Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten

9065 Bezirk Klagenfurt-Land

Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 28. März 2012, Zahl 920-3/2012-Wi, mit welcher die Ortstaxen ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraphen eins, ff des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 - K-ONTG, Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins, Ausschreibung

Die Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde Ortstaxen.

Paragraph 2, Abgabenschuldner

(1)

Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 4,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.

(2) Sofern die Abgabe

nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.

(3) Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich nächtigen;
  2. Ziffer 2
    Personen, die ausschließlich
zum Zwecke der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;
  1. Ziffer 3
    Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pflegeanstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, Landesgesetzblatt Nr. 26;
  2. Ziffer 4
    Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 17. Lebensjahr vollenden;
  3. Ziffer 5
    Personen, die in alpinen
Schutzhütten nächtigen;
  1. Ziffer 6
    Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad
verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen;
dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
  1. Ziffer 7
    Personen,
die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuches, des Studiums an Fachschulen, Universitäten, Pädagogischen Akademien oder Konservatorien, der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen sowie der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres im Gemeindegebiet nächtigen;
  1. Ziffer 8
    Menschen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson.

(4) Dauernd auf Stellflächen abgestellte

Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse, Mobilheime und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz (K-CPG) abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (Paragraph 13, K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.

(5) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebens-beziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

(6) Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, sind insbesondere nicht:

  1. Ziffer eins
    Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche
Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
  1. Ziffer 2
    für den Jagdbetrieb erforderliche
Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000,);
  1. Ziffer 3
    für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
  2. Ziffer 4
    Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.

Paragraph 3, Ausmaß

(1) Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung € 1,-- (ein Euro).

(2) Bei der Festsetzung ist auf den Aufwand für die örtliche Fremdenverkehrsförderung und auf die Beschaffenheit der Einrichtungen für den Fremdenverkehr Bedacht zu nehmen.

(3) Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.

(4) Die Höhe der von den Eigentümern von

Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung

bis zu 60 m2 100

von mehr als 60 bis 100 m2 150

von mehr als 100 m2 200

Wurde die Abgabe abgestuft, so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.

(5) Die Höhe der von Mietern

von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zu

entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl von 40.

(6) Von der sich nach Absatz 4, bzw. Absatz 5,

ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauf folgenden Kalenderjahr

anzurechnen.

Paragraph 4, Fälligkeit

(1) Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.

(2) Die pauschalierte

Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stell-fläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.

Paragraph 5, Meldepflicht

Der Unterkunftsgeber ist

verpflichtet, der Gemeinde jede Ankunft und Abreise, die mit einer Nächtigung verbunden ist, innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt.

Paragraph 6, Entrichtung

(1) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet,

die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.

(2)

Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum

15. des nachfolgenden Monates Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzuführen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Angaben bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabeerklärung im Sinne der Abgabenordnung dar.

(3) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgaben-schuld bis zum 15. Dezember, im Falle der

vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung jedoch spätestens zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monates an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten

Ferienwohnungen sinngemäß.

(4) Der Campingplatzbetreiber

ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. Dezember, bei vorzeitiger Aufgabe des Stell-platzes jedoch bis zum 15. das der Aufgabe folgenden Monats, an die Gemeinde

abzuführen.

(5) Ergibt sich die Höhe der pauschalierten

Abgabe neben Paragraph 3, Absatz 4 und Absatz 5, auch nach Absatz 5 und Absatz 6,, so hat dies der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Absatz 3, oder Absatz 4, für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.

Paragraph 7, Inkrafttreten

(1)

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.

(2)

Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 16. Dezember 2005, Zahl 920-5/2005-Wi, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Franz Felsberger

Angeschlagen am: 30.03.2012

Abgenommen am: 16.04.2012