römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde FRESACH vom 20.12.2012, Zahl 850/2/2012, mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden. Gemäß der Paragraphen 23 und 24 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, idFdG Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, wird verordnet:

Paragraph eins, Ausschreibung

Für die Bereitstellung und Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage FRESACH wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben. Die Wasserbezugsgebühr wird als (Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr) ausgeschrieben.

Paragraph 2, Gegenstand der Abgabe

Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Wasserversorgungsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der

Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr, zu entrichten.

Paragraph 3, Bereitstellungsgebühr

  1. Litera a
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für welche die Gemeindewasserversorgungsanlage
bereitgestellt wird (Möglichkeit der Benützung). Für diese Gebäude muss die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt sein.
  1. Litera b
Die Bereitstellungsgebühr beträgt pro Jahr jedenfalls das 60 fache des Gebührensatzes und wird zur Gänze bei der Ermittlung der Gebührenmesszahl(Wassermenge) für die Berechnung der Benützungsgebühr in einem Kalenderjahr angerechnet.

Paragraph 4, Benützungsgebühr

(1)

Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.

(2)

Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(3) Der Gebührensatz beträgt Euro 1,35 inkl. Ust.

Paragraph 5, Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.

(2) Zur Entrichtung der Benützungsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeinde-wasserversorgungsanlage angeschlossenen

Grundstückes verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 6, Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

  1. Litera a
    Die Bereitstelllungs- und Benützungsgebühr ist
jeweils mit 30. November jeden Jahres mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
  1. Litera b
    Die vierteljährlichen
anteiligen Vorauszahlungen sind jeweils fällig am 31.März, 30. Juni und 30.September jeden Jahres.

Paragraph 7, Wirksamkeit

(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

(2)

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 04. April 2012, Zahl 850/2012, außer Kraft.

Der Bürgermeister

Ing. Walter Bernsteiner

Angeschlagen am: 21.12.2012

Abgenommen am: 04.01.2013