römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Winklern, vom 12.12.2002, Zahl 031-2/2002, mit der der Bebauungsplan für das Gebiet der Marktgemeinde Winklern vom 03.02.2000, Zahl 031-2/2000 geändert wird.

Aufgrund der Paragraphen 24 bis 27 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995), Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,, i.d.g.F., wird verordnet:

Paragraph eins,

Wirkungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegten Flächen, vorbehaltlich abweichender Feststellungen in Teilbebauungsplänen.

Paragraph 2,

Mindestgröße der Baugrundstücke

Die Mindestgrösse des Baugrundstückes hat

  1. Litera a
    bei offener Verbauung               600 m²,
  2. Litera b
    bei halboffener Verbauung               450 m²,
  3. Litera c
    bei geschlossener Verbauung               300 m²,
zu betragen.

Paragraph 3,

Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke

(1)              Die bauliche Ausnutzung (Verhältnis der Summe der Geschossflächen gemessen von Aussengrenze zu Aussengrenze nach der äusseren Begrenzung, zur Grundstücksgrösse) der Baugrundstücke darf

  1. Litera a
    im Bauland - Wohngebiet und Bauland-Dorfgebiet 0,4,
  2. Litera b
    im Bauland - Kurgebiet              0,5,
  3. Litera c
    im Bauland - Geschäftsgebiet              1,0,
  4. Litera c
    und im übrigen Bauland und bei halboffener und
geschlossener Bebauung              0,6
nicht überschreiten.

(2) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Absatz eins,) bereits überschritten ist, sind Umbauten und Verbesserungen nur zulässig, wenn die gegenwärtige bauliche Ausnutzung nicht überschritten wird.

(3)Bei der Schließung von Baulücken ist die bauliche Ausnutzung und die Anzahl der Geschosse den umgebenden Grundstücken anzupassen.

Paragraph 4,

Bebauungsweise

Als Bebauungsweise ist die offene, halboffene und geschlossene Bebauung zulässig.

Paragraph 5,

Anzahl der Geschosse

Die Anzahl der Geschosse hat

  1. Litera a
    im Bauland - Kurgebiet, im Bauland - Wohngebiet, Bauland - Geschäftsgebiet und im gemischten Baugebiet, einschließlich einem ausgebautem Dachgeschoss, maximal drei,
  2. Litera b
    und im übrigen Bauland, einschliesslich einem ausgebautem Dachgeschoss, maximal zwei zu betragen.

Paragraph 6,

Ausmass der Verkehrsflächen

(1)Je Wohneinheit ist auf dem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe ein PKW-Parkplatz vorzusehen. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten sind je Wohneinheit 1,5 PKW-Parkplätze vorzusehen.

(2)Für Gaststättenbetriebe und dgl. ist je 10 m2 Gastraumfläche ein PKW-Abstellplatz auf dem Baugrundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe vorzusehen.

(3)Erschliessungsstrassen haben bei einer möglichen Erschliessung von

  1. Litera a
    maximal fünf Baugrundstücken mindestens               5,5 m
  2. Litera b
    und mehr als fünf Baugrundstücken mindestens               6,0 m
zu betragen.

Paragraph 7,

Baulinien

(1)Die Baulinien entlang öffentlicher Strassen sind anlässlich der Bauverhandlung festzulegen.

(2)Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Absatz ,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 4, der Kärntner Bauvorschriften, LGB1.Nr. 58/1985, i.d.g.F.

Paragraph 8,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, mit Ablauf des Tages der Verlautbarung der Genehmigung im amtlichen Verkündblatt des Landes in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Winklern vom 03.02.2000, Zahl 031-2/2000 außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Angeschlagen, am 16.12.2002

Abgenommen, am 30.12.2002

ERLÄUTERUNGEN

zum textlichen Bebauungsplan

der Marktgemeinde Winklern vom 12.12.2002, Zl. 031-2/2002

I

Allgemeines

Die rechtliche Grundlage des Bebauungsplans findet sich in den Paragraphen 24 bis 27 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995), Landesgesetzblatt Nr. 23. i.d.g.F.

Nach Paragraph 24, Absatz eins, hat der Gemeinderat für die als Bauland gewidmeten Flächen mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen. Im Sinne des Paragraph 24, Absatz 5, darf der Bebauungsplan dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Er ist den Erfordernissen des Landschaftsbildes und des Ortsbildes anzupassen. Er hat die Bebauung nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Für Kurgebiete ist im Bebauungsplan insbesondere auf die Erfordernisse des Tourismus und der Erholungsfunktion Bedacht zu nehmen.

Durch Paragraph 25, werden die inhaltlichen Regelungen von Bebauungsplänen normiert. Gemäss Absatz , sind eine Reihe von Bestimmungen in jeden Bebauungsplan obligatorisch aufzunehmen. Es sind dies die Mindestgrösse der Baugrundstücke, deren bauliche Ausnutzung, die Bebauungsweise, die Geschossanzahl oder die Traufenhöhe, das Ausmass der Verkehrsflächen und schliesslich die Baulinien.

Je nach den örtlichen Erfordernissen dürfen in den Bebauungsplan noch weitere Einzelheiten aufgenommen werden, wie der Verlauf der Verkehrsflächen, die Begrenzung der Baugrundstücke, die Höhe der Erdgeschossfussbodenoberkante für Wohnungen, Geschäftsräume und dgl., die Grünanlagen nach Paragraph 25, Absatz 2, des K-GplG 1995, die Firstrichtung, die Dachform, die Dachfarbe, die Art der Verwendung und schliesslich Vorkehrungen zur Erhaltung und Gestaltung charakteristischer Stadt- und Ortskerne.

Wenn es zur Schaffung eines einheitlichen Strassenbildes oder Platzraumes erforderlich ist, kann noch normiert werden, dass Gebäude an eine bestimmte Baulinie (Muss-Linie) herangerückt werden. Die alternativ aufzunehmenden Regelungen bezüglich des Verlaufes der Verkehrsflächen, der Begrenzung der Baugrundstücke sowie der Höhe der Erdgeschossfussbodenoberkante sind planlich darzustellen.

Neben dem Bebauungsplan können in einem gesonderten Plan (Gestaltungsplan) Vorkehrungen zur Erhaltung und Gestaltung charakteristischer Stadt- und Ortskerne, Bestimmungen über Dachformen, Dachdeckung, Arkaden, Lauben, Balkone und Färbelungen geregelt werden.

Für das Verfahren betreffend den Bebauungsplan gelten die Regelungen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 bezüglich der Flächenwidmungspläne sinngemäss. Demnach ist der Entwurf des Bebauungsplanes durch vier Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist durch Kundmachung bekanntzugeben. Die während der Auflagefrist beim Gemeindeamt gegen den Entwurf schriftlich eingebrachten Einwendungen sind vom Gemeinderat bei der Beratung über den Bebauungsplan in Erwägung zu ziehen.

Es handelt sich hierbei um formelle Vorschriften, die unbedingt einzuhalten sind. Ausgenommen der Bebauungspläne der Städte mit eigenem Statut bedürfen Bebauungspläne zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bebauungsplan

  1. Litera a
    dem Flächenwidmungsplan widerspricht,
  2. Litera b
    überörtliche Interessen insbesondere im Hinblick auf den Landschaftsschutz verletzt oder
  3. Litera c
    sonst gesetzwidrig ist.

Die Genehmigung des Bebauungsplanes ist im amtlichen Verkündungsblatt des Landes kundzumachen und tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung inkraft. Ausfertigungen der genehmigten Bebauungspläne sind der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung zu übermitteln.

Für die Änderung von Bebauungsplänen gelten die gleichen Verfahrensnormen. Festzuhalten ist, dass auch die Aufhebung von Bebauungsplänen der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft bedarf. Gegen Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.

II

Zum vorliegenden Bebauungsplan der Marktgemeinde Winklern vom 27.01.2000, Zl. 031-2/2000 ist festzustellen:

Vorerst sei auf die zur Verordnung festgehaltenen Anmerkungen verwiesen.

Wirkungsbereich (Paragraph eins,)

Der Wirkungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Er gilt für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland im Sinne des Paragraph eins, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 festgelegten Flächen, und zwar auch für jene Flächen, welche erst in späterer Folge als Bauland gewidmet werden.

Mindestgrösse der Baugrundstücke (Paragraph 2,)

Im Paragraph 2, wird die Mindestgrösse der Baugrundstücke festgelegt. Es werden hier unterste Grenzwerte angegeben, die nicht unterschritten werden dürfen.

Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke (Paragraph 3,)

Die bauliche Ausnützung der Baugrundstücke wird mit einer Verhältniszahl dargestellt. Diese Zahl stellt das Mindestverhältnis zwischen der Summe der Geschossflächen zur Grundstücksgrenze dar, welche nicht überschritten werden darf.

Die Geschossflächen werden von Aussenmauer zu Aussenmauer nach den äusseren Begrenzungen der Umfassungswände berechnet.

Im Falle sogenannter "Punktwidmungen" sind beim Ausmass des Baugrundstückes durchaus die demselben Grundeigentümer gehörenden weiteren und mit der Punktwidmung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Flächen mitzuberücksichtigen.

Paragraph 3, Absatz 2, regelt die bauliche Ausnutzung in einem bestehenden Baubestand. Bei Schliessung von vorhandenen Baulücken in einem dicht bebauten Bestand (Ortskern, bestehende Siedlung) ist die Bebauung des Grundstückes nur in jenem Ausmass (Ausnutzungsziffer, Geschosszahl) wie sie die Nachbargrundstücke aufweisen, möglich.

Der Ausbau bestehender Dachgeschosse ist möglich und bleibt in der Ausnutzungsziffer unberücksichtigt, wenn keine Änderung in der Form, Höhe und Neigung des Daches erfolgen. Die Ausführung von Belichtungsöffnungen (Gaupen, Dachflächenfenster) ist in geringem Ausmass möglich.

Bebauungsweise (Paragraph 4,)

Als Bebauungsweise ist sowohl die offene, als auch die halboffene und die geschlossene möglich.

Als offene Bebauungsweise ist jene anzusehen, bei der alleinstehende Objekte innerhalb der Baulinien zur Errichtung gelangen sollen.

Als halboffene Bebauungsweise gilt jene, bei welcher Gebäude an einer Grundstücksgrenze errichtet werden (z.B. Doppelhaus).

Die geschlossene Bebauungsweise ist jene, bei der Gebäude an zwei oder mehreren Seiten an der Grundstücksgrenze errichtet werden (z.B. Reihenhäuser).

Anzahl der Geschosse (Paragraph 5,)

Als Geschosse gelten jene, die mit der Erdgeschossfussbodenoberkante über das verglichene Gelände zu liegen kommen. Das Kellergeschoss ist als Vollgeschoss zu rechnen, wenn es an drei Seiten mehr als die Hälfte der Geschosshöhe aus dem angrenzenden Gelände ragt.

Für Dachgeschosse gilt folgende Regelung: Die Kniestockhöhe darf bei Dachgeschossen, gemessen von der Oberkante Fusspfette bis Oberkante fertiger Fussboden nicht mehr als 1,20 m betragen. Bei Kniestockhöhen über 1,20 m ist das Dachgeschoss als Vollgeschoss zu rechnen.

Ausmass der Verkehrsflächen (Paragraph 6,)

Hinsichtlich der Parkplätze sind die in der Verordnung angegebenen Werte für den Normalfall als notwendig anzusehen. In besonders gelagerten Fällen kann wenn notwendig, auch eine grössere Anzahl von Parkplätzen vorgeschrieben werden.

Die geforderte Anzahl von Parkplätzen kommt erst nach Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung bei der Errichtung von Neu- und Umbauten, sowie der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden zu tragen.

Die Breite der Aufschliessungsstrassen wurde nach den Erfahrungswerten (Zufahrt durch Feuerwehr und Rettung, Schneeräumung, Kabelgräben usw.) vorgeschrieben. Die Fahrbahnbreite ist nach den verkehrstechnischen Erfordernissen festzulegen.

Beim Altbestand von Verkehrsflächen ist danach zu trachten, unter Beachtung der bestehenden Baurechte die noch vorhandenen Möglichkeiten zu einer verkehrsgerechten Lösung nach den vorgegebenen Bestimmungen des Bebauungsplanes zu nutzen.