Marktgemeinde Millstatt
9872 Millstatt
Zahl: 8l0-3/1999
Betr.: Wasserbezugsgebühren:
Neuregelung ab 1.1.2000;
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt, vom 15. Oktober 1999, ZI: 810- 3/1999, mit der Wasserbezugsgebühren
ausgeschrieben werden.
Gern. §§ 22 und 23 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, i.d.g.F., wird verordnet:
§ 1 - Ausschreibung
Für die Benützung der Gemeindewasserversorgungsanlage wird eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.
§ 2-Gegenstand derAbgabe
Für den Bezug von Wasser aus bzw. für die tatsächliche lnanspruchnahrne der Gemeindewasserversorgungsanlage Millstatt ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
§ 3- Wasserbezugsgebühr
(1) Die Wasserbezugsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme ist aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.
(2) Die Höhe der Wasserbezugsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(3) Der Gebührensatz beträgt S 9,90 inkl. Mehrwertsteuer (entspricht: Euro 0,72).
§ 4- Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr ist der Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.
Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten, an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes an einen Bestandsnehmer ist dieser zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr verpflichtet.
§ 5- Fälligkeit der Abgabe
Die Wasserbezugsgebühr ist am 30. Juni und 31. Dezember j.J. zur Zahlung fällig.
§ 6- Wirksamkeit
(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 20. Dezember 1993, ZI: 810/1993, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Josef Pleikner)
Angeschlagen am:
Abgenommen am: