§ 1Paragraph eins, Sitzungsgeld (1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinde Irschen gebührt, soweit sie nicht Anspruch au einen Bezug nach § 29 Abs. 4-6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld. (1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Gemeinde Irschen gebührt, soweit sie nicht Anspruch au einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4 -, 6, K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld. (2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge durch mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates - bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates - vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.
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§ 3Paragraph 3, Sitzungsgeld für GV-Mitglieder und Ausschussobmänner (1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das gemäß § 2 dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß. (1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß. (2) Dem Obmann eines Ausschusses gebührt das gemäß § 2 dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.(2) Dem Obmann eines Ausschusses gebührt das gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.
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