Marktgemeinde Millstatt

G e m e i n d e a m t

 

V E R O R D N U N G

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 26.August 2005 Zahl: 813-2/2005, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung).

 

Gemäß § 89 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO) LGBl. Nr.34/1994, in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 19.12.1997, Zahl: 813-1/1997 (Abfuhrordnung), in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 26.08.2005, Zahl: 813-1/2005, wird verordnet :

 

 

§ 1 - Abfallgebühren

 

1.

Als Vergütung für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung werden Abfallgebühren

ausgeschrieben.

 

2.

Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben, und zwar als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw.Inanspruchnahme einerseits, sowie als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.

 

3.

Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.

 

4.

Die jährliche Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des Fassungsraumes des aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälters für den Restmüll sowie dem Biomüll mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Bereitstellungsgebühr im Abholbereich und im Sonderbereich € 0,51 je Liter (incl.MWSt.)

 

5.

Tritt während des Jahres eine Änderung in der Art bzw.Größe der Müllbehälter ein, so ist die Bereitstellungsgebühr aliqout zu berechnen.

 

6.

Die jährliche Entsorgungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Zahl der aufgestellten oder angebrachten Müllbehälter mit der Zahl der Abfuhrtermine und dem Gebührensatz.

 

Der Gebührensatz für die Entsorgung der Restmülltonnen und Müllsäcke beträgt:

a)

im Abholbereich je Müllbehälter (Müllsack oder Restmülltonne)

mit einem Fassungsraum von 60 l                                           3,00

mit einem Fassungsraum von 80 l                                           3,60

mit einem Fassungsraum von 120 l                                           4,50

mit einem Fassungsraum von 240 l                                           8,70

mit einem Fassungsraum von 1.100 l               €   42,10

b)

im Sonderbereich je Müllsack (60 l)                            2,80

 

Der Gebührensatz für die Entsorgung der biogenen Abfälle mittels Biotonne beträgt:

a)

im Abholbereich je Biotonne

mit einem Fassungsraum von 80 l                                           3,60

mit einem Fassungsraum von 120 l                                           4,10

mit einem Fassungsraum von 240 l                                           6,60

mit einem Fassungsraum von 1.100 l               €   31,00

b)

im Sonderbereich je Biotonne (120 l)                             3,70

In den Gebühren ist die Mehrwertsteuer inkludiert.

 

6.

Die Eigentümer von bebauten Grundstücken haben, so ferne das Grundstück mindestens drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monates lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

 

§ 2 - Abgabenschuldner

 

1.

Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eine Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühren zur ungeteilten Hand.

 

2.

Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

 

§ 3 - Fälligkeit

 

Die Bereitstellungsgebühr für den Abhol- und Sonderbereich ist jährlich, die Entsorgungsgebühr für den Abholbereich bei Verwendung von Restmülltonnen und Biotonnen vierteljährlich mit Bescheid vorzuschreiben. Die Entsorgungsgebühr bei Verwendung von Müllsäcken im Abhol- und Sonder- bereich ist mit der Übergabe der Müllsäcke an den Abgabenpflichtigen einzuheben.

 

§ 4 - Wirksamkeit

 

Diese Verordnung tritt in Bezug auf die Entsorgungsgebühr (§ 1 Pkt.6) mit 01.Oktober 2005, in Bezug auf die Bereitstellungsgebühr (§ 1 Pkt.4) mit 01.Jänner 2006 in Kraft.

 

§ 5 - Außerkraftsetzung

 

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 20.12.2002, Zahl:

813-2/2002, außer Kraft.

 

 

Millstatt, am 26.August 2005

 

Für den Gemeinderat:

 

Der Bürgermeister :