Marktgemeinde Lurnfeld

A-9813 Möllbrücke, Hauptstraße 2

Tel. Nr. 04769/2211              Fax: 04769/221110

www.lurnfeld.at, lurnfeld@ktn.gde.at

Zahl: 920-0/332/2011

Möllbrücke, am 25.03.2011

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Lurnfeld vom 24. März 2011, Zahl 920-0/332/2011, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraphen eins, ff Vergnügungssteuergesetz 1982 (K-VSG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2011,,

in Verbindung mit Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1) Die Marktgemeinde Lurnfeld schreibt Vergnügungssteuern aus.

(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph 2,

Steuergegenstand

(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:

  1. Litera a
    Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 (K-VAG), Landesgesetzblatt Nr. 95, in seiner jeweiligen Fassung gilt,
  2. Litera b
    Filmvorführungen, die aufgrund des Kinogesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, in seiner jeweiligen Fassung einer Berechtigung bedürfen,
  3. Litera c
    der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
  4. Litera d
    die Veranstaltung von Glücksspielen.

(2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten,

Musikautomaten Kegelbahnen, Spieltische, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeitsapparate und ähnliches.

(3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, durch

Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5,, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz unterliegen der Vergnügungssteuer nicht.

Paragraph 3,

Anmeldung der Veranstaltungen

Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

Paragraph 4,

Steuerschuldner

(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter (Paragraph 2, Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997) verpflichtet.

(2) Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.

(3) Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist derjenige zur Leistung der Abgabe verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.

Paragraph 5,

Ausmaß der Vergnügungssteuer

(1) Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

(1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 6,

Befreiung

(1) Von der Vergnügungssteuer befreit sind:

  1. Litera a
    Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet wird,
  2. Litera b
    Veranstaltungen, die der Kunst- und Brauchtumspflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen,
  3. Litera c
    die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden,
  4. Litera d
    Sportveranstaltungen von Amateuren,
  5. Litera e
    Veranstaltungen des Tourismus, wie z.B. Platzkonzerte, Heimatabende und Liederabende, soweit sie der Förderung und Pflege

des Tourismus dienen,

  1. Litera f
    Veranstaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

(3) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und

die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 7,

Fälligkeit

(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.

(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.

Paragraph 8,

Entrichtung der Steuer

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.

Paragraph 9,

Eintrittskarten

(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und

diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen

zu lassen.

(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtung möglich ist.

(3) Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.

(4) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 10,

Kontrolle

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer

Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch

Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 04.11.1982, Zahl 941-7/1982 in der Fassung vom 26.06.1998, Zahl 941-7/202/1998 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Rudolf Hartlieb)

Angeschlagen am:              25. März 2011

Abgenommen am:              11. April 2011

Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung

Vergnügungssteuertarif

römisch eins.              Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:

(1) Der Steuersatz beträgt:

  1. Litera a
    für Filmvorführungen                                                                      10 v.H.
  2. Litera b
    für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen,

Konzerte, Liederabende, Vorträge, Vorlesungen, sofern die Veranstaltungen vor Stuhlreihen stattfinden und die Verabreichung von

Speisen und Getränken sowie das Rauchen der Besucher während der Vorstellung ausgeschlossen ist,

auf Eis- oder Rollbahnen                                                                      10 v.H.
  1. Litera d
    für Minigolf pro ausgegebene Spielkarte                            10 v.H.
  2. Litera e
    für alle anderen Veranstaltungen                                           25 v.H.

(2) Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus

dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.

römisch II. Pauschbetrag

(1) Der Pauschbetrag beträgt für

  1. Litera a
    das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel, und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate, Kegelautomaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat 42 Euro
sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten

im Sinne der Litera b,), c), d) oder e) handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa

zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für

jeden Apparat (Automat) zu entrichten.

  1. Litera b
    das Aufstellen und den Betrieb von Musikautomaten, von Fußball- und Billardtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat 11 Euro.
  2. Litera c
    das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele, darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat)
    und begonnenen Kalendermonat 851 Euro.
  3. Litera d
    das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten (Paragraph 5, Absatz 2 a und 2b des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 95) je Apparat und begonnenem Kalendermonat 68 Euro.
  4. Litera e
    Für eine automatische Kegelbahn, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt, je Bahn und begonnenem Kalendermonat 15 Euro.

(2) Pauschbetrag - (nach der durchschnittlichen Besucherzahl, der Größe des Raumes)

  1. Litera a
    für fallweise Veranstaltungen beträgt der Pauschbetrag bis zu einer Veranstaltungsfläche von 100 m² und
einer Besucherzahl je Veranstaltung bis 50 Personen                            18 Euro
über 50 Personen                                                                                                                25 Euro

Bei einer Veranstaltungsfläche von 101 bis 200 m² und

einer Besucherzahl je Veranstaltung bis 100 Personen                             36 Euro

über 100 Personen                                                                                                                50 Euro

Bei einer Veranstaltungsfläche von 201 bis 300 m² und

einer Besucherzahl je Veranstaltung bis 150 Personen                            55 Euro

über 150 Personen                                                                                                                76 Euro

bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m² und

einer Besucherzahl je Veranstaltung von 150 Personen                            55 Euro

je weitere angefangenen 50 Personen                                                                      18 Euro

  1. Litera b
    Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.