Konsolidierter Verordnungstext (Verordnung vom 15.09.1994 in der Fassung der Novelle vom 18.12.1997 - in Kraft getreten am 01.01.1998)

GEMEINDE E B E N T A L

9065 BEZIRK KLAGENFURT-LAND

Zahl: 813-0/1/1994-Wi

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Gemeinde Ebental vom 15. September 1994, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll geregelt wird.

Gemäß Paragraph 31, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Müllabfuhr durch die Gemeinde

Die Gemeinde Ebental sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

Paragraph 2,

Abholbereich

(1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.

(2) Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls erforderlich ist.

(3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.

(4) Die Abfuhr des Sperrmülls wird in der Weise besorgt, daß der Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung abgeführt wird.

Paragraph 3,

Sonderbereich

Der Sonderbereich, das sind jene Grundstücke, von denen aufgrund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können, umfaßt die in der Plandarstellung (Anlagen 1 bis 22) zu dieser Verordnung) festgelegten Gebiete. Diese Plandarstellung bildet einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 4,

Sammelplätze und Standorte für Müllbehälter aus dem Sonderbereich

(1) Die Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- bzw. Sperrmüll zu den von der Gemeinde hiefür vorgesehenen Sammelplätzen zu verbringen.

(2) Die Sammelplätze sind wie folgt festgelegt: Straßenrand bei der Einbindung der jeweiligen Liegenschaftszufahrt in die in Betracht kommende, von den Fahrzeugen der Müllabfuhr erreichbare öffentliche Straße.

Paragraph 5,

Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

(1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abführen zu lassen.

(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, daß sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.

(3) Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

Paragraph 6,

Müllbehälter

(1) Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einem Wohnraum oder sonstigem Aufenthaltsraum, darf nicht unterschritten werden.

(2) Als Müllbehälter sind aufzustellen:

. Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 120 Litern von 1 bis zu 6 haushaltszugehörigen Personen

  1. Ziffer 2
    Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsraum von 240 Litern von 7 bis zu 12 haushaltszugehörigen Personen
  2. Ziffer 3
    Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 1.100 Litern bei
Mietwohn-               objekten, wahlweise anstelle der sich aus Ziff.1 bzw. 2 ergebenden Anzahl an                Kunststoffbehältern

(3) Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit mindestens 7 (sieben) Liter Abfall pro Woche festgelegt.

(4) Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall

  1. Litera a
    bis zu 10 Mitarbeitern für die Betriebsart Gasthof, Handel, Gewerbe und Kleingewerbe .......................................... 60 l Abfall pro Woche und
  2. Litera b
    über 10 Mitarbeiter ....
120 l Abfall pro Woche
festgelegt.

(5) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die vom beauftragten Abfuhrunternehmen beigestellten Müllbehälter zu verwenden. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz eins bis 3 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.

(6) Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz eins bis 3 ergibt. Die im Sonderbereich gelegenen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die von der Gemeinde zum Selbstkostenpreis zu beziehenden Müllsäcke zu verwenden.

(7) Bescheide im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter.

Paragraph 7,

Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

(1) Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 101, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994.

(2) Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.

(3) Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, daß der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

Paragraph 8,

Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt mit gesonderter Verordnung des Gemeinderates.

(2) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benützung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 89, ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung ausgeschrieben.

(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.

Paragraph 9,

Wirksamkeit

Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 1995 in Kraft.

Paragraph 10,

Außerkraftsetzung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ebental vom 19. Dezember 1991, Zahl 813-0/1991-Wi, in der Fassung der Verordnung vom 25. Juni 1992, Zahl 813-0/1992-Wi/Ma, soweit sie den von der Abfuhrordnung umfaßten Inhalt betrifft, außer Kraft.

FÜR DEN GEMEINDERAT:

Der Bürgermeister:

Woschitz Helmut, e.h.

ANGESCHLAGEN AM: 03.10.1994

ABGENOMMEN AM: 18.10.1994