einfriedung von Rabatten

Sollte von einen Nutzungsberechtigten der Wunsch bestehen, das Rabatt einzufrieden, so gelten die Bestimmungen des Paragraph 22, dieser Ordnung sinngemäß. Grundsätzlich bedarf die Einfriedung der Bewilligung.

Formvorschriften:

Die Einfriedung ist vor dem Grabstein in rechteckiger Form

auszuführen.

Die Einfriedung soll eine Einheit mit dem Grabstein bilden und

vorrangig der Stützung des Rabattes dienen.

Paragraph 27,

Schlussbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Durch diese Friedhofsordnung werden die Vorschriften des Sanitätsgesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht berührt.
  2. Ziffer 2
    Diese Friedhofsordnung wurde vom Gemeinderat am 21.12.2009 beschlossen.
  3. Ziffer 3
    Mit dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung vom 9.12.2003 außer Kraft.

Genehmigt in der Gemeinderats-Sitzung am 21.12.2009.

Der Bürgermeister:

(Hermann Moser)

angeschlagen am        28.12.2009

abgenommen am:  10.02.2010