Entscheidende Behörde

Datenschutzkommission

Entscheidungsdatum

11.07.2008

Geschäftszahl

K121.359/0016-DSK/2008

Anfechtung beim VwGH/VfGH

Bescheid beim VwGH angefochten (VwGH-Zl. 2008/17/0152)

Gegen diesen Bescheid hat die Erstbeschwerdegegnerin (Gemeinde B***dorf) mit Schriftsatz vom 26. August 2008 gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Der VwGH hat mit Verfügung vom 27. August 2008, Zl. 2008/17/0152-2, gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren eingeleitet, der Datenschutzkommission die Vorlage der Verwaltungsakten aufgetragen und sie aufgefordert, eine Gegenschrift einzubringen.

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

 

B E S C H E I D

 

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des  Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2008 folgenden Beschluss gefasst:

 

S p r u c h

 

Über die Beschwerde des Dr. Friedrich A*** (Beschwerdeführer) aus V*** vom 23. Dezember 2007 gegen 1. die Gemeinde B***dorf (Erstbeschwerdegegnerin) und 2. die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch a) Verwendung (Ermittlung, Speicherung, Übermittlung an die Zweitbeschwerdegegnerin) auf ihn bezogener Daten als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen G***1T am 15. November 2007 und in den folgenden Tagen mit Hilfe des in H*** Nr. *8, 8*** B***dorf, aufgestellten automatischen Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts (Radarbox, Radarautomat) sowie b) durch Verarbeitung (Speicherung, Verknüpfung) dieser Daten durch die Zweitbeschwerdegegnerin für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens GZ: 15.1***32/2007, wird gemäß den § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 4 und 5 [Anmerkung Bearbeiter: Redaktionsfehler, richtig: § 4 Z 1, 4 und 5 DSG 2000], § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 4 Z 1 und 2, § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 94 b Abs.1 lit a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idgF, und § 26 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 49a Abs. 2 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, entschieden:

 

1.

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Erstbeschwerdegegnerin stattgegeben und festgestellt, dass die Gemeinde B***dorf den Beschwerdeführer durch das digitale Fotografieren des ihm gehörenden Fahrzeugs am 15. November 2007, 17:46 Uhr, die folgende Bild- und Messdatenspeicherung sowie die automationsunterstützte Übermittlung dieser Daten an die Zweitbeschwerdegegnerin in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat.

2.

Im Übrigen, das heißt hinsichtlich der Datenverarbeitung durch die Zweitbeschwerdegegnerin, wird die Beschwerde abgewiesen.

 

B e g r ü n d u n g:

 

A. Vorbringen der Parteien

 

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2007 (bei der Datenschutzkommission eingelangt am 27. Dezember 2007) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Erstbeschwerdegegnerin am 15. November 2007, 17:46 Uhr, auf ihn bezogene personenbezogene Daten

(Kennzeichen und gemessene Geschwindigkeit des auf ihn zugelassenen Pkw G***1T) mit Hilfe eines automationsunterstützt arbeitenden Überwachungssystems (Radarmessgerät) verarbeitet und an die Zweitbeschwerdegegnerin übermittelt habe, die auf Grundlage dieser Daten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Übertretung der StVO gegen ihn führe. Die Erstbeschwerdegegnerin sei als Gemeinde nicht gesetzlich ermächtigt, Daten für Zwecke der straßenpolizeilichen Überwachung zu ermitteln. Da diese Daten somit gesetzwidrig ermittelt worden seien, hätte sie die Zweitbeschwerdegegnerin auch nicht speichern und für verwaltungsstrafrechtliche Zwecke verarbeiten (insbesondere mit Daten aus anderen Quellen verknüpfen) dürfen. Der Beschwerdeführer beantragte, die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdegegnerinnen gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 festzustellen (weitere Anbringen nahmen auf § 30 DSG 2000 Bezug und werden in einem separaten Verfahren zu Zl. K210.594 behandelt).

 

Die Erstbeschwerdegegnerin bestritt in ihrer Stellungnahme vom 22. Jänner 2008 den Sachverhalt im Kern nicht und brachte vor, sie habe die „Firma L***“ mit der Installation und dem Betrieb einer stationären automatisierten Verkehrsüberwachungsanlage beauftragt. Gerät und Standort(e) seien geeicht bzw. vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) abgenommen. Die Anlage erfasse nur die Bilddaten (insbesondere das Kennzeichen) von Fahrzeugen, die die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit (30 km/h) deutlich überschritten hätten. Diese Daten würden von der Firma L*** direkt an die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt, nur wenige besonders geschulte und verpflichtete Mitarbeiter hätten zu diesen Daten Zugang. Aus Sicht der Erstbeschwerdegegnerin würden damit keine personenbezogenen Daten erfasst, da vom Kennzeichen des Fahrzeuges nicht unmittelbar auf eine bestimmte Person geschlossen werden könne.

 

Die Zweitbeschwerdegegnerin vertrat hinsichtlich der Frage, ob personenbezogene Daten verarbeitet würden, in ihrer Stellungnahme vom 22. Jänner 2008, GZ: 15.1***32/2007, die gleiche Ansicht. Erst durch die Eingabe (Einspielen) der Daten des Radarmessgeräts in das EDV-Programm „Verwaltungsstrafwesen“ und die dort als erster Schritt folgende Abfrage des Kraftfahrzeugzentralregisters (KZR) zur Ermittlung des Zulassungsbesitzers, könne man von einer personenbezogenen Datenverarbeitung sprechen. Ansonsten bestritt die Zweitbeschwerdegegnerin das Sachverhaltsvorbringen der Beschwerde nicht, legte Akten aus dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verwaltungsstrafverfahren (darunter das digitale Radarfoto) in Kopie vor und verwies hinsichtlich der rechtlichen

Zulässigkeit der Verwendung von Daten aus privater Verkehrsüberwachung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 15. Juni 2005, Zl. 2004/02/0393-6 (anonymisierte Kopie einer Ausfertigung ebenfalls vorgelegt).

 

Nach allseitigem Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens haben der Beschwerdeführer (Schreiben vom 16. Februar 2008) und die Zweitbeschwerdegegnerin (Schreiben vom 11. Februar 2008, GZ: 15.1***32/2007) Stellungnahmen abgegeben, in denen sie ihr bisheriges Vorbringen bekräftig haben.

 

B. Beschwerdegegenstand

 

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand folgende Fragen sind: 1. Hat die Erstbeschwerdegegnerin durch die erfolgte Radarüberwachung (Messung, Bildaufzeichnung und Übermittlung an die Zweitbeschwerdegegnerin) personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verwendet? 2. Hat sie damit rechtswidrig in das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung eigener Daten eingegriffen? 3. Durfte die Zweitbeschwerdegegnerin diese Daten für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens verarbeiteten, oder stellte diese ebenfalls einen unzulässigen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers dar?

 

C. Sachverhaltsfeststellungen

 

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

 

Am 15. November 2007, 17:46 Uhr, wurde der Pkw mit dem Kennzeichen G***1T in der Ortschaft H***, Haus Nr. 8, Gemeinde B***dorf, in Richtung Osten fahrend von der in der dort aufgestellten stationären Radarkabine („Radarbox“)

installierten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage mit 56 km/h (unter Berücksichtigung der so genannten Messtoleranz 51 km/h für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens) gemessen und automatisch fotografiert. Die am Messort örtlich zulässige und durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeit beträgt 30 km/h.

 

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und den von der Zweitbeschwerdegegnerin vorgelegten Kopien aus dem Verwaltungs(straf)akt GZ: 15.1 2007/***32, insbesondere dem Ausdruck des so genannten Radarfotos vom 20. November 2007 (Beilagen zur Stellungnahme vom 22. Jänner 2008).

 

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des bezeichneten Kraftfahrzeugs.

 

Beweiswürdigung: Diese Feststellung gründet sich schon auf das unbestrittene Vorbringen des Beschwerdeführers.

 

Am Messort war ein Elektronisches Erfassungs-, Übertragungs- und Verarbeitungssystem des Typs ***-speedcontrol ***89, Hersteller: L*** AG, im Einsatz. Dieses Gerät wird auf Vertragsbasis (Vertrag Nr. 123**-31***B) von der L*** AG im Auftrag der Erstbeschwerdegegnerin für Zwecke der Verkehrsüberwachung im Gemeindegebiet betrieben. Als Annex zu diesem „Benützungsabkommen über ein "digitales stationäres Radargerät"“ verpflichtet sich die L*** AG, Niederlassung ****, zur Wahrung des Datengeheimnisses, insbesondere „dass Daten, die uns aufgrund der beauftragten Betreuung des Radargerätes anvertraut wurden oder zugänglich gemacht worden sind, nur bestimmungsgemäß an die BH Graz Umgebung – Bereich Strafwesen übermittelt werden dürfen“. Die L*** AG ist im Besitz eines Eichscheins (Nr. 99** des BEV vom 5. Februar 2007, gültig bis 31. Dezember 2010) für das Gerät, der messtechnisch geeignete Standort der verwendeten Radarbox wurde durch das BEV auf Ersuchen der Erstbeschwerdegegnerin festgelegt (am 3. Mai 2007, Schreiben und Skizze des BEV).

 

Beweiswürdigung: Wie bisher, die genaue Typen- und Systembezeichnung wurde dem amtswegig von der Website der L*** AG beigeschafften Datenblatt des Geräts entnommen (Beilage zu GZ: K121.359/0006-DSK/2008). Die zitierten Urkunden liegen in Kopie vor (Beilagen zur Stellungnahme vom 22. Jänner 2008). Die Feststellung zur Vertragsbeziehung zwischen der L*** AG und der Erstbeschwerdegegnerin gründet sich auf das Vorbringen letzterer und die Beilage zu deren Stellungnahme vom 22. Jänner 2008 („Benützungsabkommen über ein "digitales stationäres Radargerät"“ und „Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses“).

 

Das vorstehend beschriebene Gerät ermittelte folgende Daten, die in Form zweier grafischer Dateien (Bitmap-Format, Messfoto in Form eines Nachschusses [Heckansicht des Fahrzeugs] auf das vorbeifahrende Kraftfahrzeug mit in der Kopfzeile

eingeblendeten Messdaten sowie einer zweiten, auf die Kennzeichentafel fokussierten Aufnahme) gespeichert und mit Hilfe der L*** AG automationsunterstützt der Zweitbeschwerdegegnerin übermittelt, von dieser neuerlich gespeichert (Datei 00****98c.bmp) und am 20. November 2007 erstmals ausgedruckt und für Zwecke eines gegen den verantwortlichen Fahrzeuglenker (als solcher hat sich der Beschwerdeführer bekannt) einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahrens verarbeitet worden sind :

 

-

Geräte-ID: 0030**78 ***-speedcontrol ***89 V3.3.1.0

-

Standortcode: 8*** B***dorf B***dorf H***

-

Richtung: O

-

Seite: rechts

-

Hausnummer: 0

-

Kilometer: 56 km/h Messeinheit OK

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Blende/Filter: 5,6/UV

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Belichtung [Mikrosekunden]: 2700

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Blitzdauer [Mikrosekunden]: 80

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Brennweite: 23

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Einschub #: 06M*****4567

-

Eichschein #: 99**

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Pkw Zul.: 30

-

Lkw Zul.: 30

 

Weiters die – nicht gesondert kategorisierte – Datums- und Zeitangabe „2007.11.15/17:46:19“ sowie die (Ordnungs-) Zahl „– 00093 A“ und die (vermutliche) Messangabe „500 ms“ (Millisekunden).

 

Beweiswürdigung: Wie bisher, insbesondere Ausdruck des so genannten Radarfotos vom 20. November 2007 (Beilagen zur Stellungnahme der Zweitbeschwerdegegnerin vom 22. Jänner 2008.

 

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

 

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

 

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“ (Unterstreichung durch die Datenschutzkommission):

 

   „§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

 

§ 4 Z 1 und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“ (Unterstreichung durch die Datenschutzkommission):

 

   „§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

 

1.

"Daten" ("personenbezogene Daten"): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; "nur indirekt personenbezogen" sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4),

Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich

zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2.

[...]

3.

[...]

4.

"Auftraggeber": natürliche oder juristische

Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung

getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;

5.

"Dienstleister": natürliche oder juristische

Personen, Personengemeinschaften oder Organe

einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten, die ihnen zur Herstellung eines aufgetragenen Werkes überlassen wurden, verwenden (Z 8);“

 

§ 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“ (Unterstreichungen durch die Datenschutzkommission):

 

   „§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

1.

sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und

2.

der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und

3.

durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die

schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“

 

§ 8 Abs. 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift

„Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:

 

   „§ 8. [...]

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder

Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2.

die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche

Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3.

sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen

überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der

die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung

der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.“

 

§ 94a StVO lautet samt Überschrift:

 

§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung

 

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) auf Autobahnen zuständig.

(2) Die Landesregierung kann Organe, die dem Landespolizeikommando oder dem Bezirkspolizeikommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:

a)

auf der Autobahn,

b)

auf verkehrsreichen Straßenzügen,

c)

wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz

erfordern,

d)

wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist,

e)

zur Hintanhaltung von schweren Verwaltungsübertretungen, insbesondere solchen nach § 5, § 99 Abs. 1 bis 2 und Überschreitungen von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, oder

wenn ein über den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinausgehendes

Einschreiten erforderlich ist.

(3) Abs. 2 lit. b bis e gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.

(4) Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Abs. 1 zweiter Satz auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.“

 

§ 94b StVO lautet samt Überschrift:

 

§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde

 

(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde

a)

für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn,

b)

für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden,

c)

für die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a,

d)

für Hinweise auf Gefahren und sonstige

verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,

e)

für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7,

f)

für die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),

g)

für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101),

h)

für die Feststellung von unfallverhütenden

Maßnahmen gemäß § 96 Abs. 1.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist ferner Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes für Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben

a)

für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 und

b)

für die Erteilung einer Bewilligung sowie die Ausstellung eines Radfahrausweises nach § 65 Abs. 2.“

 

§ 94c StVO lautet samt Überschrift:

 

§ 94c. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (§ 94b), die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen. Bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten tritt die Gemeinde an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Übertragung kann sich, sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, sowohl auf gleichartige einzelne, als auch auf alle im § 94b bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich einzelner oder aller Straßen beziehen. Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 VStG und Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes (§ 101) sind von der Übertragung ausgeschlossen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen bzw. nicht mehr im seinerzeitigen Umfang gegeben sind.

(3) Sofern eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper verfügt, kann ihr die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) durch diesen übertragen werden. Hiebei können alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.“

 

§ 94d StVO lautet samt Überschrift:

 

§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:

1.

die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,

1a.

die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,

1b.

die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),

1c.

die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,

2.

das Verbot oder die Einschränkung von

Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),

3.

die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),

3a.

die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),

4.

die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen

a)

Beschränkungen für das Halten und Parken,

b)

ein Hupverbot,

c)

ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder

d)

Geschwindigkeitsbeschränkungen

erlassen werden,

4a.

die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,

5.

Hinweise auf Gefahren und sonstige

verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,

6.

die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,

7.

die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,

8.

die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),

8a.

die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),

9.

die Bewilligung nach § 82,

10.

die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),

11.

die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),

12.

die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen

(§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,

13.

die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),

14.

die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),

15.

die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),

15a.

Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),

16.

die Bewilligung von Arbeiten (§ 90)

einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,

17.

die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen

(§ 92 Abs. 3),

18.

die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),

19.

die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,

20.

die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).“

 

§ 26 VStG lautet unter der Überschrift „Zuständigkeit“:

 

   „§ 26. (1) Den Bezirksverwaltungsbehörden steht in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist.

(2) Den Bundespolizeidirektionen kommt die Strafbefugnis in erster Instanz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu.“

 

2. rechtliche Schlussfolgerungen:

 

a)

Grundsätzliches: Verwendung personenbezogener Daten im Beschwerdefall

 

Beide Beschwerdegegnerinnen haben eingewendet, die beschwerdegegenständliche automationsunterstützte Geschwindigkeitsmessung samt Bilddatenverarbeitung sei keine Verwendung personenbezogener Daten, solange die Bilddaten nicht mit den Daten des Kraftfahrzeugregisters verknüpft seien. Daher habe die Erstbeschwerdegegnerin „keinerlei personenbezogene Daten“ des Beschwerdeführers verarbeitet, da sie eine solche Verknüpfung nicht vornehmen könne – dies geschehe vielmehr erst bei der Zweitbeschwerdegegnerin.

 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Fall der Datenverwendung für Zwecke der automatischen Geschwindigkeitsüberwachung durch zweimalige Bilddatenverarbeitung eines Kraftfahrzeugs, Zeitmessung und Errechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt der Messstrecke („Section Control“) in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 147/06 u.a., jedenfalls unter § 4 Z 1 DSG 2000 subsumiert (vgl. das zitierte Erkenntnis, Entscheidungsgründe, Seite 20, Punkt 2.1).

 

Nach § 4 Z 1 DSG 2000  sind „personenbezogene Daten“ Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen. Daten über „bestimmbare“ Personen liegen nach dem Erwägungsgrund 26 der RL 95/46 immer dann vor, wenn davon auszugehen ist, dass vom Auftraggeber der Datenverwendung oder von einem Dritten Mittel eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen.

 

Im gegenständlichen Fall (der sich von der „Section Control“ dadurch unterscheidet, dass bei der „Section Control“ Daten vieler Betroffener eben nicht rückgeführt werden dürfen, weil sie keine Geschwindigkeitsübertretung begangen haben), liegt der einzige Sinn der Datenermittlung darin, die hinter den Kennzeichen stehenden Personen (Kraftfahrzeughalter) zu identifizieren, sei es auch erst durch einen „Dritten“, nämlich die Strafverfolgungsbehörde. Die beschwerdegegenständliche Radaraufzeichnung von Kraftfahrzeug-Kennzeichen ist daher eine Ermittlung von Daten über Personen, deren Identifikation – und Bestrafung – Zweck der Datenermittlung und -verarbeitung ist. Es handelt sich also bei der Erstbeschwerdegegnerin um die Ermittlung von Daten über „bestimmbare Personen“ und bei der Zweitbeschwerdegegnerin um die Verarbeitung von Daten über „bestimmte Personen“.

 

b) Zur Frage der Auftraggebereigenschaft:

 

Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat im vorliegenden Beschwerdefall die Erstbeschwerdegegnerin die Entscheidung getroffen, in ihrem Gemeindegebiet am festgestellten Ort die dargestellte automatische Geschwindigkeitsüberwachung durchführen zu lassen. Damit hat die Erstbeschwerdegegnerin gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 die Entscheidung getroffen, personenbezogene Daten zu verarbeiten – sie muss daher nach § 4 Z 4 DSG 2000 als Auftraggeberin der Datenermittlung mittels „Radar-Falle“ angesehen werden. Mit der technischen Durchführung wurde von ihr die L*** AG beauftragt und damit als Dienstleisterin gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 herangezogen.

 

Auch das Vorliegen und der Inhalt der von der L*** AG abgegebenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärung belegen, dass sich die Parteien dieses Vertrags durchaus über die Rollen- und Pflichtenverteilung bei dieser Datenverwendung im Klaren waren.

 

Für die Zweitbeschwerdegegnerin als Übermittlungsempfängerin steht ihre Auftraggebereigenschaft für die Datenverwendung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens dem Sachverhalt nach ohnehin außer Frage.

 

c)

Datenverwendung durch die Erstbeschwerdegegnerin (Gemeinde B***dorf)

 

Die Gemeinde B***dorf gehört als Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung (vgl. Art. 116 Abs. 1 B-VG) gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 zu den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs.

 

Die Aufgabe, die die Erstbeschwerdegegnerin durch die durchgeführte automatische Geschwindigkeitsüberwachung übernommen hat, ist eine solche der Verkehrspolizei gemäß § 94b Abs. 1 lit a StVO, im Speziellen die „Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften“, wozu die gemäß den Bestimmungen der StVO erlassenen örtlichen besonderen Geschwindigkeitsbeschränkungen zählen.

 

Schon aus der zitierten Bestimmung lässt sich der Schluss ziehen, dass die Verkehrspolizei vom Gesetzgeber als Aufgabe der Vollziehung grundsätzlich der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesen worden ist.

 

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich weder aus dem § 94c (übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde) noch aus dem § 94d (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) der StVO. Eine Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung gemäß § 94 c StVO, durch die straßenpolizeiliche Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Erstbeschwerdegegnerin übertragen werden könnten, besteht nicht, worauf auch der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat.

 

Daraus folgt gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000, dass schon die Datenverarbeitung für den Zweck der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften, einschließlich der automatischen Geschwindigkeitsüberwachung, mangels einer gesetzlichen Zuständigkeit oder rechtlichen Befugnis der Erstbeschwerdegegnerin nicht erfolgen hätte dürfen. Die entsprechende Zuständigkeit und Befugnis liegt eindeutig bei der Zweitbeschwerdegegnerin. Ein Eingehen auf den zweiten Teil des kumulativen Tatbestandes dieser Gesetzesbestimmung (Frage der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers) erübrigt sich damit.

 

Die Datenschutzkommission verkennt nicht, dass an einer Überwachung der Einhaltung von Geschwindigkeitsbestimmungen gerade in den Gemeinden, die von ihren Bürgern wohl in erster Linie zur Abhilfe gegen verkehrsbedingte Belästigungen aufgerufen werden, ein besonderes Interesse besteht. Doch muss bedacht werden, dass eine Verkehrsüberwachung die Ausübung von Hoheitsgewalt darstellt und als solche im Sinne des Art. 18 B-VG einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Gerade der Schutz der Grund- und Freiheitsrechte verbietet ausnahmslos ein Abgehen von dieser verfassungsrechtlichen Voraussetzung. Es obliegt daher dem Gesetzgeber, entsprechende Zuständigkeiten für Gemeinden im Verkehrsüberwachungsbereich zu schaffen, wenn er von deren sachlicher Rechtfertigung überzeugt ist.

 

Aus § 7 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 folgt in einem zweiten Schritt der zwingende Schluss, dass auch die Übermittlung der Daten an die Zweitbeschwerdegegnerin unrechtmäßig erfolgt ist, da diese nicht rechtmäßig verarbeitet worden sind. Durch die solcherart unrechtmäßige Datenverwendung hat die Erstbeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt.

 

Was den von der Zweitbeschwerdegegnerin gemachten Einwand und den Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 15. Juni 2005, Zl. 2004/02/0393, anbelangt, so ist zu sagen:

 

In der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung wird auf die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Radarüberwachung durch ein Privatunternehmen im Auftrag einer Gemeinde nicht eingegangen. In jener Verwaltungsstrafsache stand für den VwGH vielmehr die Frage im Mittelpunkt, ob in einer derartigen Konstellation gewonnene, den Beschuldigten belastende Beweismittel („Radarfotos“) von der Verwaltungsstrafbehörde verwertet werden dürfen – was der VwGH unter Berufung auf seine eigene Vorjudikatur und den Verfahrensgrundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel bejaht hat. Für die hier von der Datenschutzkommission zu lösende Rechtsfrage ist aus diesem Erkenntnis jedoch nichts zu gewinnen.

 

Der Beschwerde war daher im Hinblick auf die Erstbeschwerdegegnerin stattzugeben.

 

d)

Datenverwendung durch die Zweitbeschwerdegegnerin (BH Graz-Umgebung)

 

Die Zweitbeschwerdegegnerin verfügte im Gegensatz zur Erstbeschwerdegegnerin gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 sowohl über die gesetzliche Zuständigkeit wie auch die rechtliche Befugnis, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verarbeiten. Dies ergibt sich aus § 94b Abs. 1 lit a StVO iVm § 26 Abs. 1 VStG sowie indirekt auch aus weiteren Bestimmungen wie der Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Erteilung der so genannten Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967. Auch die Zulässigkeit des Eingriffs in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers wäre gegeben, erlaubt doch § 8 Abs. 4 Z 1 und 2 DSG 2000 iVm §§ 47 und 49a VStG zumindest indirekt (wenn auch datenschutzrechtliche Detailbestimmungen fehlen) den Einsatz „automatischer Überwachung“ für Zwecke der Verkehrspolizei, worunter seit Schaffung dieser Bestimmungen vor allem die Radar-Geschwindigkeitsmessung samt fotografischer Beweissicherung für Zwecke eines anschließenden Verwaltungsstrafverfahrens verstanden wird (früher auf chemisch auszuarbeitendem Film, heute mittels digitaler Bilddatenverarbeitung). Ein gelinderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks (Durchführung der gesetzlich verpflichtenden verkehrspolizeiliche Überwachung, Sicherung gesetzmäßiger Beweise zur Überführung des Täters) ist gemäß § 7 Abs. 3 DSG 2000 weder absehbar, noch hat der Beschwerdeführer ein solches aufgezeigt.

 

Der Beschwerdeführer hat jedoch auf die Frage hingewiesen, ob die Zweitbeschwerdegegnerin berechtigt war, ihn betreffende Daten, die die Erstbeschwerdegegnerin ihr (siehe oben, Punkt c) unrechtmäßig übermittelt hat, für Zwecke eines gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens zu verwenden. Der Beschwerdeführer vertritt in nahe liegender Weise die Ansicht, dies (einschließlich der Verwertung der solcherart gewonnenen Beweismittel im gegen ihn laufenden Verwaltungsstrafverfahren, vgl. Beilage „Einspruch“ vom 23. Dezember 2007 zur Beschwerde vom selben Tage) sei unzulässig.

 

Doch ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht im Recht.

 

§ 7 Abs. 2 DSG 2000 untersagt nur die Übermittlung unzulässigerweise verarbeiteter Daten, woraus folgt, dass ein solcher Verwendungsvorgang in das Geheimhaltungsrecht des Betroffenen eingreift. Aus der Bestimmung ist jedoch nicht zu folgern, dass zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung beim Empfänger eine geschlossene Kette rechtmäßiger Datenverwendung bei allen zuvor verantwortlichen Auftraggebern vorliegen muss. Es genügt vielmehr, dass der Empfänger als Auftraggeber die entsprechenden Grundlagen nachweisen kann – was hier, wie im vorigen Absatz ausgeführt, der Fall ist. An dieser Stelle kann auch auf das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 15. Juni 2005, Zl. 2004/02/0393, zur Frage der Beweismittelverwertung sowie auf jene Entscheidungen der Datenschutzkommission verwiesen werden, die ein auf Grundlage von Datenschutzverletzungen postuliertes „Beweismittelverbot“ abgelehnt haben (Bescheid der Datenschutzkommission vom 8. Oktober 2004, GZ: K120.869/0002-DSK/2004, Bescheid der Datenschutzkommission vom 16. Dezember 2005, GZ: K121.040/0018-DSK/2005, alle zitierten Entscheidungen im RIS).

 

Die Beschwerde war somit im Hinblick auf die Zweitbeschwerdegegnerin als unbegründet abzuweisen.

 

[Literaturhinweis: veröffentlicht; ZVR 2008/210 (zust Pürstl)]