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des Gemeinderates der Gemeinde Afritz am See vom 15. Dezember 2017, Zahl: 810/1-/ 2017/ke., mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wassergebühren-verordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 - FAG 2017, BGBl. römisch eins Nr. 116/ 2016, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, Paragraph 13, Kärntner Allgemeinen Gemein-deordnung – K-AGO, LGBl.Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 25/2017, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 85/2013, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung die die tatsächliche Inanspruch-nahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Afritz am See werden Wasserbezugs-gebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)  Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)  Für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage der Gemeine Afritz am See und für die Möglichkeit ihrer Benutzung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)  Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Afritz am See ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)  Der Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage der Gemeinde Afritz am See ist mit gesonderter Verordnung festgelegt (Versorgungsbereich Afritz am See).

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)  Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke oder Objekte zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)  Die Höhe der Bereitstellungsgebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % je Bewertungseinheit (iSd Anlage zum K-GWVG) jährlich

ab dem 01. April 2018  € 32,48

ab dem 01. April 2019  € 32,97

ab dem 01. April 2020  € 33,46


wobei die jährliche Mindestbereitstellungsgebühr dem jeweiligen Betrag einer Bewertungseinheit entspricht.

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Was-serzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) nach dem Gebührensatz.

(2) Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzten Umsatzsteuer von derzeit 10 % :

ab dem 01. April 2018  € 2,03

ab dem 01. April 2019  € 2,06

ab dem 01. April 2020  € 2,09.

Paragraph 5,

Abgabenschuldner

(1)  Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren sind die Eigentümer der an die Gemein-dewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke oder Objekte ver-pflichtet.

(2)  Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 6,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)  Die Wasserbezugsgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen, sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgaben-bescheides fällig.

(2)  Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserberbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen .
(Ablesestichtag: 31. März jeden Kalenderjahres)

(3)  Die gemäß Paragraph 7, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheid-mäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 7,

Teilzahlung

(1)  Für die Wasserbezugsgebühren ist eine Teilzahlung vorzuschreiben. Die Vorschrei-bung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Oktober, sie ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)  Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt die Hälfte der Abgaben-vorschreibung des laufenden Jahres.

(3)  Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt die Hälfte der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(4)  Bei der erstmaligen Teilzahlung (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlung aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl.Nr. 194/1961)

Paragraph 8,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am 01. April 2018 in Kraft.

(2)  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Afritz am See vom 29. März 2016, Zahl: 810/1-/2016/ke., mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Maximilian Linder