Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

19.10.2018

Geschäftszahl

W236 1401610-2

Spruch

W236 1401610-2/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 03.10.2018 mündlich verkündeten Beschlusses und Erkenntnisses

römisch eins.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 439480705-150435379, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

römisch II.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von römisch XXXX , geb römisch XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2018, Zl. 439480705-150435379, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auf Dauer unzulässig ist.

römisch II. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,, wird römisch XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" in der Dauer von einem Jahr erteilt.

römisch III. Die Spruchpunkte römisch III., römisch fünf. und römisch VI. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da

römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung am 03.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 10).

Aufgrund der vorhandenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte von einer Übersetzung des Spruchs in eine andere, dem Beschwerdeführer verständliche Sprache, abgesehen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W236.1401610.2.01