Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Magdalensberg vom 29.05.2017, Zahl 813/17, mit der Gebühren für die Beseitigung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraph 55, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung - K-AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 20. Dezember 2007, Zahl 813/07, wird verordnet:

                                                                                                Paragraph eins,
   Abfallgebühren
(1) Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2) Die Abfallgebühren umfassen sämtliche der Gemeinde erwachsenden Kosten für die Müllabfuhr und die getrennte Sammlung von Abfällen, die Kosten für die Erhaltung und den Betrieb von Behandlungsanlagen, die Kosten der Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle, die Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungs- bzw. Beseitigungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.

(3) Die Abfallgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.

(4) Der Gebührensatz beträgt für Hausmüll gem. Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung:
a) im Abholbereich:
1. je 60 Liter Müllsack ...... € 4,50
2. je 80 Liter Behälter und Entleerung               € 4,60
3. je 120 Liter Behälter und Entleerung               € 8,00
4. je 240 Liter Behälter und Entleerung               € 13,60
5. je 1.100 Liter Großraumbehälter und Entleerung                € 45,50
                

(5) Wird Hausmüll verdichtet erhöht sich der Gebührensatz pro Entleerung um das Dreifache.
b) im Sonderbereich:
je von der Gemeinde ausgegebenen Müllsack pro Entleerung € 2,86

(6) Der Gebührensatz beträgt für biogene Abfallstoffe im Abholbereich:
1. je 120 Liter Behälter und Entleerung ...................................... € 5,50
2. je 240 Liter Behälter und Entleerung ...................................... € 7,10

In allen Gebühren ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.

                                                                                                Paragraph 2,
   Abgabenschuldner
(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Beseitigung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zur entrichten waren.

                                                                                                Paragraph 3,
   Fälligkeit
Die Abfallgebühren für Hausmüll und biogene Abfallstoffe sind vierteljährlich mit Bescheid vorzuschreiben.

                                                                                                Paragraph 4,
   Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Magdalensberg vom 26.09.2012 außer Kraft.

Der/die Bürgermeister/in

LAbg Andreas Scherwitzl