Ludmannsdorf, 27.04.2018

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Ludmannsdorf

vom 26.04.2018, Zahl: 941-7/2018 mit der

Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.

(Vergnügungssteuer-Verordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, FAG 2017, Bundesgesetzblatt 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt 144 aus 2017,, Paragraphen 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, Paragraph eins, ff Kärntner Vergnügungssteuergesetz - K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung der Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

1) Die Gemeinde Ludmannsdorf schreibt Vergnügungssteuern aus.

2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph 2,

Steuergegenstand

1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:

a) Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungs-gesetz - K-VAG 2010, Landesgesetzblatt 27 aus 2011,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 65 aus 2017,, gilt.

b) Die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten nach dem Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengestz – K-SGAG, Landesgesetzblatt 110 aus 2012,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2018,, an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt;

c) der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen und

d) die Veranstaltung von Glücksspielen (mit Ausnahme der Glücksspiele gemäß Absatz 3,).

2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.

3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten sowie Anspielungen gemäß Paragraph 2, Glückspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5,, 14 und 21 Glücksspielgesetz unterliegen der Vergnügungssteuer nicht.

Paragraph 3,

Anmeldungen der Veranstaltungen

1) Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

2) Bei Veranstaltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes, K-VSG, die nicht ganzjährig betrieben werden, ist jede einen Monat übersteigende Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.

Paragraph 4,

Steuerschuldner

1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung gemäß Paragraph 2, verpflichtet.

2) Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 ist Veranstalter jede natürliche und juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet. Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.

3) Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) Gesamtschuldner der Vergnügungssteuer.

Paragraph 5,

Ausmaß

1) Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage A zu dieser Verordnung festgesetzt.

2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 6,

Befreiungen

1) Von der Vergnügungssteuer befreit sind:

a)    Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet werden, so auch Veranstaltungen der Volksschule, der schulischen Tagesbetreuung, des Kindergartens und der Freiwilligen Feuerwehr Ludmannsdorf und Wellersdorf,

b)    Veranstaltungen der Gemeinde Ludmannsdorf,

c)    Sportveranstaltungen von Amateuren,

d)    Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen, sofern damit keine Tanzbelustigungen oder die Verabreichung von alkoholischen Getränken verbunden ist,

e)    die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden und

f)    Veranstaltungen politischer Parteien.

2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

3) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 7,

Fälligkeit

1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen statt gefunden haben.

2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.

3) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrags nach Anlage A (Vergnügungssteuertarif) Abs. römisch II,Z. 1, endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates gegen einen gleichartigen Apparat innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates für den neu angemeldeten Apparat die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.

4) Abweichend von Absatz 3 beginnt und endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages Anlage A (Vergnügungssteuertarif) Abs. römisch II, Ziffer eins, bei Automaten (Apparaten), die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, dieser VO. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.

Paragraph 8,

Entrichtung

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.

Paragraph 9,

Eintrittskarten

1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlichen Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.

3) Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu kennzeichnen.

4) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 10,

Kontrolle

1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

2) Die Beauftragen sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt am 01.05.2018 in Kraft.

2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ludmannsdorf vom 16.12.1997, sowie die Änderung der Verordnung vom 23.10.2001, Zahl: 941-7/2001 außer Kraft.

Der Bürgermeister

Manfred Maierhofer

Elektronisch kundgemacht nach Paragraph 80 a, K-AGO am: 30.04.2018