Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 7. Oktober 2015, Zahl: 640-2/6/2015-Ze/Ma, mit der straßenpolizeiliche Maßnahmen festgelegt werden

Gemäß Paragraphen 20, Absatz 2 a,, 43, 44, 54 und 76b in Verbindung mit Paragraph 94 d, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2014,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Wohnstraßen

(1)  Folgende Bereiche werden zur Wohnstraße erklärt:

„Jakob-Sereinigg-Straße“ (Parz. 581/5, KG 72105 Ebenthal)

ab der Einbindung in die „Gurnitzer Straße“ (Parz. 795, KG 72105 Ebenthal) bis zu deren Ende

„Hans-Sima-Straße“ (Parz. 1057/16, KG 72112 Gradnitz)

das nördliche Teilstück ab der Ausfahrt vom Geschäftsobjekt „Ortszentrum Ebenthal“ (Parz. 1057/15, KG 72212 Gradnitz)

„Tannengasse“ (Parz. 397/10, KG 72112 Gradnitz)

das westliche Teilstück der Parz. 397/10, KG 72112 Gradnitz, im Ausmaß des als Ver-kehrsfläche ausgebauten und befestigten Abschnitts

„Anglerstraße“ und „Saiblingweg“ (Parz. 740/43, KG Zell bei Ebenthal)

ab den beiden Einbindungen der „Angler-straße“ in die Niederdorfer Straße (bei Parz. 740/17 und 740/25, KG 72204 Zell bei Ebenthal)

„Paul-Krammer-Gasse“ (Parz. 672/5 und südliches Teilstück der Parz. 689/3, KG 72204 Zell bei Ebenthal)

von deren westlicher Einbindung in die

„Franz-Jonas-Straße“ (Parz. 672/5, KG 72204 Zell bei Ebenthal) bis zu deren östlicher Einbindung in die „Franz-Jonas-Straße“

(689/3, KG 72204 Zell bei Ebenthal)

(2)  Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, leg. cit. mit dem jeweiligen Aufstellen der Verkehrszeichen gemäß Paragraph 53, Ziffer 9, Litera c, „Wohnstraße“ und Litera d, „Ende der Wohnstraße“ der StVO 1960 in und mit deren Entfernung außer Kraft.

Paragraph 2,

Zonenbeschränkungen (30 km/h)

(1)  Eine „Zonenbeschränkung 30 km/h“ wird für folgende Bereiche verordnet:

„Ortsteil Gewerbezone“

„Zeissstraße“,

„Welsbachstraße“,

„Daimlerstraße“,

„Franz-Wurm-Gasse“,

„Josef-Stefan-Straße“,

„Baugewerbestraße“

„Resslstraße“

aufzustellen nach der Einbindung der „Zeissstraße“ in die L100b Niederdorfer Straße im nordwestlichen Eckpunkt der Parz. 249/7, KG 72204 Zell bei Ebenthal sowie nach der Einbindung der „Resslstraße“

in die „Ackerstraße“ beim südwestlichen Eckpunkt der Parz. 225/4, KG 72204 Zell bei

Ebenthal

„Einsteinstraße“,

„Keplerstraße“,

„Karl-Fischer-Straße“,

„Bahnstraße“

aufzustellen unmittelbar nach der Einbindung der „Einsteinstraße“ in die L100b Niederdorfer Sstraße im südöstlichen Bereich der Parz. 249/11, KG 72204 Zell bei Ebenthal

„Siegfried-Marcus-Straße“

aufzustellen nach der Einbindung in die „Einsteinstraße“ beim nordöstlichen Eckpunkt der Parz. 546, KG 72204 Zell bei Ebenthal, und unmittelbar nach der Einbindung in die L100b Niederdorfer Straße am südlichen Eckpunkt der Parz. 254/1, KG 72204 Zell bei Ebenthal

„SMS-Straße“,

„Technikstraße“,

„Elektronikweg,

„Alessandro-Volta-Straße“

aufzustellen unmittelbar nach der Einbindung in die L100b Niederdorfer Straße beim südöstlichen Eckpunkt der Parz. 544, KG 72204 Zell bei Ebenthal

(2)   Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, der StVO 1960 mit dem Aufstellen der Beschränkungszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 11 a, „Zonenbeschränkung“ und „Ende einer Zonenbeschränkung“ an den festgesetzten Stellen in und mit deren Entfernung außer Kraft.

Paragraph 3,

Geschwindigkeitsbeschränkung – 30 km/h

(1)  Eine „Geschwindigkeitsbeschränkung - 30 km/h“ wird für folgende Straßenzüge/Bereiche verfügt:

Ortschaft „Ebenthal i. K.“

auf allen Ortstafeln (Paragraph 53, Ziffer 17 a, leg.cit.) inklusive Zusatztafel gem. Paragraph 54, -„ausgenommen L100, L100a, L100b, L101“

„Badstraße“ bei Ebenthal

ab der Einbindung in die L101 Göltschacher Straße (Parz. 718/3, KG 72105 Ebenthal) bis südöstlich der Abzweigung zum „Kalmus-bad“ (Parz. 372/1, KG 72105 Ebenthal)

Zufahrt zum Kalmusbad, öffentliche Wegparz. 906 und 907, KG 72105

Ebenthal

ab der Einbindung in die „Badstraße“, Parz. 908, KG 72105 Ebenthal, bis 10 Meter vor der Gemeindegrenze zu Klagenfurt am Wörthersee

Ortschaft „Gurnitz“

auf allen Ortstafeln (Paragraph 53, Ziffer 17 a, leg.cit.) inklusive Zusatztafel gem. Paragraph 54, - „ausgenommen L100“

Ortschaft „Niederdorf“

auf allen Ortstafeln (Paragraph 53, Ziffer 17 a, leg.cit.)

Bereich der Freizeitanlage Niederdorf

ab dem westlichen Ende der Parz. 810/1 in Richtung Niederdorf bis zum östlichen Ende der Parz. 810/1, KG 72204 Zell bei Ebenthal

„Lehargasse“ in Niederdorf

ab der Einbindung der Parz. 990/4, KG 72204 Zell bei Ebenthal, in die B70 Packer Straße in Richtung Norden bis zur Gemeindegrenze zu Klagenfurt am Wörthersee

Ortschaft „Zwanzgerberg“

ab dem Wohnobjekt „Zwanzgerberg 24“, Parz. 1252, KG 72157 Radsberg, in Richtung Norden

Teilstück der „Obitschacher Straße“

150 nördlich bis 150 südlich der Volksschule Mieger (Parz. 628/2, KG 72143 Mieger)

Teilstück des „östlichen Obitschacher Ortschaftsweges“

30 Meter westlich der Liegenschaft Obitschach 14 (bei Parz. 659/2, KG 72143 Mieger) bis zur westlichen Grundstücks-grenze der Parz. 663/1, KG 72143 Mieger

Steilstück Trauntschnjak“ in Sabuatach

30 Meter nördlich bzw. südlich des Wohnobjektes auf Bfl. 120, KG 72143 Mieger (Liegenschaft Sabuatach 13)

Ortschaft „Rottenstein“

auf allen Ortstafeln (Paragraph 53, Ziffer 17 a, leg.cit.)

nordöstliches Teilstück der „Rottensteiner Straße“

ab unmittelbar westlich der Einbindung in die L100 Miegerer Straße bis 30 Meter westlich der Parz. 423/1, KG 72162 Rottenstein

südlicher Siedlungsweg in Rottenstein

für die Wegparz. 729, KG 72162 Rottenstein, ab der Einbindung dieser in die Rotten-steiner Straße

südliches Teilstück der „Rottensteiner Straße“ bei der Sportanlage Rottenstein

30 Meter westlich bis 30 Meter östlich der Sportanlage Rottenstein (Parz. 270/1, KG

72162 Rottenstein)

Zufahrt zur Freizeitanlage Kohldorf, öffentliche Wegparz. 736 sowie östliche

Teilfläche der öffentlichen Wegparz. 747, KG 72162 Rottenstein

ab 5 Meter nach der Einbindung in die L100 Miegerer Straße bis unmittelbar vor Beginn der Parz. 741/176, KG 72162 Rottenstein

Ortschaft „Radsberg“

von der Einbindung der Parz. 932, KG 72157 Radsberg, bis zur Einbindung der Parz. 935/3, KG 72157 Radsberg, in die L100c Radsberger Straße

Ortschaft „Lipizach“

ab südlich der mit dem Wohnobjekt „Lipizach 35“ bebauten Parz. 42/2, KG 72138 Lipizach, in Richtung Norden

Teilstück der „Kreuther Straße“

50 Meter westlich des Objektes Kreuth 9 (Bfl. 8, KG 72132 Kreuth) bis 30 Meter nördlich des Objektes Kreuth 10 (Parz. 73, KG 72132 Kreuth)

Teilstück des „südlichen Weges Berg bis Sabuatach“

10 Meter nach dem westlichen Beginn der Parz. 852 bis zum östlichen Ende der Parz. 864, KG 72143 Mieger

(2)  Paragraph 3, Absatz eins, dieser Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, der StVO 1960 mit dem Aufstellen der Beschränkungszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 a, „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ und Paragraph 52, Ziffer 10 b, „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ an den festgesetzten Stellen in und mit deren Entfernung außer Kraft.

Paragraph 4,

Geschwindigkeitsbeschränkung - 50 km/h

(1)  Eine „Geschwindigkeitsbeschränkung - 50 km/h“ wird für folgende Straßenzüge/Bereiche verfügt:

Niederdorfer Straße, Bereich der Parz. 1108, KG 72204 Zell bei Ebenthal

ab der Einbindung in die L100b Niederdorfer Straße bis zum westlichen Ende der Parz. 810/1, KG 72204 Zell bei Ebenthal

Teilstück der Gemeindestraße in Berg

ab der nördlichen Grenze der Parz. 988, KG 72143 Mieger (Bereich des Objektes Berg 27) bis zum westlichen Ende der Parz. 245, KG 72143 Mieger

Siedlungsbereich der Ortschaft Schwarz

ab 50 Meter vor dem nördlichen Ende der Parz. 847/2 (Schwarz 17), KG 72121 Hinterradsberg, bis zum südwestlichen Ende der Parz. 697, KG 72121 Hinterradsberg

(2)  Paragraph 4, Absatz eins, dieser Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, der StVO 1960 mit dem Aufstellen der Beschränkungszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10 a, „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ und Paragraph 52, Ziffer 10 b, „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ an den festgesetzten Stellen in und mit deren Entfernung außer Kraft.

Paragraph 5,

Halte- und Parkverbote

(1)  Für folgende Bereiche/Straßenabschnitte wird ein Halte- und/oder Parkverbot verfügt:

a)    Ebenthal: südlicher Teil der „Doberniggstraße“

ab Einbindung in die „Neuhausstraße“ bis zur Parz. 132/6, KG 72105 Ebenthal, für beide Straßenseiten „Halten und Parken verboten“, Zusatztafel „ausgenommen Personenkraftwagen“

a)    Ebenthal: mittlerer Teil der „Neuhausstraße“

ab dem Wendeplatz für den Omnibus beim Gasthaus „Schlosswirt“ bis zur Volksschule Ebenthal für beide Straßenseiten, Zusatz-tafel „ausgenommen Personenkraftwagen“

a)    Ebenthal: „Josef-Leiner-Straße-West“

Parz. 723/2, KG 72105 Ebenthal, ostseitiges „Halten und Parken verboten“ ab der Einbindung in die L100 Miegerer Straße bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Bfl. 168, KG 72105 Ebenthal, sowie ab dem südwest-lichen Eckpunkt bis zum nordwestlichen Eck-punkt der Parz. 143/20, KG 72105 Ebenthal

a)    Reichersdorf: nördlicher Teil der „Leopold-Figl-Straße“

Teilfläche der Parz. 1014, KG 72112 Gradnitz, „Halten und Parken verboten“, und zwar beidseitig, für die westliche Straßenseite mit der Zusatztafel „ausgenommen Ladetätigkeit“

a)    Reichersdorf: „Goessstraße“

beginnend östlich der Glanbrücke bis zum

östlichen Ortsrand (Höhe der Parz. 555/3 und 557/2, KG 72112 Gradnitz), beidseitiges „Halten und Parken verboten“

a)    Reichersdorf: südliche Seitenstraße des „Jamnigweges“

Parz. 619/5, KG 72112 Gradnitz, beidseitiges „Halten und Parken verboten“

a)    Pfaffendorf: „Markus-Pernhart-Gasse“, Umkehrplatz

östlicher Bereich des Umkehrplatzes, Parz. 396/2, KG 72112 Gradnitz, „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel

„← 7,5 m →“

a)    Zetterei: Teilstück der „Zettereier Straße“

Kurvenbereich beim Objekt Zettereier Straße 13 bei Bfl. 42/1, KG 72204 Zell bei Ebenthal, für die südliche Straßenseite, „Halten und Parken verboten“

a)    Gradnitz: Teilstück der „Hans-Sima-Straße“

ab dem südöstlichen Eckpunkt der Parz. 1057/17, KG 72112 Gradnitz, bis zum nördwestlichen Eckpunkt der Wegparz. 1057/16, KG 72112 Gradnitz, „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „125 m →“ und der Zusatztafel „← 62,50 m →“

a)    Gradnitz: westliches Teilstück der „Kantgasse“

ab dem nordwestlichen Eckpunkt bis zum südwestlichen Eckpunkt der Parz. 941/1, KG 72112 Gradnitz

(2)  Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, dieser Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, der StVO 1960 mit der Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“ sowie der Zusatztafel „ausgenommen Personenkraftwagen“ in und deren Entfernen außer Kraft.

(3)  Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, dieser Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, der StVO 1960 mit der Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“ sowie der Zusatztafel „ausgenommen Personenkraftwagen“ in und deren Entfernen außer Kraft.

(4)  Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, dieser Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, der StVO 1960 mit der Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „Anfang“ und Ende“ in und mit deren Entfernen außer Kraft.

(5)  Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, dieser Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, der StVO 1960 mit der Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“ sowie der Zusatztafel für die westliche Straßenseite „ausgenommen Ladetätigkeit“ in und mit deren Entfernen außer Kraft (Standort für westliche Straßenseite: an der Grenze zwischen den Parz. 611/1 und 611/7 und unmittelbar vor der Einbindung in den „Jamnigweg“, Parz. 960; Standort für östliche Straßenseite: an der Grenze zwischen den Parz. 612/4 und 612/3 sowie unmittelbar vor der Einbindung in den „Jamnigweg“, Parz. 960, alle KG 72112 Gradnitz).

(6)  Paragraph 5, Absatz eins, Litera e, dieser Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, der StVO 1960 mit der Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“ in und mit deren Entfernen außer Kraft.

(7)  Paragraph 5, Absatz eins, Litera f, dieser Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, der StVO 1960 mit der Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“, Standort 5 Meter vor der Einbindung der Seitenstraße (Parz. 619/5, KG 72112 Gradnitz) in den „Jamnigweg“ (Parz. 960, KG 72112 Gradnitz) in und mit deren Entfernen außer Kraft.

(8)  Paragraph 5, Absatz eins, Litera g, dieser Verordnung tritt mit der Aufstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, „Halten und Parken verboten“ sowie der Zusatztafel „← 7,5 m →“ in und mit deren Entfernen außer Kraft.

(9)  Paragraph 5, Absatz eins, Litera h, dieser Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, der StVO 1960 mit der Aufstellung der Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“ in und mit deren Entfernen außer Kraft.

(10) Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, dieser Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, der StVO 1960 mit der Aufstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „125 m →“ beim südöstlichen Eckpunkt der Parz. 1057/17, KG 72112 Gradnitz, und der Aufstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „← 62,50 m →“ nach 62,50 m in nördlicher Richtung der Wegparz. 1057/16 in und mit deren Entfernen außer Kraft.

(11) Paragraph 5, Absatz eins, Litera j, dieser Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, der StVO 1960 mit der Auf-stellung der Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b, „Halten und Parken verboten“ mit den Zusatztafeln „Anfang“ und „Ende“ in und mit deren Entfernen außer Kraft.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 8. Juli 2015, Zahl: 640-2/5/2014-Ze/Ma, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Franz Felsberger

Anschlag am: 08.10.2015