römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Kirchbach vom 19.12.2013, Zahl: 920-6/2013, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraphen eins, ff Vergnügungssteuergesetz - K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2013,, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2013, sowie Paragraph 13, der Kärntner

Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins, Ausschreibung

(1) Die Marktgemeinde Kirchbach schreibt Vergnügungssteuern aus.

(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph 2, Steuergegenstand

(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:

  1. Litera a
    Veranstaltungen
und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von
Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt.
  1. Litera b
    der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
  2. Litera c
    die Veranstaltung von Glücksspielen.

(2) Veranstaltungen

unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie

Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.

(3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Glückspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach Paragraphen 5,, 14, 21 und 22 Glückspielgesetz unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.

Paragraph 3, Anmeldung der Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

(2)

Bei Veranstaltungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 K-VSG, die nicht ganzjährig betrieben werden,sind jede einen Monat

übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche

vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw.Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.

Paragraph 4, Steuerschuldner

(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer

ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer

unterliegenden Veranstaltung verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (Paragraph 2, Absatz 3, Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.

(2) Neben dem Verfügungsberechtigten

über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) bzw. Geldspielapparates Gesamtschuldner der Vergnügungssteuer.

Paragraph 5, Ausmaß der Vergnügungssteuer

(1)

Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem

Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2)

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die

Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 6, Befreiung

(1)

Von der Vergnügungssteuer sind im Sinne des Paragraph 6, K-VSG befreit:

  1. Litera a
    Veranstaltungen, die während der Saison vorwiegend zur Unterhaltung der Feriengäste durchgeführt werden und ein Programm im Rahmen der Volkstumspflege (Volksmusik, Volksgesang, Volkstanz und ähnliches ) in der Dauer von mindestens einer Stunde aufweisen.
  2. Litera b
    Veranstaltungen, deren Ertrag unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird.
  3. Litera c
    Veranstaltungen, die der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen, sofern damit keine Tanzbelustigungen oder die Verabreichung von alkoholischen Getränken verbunden sind.
  4. Litera d
    Die Vorführung von Filmen, Video- und DVD-Projektionen die mit den Prädikaten "besonders wertvoll" oder "wertvoll " bewertet wurden.

  1. Litera e
    Sportveranstaltungen von Amateuren.
  2. Litera f
    Liederabende, musikalische Vorführungen, Laienspiele und sonstige Veranstaltungen im Rahmen der Volkstumspflege (Volkstanz, Volksgesang und ähnliches), sofern keine Tanzveranstaltungen damit verbunden sind).

(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

(3) Der Bescheid, mit dem

eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 7, Fälligkeit

(1)

Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am

15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.

(2)

Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.

(3)

Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach Paragraph 5, Absatz 4 bis 6a K-VSG endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom

Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4 bis 6a K-VSG gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.

(4) Abweichend von Absatz 3, beginnt und

endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 K-VSG bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder

Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.

Paragraph 8, Entrichtung der Steuer

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am

Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.

Paragraph 9, Eintrittskarten

(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten

Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtung möglich ist.

(3)

Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.

(4) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 10, Kontrolle

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der

eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Paragraph 11, Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.2014 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde

Kirchbach vom 16.12. 2010, Zahl: 920-6/2010, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Hermann Jantschgi

Angeschlagen am: 09.01.2013

Abgenommen am:              24.01.2013

Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung

Vergnügungssteuertarif

römisch eins.              Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:

(1)              Der Steuersatz beträgt:

  1. Litera a
    für Filmvorführungen, Video- und DVD-Projektionen                             10 v.H.
  2. Litera b
    für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen,Konzerte, Liederabende, Vorträge,
Vorlesungen, sofern die Veranstaltungen vor Stuhlreihen stattfinden, und die Verabreichung von Speisen und Getränken sowie das Rauchen der Besucherwährend der Vorstellung ausgeschlossen ist, und für Ausstellungen                            10 v.H.
  1. Litera c
    für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen,
Kunstlaufvorführungeauf Eis- oder Rollbahnen                                          10 v.H.
  1. Litera d
    für alle anderen Veranstaltungen                                                        15 v.H.

der Bemessungsgrundlage.

(2) Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von

Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher

Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.

römisch II.               Pauschbetrag:

(1) Der Pauschbetrag beträgt für

a) das Aufstellen und den Betrieb

von Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten

sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten) wie

Flipper, Schießautomaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen

mit Darbietungen je  Apparat (Automat) und begonnenen

Kalendermonat ....................................... 42

Euro sofern es sich nicht um Spielautomaten (Spielapparate)

im Sinne der lit.  b, c  oder d handelt. Sind mehrere

Automaten (Apparate) zu kombinierten Spielapparaten

(Spielautomaten) wie etwa zu einer Schießgalerie

zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat

(Automat) zu entrichten.

b) das Aufstellen und den Betrieb

von Musikvorführgeräten, von Billard- und Fußballtischen,

Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne

elektromechanische Bauteile oder mit geringfügigen

elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreit-apparaten

und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht

schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der

Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) und begonnenen

Kalendermonat  ...............................................................11 Euro.

Als geringfügige elektromechanische

Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen

der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung

sind.

c) das Aufstellen und den Betrieb von

Geldspielapparaten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 des Kärntner

Veranstaltungsgesetzes 1997, soweit dieser gemäß § 33 Abs. 3

Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 anzuwenden ist, je

Geldspielautomat und begonnenen

Kalendermonat................................................................68 Euro.

  1. Litera d
    Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen
Veranstaltungen 510 Euro monatlich, bei fallweisen
Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht
übersteigen.