Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Ludmannsdorf vom 21.12.2017, Zahl 941-6/2017, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, FAG 2017, Bundesgesetzblatt 116 aus 2016,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt 144 aus 2017,, Paragraphen 13 und 15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 – K-AGO 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, Paragraphen eins und 2 des Kärntner Hundeabgabengesetzes, K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:

                                                                                                Paragraph eins,
   Ausschreibung
1) Für das Halten von Hunden werden Hundeabgaben ausgeschrieben.

2) Hundeabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.



                                                                                                Paragraph 2,
   Abgabengegenstand
1) Der auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigungen ausgeschrieben Abgabe unterliegt das Halenten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

2) Der auf Grund der Ermächtigung des Kärntner Hundeabgabengesetzes, K-HAG, ausgeschriebenen Aufgabe unterliegt das Halten von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

3) Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.


                                                                                                Paragraph 3,
   Schuldner
1) Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.

2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.

3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

4) Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Absatz 5, keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, besonders hinzuweisen.

5) Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonstwie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten; wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten, als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, besonders hinzuweisen.


                                                                                                Paragraph 4,
   Ausmaß
Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von
a) einem Wachhund              Euro 20,00
b) einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird Euro 20,00
c) für alle übrigen Hunde              Euro 20,00


                                                                                                Paragraph 5,
   Wertanpassung
1) Die Hundeabgaben nach Paragraph 4, dieser Verordnung werden auf Basis des Verbraucherbpreisindex 2015 der Statistik Austria mit einer Toleranzklausel von 5 % wertgesichert. Als Ausgangsbasis für die Indexanpassung ist der Jahresdurchschnitt 2016 zu verwenden. Wenn sich der VPI 2015 um mindestens 5 % erhöht oder senkt, so ist der Bestandszins entsprechend zu erhöhen bzw. zu vermindern. Die erste außerhalb der Schwankungsstufe liegende Indexzahl bildet sodann den Ausgangspunkt für die Berechnung der nächsten Schwankungsstufe. Sollte der VPI 2015 nicht mehr erscheinen, so ist der dem weggefallenen Wertmesser nach dessen Funktion am ehesten entsprechende Wertmesser heranzuziehen.
2) Die Berechnung der Indexanpassung erfolgt auf zwei Kommastellen und ist kaufmännisch zu runden.
3) Die sich aus einer Indexanpassung ergebenden Beträge und Gebühren sind gemäß der Allgemeinen Kärntner Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, jeweils als Verordnung zu beschließen und kundzumachen.


                                                                                                Paragraph 6,
   Befreiungen
1) Von der Hundeabgabe befreit sind
a) Lawinensuchhunde
b) Hunde des Bergrettungsdienstes
c) Hunde in Tierasylen
d) ausgebildete Hunde für Therapiezwecke
e) Jagdhunde

2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.


                                                                                                Paragraph 7,
   Fälligkeit
Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung der Vorschreibung und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Mai eines jeden Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.


                                                                                                Paragraph 8,
   Meldung
1) Der Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

2) Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen des Abgabenanspruches dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

3) Der Abgabenanspruch erlischt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Mai des darauffolgenden Jahres erfolgt.


                                                                                                Paragraph 9,
   Hundemarken
1) Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe nach Paragraph 2, Absatz eins, mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, nicht erforderlich.

2) Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.

3) Die Hundemarke wird mit dem Aufdruck Gemeinde Ludmannsdorf und einer Nummer versehen. Es gibt in Hinblick auf die Art und die Verwendung des Hundes keine gesonderte Gestaltung der Hundemarken.

4) Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden; in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.

5) Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit der Beendigung der Abgabenpflicht.

6) Die Bestimmungen des Absatz eins bis 5 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.


                                                                                                Paragraph 10,
   Inkrafttreten
1)              Diese Verordnung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

2)              Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ludmannsdorf vom 23. Oktober 2001, Zahl: 741-6/2001 außer Kraft.

Bürgermeister

Manfred Maierhofer