Zahl:     8500/162/2018

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Sachsenburg vom 22. Juni 2018, Zl. 8500-162/2018, mit der Wasserbezugsgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)      Für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Sachsenburg werden von der Marktgemeinde Sachsenburg Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.

(2)      Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Marktgemeinde Sachsenburg eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)      Die Wasserbezugsgebühren werden als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)      Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(3)      Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

(4)      Die Gebühren werden für den mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Sachsenburg vom 11.02.1993, Zahl: 810/13/93, festgelegten Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage Sachsenburg ausgeschrieben.

Paragraph 3,

Benützungsgebühr

(1)      Die Benützungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des Wasserverbrauchs zu entrichten.

(2)      Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.

Paragraph 4,

Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit
10 %:

0,75 Euro

Paragraph 5,

Wasserzählergebühr

Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

11,00 Euro

Paragraph 6,

Abgabenschuldner

(1)      Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Sachenburg angeschlossenen Grundstücke oder Objekte verpflichtet.

(2)      Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.

Paragraph 7,
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)      Die Wasserbezugsgebühren und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)      Die Festsetzung er Wasserbezugsgebühr und der Wasserzählergebühr hat gemäß Paragraph 9, des Gesetzes über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten – Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, Landesgesetzblatt 42 aus 2010,, zuletzt i der Fassung LGBl.Nr. 85/2013, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen.

(3)      Der Betrag wird jeweils am 01. April und 01. Oktober mittels Lastschriftanzeige mitgeteilt.

(4)      Die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen.

(5)      Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der mittels Wasserzähler ermittelte tatsächliche Wasserverbrauch am Ende des Abrechnungsjahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30. September jeden Kalenderjahres).

(6)      Die gemäß Paragraph 9, dieser Verordnung geleistete Vorauszahlung ist bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

(7)      Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 30. September jeden Kalenderjahres).

Paragraph 9,

Teilzahlung

(1)      Für die Wasserbezugsgebühr ist eine Teilzahlung vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im April; sie ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)      Der Teilzahlungsbetrag beträgt die Hälfte der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.

(3)      Bei der erstmaligen Teilzahlung (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlung aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,).

Paragraph 10,

Inkrafttreten

(1)      Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

(2)      Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Sachsenburg vom 18.11.2004, Zl. 8500/83/2004, mit Wasserbezugsgebühren und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Wilfried Pichler)

Zur Abfrage im Internet freigegeben am 20.07.2018