GEMEINDEAMT

Marktplatz 8, A-9872  Millstatt  BEZIRK SPITTAL/DRAU

Zahl: 920-8/1981

Millstatt, am 20.12.2001

Betr.: Verordnung zum Hundeabgaben-

              gesetz 1970 i.d.g.F.;

 

V E R O R D N U N G

 

des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 24. November 1981,

Zahl: 920-8/1981, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird

 

Änderung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 20.12.2001, Zahl: 920-8/2001 (§ 5 - Ausmaß)

 

Gemäß § 15 Abs. 3 Z.4 FAG 1979, BGBl. Nr. 673/1978, und §§ 1 und 2 des Hundeabgabengesetzes, LGBl. Nr. 18/1970, i.d.g.F., wird verordnet:

 

§ 1

Ausschreibung

 

(1) Für das Halten von Hunden werden Hundeabgaben ausgeschrieben.

(2) Hundeabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

 

§ 2

Steuergegenstand

 

(1) Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Hunden – ausgenommen Blindenführerhunde -, von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, der Zollwache und des Bundesheeres.

 

§ 3

Begriffsbestimmung

 

(1) Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen

 

a)

von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerstätten oder ähnlichen Betriebsstätten oder

b)

von Gebäuden, die mehr als 250 m in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind oder

c)

von Obst-, Gemüse- und Blumengärten im Ausmaß von mehr als

500 m² verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und ihre

Ausbildung in einem Abrichtekurs geeignet sind, diese Aufgaben

zu               erfüllen.

              (2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes

gehalten werden,                             gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur               Ausübung seines Berufes

oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die               Diensthunde

des beeideten Jagdschutzpersonales.

 

§ 4

Schuldner

(1) Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei

Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann

dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.

(2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.

(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

(4) Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten

wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Abs. 5 keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gem. § 9 Abs. 1 besonders hinzuweisen.

(5) Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonst wie abhanden gekommen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre,

so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten; wäre für den neu erworbenen

Hund eine höhere Abgabe zu leisten als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages.

Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß

               § 9 Abs. 1 besonders hinzuweisen.

 

§ 5

Ausmaß

Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von

a)

einen Wachhund                                                                      ATS 150              € 10,90

b)

einen Hund, der in Ausübung eines

Berufes oder Erwerbes gehalten wird              ATS 100              €   7,27

c)

für alle übrigen Hunde                                                        ATS 400              € 29,07

 

§ 6

Befreiungen

(1) Von der Hundeabgabe ist das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes und Hunden in Tierasylen befreit.

(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

 

§ 7

Abgabenbescheid

(1) Die Abgabe ist mit dem Entstehen der Abgabepflicht für die kommenden Jahre mit Bescheid festzusetzen.

(2) Bei Änderung des Ausmaßes der Abgaben, des Umfanges der Abgabe und bei Wegfall der Abgabepflicht ist ein neuer Bescheid zu

erlassen.

 

§ 8

Fälligkeit

Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Jänner d.J. fällig; sie ist am Fälligkeitstag unaufgefordert zu

entrichten.

 

§ 9

Meldung

(1) Der Abgabenschuldner hat das Entstehen der Abgabenschuld und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen

einem Monat zu melden.

(2) Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen der Abgabenschuld dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

(3) Die Abgabenschuld erlischt am Fälligkeitstag des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem das Enden der Abgabenschuld gemeldet wird.

 

§ 10

Hundemarken

(1) Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe nach § 1 Abs. 1 mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgen einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des § 4 (5) nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde (§ 10 (5) des Hundeabgabengesetzes) für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.

(2) Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.

(3) Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden; in diesem Falle hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner

auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.

(4) Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit der Beendigung der Abgabenpflicht.

(5) Die Bestimmungen des § 10 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die

 

a)

an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder

b)

die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.

 

 

§ 11

Wirksamkeitsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1982 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 6.6.1973, Zahl: 941-6/1973, in der Fassung der Verordnung

Zahl 941-6/1977, außer Kraft.

(3) Die Änderung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt vom 20.12.2001, Zahl: 920-8/2001 (§ 5 - Ausmaß) tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.

 

 

Der Bürgermeister:

 

 

(Josef Pleikner)

 

Angeschlagen am: 20.12.2001

Abgenommen am: 02.01.2002