Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 08. Juli 2015, Zahl: 920-7/1/2015-Ze, mit der eine Abgabe für das Halten von Hunden ausgeschrieben wird (Hundeabgabenverordnung)

Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2015,, und Paragraphen eins und 2 des Hundeabgabengesetzes, K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Abgabengegenstand

(1)  Für das Halten von Hunden wird eine Hundeabgabe ausgeschrieben.

(2)  Aufgrund der Ermächtigung des FAG 2008 unterliegt das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, der Hundeabgabe.

(3)  Aufgrund des Hundeabgabengesetzes - K-HAG, unterliegt das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, der Hundeabgabe.

(4)  Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.

Paragraph 2,

Begriffsbestimmung

(1)  Als Wachhunde gelten Hunde

a)    die ständig zum Bewachen verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und ihre Ausbildung in einem Abrichtekurs geeignet sind, diese Aufgabe zu erfüllen,

b)    die ständig zum Bewachen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerstätten oder ähnlichen Betriebsstätten verwendet werden.

(2)  Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonales.

Paragraph 3,

Schuldner

(1)  Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.

(2)  Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.

(3)  Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

(4)  Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Absatz 3, keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, besonders hinzuweisen.

(5)  Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonst wie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten; wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, besonders hinzuweisen.

Paragraph 4,

Ausmaß

 

Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten eines jeden Hundes € 25,00.

Paragraph 5,

Befreiungen

(1)  Von der Abgabenpflicht sind ausgenommen:

a) Lawinensuchhunde

b) Hunde des Bergrettungsdienstes

c) Hunde in Tierasylen

d) ausgebildete Schweißhunde in anerkannten Schweißhundestationen

e) ausgebildete Hunde für Therapiezwecke

f) nachweislich brauchbare Jagdhunde von beeideten Jagdschutzorganen

(2)  Hunde aus Tierasylen gemäß Absatz eins, Litera c, sind für das laufende Abgabejahr ab dem Eigentumsübergang auf einen Hundehalter von der Abgabepflicht befreit.

(3)  Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand gemäß Absatz eins, vorliegt.

Paragraph 6,

Abgabenbescheid

(1) Die Abgabe ist mit dem Entstehen der Abgabepflicht für die kommenden Jahre mit Bescheid festzusetzen.

(2) Bei Änderung des Ausmaßes der Abgabe, des Umfanges der Abgabe und bei Wegfall der

Abgabepflicht ist ein neuer Bescheid zu erlassen.

Paragraph 7,

Fälligkeit

Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in

den folgenden Jahren jeweils am 15. Februar eines jeden Jahres fällig. Sie ist am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten.

Paragraph 8,

Meldung

(1)  Der Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

(2)  Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen des Abgabenanspruches dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

(3)  Der Abgabenanspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauf folgenden Jahres erfolgt.

Paragraph 9,

Hundemarken

(1)  Die Gemeinde hat dem Abgabenschuldner gemäß Paragraph eins, mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 5, nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde (Paragraph 10, Absatz 3, K-HAG) für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.

(2)  Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.

(3)  Die Hundemarke wird mit dem Aufdruck „Marktgemeinde Ebenthal i.K.“ und der laufenden Nummer versehen.

(4)  Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden; in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.

(5)  Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit der Beendigung der Abgabenpflicht.

(6)  Die Bestimmungen des Absatz eins bis 5 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die

a)    an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder

b)    die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.

Paragraph 10,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.

Paragraph 11,

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird, Zahl: 920-5/2006-Wi, außer Kraft.

Der Bürgermeister

Franz Felsberger

Angeschlagen am: 09.07.2015