konsolidierte Verordnung

GEMEINDE EBENTAL

9065 Bezirk Klagenfurt-Land

Zahl: 811-0/BA3/1996-Wi

Verordnung

des Gemeinderates der Gemeinde Ebental vom 13. Juni 1996, mit der der Einzugsbereich der Kanalisationsanlage Ebental BA03 (Kanalisationsbereich) festgelegt wird. geändert mit Verordnung des Gemeinderates

vom 30.06.2010, Zahl: 8510/BA03/1/2010-Wi

Gemäß Paragraph 2, des Gemeindekanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1978, idgF, wird verordnet:

Paragraph eins,

Der Kanalisationsbereich des Bauabschnittes 03 der Gemeindekanalisationsanlage Ebental (Kanalisationsanlage Ebental BA03) umfaßt jene in den Katastralgemeinden Radsberg und Ebenthal gelegenen Grundstücke, welche in

der Anlage zu dieser Verordnung (Plandarstellung im Maßstab 1:5000) durch farbliche Abgrenzung als

Einzugsbereich ausgewiesen sind.

Erweiterung vom 30.06.2010:

Der Einzugsbereich der Ortskanalisation der Marktgemeinde

Ebenthal in Kärnten, BA 03 (Kanalisationsbereich) wird um die in der KG 72157 Radsberg gelegenen Parzellen 415/4

und 416/1 erweitert.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages

an der Amtstafel des Gemeindeamtes Ebental in Kraft.

                                                                      FÜR DEN GEMEINDERAT:

                                                                      DER BÜRGERMEISTER:

                                                                      (Woschitz)

Anlage:               Plan mit Abgrenzug des

              Kanalisationsbereiches