Entscheidende Behörde

Datenschutzbehörde

Entscheidungsdatum

30.03.2015

Geschäftszahl

DSB-D215.611/0003-DSB/2014

Anfechtung beim BVwG/VwGH/VfGH

Diese Empfehlung wird nicht rechtskräftig und kann nicht beim BVwG angefochten werden.

Text

GZ: DSB-D215.611/0003-DSB/2014 vom 30.03.2015

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

EMPFEHLUNG

Die Datenschutzbehörde spricht aus Anlass der Eingabe des Bernhard R*** (Einschreiter) vom 30. Oktober 2014 betreffend eine von der L*** Rundfunkproduktion Ges.m.b.H. durchgeführte Onlinebefragung über arbeitsbedingte psychische Belastungen mit anschließender Auswertung folgende Empfehlung aus:

1)    Die L*** Rundfunkproduktion Ges.m.b.H. möge geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass aufgrund einer Befragung über arbeitsbedingte psychische Belastungen und der anschließenden Auswertung ein Personenbezug zu einzelnen Mitarbeitern eines Unternehmens nicht möglich ist.

2)    Diese Empfehlung ist unverzüglich umzusetzen.

Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Ziffer eins,, Paragraph 30, Absatz 6 und Paragraph 46, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF.

Gründe für diese Empfehlung

A. Vorbringen der Beteiligten und Verfahrensgang

1. Der Einschreiter behauptet in seinen Eingaben vom 30. Oktober und 25. November 2014, dass er von seinem Dienstgeber (der L*** Rundfunkproduktion Ges.m.b.H.) zur Teilnahme an einer Onlinebefragung über psychologische Belastungen am Arbeitsplatz aufgefordert worden sei, wobei die Teilnahme auf freiwilliger Basis erfolgt sei. Es sei mitgeteilt worden, dass die Eingaben selbst anonymisiert und ein Rückschluss auf einzelne Personen ausgeschlossen sei. Die Teilnahme an der Befragung sei sehr gering gewesen, die Rücklaufquote der Befragung habe 20% betragen. Die L*** Rundfunkproduktion Ges.m.b.H. bestehe aus zwei Abteilungen mit überproportional hohem Frauenanteil. Der Betriebsrat und der Vorgesetzte hätten nach Auswertung der Ergebnisse im Rahmen einer Präsentation erwähnt, dass nur eine männliche Person unter 35 Jahren an der Umfrage teilgenommen habe. Der Einschreiter habe die geringe Teilnahme an der Umfrage im Rahmen der Präsentation kritisiert und damit indirekt zugegeben, an der Befragung teilgenommen zu haben. Im Laufe der Präsentation habe sich herausgestellt, dass sich eine Person tendenziell negativ über die psychologischen Belastungen am Arbeitsplatz und über fehlende Kommunikation und Führungsschwäche beim Vorgesetzten beschwert habe. Dabei handle es sich um die gleiche Person, nämlich männlich und unter 35 Jahren. Es gebe in beiden Abteilungen der L*** Rundfunkproduktion Ges.m.b.H. nur vier Personen, die männlich und unter 35 Jahren sind. Durch seine Äußerung im Rahmen der Präsentation habe sich der Einschreiter somit indirekt geoutet. Nach Ansicht des Einschreiters dürfe es bei einer derart kleinen Anzahl von teilnehmenden Personen auf keinen Fall noch eine Aufgliederung nach Metadaten wie Alter und Geschlecht geben, weil sonst eine Rückführbarkeit auf einzelne Teilnehmer möglich sei. Auch dürfe durch die bloß bejahende Frage, ob man an einer Umfrage teilgenommen habe, nicht die Anonymität eines Mitarbeiters aufgehoben werden.

2. Der L*** [Anmerkung Bearbeiter: Es handelt sich bei L*** um die Mutterorganisation der L*** Rundfunkproduktion Ges.m.b.H., die ihre Tochtergesellschaft vor der DSB vertreten hat.] führt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2014 aus, dass die L*** Rundfunkproduktion Ges.m.b.H. nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet sei, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen, weshalb man sich in Absprache mit Betriebsrat, Arbeitsmediziner und Datenschutzbeauftragtem des L*** zu einer Befragung entschlossen habe. Der Fragebogen sei mit der Arbeitnehmerschutz-Behörde abgestimmt worden. Um eine gewisse Aussagekraft und Validität der Daten zu gewährleisten, seien lediglich bestimmte Kategorien (wie Abteilung, Alter, Geschlecht, Tätigkeit etc.) gebildet worden. Es sei weiters beschlossen worden, die Umfrage anonym durchzuführen. Hinsichtlich der Frage, wie viele Personen einer Gruppe angehörten müssten, damit Anonymität gewährleistet sei, habe man, mangels Anhaltspunkten in Literatur und Rechtsprechung im Mai 2013 Kontakt mit Dr. Z*** vom Bundeskanzleramt, Abteilung *, aufgenommen. Dieser habe mitgeteilt, dass man als Faustregel von einer Gruppe ab drei Personen sprechen könne. Aus diesem Grund sei die Gruppeneinteilung so vorgenommen worden, dass jede aus mindesten drei Personen bestehe. Wenn der Einschreiter bei der Präsentation der Ergebnisse Aussagen tätige, die darauf schließen ließen, dass er an der Umfrage teilgenommen habe und so seine Identifizierung ermöglichten, so sei der Einschreiter für dieses Verhalten selbst verantwortlich. Dies könne der L*** Rundfunkproduktion Ges.m.b.H. nicht angelastet werden.

B. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Vorbringen der Parteien und der vorgelegten Unterlagen wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Die L*** Rundfunkproduktion Ges.m.b.H. führte im November 2013 eine Onlinebefragung über arbeitsbedingte psychische Belastungen durch. Im Mai 2014 wurden die Mitarbeiter verständigt, dass eine neue Umfrage notwendig ist, da bei der ersten Fehler bei der Firmenzugehörigkeit gemacht wurden.

Bei Teilnahme an der Umfrage musste jeder Teilnehmer u.a. seine Arbeitsstätte, sein Geschlecht und sein Alter angeben.

Die Teilnahme erfolgte auf freiwilliger Basis.

Die L*** L*** Rundfunkproduktion Ges.m.b.H. besteht aus zwei Abteilungen, in welchen insgesamt nur vier männliche Personen unter 35 Jahren arbeiten.

Die Rücklaufquote der zweiten Umfrage betrug 20%.

Bei der Präsentation der Ergebnisse gab der Einschreiter indirekt zu, an der zweiten Umfrage teilgenommen zu haben.

Die Evaluierung der Umfrage zeigte, dass nur eine männliche Person unter 35 Jahren teilnahm und diese sich tendenziell negativ über die Arbeitsbedingungen äußerte.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus den erwähnten Eingaben des Einschreiters sowie der Stellungnahme des L***, welcher ein Musterfragebogen beigelegt ist.

C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Die Datenschutzbehörde anerkennt das Bemühen der L*** durch die Durchführung von Befragungen ihren Verpflichtungen nach dem ASchG nachzukommen und hegt keinen Zweifel, dass dies letztlich den Fürsorgepflichten eines Dienstgebers geschuldet ist. Dies hat jedoch im Einklang mit den Bestimmungen des DSG 2000 – insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG 2000 – zu erfolgen.

2. Die ehemalige Datenschutzkommission hat sich in ihrer Empfehlung vom 22. Mai 2013, GZ K213.180/0021-DSK/2013 (RIS), in grundsätzlicher Weise mit der Frage, wie eine Auswertung unter Wahrung der Anonymität vorzunehmen ist und wie viele Personen eine Gruppe umfassen sollte, auseinandergesetzt und dazu folgendes ausgesprochen:

„2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch bei Statistiken – die grundsätzlich nicht personenbezogen sind – sichergestellt sein muss, dass aufgrund der Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf (schutzwürdige und durch das Grundrecht auf Datenschutz auch geschützte) Daten gezogen werden können vergleiche dazu VfSlg. 12.228/1989).

Auch Paragraph 46, Absatz eins, DSG 2000 sieht eine Privilegierung der Verwendung zulässigerweise für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke ermittelter Daten nur dann vor, wenn die angestrebte wissenschaftliche Untersuchung oder die Statistik keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel hat.

Dieser Grundsatz ist auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.

2.3. Ist es einem Arbeitgeber aufgrund der übermittelten Krankengruppen-Statistik nämlich möglich, den Bezug zu einem bestimmten Arbeitnehmer herzustellen, so wird der betroffene Arbeitnehmer durch den von seinem Arbeitgeber gezogenen Rückschluss in seinem schutzwürdigen Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 verletzt. Da es sich bei Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 um sensible Daten handelt, ist diesbezüglich ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

2.4. Es wird daher empfohlen, die Krankengruppen-Statistiken so zu gestalten, dass diese für jeden anfragenden Betrieb individuell angepasst wird. Dabei wird auf den Tätigkeitsbereich des Betriebes (bspw. Bauwesen, Landwirtschaft etc.) Rücksicht zu nehmen sein, um lediglich jene Krankheitsdaten in die Statistik miteinzubeziehen, die mit der Tätigkeit dieses Betriebes typischerweise verbunden sind. Eine undifferenzierte Übermittlung sämtlicher Krankheitsdaten würde nämlich über das für die betriebliche Gesundheitsförderung erforderliche Maß hinausgehen vergleiche dazu nochmals das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, in welchem er ausführte, dass auch die Erhebung von Wirtschaftsdaten auf das Erforderliche und Angemessene beschränkt zu bleiben hat).

2.5. Auch wird empfohlen, eine Trennung in männliche und weibliche Mitarbeiter – und damit einhergehend auch die Ausweisung der für diese Gruppe typischen Krankheiten (wie bspw. Krankheiten betreffend der Geschlechtsorgane) – erst dann vorzunehmen, wenn zu einer dieser Gruppen mehr als fünf Personen zu zählen sind. Diese Anzahl scheint nach Ansicht der Datenschutzkommission zu gewährleisten, dass ein Rückschluss auf bestimmte Arbeitnehmer/innen nicht möglich ist.“

Die Datenschutzbehörde als Nachfolgebehörde der Datenschutzkommission (Paragraph 61, Absatz 9, DSG 2000) sieht keinen Grund, von dieser Rechtsansicht abzuweichen.

3. Folglich kann jedoch für den vorliegenden Sachverhalt nicht anderes gelten:

Demnach ist auch eine Befragung über arbeitsbedingte psychische Belastungen so zu gestalten, dass durch die Auswertung der Ergebnisse oder aber auch durch die direkt oder indirekt zugegebene bloße Teilnahme an einer Befragung ein Rückschluss auf bestimmte Arbeitnehmer nicht möglich ist.

4. Da nicht auszuschließen ist, dass in vergleichbaren Fällen ähnlich verfahren wird, war daher zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 30, Absatz 6, DSG 2000 die gegenständliche Empfehlung auszusprechen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:DSB:2015:DSB.D215.611.0003.DSB.2014