Volltext der

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des Gemeinderates der Marktgemeinde Obervellach vom 30. Juni 1997, in der Fassung der Verordnungen des Gemeinderates vom 9. Juli 1999, Zl. 78/1999, und vom 29. Dezember 2005, Zl. 199/2005, mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden.

Gemäß der Bestimmung des Paragraph 13, der Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den Paragraphen 11,, 14, 24 und 25 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG, Landesgesetzblatt 62 aus 1999,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 12 aus 2005,, wird verordnet:

1. Abschnitt

Paragraph eins,

Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage Obervellach wird ein Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag und Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.

Paragraph 2,

(1) Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit € 2.543,55 einschließlich 10 % Mehrwertsteuer.

(2) Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Bewertungseinheiten mit dem Beitragssatz.

2. Abschnitt

Paragraph 3,

Für die Bereitstellung und für die Benützung der Kanalisationsanlage Obervellach wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben.

Paragraph 4,

(1) Der Gebührensatz für die Benützung der Kanalisationsanlage beträgt

  1. Litera a
    an Bereitstellungsgebühr € 110,46 einschließlich 10 % Mehrwertsteuer und
  2. Litera b
    an Kanalgebühr € 1,59 einschließlich 10 % Mehrwertsteuer.

(2) Die Höhe der jährlichen Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung

  1. Litera a
    der festgestellten Bewertungseinheiten mit der Bereitstellungsgebühr und
  2. Litera b
    des festgestellten jährlichen Wasserverbrauchs in Kubikmetern mit der Kanalgebühr.

3. Abschnitt

Paragraph 5,

Zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages und der Kanalgebühr sind die Eigentümer der an die Ortskanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude verpflichtet.

Paragraph 6,

(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel des Gemeindeamtes Obervellach in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates vom 6. April 1971, Zahl 713/1971 und vom 18. Dezember 1989, Zahl 203/1989, außer Kraft.

Für den Gemeinderat der Bürgermeister:

angeschlagen am 4. Juli 1997