Zahl: 89/1/2006-I Maria Rain, 07. März 2006
V e r o r d n u n g
des Gemeinderates der Gemeinde Maria Rain vom 07. März 2006, betreffend die Erklärung bestimmter Flächen zur Hundeverbotszone.
Gemäß § 9 Abs.1 des Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetzes LGBl. Nr. 16/2005 wird verordnet:
§ 1
(1) Nachfolgend angeführte Grundstücke der Gemeinde Maria Rain werden zu Hundeverbotszonen erklärt:
Parzelle 275/2, KG Tschedram Graben südl. des Turnsaales
Parzelle 276/4, KG Tschedram Areal der Volksschule
Parzelle 277/2, KG Tschedram Sport- und Kinderspielplatz,
multifunkt. Spielplatz
(2) Die Grenzen dieser Hundeverbotszonen werden im Lageplan - Anlage 1 - der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet (rote Flächen), festgelegt.
§ 2
In Hundeverbotszonen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; es ist weiters verboten, Hunde in Hundeverbotszonen hineinlaufen zu lassen.
§ 3
Diese Verordnung ist gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. durch Tafeln kundzumachen und tritt mit der Anbringung der Tafeln in Kraft.
§ 4
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 15 Abs. 1 lt. c des Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetzes LGBl. Nr. 16/2005 mit einer Geldstrafe bis zu € 2.500.--, im Wiederholungsfall bis zu €
5.000,-- bestraft.
Maria Rain, am 07. März 2006
Für den Gemeinderat
der Bürgermeister:
Angeschlagen am: 16. März 2006
Abgenommen am: 24. März 2006
Josef TOMASCHITZ