Verordnung des Gemeinderates vom 13.12.2007, Zahl: 850-Ho/07/01, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2010,

Zahl: 850/Ho/10/01, mit der Wasserbezugsgebühren für die Benützung der öffentlichen Gemeindewasserversorgungsanlage für die an den Wasserversorgungsverband Faaker-See-Gebiet angeschlossenen Gebiete der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See (= Versorgungsbereich) ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen

Gemeindeordnung (K-AGO) 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2007,, in Verbindung mit den Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 - K-GWVG, Landesgesetzblatt 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2005 - FAG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, N. 156 aus 2004,, wird verordnet:

Paragraph eins, Wasserbezugsgebühren

Für die Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage für die an die Wasserversorgungsverbandes Faaker-See-Gebiet angeschlossenen Gebiete der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See (=Versorgungsbereich) wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2, Abgabengegenstand

(1)

Für den Bezug von Nutz- und Trinkwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage Faaker See-Gebiet im Gebiet der Marktgemeinde Finkenstein am Faaker See ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.

(2)

Die Wasserbezugsgebühr ist - sofern nicht die Pauschale für die jährliche Mindestwasserabnahme zur Vorschreibung gelangt - aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauchs mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.

(3)

Die Höhe der Wasserbezugsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.

(4)

Der Gebührensatz beträgt EUR 1,30 inkl. 10 % MWSt., je m³.

Paragraph 3, Pauschalierung

(1) Die jährliche

Mindestwasserabnahmemenge (Pauschalierung) wird wie folgt festgesetzt:

  1. Litera a
    bis 60 m² Wohnnutzfläche              60 m³
  2. Litera b
    von 61 bis 100 m² Wohnnutzfläche 70 m³
  3. Litera c
    über 100 m² Wohnnutzfläche               80 m³

(2) Übersteigt der tatsächliche

Wasserverbrauch den der Pauschalierung nach Absatz eins, zugrunde gelegten Durchschnittsverbrauch um mehr als 10 %, dann ist der Ermittlung der Wasserbezugsgebühr der tatsächliche Verbrauch zugrunde zu legen.

(3) Bei Bauführungen, bei

denen der Wasserverbrauch nicht mittels eines Wasserzählers ermittelt werden wird, sind die Wasserbezugsgebühren in der Weise zu pauschalieren, dass die Anzahl der Quadratmeter je Geschossfläche unter Zugrundelegung des bewilligten Bauplanes mit dem Gebührensatz vervielfacht werden.

Paragraph 4, Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage Faaker-See-Gebiet

angeschlossenen Grundstückes oder der angeschlossenen baulichen Anlage verpflichtet.

Paragraph 5, Fälligkeit

Die Wasserbezugsgebühr wird am 15.03. und 15.09. jedes Jahres zu jeweils der Hälfte des Jahresbetrages fällig.