Marktgemeinde Lurnfeld
A-9813 Möllbrücke, Hauptstraße 2
Tel. Nr. 04769/2211 Fax: 04769/221110
www.lurnfeld.at, lurnfeld@ktn.gde.at
Zahl: 920-0/332/2011
Möllbrücke, am 25.03.2011
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Lurnfeld vom 24. März 2011, Zahl 920-0/332/2011, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden
Gemäß Paragraphen eins, ff Vergnügungssteuergesetz 1982 (K-VSG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2011,,
in Verbindung mit Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2010,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Die Marktgemeinde Lurnfeld schreibt Vergnügungssteuern aus.
(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
Paragraph 2,
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:
(2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten,
Musikautomaten Kegelbahnen, Spieltische, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeitsapparate und ähnliches.
(3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,, durch
Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5,, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz unterliegen der Vergnügungssteuer nicht.
Paragraph 3,
Anmeldung der Veranstaltungen
Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
Paragraph 4,
Steuerschuldner
(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter (Paragraph 2, Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997) verpflichtet.
(2) Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
(3) Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist derjenige zur Leistung der Abgabe verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.
Paragraph 5,
Ausmaß der Vergnügungssteuer
(1) Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
(1) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
Paragraph 6,
Befreiung
(1) Von der Vergnügungssteuer befreit sind:
des Tourismus dienen,
(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
(3) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und
die Dauer der Befreiung festzusetzen.
Paragraph 7,
Fälligkeit
(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.
(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.
Paragraph 8,
Entrichtung der Steuer
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
Paragraph 9,
Eintrittskarten
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und
diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen
zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtung möglich ist.
(3) Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.
(4) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
Paragraph 10,
Kontrolle
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer
Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch
Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
Paragraph 11,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 04.11.1982, Zahl 941-7/1982 in der Fassung vom 26.06.1998, Zahl 941-7/202/1998 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Rudolf Hartlieb)
Angeschlagen am: 25. März 2011
Abgenommen am: 11. April 2011
Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung
Vergnügungssteuertarif
römisch eins. Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:
(1) Der Steuersatz beträgt:
Konzerte, Liederabende, Vorträge, Vorlesungen, sofern die Veranstaltungen vor Stuhlreihen stattfinden und die Verabreichung von
Speisen und Getränken sowie das Rauchen der Besucher während der Vorstellung ausgeschlossen ist,
(2) Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus
dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.
römisch II. Pauschbetrag
(1) Der Pauschbetrag beträgt für
im Sinne der Litera b,), c), d) oder e) handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa
jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
(2) Pauschbetrag - (nach der durchschnittlichen Besucherzahl, der Größe des Raumes)
Bei einer Veranstaltungsfläche von 101 bis 200 m² und
einer Besucherzahl je Veranstaltung bis 100 Personen 36 Euro
über 100 Personen 50 Euro
Bei einer Veranstaltungsfläche von 201 bis 300 m² und
einer Besucherzahl je Veranstaltung bis 150 Personen 55 Euro
über 150 Personen 76 Euro
bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m² und
einer Besucherzahl je Veranstaltung von 150 Personen 55 Euro
je weitere angefangenen 50 Personen 18 Euro