Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 15. April 2015, Zahl 523/2/2015-Ze/Ma, mit der Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung)

Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes über Angelegenheiten der Ortspolizei und die Bestellung von Aufsichtsorganen der Gemeinden (Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Lärmregelung

(1)  Wer in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2)  Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen, dies kann vor allem dann angenommen werden, wenn Lärm einen Grenzwert von 50 Dezibel übersteigt.

(3)  Lärm wird dann in ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

(4)  Zimmerlautstärke liegt vor, wenn Geräusche innerhalb der Wohnung der übrigen Bewohner des Hauses nicht mehr oder kaum noch vernommen werden können, sodass die Nachbarn dadurch nicht wesentlich gestört werden.

Paragraph 2,

Störender Lärm

Störender Lärm wird jedenfalls in ungebührlicher Weise erregt durch:

(1)  das Starten oder Verwenden von Kraftfahrzeugen ohne zwingenden Grund, sowie das nicht unbedingt notwendige Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf anderen Flächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr, sofern jene in der Nähe von bewohnten Objekten oder zur Erholung genutzten Freiräumen liegen;

(2)  Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten, Radios u. ä. Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr;

(3)  den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen, Holzspaltgeräten, Hobeln, Winkelschleifern, Bohrmaschinen u. ä., unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, im Freien und in Gebäuden mit geöffneten Fenstern in Wohn- und Kurgebieten, Siedlungen, sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen generell und an Werktagen in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 21.00 bis 07.00 Uhr;

(4)  die Benützung von Gartengeräten wie beispielsweise Rasenmähern, Rasentrimmern, Motorsensen, Häckslern, Heckenscheren, Laubbläsern u. ä. in Siedlungen, sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen generell und an Werktagen in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 21.00 bis 07.00 Uhr;

(5)  das Einwerfen von Glasflaschen und Leergebinden in dafür vorgesehene, allgemein zugängliche Sammelstellen in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen generell und an Werktagen in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr und von 22.00 bis 07.00 Uhr;

(6)  die durch mangelhafte Haltung von Tieren verursachte, länger andauernde Geräuschentwicklung wie Bellen, Jaulen, Krächzen, Stampfen und Ähnliches in und in der Nähe von bewohnten Objekten;

(7)  das Betreiben von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten in der Zeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr über der Zimmerlautstärke, oder im Freien in der Nähe von bewohnten Objekten;

(8)  das Betreiben von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten in öffentlichen Anlagen und Flächen, sofern dies ungebührlichen Lärm hervorruft;

(9)  den Betrieb von Modellen mit Verbrennungskraftmaschinen innerhalb eines Umkreises von 400 Metern von bewohnten Objekten und durch den Betrieb von Modellen mit Verbrennungsmotoren ohne Schalldämpfer generell. Ausgenommen ist der Betrieb dieser Modelle in genehmigten Einrichtungen wie zum Beispiel Modellflugplätzen und Modellrennbahnen im Rahmen der Genehmigung.

Paragraph 3,

Ausnahmen

(1)  Kein Lärm in ungebührlicher Weise wird erregt durch Geräusche, die mit einer gemäß dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 durchgeführten Veranstaltung üblicherweise verbunden sind.

(2)  Ausgenommen sind Tätigkeiten, welche durch die Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten oder durch von ihr beauftragte Unternehmen an öffentlichem Gut, Parkanlagen, Sport- und Badeanlagen vorgenommen werden.

(3)  Ausgenommen sind Maßnahmen, welche nach der Kärntner Bauordnung 1996 oder der Gewerbeordnung 1994 bewilligt wurden.

Paragraph 4,

Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden.

Paragraph 5,

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie an der Amtstafel der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten angeschlagen wurde.

(2)  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 16. Oktober 2013, Zahl 523/1/2013-Ze, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Franz Felsberger

Angeschlagen am: 16.04.2015