Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 26.06.2017, Zahl 004-0/2017, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom ........, Zahl: 004-0/2017, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt wird

Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2017,

                                                                                                Paragraph eins,
   Sitzungsgeld
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinde Irschen gebührt, soweit sie nicht Anspruch au einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4 -, 6, K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld.

(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge durch mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates - bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates - vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.

                                                                                                Paragraph 2,
   Höhe des Sitzungsgeldes
Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung mit EUR 90,00 (neunzig Euro) festgesetzt.

                                                                                                Paragraph 3,
   Sitzungsgeld für GV-Mitglieder und Ausschussobmänner
(1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß.

(2) Dem Obmann eines Ausschusses gebührt das gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.

                                                                                                Paragraph 4,
   Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 30.06.2017 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Irschen vom 14.12.2012, Zahl 004-0/2012 außer Kraft.

Der/die Bürgermeister/in

Mandler Gottfried