Zahl: 523/1/675/1985I              Maria Rain, 19.07.1985

VERODNUNG

(Reinschrift der Stammfassung)

des Gemeinderates der Gemeinde Maria Rain vom 19.07.1985, Zahl: 004/1/2/1985 mit der Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung)

Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977, i.g.F. wird verordnet:

Paragraph eins,

Lärmerregung

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung (Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

(2) Unter störenden Lärm sind die, wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

(3) Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlasse, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen (Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

Paragraph 2,

Störender Lärm wird ungebührlicherweise insbesondere erregt durch

  1. Litera a
    überlautes Singen, Schreien, Musizieren, Kegeln, Stockschießen und andere lärmerregende Sportarten, ebenso durch überlauten Betrieb von Rundfunk-, Fernsehen- und Musikgeräten sowie anderen Maschinen und Geräten, im Wohngebiet, Erholungsgebiet sowie in der Nähe von oder in bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr,

  1. Litera b
    das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds) sowie das längere Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art, ebenso durch rücksichtslos lautes Schließen von Fahrzeug- und Garagentüren sowie Be- und Entladen von Fahrzeugen auf privaten Grundflächen wie Toreinfahrten, Durchfahrten oder Innenhöfe im Wohngebiet oder in der nähe von bewohnten Gebäuden, Krankenhäusern, Altersheimen oder Schulen,

  1. Litera c
    den Betrieb von Maschinen, die nicht vom Baulärmgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1973, erfasst sind und im Freien einen ungebührlichen störenden Lärm erregen, wie Motor- und Kreissägen, Rasenmäher u. ä. im Wohngebiet oder in der nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland, an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 21.00 Uhr bis. 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.

  1. Litera d
    den Betrieb von Modellflugzeugen und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren im Gebiet der Gemeinde Maria Rain.

  1. Litera e
    nichtgenehmigte Werbungen über Lautverstärkeranlagen, insbesondere vom fahrenden Fahrzeug aus,

  1. Litera f
    eine Haustierhaltung, wenn der mit einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verbundene Lärm überschritten und dadurch die Nachbarschaft unzumutbar gestört wird.

Paragraph 3,

Verwaltungsübertretungen nach Paragraphen eins und 2 dieser Verordnung sind gemäß Paragraph 4, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Paragraph 4,

Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Paragraph eins, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Maria Rain vom 08.05.1974, mit dem Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen wurden, außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Josef TOMASCHITZ eh.

Angeschlagen am: 19.07.1985

Abgenommen am: 19.09.1985