Marktgemeinde Millstatt

G e m e i n d e a m t

 

 

V E R O R D N U N G

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 19.Dezember 1997,

Zahl: 813-1/1997, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und die Abfallbewirtschaftung geregelt wird

 

Änderung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 26.08.2005, Zahl:

813-1/2005, (§ 4 (Sonderbereich)

 

Gemäß § 31 der Kärntner Abfallwirtschaftsordung (K-AWO), LGBl. Nr.34/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 89/1996, wird verordnet:

 

 

- A b f u h r o r d n u n g -

 

§ 1 - Allgemeines

 

(1) Die Marktgemeinde Millstatt ist Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Spittal an der Drau und sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zwecke eine Müllabfuhr

ein.

 

(2) Der Abfallwirtschaftsverband Spittal an der Drau hat im Rahmen der Kärntner Abfall-wirtschaftsordnung LGBl. Nr.34/1994 i.d.g.F. und

im Falle einer Anordnung oder Verordnung im Rahmen des Abfallwirtschaftsgesetzes BGBl. Nr.325/1990 für die Sammlung und Abfuhr der von den üblichen Abfällen getrennten Entsorgung zuzuführenden Altstoffe zu sorgen.

 

(3) Nicht der Entsorgungspflicht durch die öffentliche Müllabfuhr unterliegen Problemstoffe und gefährliche Abfälle sowie solche

Abfälle, die zulässigerweise auf dem eigenen Grund-stück kompostiert

werden.

 

§ 2 - Begriffsbestimmungen

 

Allgemeines:

Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder

Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist. Als Abfälle im Sinne der Verordnung gelten Hausmüll und Sperrmüll.

 

1)

Als Hausmüll gelten alle vorwiegend festen Abfälle, die in einem Haushalt üblicherweise anfallen, sowie die nicht gefährlichen

Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie in ihrer Masse und Zusammen-setzung mit den Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar

sind und ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsystem möglich ist (Systemmüll).

 

2)

Als Sperrmüll gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist. Als Sperr- müll gelten ebenso die

in Anstalten, Gewerbe- und Industriebetrieben und an sonstigen Arbeitsstellen anfallenden Abfälle dieser Art und Menge.

 

 

§ 3 - Abholbereich

 

(1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindege- biet zu erfolgen.

 

(2) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.

 

(3) Der Sperrmüll ist zu festgelegten Terminen zu einem zentralen Sammelplatz (Altstoff- zentrum) zu bringen. Für die Sortierung, Verwertung und Entsorgung des angelieferten Sperrmülls werden nach

dem Verursacherprinzip Kostenersätze verrechnet.

 

(4) Der anfallende Sperrmüll wird im Bedarfsfall über Anforderung gegen Kostenersatz ab-geführt.

 

§ 4 - Sonderbereich

 

(2) Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle

nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können, umfasst folgende Liegenschaften :

 

Ortschaft

Orientierungsnummern

Sammelplätze

 

Dellach              Dellach 11, 12, 13, 28, 46, 47, 49,              Abzweigung

Bundesstraße

              56, 82, 97

Görtschach              Görtschach 25              Abzweigung Obermillstätter

Landesstraße

Grantsch              Grantsch 6, 33              Abzweigung Ortschaftsweg nördlich

                            Haus Lammersdorf 43

Lammersdorf              Lammersdorf 19, 28, 29              nächst dem Haus Grantsch 3

              Lammersdorf 53              Abzweigung vom Ortschaftweg Richtung

                            Görtschach

              Lammersdorf 6, 7, 27, 37, 40, 44, 46,              nächst der Brücke

über den Lammersdorfer

              47, 49, 60, 61, 71              Bach

Laubendorf              Laubendorf 25, 36, 38, 44, 45, 48, 54              beim Haus

vlg.Burgstaller in Laubendorf 1

Matzelsdorf              Matzelsdorf 20, 22, 60              Abzweigung vom

Ortschaftsweg

                            Matzelsdorf-Süd

              Matzelsdorf 23, 25, 26              nächst dem Haus Matzelsdorf 6

Obermillstatt              Obermillstatt 34, 39, 48, 51, 52, 53,

Nähe

Haus Obermillstatt 41

              56

              Obermillstatt 57              Wegabzweigung Schluchtbrücke

Pesenthein              Pesenthein 41              Verbindungsweg Nähe Haus

Pesenthein 1

Sappl              Sappl 1, 21              nächst dem Haus Sappl 2

              Sappl 6              nächst dem Haus Sappl 58

              Sappl 23, 24, 72              Abzweigung Almstraße Sappl

              Sappl 79              Abzweigung Landesstraße

Schwaigerschaft              Schwaigerschaft 2, 3, 4, 10, 12, 13,

beim Haus vlg.Zgurnig, Öttern 5

              14, 17, 20, 21

Tschierweg              Tschierweg 17, 70              Abzweigung Ortschaftsweg nach Öttern

              Tschierweg 23              beim Haus vlg.Zgurnig, Öttern 5

Millstatt              Steinschichtweg 97              Verbindungsweg Nähe Haus

                            Steinschichtweg 145

 

Der Sonderbereich ist in der Anlage (Plandarstellung) festgelegt,

welche einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet.

 

(2) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Hausmüll mittels von der Gemeinde dafür ausgegebenen Müllsäcken spätestens am Vorabend des Entsorgungstages

zu den hiefür vorgesehenen Sammelplätzen zu bringen.

 

(3) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Sperrmüll zu den festgelegten Terminen zu einem

zentralen Sperrmüllsammelplatz (Altstoffzentrum) zu bringen.

 

§ 5 - Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

 

(1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Haus- müll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß § 13 Abs.2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abführen zu lassen.

 

(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzu- stellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen, als auch für die Benützer

leicht zugänglich sind.

 

(3) Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze im Bereich der Hauszufahrt des bebauten

Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

 

§ 6 - Müllbehälter

 

(1) Die Anzahl und Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abholbereich und im Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalles eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestzahl von einem Müll-behälter

je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude von mindestens einem Wohnraum oder sonstigem

Aufenthaltsraum, darf nicht unter-schritten werden.

 

(2) a) Als Müllbehälter sind zu verwenden:

              * Müllsäcke mit einem Fassungsraum von .....

........................              60 l

              * Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von

.........       80 l

              * Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von

.........     120 l

              * Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von

.........     240 l

              * Großraumbehälter mit einem Fassungraum von

.................  1.100 l

 

      b) Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich

 gemeldeten Person wird

          mit mindestens 8 Liter Abfall pro Woche festgelegt.

 

      c) Für den in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird

als durchschnittlicher

          ortsüblicher Anfall von Abfall in den Betriebsarten

Gasthof, Handel, Gewerbe

          und Kleingewerbe bei

                            * bis zu 10 Mitarbeiter mit ........... 120 l Abfall

 pro Woche

                            * mehr als 10 Mitarbeiter mit ......  240 l Abfall

 pro Woche

          festgelegt.

 

3)

Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind ver-pflichtet, die auf eigene Kosten im Wege

der Gemeinde anzuschaffenden Müllbehälter auf-zustellen oder anzubringen. Die Zahl der zu verwendenden Müllbehälter ergibt sich aus Abs.1 unter Bedachtnahme auf die festgelegten

Abfuhrtermine.

4)

Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die Anzahl der erforderlichen Anzahl der Müllsäcke pro Jahr aus Abs.1 ergibt.

 

5)

Bescheide im Sinne des § 17 Abs.3 der Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 31 Abs.3 der Kärntner Abfallwirtschafsordnung über die Festsetzung der Größe

und Zahl der Müllbehälter.

 

 

§ 7 - Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

 

(1) Das Einbringung von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des § 2 Abs.2 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung

in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach § 101 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994 i.d.g.F.

 

(2) Außerhalb des Befüll- und Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.

 

(3) Die Müllbehälter sind in der Art und Weise rein zu halten, dass der Hygiene und dem Er- fordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

 

§ 8 - Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

 

(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszu- schreiben.

 

(2) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benützung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtun- gen zur Entsorgung von Abfällen

und Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr)

sind in einer eigenen Gebührenverordnung nach §§ 89 ff der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ausge- schrieben.

 

(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, soferne dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszu- schreiben.

 

§ 9 - Wirksamkeit

 

(1) Diese Verordnung tritt am 1.Jänner 1998 in Kraft.

 

(2) Die Änderung des § 4 (Sonderbereich) des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 26.August 2005, Zahl 813-1/2005, wird

mit Ablauf der Kundmachungsfrist rechtswirksam.

 

 

§ 10 - Außerkraftsetzung

 

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Markt- gemeinde Millstatt vom 7.April 1995, Zahl: 813-1/1995, außer Kraft.

 

 

Millstatt, am 26. August 2005

 

Der Bürgermeister :

 

 

(Josef Pleikner)

 

 

Angeschlagen am:               30.08.2005

Abgenommen am:              13.09.2005