GEMEINDEAMT FRAUENSTEIN

politischer Bezirk St. Veit an der Glan, 9311 Kraig, Schulstraße 1 www.frauenstein.at

714-0/2009

Müllabfuhrgebühren

römisch fünf E R O R D N U N G

Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Frauenstein vom 26. November 2009, Zahl 714-0/2009, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 55 und 56 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Abfallgebühren

(1) Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfall-gebühren ausgeschrieben.

(2) Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungs-gebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.

(3) Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.

(4) "Die Bereitstellungsgebühr, der Gebührensatz beträgt im Abholbereich und im Sonderbereich € 57,00 pro Einrichtung und Jahr".

(5) Die Benützungsgebühr ergibt sich auf der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit der Zahl der Abfuhrtermine und

dem festgesetzten Gebührensatz:

  1. Litera a
    im Abholbereich

je                60 l Müllsack                                                         € 3,00

je                120 l Behälter und Entleerung                             € 4,50

je                240 l Behälter und Entleerung                             € 8,40

je               1.100 l Behälter und Entleerung                             € 41,50

  1. Litera b
    im Sonderbereich

je                60 l Müllsack                                                         € 2,00

Paragraph 2,

Abgabenschuldner

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten

Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

Paragraph 3,

Fälligkeit

(1) Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr für den Abholbereich ist jeweils am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Bereitstellungsgebühr für den Sonderbereich ist jeweils am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Die Entsorgungsgebühr für den Sonderbereich ist mit einer Ausschreibung der Müllsäcke an den Abgabenpflichtigen einzuheben.

Paragraph 4,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 18. Dezember 2001, Zahl 714-0/2001, in der Fassung der Verordnung vom 21. Dezember 2007, Zahl 714-0/2007, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Karl Berger)

Angeschlagen am:               27. November 2009

Abgenommen am:               11. Dezember 2009