Marktgemeinde Millstatt
G e m e i n d e a m t
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 19.Dezember 1997,
Zahl: 813-1/1997, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und die Abfallbewirtschaftung geregelt wird
Änderung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 26.08.2005, Zahl:
813-1/2005, (§ 4 (Sonderbereich)
Gemäß § 31 der Kärntner Abfallwirtschaftsordung (K-AWO), LGBl. Nr.34/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 89/1996, wird verordnet:
- A b f u h r o r d n u n g -
§ 1 - Allgemeines
(1) Die Marktgemeinde Millstatt ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Spittal an der Drau und sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zwecke eine Müllabfuhr
ein.
(2) Der Abfallwirtschaftsverband Spittal an der Drau hat im Rahmen der Kärntner Abfall-wirtschaftsordnung LGBl. Nr.34/1994 i.d.g.F. und
im Falle einer Anordnung oder Verordnung im Rahmen des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. Nr.325/1990 für die Sammlung und Abfuhr der von den üblichen Abfällen getrennten Entsorgung zuzuführenden Altstoffe zu sorgen.
(3) Nicht der Entsorgungspflicht durch die öffentliche Müllabfuhr unterliegen Problemstoffe und gefährliche Abfälle sowie solche
Abfälle, die zulässigerweise auf dem eigenen Grund-stück kompostiert
werden.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
Allgemeines:
Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder
Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist. Als Abfälle im Sinne der Verordnung gelten Hausmüll und Sperrmüll.
1) | Als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die in einem Haushalt üblicherweise anfallen, sowie die nicht gefährlichen | |||||||||
Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie in ihrer Masse und Zusammen-setzung mit den Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar
sind und ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsystem möglich ist (Systemmüll).
2) | Als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist. Als Sperr- müll gelten ebenso die | |||||||||
in Anstalten, Gewerbe- und Industriebetrieben und an sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Abfälle dieser Art und Menge.
§ 3 - Abholbereich
(1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindege- biet zu erfolgen.
(2) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.
(3) Der Sperrmüll ist zu festgelegten Terminen zu einem zentralen Sammelplatz (Altstoff- zentrum) zu bringen. Für die Sortierung, Verwertung und Entsorgung des angelieferten Sperrmülls werden nach
dem Verursacherprinzip Kostenersätze verrechnet.
(4) Der anfallende Sperrmüll wird im Bedarfsfall über Anforderung gegen Kostenersatz ab-geführt.
§ 4 - Sonderbereich
(2) Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können, umfasst folgende Liegenschaften :
Ortschaft
Orientierungsnummern
Sammelplätze
Dellach Dellach 11, 12, 13, 28, 46, 47, 49, Abzweigung
Bundesstraße
56, 82, 97
Görtschach Görtschach 25 Abzweigung Obermillstätter
Landesstraße
Grantsch Grantsch 6, 33 Abzweigung Ortschaftsweg nördlich
Haus Lammersdorf 43
Lammersdorf Lammersdorf 19, 28, 29 nächst dem Haus Grantsch 3
Lammersdorf 53 Abzweigung vom Ortschaftweg Richtung
Görtschach
Lammersdorf 6, 7, 27, 37, 40, 44, 46, nächst der Brücke
über den Lammersdorfer
47, 49, 60, 61, 71 Bach
Laubendorf Laubendorf 25, 36, 38, 44, 45, 48, 54 beim Haus
vlg.Burgstaller in Laubendorf 1
Matzelsdorf Matzelsdorf 20, 22, 60 Abzweigung vom
Ortschaftsweg
Matzelsdorf-Süd
Matzelsdorf 23, 25, 26 nächst dem Haus Matzelsdorf 6
Obermillstatt Obermillstatt 34, 39, 48, 51, 52, 53,
Nähe
Haus Obermillstatt 41
56
Obermillstatt 57 Wegabzweigung Schluchtbrücke
Pesenthein Pesenthein 41 Verbindungsweg Nähe Haus
Pesenthein 1
Sappl Sappl 1, 21 nächst dem Haus Sappl 2
Sappl 6 nächst dem Haus Sappl 58
Sappl 23, 24, 72 Abzweigung Almstraße Sappl
Sappl 79 Abzweigung Landesstraße
Schwaigerschaft Schwaigerschaft 2, 3, 4, 10, 12, 13,
beim Haus vlg.Zgurnig, Öttern 5
14, 17, 20, 21
Tschierweg Tschierweg 17, 70 Abzweigung Ortschaftsweg nach Öttern
Tschierweg 23 beim Haus vlg.Zgurnig, Öttern 5
Millstatt Steinschichtweg 97 Verbindungsweg Nähe Haus
Steinschichtweg 145
Der Sonderbereich ist in der Anlage (Plandarstellung) festgelegt,
welche einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(2) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Hausmüll mittels von der Gemeinde dafür ausgegebenen Müllsäcken spätestens am Vorabend des Entsorgungstages
zu den hiefür vorgesehenen Sammelplätzen zu bringen.
(3) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Sperrmüll zu den festgelegten Terminen zu einem
zentralen Sperrmüllsammelplatz (Altstoffzentrum) zu bringen.
§ 5 - Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich
(1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Haus- müll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß § 13 Abs.2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abführen zu lassen.
(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzu- stellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen, als auch für die Benützer
leicht zugänglich sind.
(3) Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze im Bereich der Hauszufahrt des bebauten
Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
§ 6 - Müllbehälter
(1) Die Anzahl und Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abholbereich und im Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalles eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestzahl von einem Müll-behälter
je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude von mindestens einem Wohnraum oder sonstigem
Aufenthaltsraum, darf nicht unter-schritten werden.
(2) a) Als Müllbehälter sind zu verwenden:
* Müllsäcke mit einem Fassungsraum von .....
........................ 60 l
* Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von
......... 80 l
* Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von
......... 120 l
* Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von
......... 240 l
* Großraumbehälter mit einem Fassungraum von
................. 1.100 l
b) Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich
gemeldeten Person wird
mit mindestens 8 Liter Abfall pro Woche festgelegt.
c) Für den in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird
als durchschnittlicher
ortsüblicher Anfall von Abfall in den Betriebsarten
Gasthof, Handel, Gewerbe
und Kleingewerbe bei
* bis zu 10 Mitarbeiter mit ........... 120 l Abfall
pro Woche
* mehr als 10 Mitarbeiter mit ...... 240 l Abfall
pro Woche
festgelegt.
3) | Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind ver-pflichtet, die auf eigene Kosten im Wege | |||||||||
der Gemeinde anzuschaffenden Müllbehälter auf-zustellen oder anzubringen. Die Zahl der zu verwendenden Müllbehälter ergibt sich aus Abs.1 unter Bedachtnahme auf die festgelegten
Abfuhrtermine. | ||||||||||
4) | Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die Anzahl der erforderlichen Anzahl der Müllsäcke pro Jahr aus Abs.1 ergibt. | |||||||||
5) | Bescheide im Sinne des § 17 Abs.3 der Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 31 Abs.3 der Kärntner Abfallwirtschafsordnung über die Festsetzung der Größe | |||||||||
und Zahl der Müllbehälter.
§ 7 - Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
(1) Das Einbringung von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des § 2 Abs.2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung
in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach § 101 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994 i.d.g.F.
(2) Außerhalb des Befüll- und Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
(3) Die Müllbehälter sind in der Art und Weise rein zu halten, dass der Hygiene und dem Er- fordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
§ 8 - Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszu- schreiben.
(2) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benützung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtun- gen zur Entsorgung von Abfällen
und Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr)
sind in einer eigenen Gebührenverordnung nach §§ 89 ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ausge- schrieben.
(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, soferne dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszu- schreiben.
§ 9 - Wirksamkeit
(1) Diese Verordnung tritt am 1.Jänner 1998 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 4 (Sonderbereich) des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 26.August 2005, Zahl 813-1/2005, wird
mit Ablauf der Kundmachungsfrist rechtswirksam.
§ 10 - Außerkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Markt- gemeinde Millstatt vom 7.April 1995, Zahl: 813-1/1995, außer Kraft.
Millstatt, am 26. August 2005
Der Bürgermeister :
(Josef Pleikner)
Angeschlagen am: 30.08.2005
Abgenommen am: 13.09.2005