Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

04.09.2017

Geschäftszahl

W247 2148932-1

Spruch

W247 2148644-1/16E

W247 2148939-1/14E

W247 2148728-1/16E

W247 2148932-1/14E

W247 2148928-1/13E

W247 2148934-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 55, 57 AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52,, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 55, 57 AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52,, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

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3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias geb. römisch XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 55, 57 AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52,, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

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4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 55, 57 AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52,, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

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5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 55, 57 AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52,, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

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6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2017, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 55, 57 AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52,, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die beschwerdeführenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind miteinander verheiratet und die Eltern - sowie die gesetzlichen Vertreter - der minderjährigen dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Partei (BF3-BF6).

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF6) reisten spätestens am 11.11.2015 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, zu welchen die erst-, zweit-, dritt-, und viertbeschwerdeführende Partei am 23.01.2016 vor der Landespolizeidirektion Wien erstbefragt wurden. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer am 07.10.2016 und die Zweitbeschwerdeführerin am 14.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines der Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI niederschriftlich einvernommen.

2.1. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass er Afghanistan mit seiner Familie wegen der Taliban verlassen habe. Da sein Dorf derzeit von den Taliban besetzt sei, hätten er und seine Familie dort nicht mehr leben können. Die Taliban würden grundlos alle Leute umbringen. Im Fall einer Rückkehr wäre sein Leben in Gefahr.

2.2. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachte die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vor, dass sie Afghanistan wegen dem Krieg und der Taliban verlassen habe. Da ihr Dorf von den Taliban besetzt sei, könnten sie nicht mehr dort leben. Die Taliban würden alle Leute grundlos umbringen. Die Frauen in Afghanistan hätten keine Rechte, dürften weder zur Schule gehen noch arbeiten. Sie wolle nicht, dass ihre Töchter so leben müssen wie sie. Im Falle einer Rückkehr wäre ihr Leben in Gefahr.

2.3. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachte die Drittbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vor, dass sie wegen dem Krieg Afghanistan verlassen hätte. Es hätte dort so viele Probleme gegeben. Sie habe nicht zur Schule gehen dürfen. Ihr Vater habe immer Angst gehabt, dass sie Probleme bekäme, wenn sie auf die Straße gehe. Sie habe in Afghanistan keine Freiheit. Die Frauen hätten dort nichts zu sagen. Sie könne nicht zurückgehen, da sie Angst um ihr Leben habe.

2.4. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachte die Viertbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung den Krieg in Afghanistan als Fluchtgrund vor. Die Taliban seien nach Kundus gekommen und hätten alles kaputt gemacht. Es habe dort sehr große Unruhen gegeben. Man habe keine Freiheiten gehabt. Sie habe nicht in die Schule und nicht alleine auf die Straße gehen dürfen. Für die Frauen sei es dort noch viel schlimmer gewesen. Sie habe Angst gehabt, auf die Straße zu gehen. Sie habe immer in Angst gelebt. Sie könne nicht zurückgehen, da sie Angst um ihr Leben habe.

Für die Fünftbeschwerdeführerin und den Sechstbeschwerdeführer wurden die Fluchtgründe der Mutter vorgebracht.

3.1. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.10.2016 machte der Erstbeschwerdeführer zwei Fluchtgründe geltend. Der eine Grund wäre, dass die Taliban angegriffen hätten und der zweite Grund sei, dass er drei Töchter habe und einen Sohn. Im Rahmen der freien Erzählung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass eines Tages zwei Leute in sein Geschäft gekommen seien und ihn gefragt hätten, ob er drei Töchter habe. Als er dies bejaht habe, hätten die Männer ihm gesagt, dass sie im Namen des Kommandanten QUDUS eine seiner drei Töchter heiraten möchten. Dieser Kommandant habe mehrere Ehefrauen. Die Männer hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie sich wieder melden würden. Nach drei bis vier Tagen seien sie nochmals gekommen und hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er sich entschieden hätte. Die Männer hätten gemeint, dass sie Macht besäßen und ihn auch anders fragen könnten und hätten dem Erstbeschwerdeführer gedroht, dass er weder mit staatlichen Behörden, noch mit sonst jemand reden dürfe. Der Beschwerdeführer sei dann nach Hause gegangen, um mit seiner Frau zu reden. Seine Frau habe gemeint, dass die Töchter noch sehr jung seien. Die Männer hätten dann gesagt, dass sie ein letztes Mal kommen würden. Nach neun oder zehn Tagen seien die Männer nochmals gekommen. Der Beschwerdeführer habe zu ihnen gemeint, dass der Kommandant mehrere Ehefrauen habe und die Töchter noch jung seien. Die Männer hätten ihm dann gesagt, dass er das Geschäft schließen und mit ihnen mitgehen müsse. Der Beschwerdeführer sei in ihr Auto gestiegen. Ein bewaffneter Mann habe mit einem Tuch seine Augen zugebunden und gesagt, wenn der Beschwerdeführer laut werde, würde er auf ihn schießen. Die Männer hätten ihn mitgenommen, er wisse aber nicht wohin, weil seine Augen verbunden gewesen seien. Als er die Augen habe aufmachen dürfen, sei er in einem Keller eines Hauses gewesen. Die drei Männer von seinem Geschäft seien dort gewesen und zwei weitere. Ein Mann sei auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, ob er jetzt einverstanden sei. Er habe ihnen gesagt, nein, weil seine Tochter jung sei. Der Mann habe ihm mit der Faust in den Mund geschlagen. Daraufhin hätten die Männer angefangen, ihn zu verprügeln. Der Mann habe ihm gesagt, dass er ihn gleich töten und seine Familie entführen könnte. Als der Mann ihm das gesagt habe, habe der Beschwerdeführer zu weinen begonnen und an seine Familie gedacht. Er habe um einen Monat Frist gebeten, woraufhin die Männer gemeint hätten, das sei zu lange. Er habe dann eine Frist von einer Woche bekommen und wäre von den Männern mit dem Auto bis zur Nähe seines Hauses gebracht worden. Sie hätte ihm sogar angeboten, ihn nach Hause zu bringen, was der BF1 nicht wollte. In dieser Woche hätten die Taliban Kundus angegriffen, am 06.07.1394 (=28.09.2015). Die Regierung sei dann, als die Taliban gekommen seien, aus Kundus geflüchtet. Diese Situation habe er ausgenutzt und vier Tage später, am 10.07.1394 (=02.10.2015), habe der Beschwerdeführer Afghanistan mit seiner Familie verlassen.

3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.10.2017 zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie ein persönliches Problem gehabt hätten. Es habe ein Krieg mit den Taliban in Kundus angefangen, die Taliban hätten die Stadt erobert und vier Tage danach sei sie mit ihrer Familie geflüchtet. Sie hätten ein ganz normales Leben gehabt, sie selbst habe die Kinder versorgt und ihr Mann, der Erstbeschwerdeführer, habe ein Geschäft gehabt. Eines Tages seien die Leute des Kommandanten QUDUS in sein Geschäft gekommen, und hätten ihrem Mann gesagt, dass sie wissen würden, dass er drei Töchter habe und dass der Kommandant eine von den drei heiraten möchte. Ihr Mann habe bestätigt, dass er drei Töchter habe, habe den Männern aber gesagt, dass diese noch jung seien und noch nicht heiraten wollen würden. Die Männer hätten gesagt, das sei egal, dass die Töchter jung seien, der Kommandant habe mehrere Ehefrauen und sie seien gezwungen, mit dem Angebot klarzukommen. Die Männer hätten gedroht, dass, sollten sie nicht damit einverstanden sein, sie alle drei Töchter entführen würden. Die Männer hätten dann das Geschäft verlassen. Ihr Mann habe das Geschäft geschlossen und sei nach Hause gekommen, er habe geweint und sei gestresst gewesen. Er habe die Zweitbeschwerdeführerin in ein Zimmer mitgenommen, weil er nichts vor den Kindern habe erzählen wollen. Er habe die Zweitbeschwerdeführerin gefragt, ob sie diesen Kommandanten kenne würde, sie habe dies bejaht und er habe ihr dann alles erzählt, viele Mädchen würden in Kundus entführt. Sie habe ihren Mann gefragt, was er dazu gesagt habe. Er habe ihr gesagt, dass ihre Töchter noch jung seien. Am nächsten Tag sei ihr Mann in die Arbeit gegangen, als er zu Mittag nach Hause gekommen sei, habe sie wissen wollen, ob es etwas Neues gäbe. An dem Tag habe sich niemand gemeldet, aber am nächsten Tag seien wiederum zwei Leute ins Geschäft gekommen und hätten wissen wollen, ob ihr Mann schon mit der Familie gesprochen habe. Ihr Mann habe den Männern mitgeteilt, dass er bereits mit seiner Frau, der Zweitbeschwerdeführerin, geredet habe, aber dass sie dagegen seien, weil die Mädchen sehr jung seien. Die Männer hätten gemeint, dass sie nichts dagegen machen könnten, weil sie vom Kommandanten angewiesen worden seien. Sie hätten ihrem Mann gesagt, dass ihre Familie versorgt werden würde und er nicht mehr arbeiten müsste. Ihr Mann habe daraufhin gesagt, dass er kein Geld brauche, da er ein Geschäft und Grundstücke habe. Am dritten oder vierten Tag sei ihr Mann nicht zum Mittagessen nach Hause gekommen. Am nächsten Tag habe jemand geklopft, ihr Mann sei vor der Tür gewesen. Die Männer hätten ihn verprügelt und bedroht, dass sie die Familie entführen würden. Ihr Mann sei im Gesicht brutal verletzt worden. Sein Gesicht habe geblutet. Die Männer hätten ihm gesagt, wenn sie die Familie töten würden, würde nicht einmal jemand davon erfahren. Ihr Mann habe die Männer um einen Monat Frist gebeten, um die Mädchen zu überreden. Sie hätten ihm nur eine Woche Zeit gegeben, und ihm gedroht, wenn innerhalb dieser Woche jemand von der Sache erfahren würde, würden sie die Familie entführen oder töten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Nachfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass sie diese Männer nie persönlich gesehen habe, sie den Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt habe und die Männer auch nicht an ihre Töchter herangetreten seien. Innerhalb der Frist sei die Stadt von den Taliban erobert worden und am dritten oder vierten Tag, nachdem die Taliban die Stadt erobert hätten, seien sie geflüchtet.

3.3. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer auch zu deren Asylgründen befragt und machte für jene dieselben Fluchtgründe geltend.

4.1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch IV.).

4.2. In der Bescheidbegründung traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt seien. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Auch bestünde für keine der beschwerdeführenden Parteien die reale Gefahr, dass sie nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es seien auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückkehr der Beschwerdeführer entgegenstehen würden.

4.3. Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid des Erstbeschwerdeführers aus, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Erstbefragung lediglich auf die Taliban als Fluchtgrund bezogen hätten und es nicht nachvollziehbar sei, dass sie zum Thema des behaupteten Fluchtgrunds der drohenden Zwangsverheiratung ihrer ältesten Tochter keinerlei Ausführungen in ihrer Erstbefragung gemacht hätten, zumal dieses persönlich doch sehr einschneidende Erlebnis doch logischerweise im Vordergrund stehen müsste. Demgegenüber hätten die Beschwerdeführer wiederum im Zuge ihrer Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine asylrelevanten Ausführungen zum Thema Taliban behauptet. Es sei daher vom BFA davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer den vorgebrachten Fluchtgrund der drohenden Zwangsverheiratung ihrer Tochter vergegenwärtigt hätten, um ihrem Fluchtgrund mehr Essenz zu geben. Zudem stelle der in der Erstbefragung dargestellte Fluchtgrund, dass der Heimatort von den Taliban beherrscht werde, keinen ausreichenden Asylgrund dar, da dies im Kollektiv alle Bewohner des Ortes betreffen würde. Außerdem sei es abwegig, dass sich die Beschwerdeführer nicht in einer Millionenstadt wie Kabul hätten niederlassen können, weil diese – wie von ihnen im Rahmen der Befragung ausgeführt – Angst gehabt hätten, dort von den Leuten des Kommandanten aufgesucht zu werden. Den Beschwerdeführern sei es zuzumuten gewesen, sich im eigenen Land niederzulassen, wo Ihnen die Kultur und die Sprache geläufig sind. Hinzukomme der Umstand, dass sich in Kabul drei Schwestern und ein Schwager des BF1 befinden würden, welche den Beschwerdeführern für ein rasches Zurechtkommen zur Seite stehen würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkenne nicht, dass die derzeitige Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans - insbesondere auf Grund der zahlreichen terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden - als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden müsse. Es könne jedoch nicht der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht beigetreten werden, dass die Taliban gleichsam in gesamten Staatsgebiet Afghanistans wegen des vollständigen Ermangelns von staatlichen Sicherheitsorganen unvermindert und unumschränkt - wie vor ihrem Sturz Ende 2001 - die tatsächliche Macht ausüben würden. Vielmehr stelle gerade der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Taliban und andere terroristische Bewegungen eine prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräften (Polizei und Armee) dar, die dabei maßgeblich noch immer von den in Afghanistan stationierten internationalen Truppen unterstützt würden. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland sei durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen sei durchaus verständlich. Die Beschwerdeführer hätten jedoch keine aktuell drohende, individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung geltend gemacht. Bezugnehmend auf die persönliche Situation des BF1, das gesamte Staatsgebiet, sowie die Möglichkeiten, sich in seinem Heimatland in anderen Regionen niederzulassen, vermochte das BFA nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden.

4.4. Zu den Feststellungen der Situation der Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verweis auf die Länderfeststellungen beweiswürdigend aus, dass die Nachbarprovinz Samangan seit den letzten Jahren zu den relativ friedlichen Provinzen zähle. Genauso sei die Provinz Balkh mit seinem tadschikisch-stämmigen Gouverneur eine der sichersten Provinzen Nordafghanistans. Außerhalb der Hauptstadt Mazar-e Sharif, welche eine Art Vorzeigeprojekt sei, befände sich ein Flüchtlingscamp, welches für schutzsuchende Familien ein Heim biete. Eine weitere sichere Region sei die Provinz Bamyan als sicherste und eine der liberalsten Regionen. In einer der größten Provinzen Afghanistans, nämlich in Herat, habe sich die Polizei in den letzten Jahren als effektiv bei der Aufrechterhaltung der Stabilität dieser Provinz erwiesen.

4.5. In einer Zusammenschau sei es dem Erstbeschwerdeführer als gesunden, arbeitsfähigen Mann, der mit den Gepflogenheiten seine Herkunftslandes vertraut und der Sprache Dari mächtig sei, sehr wohl zumutbar, sich in seinem Familienverband befindend mit Gelegenheitstätigkeiten und seiner Erfahrung als ehemaligen Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes eine Existenzgrundlage zu sichern. Zudem bestünde die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, wodurch der Beschwerdeführer eine Unterstützung für eine Existenzgründung erlangen könnte. Hinsichtlich der Arbeitssuche sei zu erwähnen, dass es in Afghanistan nunmehr so genannte "Employment Services Centres" gäbe.

4.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam zu dem Schluss, dass aus den vorgebrachten Gründen keine asylrelevanten Feststellungen hervorgegangen seien. Die dargebrachten Fluchtgründe sowie die Situation im Falle einer Rückkehr bezögen sich auf die Heimatprovinz Kundus. Es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet einer realen Gefahr ausgeliefert seien. Die Vermutung, dass die Beschwerdeführer dem inzwischen selbst geflüchteten Kommandanten bzw. dessen Männer begegnen könnten, erscheine nicht überzeugend und sei auch nicht als eine - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende - Verfolgung zu erkennen. Zudem sei in den genannten Provinzen die Lage ausreichend sicher und stabil.

4.7. Demnach – so das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – könnten die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus deren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit für alle Beschwerdeführer gleichlautendem Schriftsatz vom 27.02.2017 brachten die Beschwerdeführer – rechtzeitig - Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II ein, wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte, sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens. Begründend wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer vom Kommandanten von Kundus entführt, geschlagen und bedroht worden sei, um der Heirat seiner 16 Jahre alten Tochter mit dem Kommandanten QUDUS zuzustimmen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine aktuelle Verfolgung iSd Artikel eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), da der Familienvater wegen seiner Zugehörigkeit zur Familie als eine soziale Gruppe verfolgt und bedroht worden sei. Die Beschwerdeführer brachten weiters vor, dass die belangte Behörde die aktuelle Sicherheitslage in der Heimatprovinz der Beschwerdeführer nicht ermittelt bzw. geprüft habe. Die letzten von der belangten Behörde in den Bescheiden zitierten Berichte über die Sicherheitslage in Kundus würden vom Dezember 2015 datieren. Die Stadt Kundus sei strategisch von großer Bedeutung, zudem führe in die Provinz Kundus eine wichtige Verbindungsstraße. Im September 2015 hätten die Taliban die Hälfte von Kundus eingenommen, weswegen die Beschwerdeführer ihre Heimatprovinz hätten verlassen müssen. Am 21.08.2016 hätten die Taliban den Bezirk Khanabad in der Stadt Kundus erobert, der als Verbindungsroute zu Takhar zähle. Am 03.10.2016 hätten die Taliban einen schweren Angriff auf Kundus begonnen. Kundus zähle zu den unsicheren Provinzen und die Lage habe sich seither nur unwesentlich verändert. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage, sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz, müsse der staatliche Schutz in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer als schwach bis nicht gegeben gesehen werden. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht in Bezug auf die Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in der Heimatprovinz der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die belangte Behörde habe die Pflicht, die Sicherheitslage zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen. Im vorliegenden Fall könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären, welche unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Die Beschwerdeführer würden im Falle ihrer Rückkehr in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Beschwerdeseite beantragte sinngemäß, das Bundesverwaltungsgericht möge 1) die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird; 2) die angefochtenen Bescheide dahingehen abändern, dass den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wird; 3) in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass die gegen die Beschwerdeführer gefällte Rückkehrentscheidung aufgehoben werde; 4) in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; 5) in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; 6) sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

7. Die Beschwerdevorlage vom 28.02.2017 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2017 ein.

8. Am 24.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein, in der ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären. Bei den minderjährigen Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen würde es sich um junge, aufgeschlossene und westlich orientierte Frauen aus Afghanistan zwischen 15 und 17 Jahren handeln. Es sei glaubhaft dargelegt worden, dass der Drittbeschwerdeführerin die Zwangsverheiratung mit einem Kommandanten drohe. Der Erstbeschwerdeführer habe aus vom ihm glaubhaft dargelegten Gründen die vom Kommandanten gewünschte und mit Gewalt forcierte Heirat seiner ältesten Tochter verweigert und seiner Tochter nachvollziehbarerweise geholfen vor der bereits konkret drohenden zwangsweisen Eheschließung mit dem Kommandanten zu flüchten. Daher habe er dessen Ehre verletzt und wäre der Gefahr eines Ehrenmordes ausgesetzt. Dem BF1 und seiner Familie würde daher eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohen.

BF2 bis 5 seien aufgeschlossene, bildungsaffine und westlich orientierte Frauen aus Afghanistan und würden in ihrem Verhalten und ihrer Ausbildung den strengen Normen widersprechen, welche zum Teil noch immer in Afghanistan verbreitet wären. Das Vorbringen der BF2, dass ihre Töchter sich den Ehemann selbst aussuchen sollen, würde für die Haltung der BF2 (und BF1) sprechen, sich über althergebrachte und überholte Traditionen in Afghanistan hinwegzusetzen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass BF2 bis BF5 zur sozialen Gruppe der (westlich orientierten) Frauen gehören würden und den westlichen Lebensstil bereits - ohne weiteres Zögern - angenommen haben. Zusammenfassend würde den Beschwerdeführern im Fall ihrer Abschiebung nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung nach den genannten Kriterien drohen, jedenfalls könne aber eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Zudem erweise sich die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde, die darauf aufbauende Ermittlung des Sachverhalts, sowie die rechtliche Beurteilung des so unvollständig ermittelten Sachverhalts als mangelhaft und belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Die Anträge aus der Beschwerde vom 27.02.2017 wurden im gegenständlichen Schreiben widerholt, wobei die Reihenfolge der seinerzeitigen Anträge geändert worden ist.

9. Am 06.07.2017 langten sechs Schriftstücke des Vereins für Menschenrechte Österreich (VMÖ) vom 06.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit welchen der VMÖ die Niederlegung der Vollmacht für die Beschwerdeführer per 15.02.2017 bekannt gegeben hat.

10. Mit Schriftsatz vom 29.06.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern folgende Berichte

und räumte Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 26.07.2017 ein.

10. Mit Schriftsatz vom 19.07.2017, hg eingelangt am 25.07.2017, langte eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen und dem Gutachten ein. Im Wesentlichen wurde auf die Zahl der Ehrenmorde hingewiesen (AS 151/Länderherkunftsinformation vom 02.03.2017), auf gleicher Aktenseite auf die Expertenmeinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher wäre, da diese normaler Weise nicht zur Anzeige gebracht werden. Auch auf die sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Kundus wurde Bezug genommen, welche auch in den übermittelten Länderinfos aufgeführt sind. Abschließend wurde betont, dass die Beschwerdeführerinnen –aufgrund ihres Widerstandes gegen die vorgebrachte Zwangsverheiratung - der sozialen Gruppe westlich orientierter Personen angehören würden und dem BF1 und seiner Familie der Tod wegen Ehrverletzung drohen würde.

11. Am 02.08.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung einer Dolmetscherin für Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"[...]

Beginn der Befragung des BF1:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF1: Ich heiße römisch XXXX , ich bin am römisch XXXX ) geboren. Ich bin in der Stadt Kundus geboren, ich bin afghanischer Staatsbürger. Ich habe mich bis zur Ausreise in der Stadt Kundus aufgehalten, direkt hinter dem Krankenhaus Spin Zar, das war der frühere Name Bedun-e- Sarhad.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF1: Ich bin Tadschike und spreche Dari.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF1: Islam ist meine Religion, ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität beweisen?

BF1: Ich habe eine Tazkira.

BF1 übergibt Tazkira, D liest den Namen von der Tazkira vor. Der Name ist Mohammad Davoud, Name des Vaters Mohammad Isaq, Geburtsort Kundus, 4jährig im Jahre 13 (Rest nicht leserlich). Religionsbekenntnis Islam, Beruf Schüler der 9. Klasse.

RI: Ihr Nachname ist auf der Tazkira nicht vermerkt?

BF1: Nein, zu der Zeit als meine Tazkira ausgestellt wurde, war das nicht üblich.

RI gibt BF1 Tazkira zurück.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF1: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht, die Schule habe ich in Kundus abgeschlossen. Nachdem meine Brüder verstorben sind, musste ich arbeiten und habe das Geschäft meiner Brüder übernommen.

RI: Woran sind Ihre Brüder verstorben?

BF1: Ein Bruder von mir, der Arzt in Kanada war, ist an Krebs verstorben, ein weiterer Bruder hatte ein Herzleiden, ein anderer Bruder von mir war Offizier im Verkehrsamt, ich glaube, seine Freunde habe ihn vergiftet. Er ist nach Hause gekommen, plötzlich hat er Blut ausgespuckt und ist verstorben.

RI: Von wem dieser Brüder haben Sie den Lebensmittelladen übernommen?

BF1: Von meinem ältesten Bruder, der ein Herzleiden hatte.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in Afghanistan auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF1: Wir haben ein eigenes Haus und wir haben immer an einem Ort gelebt.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und in welcher Stadt?

BF1: Drei meiner Schwestern leben in Kabul.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren in Afghanistan lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft?

BF1: Mit einer Schwester habe ich bis jetzt dreimal Kontakt aufgenommen.

RI: Seit Ihrer Flucht?

BF1: Seit ich in Österreich bin.

RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihrer Schwester?

BF1: Übers Telefon.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Afghanistans leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF1: Die Familie meines Bruders lebt in Kanada, aber ich habe keinen Kontakt.

RI: Wann haben Sie Afghanistan mit Ihrer Familie verlassen?

BF1: 2015. Wir sind am 11.11.2015 in Österreich angekommen.

RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan wieder einmal in Afghanistan gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF1: Nein.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF1: Dreimal sind zwei bewaffnete Personen in mein Geschäft gekommen, sie wussten, dass ich Davoud heiße. Einer von ihnen fragte mich, ob es richtig ist, dass ich drei Töchter habe, ich bejahte, dann sagte er, dass ein Kommandant namens Qudus eine meiner Töchter heiraten möchte. Ich hatte zuvor über diesen Kommandanten gehört, dass er ein sehr schlechter Mensch ist und auch mehrere Frauen hat. Ich habe auch gehört, dass er Leute gezwungen hat, ihre Töchter mit ihm zu verheiraten. Sie sagten, dass sie meine älteste Tochter für diesen Kommandanten haben wollen, ich sagte diesen Männern, dass meine Tochter erst 15 Jahre alt ist, sie sei noch viel zu jung, um zu heiraten. Er sagte, ich muss damit einverstanden sein und sie werden wiederkommen. Wenn ich mein Einverständnis nicht gebe, werden sie in mein Haus kommen und unter Zwang meine Tochter mitnehmen. Diese Männer sind gegangen, ich war sehr verärgert und habe mein Geschäft geschlossen und bin nach Hause gegangen. Über diesen Vorfall habe ich nur meiner Ehefrau erzählt, den Kindern erzählte ich nichts. Drei oder vier Tage sind vergangen, als dieselben Personen wieder ins Geschäft gekommen sind. Diese Männer fragten mich, welche Entscheidung ich nun getroffen hätte und ob ich schon mit meiner Familie darüber geredet hätte. Sie sagten, dass sie noch ein weiteres Mal kommen werden und haben geschworen, wenn ich mein Einverständnis nicht gebe, dann werden sie in mein Haus kommen und meine Tochter unter Zwang mitnehmen. Neun oder zehn Tage sind wieder vergangen, dieselben Männer kamen wieder zu mir, sie fragten mich, ob ich schon mit meiner Frau über diese Angelegenheit gesprochen hätte und ob ich zu einem Entschluss gekommen bin. Diese Männer sagten, dieser Kommandant ist bereit, mir so viel Geld zu bezahlen, soviel ich haben will, ich bräuchte auch nicht mein Geschäft weiter zu führen, ich könnte zu Hause sitzen und der Kommandant könnte für meinen Lebensunterhalt sorgen. Ich sagte neuerlich, dass meine Tochter viel zu jung ist, um zu heiraten, in einem ernsten Ton sagte einer der Männer, ich solle aufstehen und das Geschäft schließen und mit ihnen mitkommen. Ich sagte ihnen, dass es noch viel zu früh sei, um das Geschäft zu schließen und dass ich zu arbeiten hätte. Sie haben mich gezwungen das Geschäft zu schließen, ich bin mit ihnen zum Straßenrand gegangen. Am Straßenrand stand ein Auto. Bei dem Auto stand eine weitere Person, diese war der Fahrer. Bei dem ersten und zweiten Besuch dieser Männer habe ich den Fahrer nicht gesehen. Erst beim dritten Mal. Ich musste mich auf die Rückbank des Fahrzeuges hinsetzen, rechts und links von mir setzten sich die beiden Personen und ich bekam einen Sack über meinen Kopf gezogen. Einer von ihnen setzte eine Waffe gegen meinen seitlichen Bauch.

R: Während der Fahrt?

BF1: Ich bekam einen Sack über den Kopf gezogen, dann ist der Fahrer losgefahren, der Mann, der mich mit der Waffe bedroht hat, sagte mir, ich darf mich nicht bewegen, ich soll still bleiben und keinen Laut von mir geben, ansonsten werden sie mich erschießen und sie werden jetzt meine gesamte Familie vernichten und meine Tochter unter Zwang mitnehmen. Es ging mir sehr schlecht, ich musste weinen. Letztendlich wurde ich in den Keller gebracht, der Fahrer, die zwei anderen Männer, waren auch da, es sind aber auch noch zwei weitere Personen gekommen. Sie haben mir den Sack vom Kopf genommen. Ich sah fünf Personen, einer von ihnen sagte mir, deine Tochter haben wir schon längst von zu Hause abgeholt. Als ich das gehört habe, ging es mir schlecht, ich habe geweint, plötzlich hat einer mir mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dann hat er mir wieder mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dann sagte er, dass er neuerlich fragt, ob ich freiwillig meine Tochter mit diesem Kommandanten verheiraten wolle. Ich sagte, dass meine Tochter noch viel zu jung ist, zwei von diesen Personen haben mich geschlagen, einer war groß gebaut, hatte einen Bart und war Usbeke. Er hat mich am meisten geschlagen. Er hat mich auch mit einer Metallstange verprügelt. Ich habe diese Leute angefleht, mit der Metallstange haben sie mich am Rücken geschlagen, ich wurde auf der Brust getroffen und im Gesicht, deshalb habe ich auch meine Zähne verloren, die wurden mir hier in Österreich gezogen.

RI: Haben Sie die Zähne verloren oder wurden sie Ihnen gezogen?

BF1: Man hat mich mehrere Male mit der Faust ins Gesicht getroffen, meine Zähne haben gewackelt.

RI: Was ist weiter passiert?

BF1: Ich habe es nicht mehr ausgehalten, um mich retten zu können, habe ich diesen Leuten gesagt, sie sollen aufhören, mich zu schlagen und habe um Zeit gebeten, damit ich mich mit meiner Frau beraten kann. Ich habe diese Leute darum gebeten, mir einen Monat Zeit zu geben, als ich das gesagt habe, hat einer von ihnen begonnen, mich mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, er meinte: "Wozu brauchst Du so viel Zeit?. Hast Du die Absicht zu flüchten?" Ich antwortete, dass ich nicht die Absicht hätte, zu flüchten. Daraufhin sagte er, dass er mir eine Frist von einer Woche gibt mit der Bedingung, dass ich mit niemandem anderen darüber spreche und auch nicht die Behörden informiere. Es war ein Freitag, als sie mich mitgenommen haben. Die Nacht musste ich dort verbringen. Am Samstag zwischen 10 und 11 Uhr haben sie mich mit ihrem Fahrzeug in die Nähe meines Hauses gebracht. Ich habe sie gebeten, mich vom Haus weit weg abzusetzen, damit die Nachbarn nicht aufmerksam werden. Ich hatte Nasenbluten, außerdem wollte ich nicht, dass die Nachbarn wissen, dass ich in einem Auto mit einem behördlichen Kennzeichen abgesetzt wurde.

RI: D.h. dass Ihre Entführer Ihnen angeboten hatten, Sie bis nach Hause zu fahren?

BF1: Ja. Sie haben mich vom Haus ein Stückchen entfernt abgesetzt, mit Mühe schaffte ich es, bis nach Hause zu gehen. Meine Tochter machte mir die Türe auf, als sie mich gesehen hat, hat sie laut geschrien: "Mein Vater ist da, blutüberströmt ist mein Vater da". Die Kinder wussten nichts davon. Zwei Tage später wurde die Regierung gestürzt, das war der 6.7.1394 (= 28.9.2015).

RI: Was ist dann passiert?

BF1: Die Taliban haben die Macht übernommen. In der Stadt herrschten heftige Kämpfe, jeder hat von jeder Seite geschossen. Ich wusste nicht, was los ist. Einer der Nachbarn informierte mich, dass die Regierung gestürzt wurde, alle geflohen sind und die Taliban nunmehr an der Macht sind.

RI: Sie meinen die Stadtregierung?

BF1: Ja. Die Taliban sind auch schlechte Menschen. Wir haben erfahren, dass die Taliban junge Mädchen enthauptet haben, nicht nur Mädchen, sondern auch junge Männer. Vier Tage sind vergangen, es war an einem Donnerstag, ich bin aus dem Haus gegangen und suchte mir eine Person, die mir zur Flucht verhelfen kann. Ich dachte, das ist meine einzige Chance von hier zu flüchten, da ich ansonsten meine Tochter verlieren würde. Am Donnerstag habe ich mit einem Taxifahrer vereinbart, mich am nächsten Tag, nämlich am Freitag mit meiner Familie nach Kabul zu bringen. Am Freitag kam der Taxifahrer, meine Frau und die drei Mädchen haben sich auf der Rückbank hingesetzt, ich nahm meinen Sohn auf den Schoß und setzte mich auf die Beifahrerseite. Der Taxifahrer brachte mich für 20.000 Afghani nach Kabul.

Es tut mir leid, mir ist etwas entfallen. Ich habe auch einen anderen Ladenbesitzer gefunden und mit ihm vereinbart, die Ware von meinem Geschäft mir abzukaufen, ich habe von ihm weniger als den Großhändlerpreis verlangt, ich sagte ihm, er solle in mein Geschäft fahren und sich alles nehmen. Mit dem Taxi sind wir nach Kabul gefahren. Während der Fahrt hatte ich große Angst, ich habe befürchtet, nachdem auch diese Leute auf der Flucht waren, dass sie uns begegnen und mir meine Töchter wegnehmen.

RI: D.h. auch der Kommandant und seine Leute waren zu der Zeit auf der Flucht?

BF1: Ja. Ich hatte Angst um meine Töchter. Dieser Kommandant hatte überall seine Leute, ich hatte große Angst um meine Töchter und deren Ehre.

R: D.h. aber mit der Übernahme von Kundus durch die Taliban war auch der Kommandant und seine Leute auf der Flucht, verstehe ich das richtig?

BF1: Die Stadtregierung wurde gestürzt. Auch diese Leute sind geflüchtet, die Taliban haben die komplette Stadtverwaltung in Brand gesetzt. Die Taliban sind in die Häuser hineingedrungen und haben 10- oder 11jährige Mädchen unter Zwang geheiratet. Keiner konnte sich wehren oder widersetzen. Hätte man das gemacht, wäre man enthauptet worden.

RI: Lassen Sie uns bitte zum Kommandanten und seinen Leuten zurückkehren, wenn der Kommandant und seine Leute nach der Übernahme von Kundus selbst auf der Flucht gewesen ist, bedeutet das nicht, dass zum Zeitpunkt Ihrer Flucht am Freitag nach Ihrer Entführung der Kommandant und seine Leute für Sie keine Gefahr mehr dargestellt haben?

BF1: Ich dachte, dass er wiederkommen wird und meine Tochter unter Zwang mitnehmen wird. Ich habe die Gelegenheit ausgenutzt und bin von dort geflüchtet, ich hatte Angst um die Ehre meiner Töchter. Wenn ich nicht geflüchtet wäre, dann wäre ich gezwungen, mich einverstanden zu erklären und meine Tochter mit dieser Person zu verheiraten.

RI: Das waren jetzt Ihre Ausführungen zum Fluchtgrund?

BF1: Ja.

RI: VORHALTUNG: Bei ihrer Ersteinvernahme am 23.01.2016 haben Sie als Fluchtgrund Folgendes auf Seite 5 angegeben: "Afghanistan habe ich wegen dem Krieg und der Taliban verlassen. Da unser Dorf derzeit von den Taliban besetzt ist, konnten wir dort nicht mehr leben. Die Taliban bringen alle Leute grundlos um. Deswegen sind wir geflüchtet." Damals haben Sie von dem Vorfall rund um einen Kommandanten Qudus nichts berichtet. Wieso haben Sie bei der Ersteinvernahme diesen Fluchtgrund verschwiegen und erstmals 9 Monate später vor dem BFA davon berichtet?

BF1: Ich habe begonnen, über meine Fluchtgründe zu erzählen, die D hat mir gesagt, erzählen Sie Ihren Fluchtgrund bei der nächsten Einvernahme, ich soll nur den Fluchtweg erzählen.

RI: Aber Sie haben ja jenen Fluchtgrund, der mit den Taliban in Zusammenhang steht, erzählt, Sie haben nur den Fluchtgrund, der mit dem Kommandanten Qudus in Zusammenhang steht, nicht erzählt. Warum nicht?

BF1: Ich habe über die Taliban erzählt und wollte fortsetzten, sie hat mich unterbrochen und mir gesagt, ich soll es bei der nächsten Einvernahme erzählen, heute geht es nur um die Fluchtroute.

RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA haben Sie befragt nach Ihrem Fluchtgrund u. a. ausgesagt: "Einmal sind zwei Leute vom Staat in mein Geschäft gekommen und haben gefragt, ob ich drei Töchter habe, ich habe es bejaht." Auf der folgenden Seite fuhren Sie fort: "Als ich die Augen aufmachen durfte, befand ich mich im Keller eines Hauses. Die drei Männer von meinem Geschäft waren da und zwei neue." Wie viele Männer haben Sie nun in Ihrem Geschäft besucht um sie nach Ihren Töchtern zu fragen?

BF1: Ins Geschäft sind zwei Personen gekommen, ein anderer war der Fahrer, den ich dann später gesehen habe.

RI: Aber der Fahrer war nicht in Ihrem Geschäft, den haben Sie erst das erste Mal bei Ihrer Entführung gesehen?

BF1: Ja.

RI: Was meinten Sie mit der Beschreibung "zwei Männer vom Staat"?

BF1: Sie waren bewaffnet und ich wusste, dass sie vom Staat sind.

RI: Was meinen Sie mit "vom Staat"? Waren es Polizisten oder Soldaten?

BF1: Einer von ihnen war mit traditionell afghanischer Kleidung gekleidet, der andere hatte einen Tarnanzug an.

RI: Woher wussten Sie, dass diese Männer" vom Staat" waren und was meinen Sie genau mit "vom Staat"?

BF1: Es war ersichtlich, einer von ihnen war in einem Tarnanzug und der andere in traditionell afghanischer Kleidung, er war ein Mujahed.

RI: Ich frage noch einmal, was meinen Sie mit "vom Staat"? Meinen Sie von der Stadtregierung, von der Regierung?

BF1: Ich meine die Regierung von der Stadt Kundus, denn dort haben wir gelebt.

RI: Wie lange hat der erste Besuch dieser zwei Männer gedauert?

BF1: 10 bis 15 Minuten.

RI: Kannten Sie diese Männer? Hatten Sie mit diesen Männern vorher schon Probleme gehabt?

BF1: Ich kannte sie nicht zuvor.

RI: Wenn Ihnen diese Herren vollkommen unbekannt gewesen sind, woher kannten diese Herren Sie bzw. woher wussten sie von Ihren Töchtern?

BF1: Vermutlich haben sie von den Nachbarn oder von den Leuten der Region erfahren, dass ich 3 Töchter habe, eigentlich haben meine Töchter nie das Haus verlassen und auch keine Schule besucht.

RI: Wer war bzw. ist dieser Kommandant Qudus?

BF1: Er ist ein bekannter Kommandant, er hat mehrere tausend Anhänger. Er hat auch sehr viele Frauen und hat auch viele Frauen unter Zwang geehelicht.

RI: Sind Sie diesem Kommandanten Qudus vorher schon begegnet?

BF1: Ich bin ihm nie begegnet, ich habe aber viel über ihn gehört.

RI: Wovon war Kommandant Qudus Kommandant? War er Kommandant der Stadtwache, der Polizei oder von welcher Einheit war er Kommandant?

BF1: Er ist ein Kommandant der Mudschaheddin.

RI: Lebt Kommandant Qudus Ihres Wissens nach heute noch?

BF1: Das weiß ich nicht.

RI: Woher wusste dieser Kommandant von Ihren Töchtern?

BF1: Vermutlich von seinen Leuten oder von den Nachbarn, die Leute von dort sind nicht entwickelt, wenn eine Frau das Haus verlässt, auch wenn sie eine Burkha trägt, beobachtet man diese Person von Kopf bis Fuß. Meine Töchter sind sehr selten aus dem Haus gegangen, gelegentlich gingen sie mit ihrer Mutter, um den Einkauf zu machen.

RI: Hat es in Ihrer Nachbarschaft, in Ihrem Bekanntenkreis, in Ihrer Verwandtschaft jemals zuvor einen ähnlichen Vorfall mit den Männern vom Kommandant Qudus gegeben, wie den, den Sie erlebt haben?

BF1: Ja, bei den Nachbarn gab es solche Fälle. Man hat die Töchter unter Zwang mitgenommen und viele auch getötet. Ich weiß nicht, wie viele Frauen dieser Kommandant hat, aber ich habe gehört, einige.

RI: Sind Sie zu irgendeinem Zeitpunkt zu den Sicherheitsbehörden gegangen oder haben Sie sonst versucht Hilfe zu erlangen?

BF1: Man hat mich ermahnt, dass ich mich nicht an die Behörden wenden soll, er hatte Einfluss und war selbst von der Regierung.

RI: Sind Sie nach dem Einfall der Taliban, als der Kommandant auf der Flucht war, zu den Sicherheitsbehörden gegangen?

BF1: Nein, wir sind nach Kabul geflüchtet.

RI: VORHALTUNG: Vor dem BFA haben Sie ausgesagt, dass die Männer des Kommandanten Qudus Sie dreimal in Ihrem Laden aufgesucht haben sollen, beim dritten Mal wurde Sie von Ihnen entführt und geschlagen. Danach wurde Sie wieder frei gelassen und es wurde Ihnen eine weitere Woche Bedenkzeit gegeben. Diese Aussage haben Sie in der heutigen Verhandlung wiederholt. Gleichzeitig sollen die Männer bei Ihrer Entführung zu Ihnen gesagt haben, dass man Sie auch gleich töten könnte, und dann zu Ihnen nach Hause gehen könnte und Ihre Familie entführen könnte. Auch diese Aussage haben Sie heute wiederholt. Meine Frage also jetzt: Wenn der Kommandant so mächtig gewesen ist, wie Sie sagen, warum sollte er sich die Mühe machen Ihnen 4 Mal Bedenkzeit und das über mehrere Wochen einräumen? Warum hat er sich nicht gleich genommen, was er wollte?

BF1: Ich wollte, dass sie aufhören mich zu schlagen, deshalb hab ich darum gebeten, mir eine Beratungszeit zu geben.

RI: Das habe ich verstanden. Meine Frage war eine andere, meine

Frage war: Warum hat der Kommandant, wenn er so mächtig war, sich nicht von Haus aus genommen, was er wollte? Warum sollte er sich die Mühe machen, Ihnen 4 Mal Bedenkzeit zu geben und das über mehrere Wochen hinweg?

BF1: Er wollte, dass ich freiwillig meine Tochter mit ihm verheirate. Er wollte mein Einverständnis.

RI: Sie haben sich kurz vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan in Kabul aufgehalten? Stimmt das?

BF1: Ja, zwei Nächte.

RI: Warum sind Sie nicht in Kabul geblieben, immerhin haben Sie dort familiären Anschluss?

BF1: Ich hatte Angst um meine Tochter, der Kommandant hatte überall seine Agenten. Ich hatte Angst, dass dieser Kommandant mich verfolgt, da ich ihm versprochen hatte, mit meiner Familie über diese Angelegenheit zu sprechen.

RI: Aber glauben Sie nicht, dass der Kommandant zu diesem Zeitpunkt ganz andere Probleme hatte, da er selbst auf der Flucht war?

BF1: Ich hatte Angst vor einer Verfolgung, weil er alles über mich und meine Familie wusste.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben von Ihnen Geschilderten?

BF1: Nein, wegen meiner Tochter mussten wir flüchten.

RI: Haben Ihre Frau und Ihre Kinder einen eigenen Fluchtgrund bzw. einen anderen Fluchtgrund als die von Ihnen Geschilderten?

BF1: Wir haben denselben Fluchtgrund.

RI: Hatten Sie in Afghanistan Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?

BF1: Nein.

RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan?

BF1: Sie werden mich zwingen, meine Tochter diesen Leuten zu übergeben, da ich diesen Leuten versprochen habe, diese Sache mit meiner Familie zu besprechen. Ich habe keinen anderen Ausweg, sie werden mir meine Tochter wegnehmen und mich töten.

RI: Seit wann sind Sie verheiratet?

BF1: Seit 21 Jahren.

RI: Wann haben Sie den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen?

BF1: Am 10.des Monat Mizan (= 7. Monat im afgh. Kalender; 2.10.2015) sind wir von Kundus weggegangen und nach Kabul gegangen.

RI: Warum sind Sie nicht in eine andere Provinz Afghanistans geflüchtet, wo der Kommandant und seine Männer keine Kontrolle haben?

BF1: Er hat sehr viele Leute, er hat überall seine Agenten, ich hatte Angst, dass er meine Tochter und mich finden wird.

RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise?

BF1: Nein.

RI: Was war das Ziel Ihrer Reise?

BF1: Wir hatten kein bestimmtes Zielland, wir sind nach Österreich gekommen, hier wurden wir sehr freundlich empfangen, deshalb haben wir uns auch entschlossen, in Österreich zu bleiben. Damals waren alle Grenzen offen.

RI: Wieviel hat die Flucht aus Afghanistan gekostet?

BF1: 25.000 US Dollar für alle.

RI: Das ist eine stolze Summe. Wie konnten Sie sich das als Lebensmittelhändler leisten?

BF1: Ich habe die Ware von meinem Geschäft weiterverkauft, ich hatte Ersparnisse zu Hause und habe auch in Kabul den Schmuck meiner Ehefrau verkauft.

RI: Was wussten Sie vor Ihrer Abreise von Österreich?

BF1: Ich wusste nichts.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF1: Ich möchte hier arbeiten, ich möchte, dass meine Kinder hier die Schule besuchen, eine Ausbildung machen und studieren. In Afghanistan hatten sie nicht das Recht, eine Schule zu besuchen.

RI: Was möchten Sie hier arbeiten?

BF1: Ich kann jegliche Arbeiten verrichten, ich helfe auch bei den freiwilligen Arbeiten mit.

RI: Was ist Ihr Berufswunsch?

BF1: In meiner Heimat war ich Verkäufer, hier habe ich mir noch nicht überlegt, was ich genau machen möchte, aber ich bin bereit, jegliche Arbeit zu verrichten.

RI: (Ohne Übersetzung) Sprechen Sie Deutsch?

BF1 nickt, ohne etwas zu sagen.

RI: (Mit Übersetzung). Sprechen Sie Deutsch?

BF1: Ja, ich habe Sie verstanden.

RI: Machen Sie einen Deutschkurs?

BF1: Ja.

RI: Welches Niveau?

BF1: A1. Ich habe große Probleme mit meinem Auge, mein Auge war beeinträchtigt, ich konnte kaum etwas sehen und ich wurde dann operiert, jetzt geht es mir etwas besser.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF1: Ja.

RI: Nehmen Sie Medikamente?

BF1: Nein.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF1: Nein. Im Moment nicht, ich hatte aber die Augenoperation, im Moment stehe ich nicht unter ärztlicher Behandlung.

RI: Was wurde an Ihrem Auge operiert?

BF1: Ich hatte grauen Star.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an den BF1?

BFV hat keine weiteren Fragen.

RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen. BF2 wird in den Saal gebeten.

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Befragung der BF2:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF2: Ich heiße römisch XXXX , ich wurde in Kabul geboren. Ich bin römisch XXXX Jahre alt, ich kenne mein genaues Geburtsdatum nicht. Nach meiner Heirat bin ich nach Kundus gezogen.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF2: Ich bin Tadschikin. Ich spreche Farsi bzw. Dari, ich habe keine Bildung, ich weiß nicht, wie man die Sprachen auseinander hält.

RI: Verstehen Sie die D einwandfrei?

BF2: Ja.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF2: Ich bin Sunnitin.

Ri: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität beweisen?

BF2: Ich selbst habe nichts, aber mein Ehemann.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen und haben Sie je einen Beruf ausgeübt?

BF2: Ich habe nie eine Schule besucht. Ich lebte im Elternhaus mit meinen Eltern, meinen sechs Schwestern und 2 Brüdern. Ich habe keine Schule besucht, ich habe meine Mutter im Haushalt unterstützt, ich war ungefähr 25 Jahre, als ich geheiratet habe, danach bin ich nach Kundus gezogen und habe dann mein restliches Leben in Kundus verbracht.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Afghanistan und in welcher Stadt?

BF2: Eine Schwester von mir lebt in der Region Shamli Sar-e-Kotal. Diese Region ist von der Stadt Kabul sehr weit entfernt.

RI: Waren das jetzt alle?

BF2: Ich habe Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits sowie auch Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits, aber ich stehe mit ihnen nicht in Kontakt?

RI: Stehen Sie mit Ihrer Schwester in Kontakt?

BF2: Ja, gelegentlich telefoniere ich mit ihr, da es mir nicht so gut gehe, spreche ich nicht so oft mit ihr. Seit 8 Monaten habe ich gar keinen Kontakt zu ihr. Meine Schwester hat keinen Internetzugang und auch kein Handy, mit dem man das Internet verknüpfen kann.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Afghanistans leben und haben Sie Kontakt zu diesen?

BF2: Mein Vater, meine Mutter, meine 5 Schwestern und ein Bruder leben in Kanada. Ein Bruder von mir lebt in Russland, er ist mit einer Russin verheiratet.

RI: Wann haben Sie Afghanistan mit Ihrer Familie verlassen?

BF2: Ungefähr vor zwei Jahren, da ich keine Bildung habe, weiß ich auch keine Daten.

RI: Sind Sie oder Mitglieder Ihrer Familie seit Ihrer Ausreise aus Afghanistan wieder einmal in Afghanistan gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF2: Nein.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF2: Der Grund für meine Flucht aus Afghanistan ist die Lage in Afghanistan, die Taliban und meine Töchter. Der Hauptgrund für unsere Flucht betrifft meine älteste Tochter. Eines Tages ist mein Mann von seiner Arbeit gekommen, er war sehr mitgenommen, traurig, nachdenklich. Er hat mich zu sich gerufen, wir gingen ins Zimmer, er sagte zu mir: "Kennst Du den Kommandant Qudus?" Ich hatte von ihm gehört, er erzählte mir, dass er im Geschäft war und zwei seiner Leute seien in sein Geschäft gekommen und haben ihn gefragt, ob er drei Töchter hat. Er bejahte, er erzählte, dass diese zwei Personen vom Kommandant Qudus geschickt worden wären. Sie sagten, dass dieser Kommandant meine Tochter haben möchte, mein Ehemann erzählte mir, dass er ihnen geantwortet hat und gesagt hätte, dass die Töchter noch sehr jung sind, sie seien noch Kinder und nicht im Alter zum Heiraten. Diese Leute sagten meinem Mann, Kommandant Qudus bekommt alles, was er haben möchte. Mein Ehemann erzählte mir, dass er diesen Männern gesagt hat, dass Kommandant Qudus um einiges älter als meine Tochter ist, er könnte ihr Großvater sein.

RI: Um welche Ihrer Töchter geht es?

BF2: Sie wollten ausdrücklich meine älteste Tochter.

RI: Bitte weiter:

BF2: Diese beiden Männer haben meinem Mann erzählt, dass sie Kommandant Qudus geschickt hätte und er unsere Tochter haben will. Mein Mann würde sehr viel Geld dafür bekommen, er müsste in Zukunft auch nicht arbeiten, falls ich mich nicht einverstanden erkläre, würden sie uns unter Zwang die Tochter wegnehmen. Ihm ging es sehr schlecht, er ist nach Hause gekommen, hat nur mir von diesem Vorfall erzählt, die Kinder haben nichts davon erfahren. Ich sagte ihm, unsere Töchter sind noch viel zu jung, mein Mann meinte, dass er diesen Männern das gleiche gesagt hätte. Ich hatte gehört, dass diese Leute sehr einflussreich und mächtig sind und dass sie das erreichen was sie haben wollen. Ich hatte Angst. Am nächsten Tag und auch am übernächsten Tag ist er zur Arbeit gegangen, es gab keine Zwischenfälle. Drei oder vier Tage später kamen dieselben Männer wieder ins Geschäft meines Mannes, mein Mann erzählte mir, dass diese Leute ihn gefragt haben, ob er schon eine Entscheidung getroffen hat und ob er mit mir und den Mädchen über diese Sache gesprochen hat. Mein Ehemann hat ihnen wieder die gleiche Antwort gegeben, dennoch haben sie gesagt, dass sie unter Zwang unsere Tochter verheiraten werden.

RI: Was ist weiter passiert?

BF2: Neun Tage später, es war an einem Freitag, als mein Ehemann ins Geschäft gegangen ist, der ganze Tag verging, es wurde Abend, dann Nacht, es war keine Spur von meinem Mann zu sehen. Meine Kinder fragten nach ihrem Vater, ich war mir sicher, dass diese Leute meinen Mann getötet haben und ich habe jede Sekunde darauf gewartet, dass jemand ins Haus kommt und uns mitnimmt.

RI: Als Ihr Ehemann an diesem Tag nicht nach Hause kam, sind Sie zur Polizei gegangen?

BF2: Nein. Eine Frau darf das nicht, ich war nirgendwo.

RI: Was ist dann weiter passiert?

BF2: Am nächsten Tag zwischen 10 oder 11 Uhr, es war noch am Vormittag, als es an der Türe geklopft hat, ich habe die Türe aufgemacht. Mein Mann hatte Verletzungen im Gesicht, seine Lippen waren geschwollen, als meine Töchter ihn gesehen haben, haben sie laut geschrien und fragten, was passiert ist.

RI: Als Ihr Ehemann nach seiner Entführung nach Hause zurückgekommen ist, haben Sie ihm die Türe aufgemacht oder Ihre Tochter?

BF2: Ich glaube, ich habe die Türe aufgemacht.

RI: Was ist weiter passiert?

BF2: Blutüberströmt kam er ins Haus. Er ging mit uns ins Zimmer, hat die Kinder gerufen, er hat meine älteste Tochter in die Arme genommen und ihr gesagt, dass Kommandant Qudus ihm das alles angetan hätte, er sei von seinen Leuten 3mal bedroht worden und fragte sie, ob sie den Kommandant Qudus kenne. Sie antwortete, dass sie von ihm gehört habe, er sagte ihr, dass dieser Kommandant Qudus um ihre Hand angehalten hätte und auch Geld angeboten hat. Meine Tochter hat geweint, alle haben geweint, auch mein Sohn. Auch ich weinte, meine Tochter sagte, sie wird sich das Leben nehmen, mein Mann sagte ihr, was würde dann mit der anderen Schwester, mit dem Bruder und der jüngeren Schwester passieren? Nachdem mein Mann diese Leute gebeten hatte, ihm eine Frist von einem Monat zu setzen, haben sie ihm nur eine Frist von 1 Woche gegeben. Er erzählte mir, dass man ihm 1 Woche Zeit gegeben hätte und er sich an niemanden wenden darf. Mein Mann hat diesen Leuten erzählt, dass ich bereits informiert bin und er nur noch mit seiner Tochter die Angelegenheit besprechen muss.

RI: Was ist dann als nächstes passiert?

BF2: 2 oder 3 Tage sind vergangen, als die Taliban Kundus eingenommen haben. 3 oder 4 Tage herrschte in Kundus Krieg. Kundus wurde von den Taliban eingenommen, wir haben die Gelegenheit genutzt und sind geflüchtet.

RI: Haben Sie noch irgendetwas zu sagen?

BF2: Nein.

RI: VORHALTUNG: Bei ihrer Ersteinvernahme am 23.01.2016 haben Sie als Fluchtgrund Folgendes auf Seite 5 angegeben: "Afghanistan habe ich wegen dem Krieg und der Taliban verlassen. Da unser Dorf derzeit von den Taliban besetzt ist, konnten wir dort nicht mehr leben. Die Taliban bringen alle Leute grundlos um. Deswegen sind wir geflüchtet. Die Frauen in Afghanistan haben keine Rechte. Wir dürfen dort weder zur Schule gehen, noch arbeiten. Ich wollte nicht, dass meine Töchter so leben müssen, wie ich". Damals haben sie von dem Vorfall rund um einen Kommandanten Qudus nichts berichtet. Wieso haben Sie bei der Ersteinvernahme diesen Fluchtgrund verschwiegen und erst 9 Monate später vor dem BFA davon berichtet?

BF2: Die D hat uns nicht die Zeit dafür gegeben, über unsere Fluchtgründe zu sprechen. Sie hat uns ausdrücklich gesagt, dass wir unsere Fluchtgründe bei der nächsten Einvernahme angeben müssen und diese erste Einvernahme dient nur zur Befragung der Fluchtroute. Sie hat das sowohl meinem Mann als auch mir gesagt.

RI: Kannte Sie den Kommandanten oder seine Männer persönlich?

BF2: Nein, ich habe von ihm gehört, dass er mächtig ist und viele Leute hat.

RI: D. h. Sie sind jemals vom Kommandanten Qudus noch von seinen Leuten persönlich bedroht worden?

BF2: Nein, ich habe nie das Haus verlassen. Eine Frau hat in Afghanistan keine Rechte und auch keinen Wert. Bei der Erstbefragung wurde ausdrücklich von der D gesagt, dass wir bei der Einvernahme die Fluchtgründe erzählen sollen und nicht jetzt, es war auch sehr viel los.

RI: Vorhaltung: Vor dem BFA haben Sie ausgesagt, dass Ihr Mann 3mal bedroht worden ist, beim 3. Mal entführt und geschlagen worden ist, danach ist er wieder freigelassen worden und es wurde ihm 1 Woche Bedenkzeit eingebracht, diese Aussage haben Sie heute wiederholt, gleichzeitig sagten Sie, dass die Männer des Kommandanten sehr mächtig sind und dass sie sich nehmen was sie wollen. Wenn also der Kommandant so mächtig ist, wie Sie sagen, warum sollte er sich die Mühe machen, Ihrem Mann 4mal Bedenkzeit zu geben und das über mehrere Wochen zu machen, warum hat er sich nicht gleich genommen, was er wollte?

BF2: Seine Leute erzählten meinem Mann, dass dieser Kommandant Mann genug ist, auf die freundliche Art und Weise um die Hand einer Frau anzuhalten, aber wenn man sich ihm widersetzt, macht er es unter Zwang, er wird "deine Frau, deine 3 Töchter und sogar deinen 5 oder 6jährigen Sohn ohne Erbarmen töten".

RI: Was ist mit dem Kommandanten und seinen Männern passiert, als die Taliban Kundus überfallen haben?

BF2: Das weiß ich nicht, es war ein Durcheinander, keiner wusste, wer wo ist. Die Taliban sind auch keine guten Menschen, sie haben Häuser überfallen und haben Frauen, die ihnen gefallen haben, mitgenommen.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten?

BF2: Nein, unsere Fluchtgründe betreffen diesen Kommandant und die Töchter.

RI: Haben Sie oder Ihre Kinder einen eigenen Fluchtgrund?

BF2: Wir hatten keine weiteren persönlichen Probleme, meine Töchter möchten die Schule besuchen und studieren.

RI: Hatten Sie Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland?

BF2: Nein.

RI: Was befürchten Sie konkret im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan?

BF2: Ich habe Angst, sowohl vor diesem Kommandanten als auch vor den Taliban.

RI: Seit wann sind Sie verheiratet?

BF2: Seit 20 oder 21 Jahren, genau kann ich es nicht sagen, weil ich keine Bildung habe.

RI: War Österreich von Anfang an das Ziel Ihrer Reise?

BF2: Nein.

RI: Was war das Ziel Ihrer Reise?

BF2: Wir hatten kein bestimmtes Zielland, wir wollten mein Leben und das Leben meiner Kinder retten.

RI: Sie haben 2 Tage vor Ihrer Ausreise in Kabul verbracht, stimmt das?

BF2: Ja, das stimmt.

RI: Warum sind Sie nicht in Kabul geblieben, da Ihr Mann dort familiären Anschluss hat?

BF2: Kabul ist auch nicht sicher, ich wollte das Leben meiner Familie retten und daher zur Gänze Afghanistan verlassen.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF2: Ich sehe für mich hier eine gute Zukunft. Ich möchte unbedingt hier etwas lernen, ich möchte etwas Bildung erlangen, es ist für mich sehr schwer, wenn ich irgendwo hingehe und ein Schild nicht lesen kann.

RI: Wieviel hat die Flucht aus Afghanistan gekostet?

BF2: Ungefähr 25.000 US-Dollar.

RI: Wie lange haben Sie und Ihr Mann für diese Summe gespart?

BF2: In Afghanistan gibt es nicht die Möglichkeit, dass man einen Urlaub macht oder für die Freizeit Geld ausgibt, mein Ehemann hat gearbeitet, er konnte für unseren Lebensunterhalt gut sorgen und das Geld, das übrig geblieben ist, haben wir gespart.

RI: Wie lange hat es gedauert, bis Sie die Fluchtsumme beieinander hatten?

BF2: Nach meiner Heirat hat mein Ehemann für unseren Lebensunterhalt gesorgt und mir das Geld zum Verwalten überlassen, wir hatten bares Geld zu Hause sowie hat er auch für mich sehr viel Gold gekauft.

RI: Gold als Schmuck oder in Münzen?

BF2: Gold als Schmuck.

RI: Bitte beschreiben Sie Ihre Erziehung in Ihrem Familienverband. Sind Sie religiös erzogen worden? Waren Ihre Eltern streng in der Erziehung der Kinder?

BF2: Wir sind Moslems. Wir sind nicht sehr streng gläubig, wir haben ein freies Leben geführt.

RI: Haben Sie Ihre Kinder religiös erzogen?

BF2: Zu Hause haben sie den Koran gelesen

RI: Bitte beschreiben Sie Ihr Leben in Afghanistan. Wie sah der normale Tagesablauf für Sie in Kundus aus?

BF2: Mein Ehemann ist ins Geschäft gefahren, ich war zu Hause, wir haben gemeinsam die Hausarbeiten gemacht, gekocht, Brot gebacken.

RI: Konnten Sie alleine das Haus verlassen?

BF2: Auf keinen Fall.

RI: Wie sieht Ihr Tagesablauf nun in Österreich aus?

BF2: Ich habe das beste Leben hier in Österreich, seit 2 Jahren weiß ich, dass ich ein vollkommener Mensch bin.

RI: Haben Sie Fortbildungskurse in Österreich besucht?

BF2: Ja, seit ich in Österreich bin besuche ich 3 bis 4 unterschiedliche Kurse. Deutschkurse, ich bekomme auch privaten Deutschunterricht in der Unterkunft

RI: (Ohne Übersetzung) Sprechen Sie schon ein wenig Deutsch?

BF2: (Ohne Übersetzung). Ein bisschen.

RI: (Ohne Übersetzung): Wie geht es Ihnen?

BF2: (Mit Übersetzung) Ich kann schon grüßen, kann auch die Wochentage aufsagen und die Namen der verschiedenen Speisen und Gemüsearten. Ich kann mich aber auch sehr gut vorstellen.

RI: (Ohne Übersetzung) Dann stellen Sie sich bitte vor.

BF2:(Ohne Übersetzung) Ich bin römisch XXXX , ich komme aus Afghanistan, ich habe 4 Kinder, 3 Töchter, 1 Sohn.

(Ab jetzt wieder mit Übersetzung).

RI: Wer bringt Ihren Sohn in die Schule in Österreich?

BF2: Er wird vom Schulbus abgeholt.

RI: Wer geht einkaufen? Sie oder Ihr Mann?

BF2: Ich gehe auch, mein Mann auch.

RI: Wissen Sie wieviel in Österreich ein Liter Milch kostet?

BF2: Es gibt unterschiedliche Milcharten, es gibt Milch um 75 Cent, manchmal kaufe ich die Milch auch um 50 Cent. Manchmal habe ich aber auch schon Milch um 1 Euro und 20 Cent gekauft.

RI: Haben Sie österreichische Freunde oder österr. gute Bekannte?

BF2: Sehr viele.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder Klub?

BF2: Mit der Claudia gehe ich schwimmen, mit der Gemeinderätin Astrid gehen wir wandern und immer Donnerstagabend treffen sich die Frauen, wir gehen Billard spielen, es sind aber auch Männer dort, an anderen Veranstaltungen der Gemeinde nehme ich teil. Ich koche afghanisches Essen.

RI: Möchten Sie in Österreich einen Beruf erlernen oder ausüben?

BF2: Ich möchte lernen.

RI: Was möchten Sie machen?

BF2: Köchin.

RI: Haben Sie sich schon erkundigt über die Berufsausbildung in Österreich?

BF2: Ich muss einmal perfekt Deutsch sprechen können, damit ich mir einmal einen Ausbildungsplatz suche und dann den Beruf erlerne.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, sind Sie gesund?

BF2: Ich leide an Kopfschmerzen.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF2: Ich war mehrere Male bei meinem Hausarzt, der hat mir auch Medikamente verordnet, jetzt habe ich von der Organisation "Zebra" einen Termin bei einem Neurologen bekommen.

RI: Weswegen?

BF2: Weil ich starke Kopfschmerzen habe.

RI: Nehmen Sie Medikamente und wenn ja, welche?

BF2: Ich weiß nicht, wie das Medikament heißt, es ist für die Nerven, die Hälfte nehme ich in der Früh und die andere Hälfte am Abend.

RI: Haben Sie abgesehen von den starken Kopfschmerzen noch andere gesundheitliche Probleme?

BF2: Nein.

RI an BFV: Haben Sie Fragen an die BF2?

BFV: Sie haben gesagt, Sie haben die Verletzungen Ihres Mannes behandelt. Könnten Sie beschreiben, wo die Verletzungen gewesen sind?

BF2: Er hatte Verletzungen im Gesicht im Mundbereich, seine Lippen waren aufgerissen, sein Rücken war mit blauen Flecken, die Unterschenkel waren mit blauen Flecken, man hat ihn barbarisch verprügelt.

RI: Hatte er auch Probleme mit den Zähnen nach der Prügelei?

BF2: Er hatte starke Schmerzen. Mit der Zeit sind ihm die Zähne ausgefallen, weil er eben geschlagen wurde.

RI: Sind ihm die Zähne ausgefallen oder mussten Sie gezogen werden?

BF2: Die sind ihm rausgefallen.

BFV: Sind bleibende Schäden dieser Verletzungen, wie Narben zurückgeblieben?

BF2: An der Nase ist noch eine Narbe zu sehen und an den Unterschenkeln. Mit der Zeit sind die Narben ausgeheilt.

BFV: Wo haben Sie schwimmen gelernt?

BF2: In Österreich.

BFV: Warum haben Sie nicht in Afghanistan schwimmen gelernt?

BF2: In Afghanistan hat eine Frau keinen Wert, wie sollte Sie dann schwimmen lernen?

BF3 betritt den Saal. BF2 bleibt im Saal.

___________________________________________________________________________

Befragung der BF3:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF3: Ich heiße römisch XXXX , ich wurde am römisch XXXX ). Ich wurde in Kundus geboren, ich bin afghanische Staatsbürgerin. Ich habe mich in der Stadt Kundus hinter dem Spital Spin Zar aufgehalten.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Afghanistan, welche Ihre Identität beweisen?

BF3: Nein.

RI: Welche Schulbildung haben Sie bisher genossen?

BF3: Ich habe keine Schule besucht.

RI: Besuchen Sie in Österreich eine Schule?

BF3: Ja, seit eineinhalb Jahren. 1 Jahr habe ich die Schule besucht und die restliche Zeit habe ich einen Deutschkurs besucht.

RI: In welcher Schule sind Sie zurzeit?

BF3: Im Stift Rein.

RI: Ist das eine Hauptschule oder ein Gymnasium?

BF3: Ein Gymnasium, ich besuche die 5. Klasse.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF3: In Afghanistan herrscht Krieg, ich konnte dort keine Schule besuchen. Der Hauptgrund für unsere Flucht ist jener, dass jemand mich unter Zwang heiraten wollte. Man wollte meinen Vater zwingen, ich konnte dort nicht aus dem Haus gehen, ich konnte mich dort nicht frei bewegen und lernen. Als Mädchen oder junge Frau hatte ich dort keine Rechte, mein Leben war dort nicht sicher.

RI: Kannte Sie den Mann, der Sie unter Zwang heiraten wollte?

BF3: Nein, ich hatte ihn noch nie gesehen.

RI: Hatten Sie von dem Mann schon mal gehört?

BF3: Nein, mein Vater hat von ihm erzählt.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten?

BF3: Der Krieg, sonst nichts.

RI: Haben Sie, Ihre Mutter oder Ihre Geschwister einen eigenen Fluchtgrund?

BF3: Nein. Um unser Leben zu schützen, sind wir geflüchtet.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF3: Wenn mir das Recht gewährt wird, dann möchte ich die Sprache lernen und hier arbeiten.

RI: Was möchten Sie arbeiten in Österreich?

BF3: Ich möchte Krankenschwester werden, wenn ich es schaffe.

RI: Haben Sie sich schon über die Berufsausbildung in Österreich erkundigt?

BF3: Ich habe mich informiert, es wurde mir gesagt, dass ich meine Sprachkenntnisse verbessern muss und eine Matura haben muss.

RI: Bitte beschreiben Sie Ihr Leben in Afghanistan. Wie sah der normale Tagesablauf für Sie in ihrer Stadt aus?

BF3: Es war immer das gleiche, ich war zu Hause, habe meine Mutter bei den Hausarbeiten unterstützt und auch beim Kochen.

RI: Konnten Sie alleine das Haus verlassen?

BF3: Nein.

RI: Wie sieht Ihr Tagesablauf nun in Österreich aus?

BF3: Ich habe 1 Jahr die Schule besucht, ich besuche einen Deutschkurs, ich kann hinausgehen, ich kann mit meiner Mutter oder mit meinen Schwestern oder auch alleine rausgehen.

RI: Sie haben Fortbildungskurse in Österreich besucht, welche waren das?

BF3: Ja, ich hab den A1 sowie auch den A2 abgeschlossen und besuche zurzeit den B1.

RI: (Ohne Übersetzung) Sprechen Sie Deutsch?

BF3: (Ohne Übersetzung). Ja ein bisschen.

RI: (ohne Übersetzung). Was gefällt Ihnen am Leben in Österreich?

BF3: (ohne Übersetzung): Die Leute sind sehr nett und ich kann in die Schule gehen, ich kann einkaufen gehen, ich will die Sprache sehr schnell lernen, die Leute sind sehr freundlich mit uns, ich habe Kontakte mit meinen Freunden.

RI: (ohne Übersetzung): Was machen Sie gerne in Ihrer Freizeit?

BF3: (ohne Übersetzung): Ich fahre Rad, früher konnte ich nicht Rad fahren, ich habe hier in Österreich Radfahren gelernt, ich schwimme, ich spiele Billard, ich spiele Karten.

(Ab jetzt wieder mit Übersetzung).

RI: Haben Sie österreichische Freunde und gute Bekannte?

BF3: Ja.

RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder Klub?

BF3: Nein. Dort wo wir leben gibt es einen Sportplatz und die Deutschlehrerinnen lernen uns dort schwimmen, Radfahren, Billardspielen.

RI an BFV: Haben Sie noch Fragen an die BF3?

BFV: Schwimmen haben Sie in Österreich gelernt?

BF3 (ohne Übersetzung): Ja.

BFV: (ohne Übersetzung): War der Schwimmkurs gemischt oder nur für Frauen?

BF3: (ohne Übersetzung): der Schwimmkurs war von Frauen, aber in Graz gab es einen gemischten Kurs (Männer und Frauen) und da habe ich auch daran teilgenommen.

(Mit Übersetzung).

BFV: Was sagt der Vater oder die Mutter, insbesondere der Vater dazu, wenn Sie an einem gemischten Schwimmkurs teilnehmen?

BF3: Mein Vater hat damit kein Problem. Mein Vater mag eigentlich auch kein Kopftuch, er hat mir auch gesagt, ich solle kein Kopftuch tragen, aber da ich so großgeworden bin, trage ich ein Kopftuch. Wenn ich jetzt kein Kopftuch tragen würde, würde ich glauben, dass mich jeder anschaut, obwohl das gar nicht so ist. Aber vielleicht mit der Zeit werde ich mich daran gewöhnen.

RI ersucht BF3 draußen Platz zu nehmen und BF4 hereinzurufen. BF2 bleibt im Saal.

___________________________________________________________________________

Befragung der BF4:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF4: Ich heiße römisch XXXX , ich bin römisch XXXX Jahre alt und in Kundus habe ich gelebt und bin afghanische Staatsbürgerin.

RI: Welche Schulbildung haben Sie bisher genossen?

BF4: Ich habe keine Schule besucht.

RI: Und jetzt in Österreich?

BF4: Ich besuche einen Deutschkurs.

RI: D.h. Sie besuchen zurzeit in Österreich keine Schule?

BF4: Ja.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF4:Was soll ich sagen?

RI: Wissen Sie, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF4: In Afghanistan hat weder eine Frau noch ein Mädchen einen Wert. Wir waren immer zu Hause. Der Hauptgrund für unsere Flucht war jener, dass ein Kommandant meine Schwester unter Zwang heiraten wollte. Wir konnten keine Schule besuchen, wir konnten nicht das Haus verlassen. Wir haben keine Regierung, die uns beschützen oder unterstützen kann.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? Haben Sie, Ihre Mutter oder Ihre Geschwister einen eigenen Fluchtgrund?

BF4: Nein. Kundus wurde von den Taliban eingenommen, Kundus wurde gestürzt.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF4: Ich möchte hier die Sprache lernen und möchte wie ein Bürger dem österr. Staat dienen.

RI: Bitte beschreiben Sie Ihr Leben in Afghanistan. Wie sah der normale Tagesablauf für Sie in Ihrer Stadt aus?

BF4: Ich war 24 Stunden zu Hause. Eine Frau hat nicht das Recht auf Freiheit.

RI: Konnten Sie alleine das Haus verlassen?

BF4: Nein, auf keinen Fall.

RI: Wie sieht Ihr Tagesablauf nun in Österreich aus?

BF4: Ich besuche den Deutschkurs, ich habe Kontakte zu Österreichern, ich habe österr. Freunde. Ich besuche einen Schwimmkurs. Das wars.

RI: Sie haben gesagt, Sie besuchen einen Sprachkurs, welches Niveau hat dieser Kurs?

BF4: A1+

RI: (Ohne Übersetzung) Sprechen Sie Deutsch?

BF4: (Ohne Übersetzung) Ein bisschen.

RI: (ohne Übersetzung). Was gefällt Ihnen am Leben in Österreich?

Frage wurde von BF4 nicht verstanden.

(Wieder mit Übersetzung).

RI: Haben Sie österreichische Freunde und gute Bekannte?

BF4: Ja.

RI: Möchte Sie in Österreich einen Beruf erlernen oder ausüben?

BF4: Ja.

RI: Was möchten Sie gerne arbeiten in Österreich?

BF4: Ich möchte Friseurin werden.

RI: Haben Sie sich über die Berufsausbildung informiert in Österreich?

BF4. Ja.

RI an BFV: Haben Sie noch Fragen an die BF4?

BFV: Nein

RI ersucht BF4 draußen Platz zu nehmen und BF5 hereinzurufen. BF2 bleibt im Saal.

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Befragung der BF5:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in Afghanistan an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF5: Ich heiße römisch XXXX f, mein Nachname ist römisch XXXX , ich wurde am römisch XXXX in Kundus geboren. Ich bin afghanische Staatsbürgerin.

RI: Welche Schulbildung haben Sie bisher genossen?

BF5: Ich habe keine Schule besucht.

RI: Und in Österreich?

BF5: 1 Jahr in Österreich aber ich die Schule besucht, die restliche Zeit besuchte ich einen Deutschkurs.

RI: Welche Schule besuchen Sie?

BF5: Die Neue Mittelschule.

RI: Wie heißt diese Schule?

BF5: Ich weiß es nicht.

BFV: verweist auf eine Beilage (Schulbesuchsbestätigung). Es handelt sich um die Polytechn. Schule Gratkorn.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF5: Der 1. Grund für unsere Flucht war wegen meiner Schwester, man wollte sie unter Zwang heiraten. 2. Ich konnte nicht aus dem Haus hinausgehen. Das wars.

RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die eben Geschilderten? Haben Sie, Ihre Mutter oder Ihre Geschwister einen eigenen Fluchtgrund?

BF5: Nein.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF5: Ich möchte hier die Sprache lernen, ich mag den Beruf des Kochs und ich möchte Köchin werden.

RI: Haben Sie sich schon über die Berufsausbildung in Österreich erkundigt?

BF5: Nein.

RI: Bitte beschreiben Sie Ihr Leben in Afghanistan. Wie sah der normale Tagesablauf für Sie in ihrer Stadt aus?

BF5: Es war immer das gleiche. Ich habe meine Mutter unterstützt, ich habe geputzt, ich habe ihr beim Kochen geholfen, ich habe vom Brunnen Wasser geholt.

RI: Konnten Sie alleine das Haus verlassen?

BF5: Nein.

RI: Wie sieht Ihr Tagesablauf nun in Österreich aus?

BF5: Ich kann ohne Probleme hinausgehen, ich hab keine Angst, ich gehe Radfahren, ich habe sehr viele Freunde, die kommen uns auch besuchen.

RI: Sind das österr. Freunde?

BF5: Meine Familie hat auch einen guten Bekannten, der mich als seine Tochter sieht und er lebt in Wien

RI: Sie haben gesagt, Sie besuchen einen Deutschkurs, welches Niveau?

BF5: A1 habe ich bereits abgeschlossen, jetzt besuche ich den A2 Kurs.

RI: (Ohne Übersetzung) Sprechen Sie Deutsch?

BF5: (Ohne Übersetzung) Ja, ein bisschen.

RI: (ohne Übersetzung). Was gefällt Ihnen am Leben in Österreich?

BF5: (ohne Übersetzung): Ich möchte Deutsch lernen. (Weiter mit Übersetzung): Ich kann nicht so gut sprechen.

RI an BFV: Haben Sie noch Fragen an die BF5?

BFV: Nein.

__________________________________________________________________________________

Alle BF betreten den Saal um 13:42 Uhr.

RI an BFV: Sie hatten noch eine Frage an BF1.

BFV an BF1: Aufgrund der von Ihnen geschilderten Verletzungen anlässlich der Schläge Ihrer Entführer teilen Sie bitte mit, ob Sie noch sichtbare Narben haben?

BF1: Hier am Nasenbein, mein Nasenbein ist jetzt schief, ich wurde mit der Faust ins Gesicht geschlagen, im Mundbereich wurde ich verletzt. Meine Beine – hier sind die Narben zu sehen (BF1 zeigt seine Schienbeine).

BFV: Gibt es am Rücken auch noch sichtbare Verletzungen?

BF1: Ich glaube nicht, dass ich am Rücken noch die Narben habe, eine kleine Narbe ist hier am Unterarm (BF1 zeigt seinen Unterarm).

BFV: Wie heißt der Zahnarzt, der Ihnen die Zähne entfernt hat, die aufgrund von Einwirken von Schlägen beschädigt waren?

BF1: Ich kenne den Namen nicht.

BFV: Wo war das?

BF1: In Graz.

BFV: Wo in Graz?

BF1: In einer Zahnklinik.

BFV: Wie ist der BF1 zu dieser Zahnklinik gekommen?

BF1: In der Nähe meine Unterkunft gibt es einen Zahnarzt, da meine Zähne gewackelt haben und ich nicht ordentlich kauen konnte, bin ich zu diesem Arzt gegangen.

RI: Dieser hat Ihnen die Zähne gezogen?

BF1: Ja.

RI an BF3 bis BF6: Wie sieht es gesundheitlich aus, sind Sie alle gesund?

BF3 bis BF6: Ja.

RI an BF3 bis BF6: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

BF3-6: Nein

RI BF3 bis BF 6: Sind Sie in irgendeiner ärztlichen oder therapeutischen Behandlung?

BF3- 6: Nein.

BFV beantragt die Einholung eines med. Sachverständigengutachtens, der med. Sachverständigengutachten möge ein Gutachten über die von BF1 mitgeteilten Verletzungen erstellen, aus diesem Befund und Gutachten wird sich im Zusammenhang mit dem von ihm geschilderten Geschehen ergeben, dass der BF1 im Sinne der Glaubhaftmachung seiner Fluchtgeschichte die Wahrheit gesagt hat. Weiteres beantrage ich die Einholung eines ergänzenden länderkundlichen Sachverständigengutachtens betreffend die Existenz eines Kommandanten namens Qudus im Herkunftsland der BF1 bis BF6, wie von den BF geschildert. Diesbezüglich möge durch die Zuhilfenahme von Berufsvertretungsbehörden oder Vertrauensleuten des länderkundlichen SV festgestellt werden, dass dieser Kommandant Qudus zum fraglichen Zeitpunkt existiert hat. Gleichzeitig beantrage ich die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Verletzungen im Mundhöhlen- und Zahnbereich des BF1, wobei die Stellungnahme nach Auskunft des zuständigen Zahnarztes dessen med. Bericht beinhalten wird. Die Frist möge 4 Wochen betragen. Gleichzeitig stelle ich fest, dass das bereits in das Verfahren eingebrachte SV-Gutachten des SV Mag. Karl Mahringer, insbesondere in Hinblick auf die Rückführung von afghanischen Asylwerbern in Ihr Herkunftsland größtenteils männliche Einzelpersonen aus Afghanistan betrifft. SV Mahringer hat in seinem Gutachten betreffend die Eingliederung dieser männlichen Erwachsenen Asylwerber in Afghanistan ausgeführt, dass dies – unter Einhaltung div Prämissen – machbar und denkbar ist. Über die Rückführung einer 6-köpfigen Familie, findet sich im Gutachten von SV Mahringer keine Stellungahme, diesbezüglich wird um allfällige Ergänzung dieses Gutachtens ersucht bzw. Beantragt.

Im Übrigen verweise ich auf die bereits eingebrachten aktenkundigen Stellungnahmen vom 24.3.2017 samt Beilagen sowie auf die Stellungnahme vom 19.7.2017. Die BF laufen bei Rückkehr in Ihr Heimatland Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder dem Tode zuzukommen, insbesondere verweise ich beim BF1 darauf, dass er die Verheiratung seiner ältesten Tochter einem Kommandanten verweigert hat, dies ist nach den Regeln der geltenden Normen des Herkunftslandes hart zu bestrafen. Bei BF2 – BF5 handelt es sich um Frauen bzw. junge Mädchen, welche aufgeschlossen und bildungsaffin einen westlich orientierten Lebensstil führen. Diesbezüglich haben die Frauen einen Nachfluchtgrund gesetzt. Insbesondere erlaube ich noch auf die heute vorgelegten ergänzenden Unterlagen zu verweisen.

RI: Es wird Ihnen nun das Protokoll rückübersetzt."

[...]

Nach Rückübersetzung des Sitzungsprotokolls wurden von Beschwerdeseite folgende Stellungnahmen vorgebracht und dem Protokoll angefügt:

"Auf Seite 20 möchte die BF2 folgende Ergänzung vorbringen: Auf die Frage: Als Ihr Ehemann nach der Entführung nach Hause zurückgekommen ist, haben Sie ihm die Türe aufgemacht oder Ihre Tochter?

BF2: "Ich bin mit meinen Kindern zur Türe gegangen, ich weiß aber nicht mehr, ob ich oder meine Tochter die Türe aufgemacht hat."

Stellungnahme der BF2: Zu Thema Zähnen des Ehemannes: "Ich habe mich kurz gefasst und gesagt, dass ihm die Zähne ausgefallen sind, er wurde im Mundbereich geschlagen. Ihm wurden dann die Zähne herausgezogen, weil er nicht kauen konnte".

Stellungnahme des BF1 zum Thema Zähne des BF1: "Vier Zähne von mir waren betroffen, einen Zahn habe ich selbständig rausgezogen, drei wurden mir vom Arzt rausgezogen".

Stellungnahme der BF4 zum Thema Asyl: "Wir möchten, dass Sie über uns eine gerechte Entscheidung treffen. "Wir möchten nicht nach Afghanistan zurückkehren und möchten auch nicht ein Schicksal wie die "Farkhunda haben. Sie kennen bestimmt die Geschichte von Farkhunda aus den Medien".

Nachfrage des RI: Was ist Farkhunda?

BF4: "Farkhunda wurde beschuldigt, den Koran angezündet zu haben, sie wurde von Polizisten, Soldaten und anderen Leuten getötet. Ich möchte keine Burkha tragen und möchte auch nicht zwangsverheiratet werden und möchte auch niemanden heiraten, der älter als mein Vater ist".

Schluss der Verhandlung"

12. Mit hg Schreiben vom 04.08.2017 wurde einem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.08.2017 von Beschwerdeseite gestellten Antrag auf Einräumung einer 4 wöchigen Frist "zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Verletzungen im Mundhöhlen- und Zahnbereich des BF1, wobei die Stellungnahme - nach Auskunft des zuständigen Zahnarztes - dessen med. Bericht beinhalten wird" Folge gegeben und zur Abgabe der dieser Stellungnahme – hg einlangend - eine Frist bis 01.09.2017 gewährt.

13. Mit Schriftsatz vom 31.08.2017, hg eingelangt am 01.09.2017, legte die Beschwerdeseite eine als Stellungnahme/ Krankengeschichte/ Gutachten bezeichnete Unterlage der Zahnärztin Dr. römisch XXXX vor, aus welcher hervorgeht, dass die Diagnose beim BF1 auf starke Lockerung der Zähne 41, 42 und 45 lautete, sodass eine Extraktion erforderlich war, restliche Zähne sind festsitzend. Die Extraktion dieser Zähne ist am 10.05.2016 bzw. 09.01.2017 durchgeführt. Darüber hinausgehende Informationen zur vermuteten Ursache der diagnostizierten Zahnlockerung waren der vorgelegten Stellungnahme/ Krankengeschichte/ bzw. dem Gutachten nicht zu entnehmen.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 12.11.2015, der Ersteinvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen am 23.01.2016 vor der Landespolizeidirektion Wien, der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers am 07.10.2016 und der Zweitbeschwerdeführerin am 14.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der für die Beschwerdeführer gleichlautenden Beschwerde vom 27.02.2017 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte und der von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2017 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der Erstbeschwerdeführer stammt aus Kundus und die Zweitbeschwerdeführerin aus Kabul, beide sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Partei. Die Beschwerdeführer lebten bis zu ihrer Ausreise in der Stadt Kundus in der gleichnamigen Provinz in Afghanistan.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte 12 Jahre die Grundschule, war Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes in Kundus und versorgte die Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte keine Schule und arbeitete als Hausfrau. Die Familie lebte gemeinsam in einem Teil des ehemaligen Elternhauses des Erstbeschwerdeführers in der Nähe des Krankenhauses Spin Zar in der Stadt Kundus. Die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen besuchten in Afghanistan keine Schule.

Die Eltern des Erstbeschwerdeführers sind verstorben. Die drei Brüder des BF1 sind auch verstorben. Von seinem ältesten Bruder hat der Erstbeschwerdeführer das Lebensmittelgeschäft übernommen. Die Familie eines seiner Brüder lebt in Kanada, BF1 hat zu dieser Familie aber keinen Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer hat noch drei Schwestern und einen Schwager, die alle in Kabul leben. Mit einer seiner Schwestern besteht sporadischer, telefonischer Kontakt.

Die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin und fünf Schwestern und ein Bruder leben in Kanada, eine weitere Schwester lebt in der Region Shamli Sar-e-Kotal in Afghanistan, ein weiterer Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt in Russland. Desweiteren leben noch Tanten und Onkeln väterlicherseits und mütterlicherseits in Afghanistan, mit welchen aber kein Kontakt besteht.

Die Beschwerdeführer (BF1-BF6) verfügen im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige. Sie gehören keinem Verein oder Klub an, nehmen aber an verschiedenen Freizeitaktivitäten (Schwimmen, Billard, Wandern, Kochen, etc ), u.a. der Gemeinde, teil. Die Beschwerdeführer leiden nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten. BF1 und BF2 stehen im erwerbsfähigen Alter.

Die Beschwerdeführer verließen Afghanistan im Oktober 2015 und reisten über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich ein, wo sie am 12.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die zweit-, dritt-, viert- und fünftbeschwerdeführende Partei seit deren Einreise nach Österreich im Oktober 2015 ein "westliches" Verhalten oder "westlichen" Lebensstil in einem Ausmaß angenommen haben, dass dadurch eine so intensive "westliche Orientierung" vorliegen würden, dass deren Aufgabe für sie entweder unmöglich wäre oder ihnen einen unzumutbaren Leidensdruck auferlegen würde.

Den Beschwerdeführern steht eine zumutbare, innerstaatliche Schutz- bzw. Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat

Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan

1.4.1. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 22.06.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage -Q2.2107):

"[...]

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kundus, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

[ ]

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kundus (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

[ ]

1.4.2. Auszug aus der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 11.05.2017 (Aktualisierung der Sicherheitslage – Q1.2107):

[ ]

Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr 2017. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kundus, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017).

[ ]

Kundus

Seit zwei Jahren ist Kundus Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kundus fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017).

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1.4.3. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017:

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Kundus

Kundus liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vergleiche auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kundus City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kundus als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet – der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016).

Kundus City ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kundus ist durch eine Autobahn mit Kabul im Süden, Mazar-e Sharif im Westen, sowie Tadschikistan im Norden verbunden (BBC News 3.10.2016).

Strategisch wichtig ist die Stadt Kundus nicht nur für Afghanistan (Deutsch Welle 30.9.2015), denn Kundus war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kundus liegt auf einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (Deutsch Welle 30.9.2015).

Gewalt gegen Einzelpersonen

35

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

334

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

20

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

23

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

3

Andere Vorfälle

1

Insgesamt

416

Im Zeitraum 1.9.2015

– 31.5.2016 wurden in der Provinz Kundus 416 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kundus und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kundus (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kundus City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch:

IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden – die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vergleiche auch: RFE/RL 8.10.2016).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Sputnik News 31.1.2017; Khaama Press 22.1.2017; Z News 12.1.2017; Khaama Press 9.1.2017; Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; UN GASC 13.12.2016; Tolonews 30.9.2016; Eurasia Review 28.4.2016); dabei werden Aufständische getötet (Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; Eurasia Review 28.4.2016; South Front 11.4.2016), unter anderem auch hochrangige Talibanführer (Al-Jazeera 4.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (News Ghana 30.1.2017). Ebenso wurde ein hochrangiger Talibanführer verhaftet (Sputnik News 31.1.2017).

Eine Gruppe von zehn Aufständischen hat sich dem Friedensprozess in Kundus angeschlossen; die Aufständischen waren in unterschiedlichen Teilen der Stadt Kundus aktiv. Einem Sicherheitsberater zufolge wird sich die Sicherheitslage nun verbessern, nachdem sich die Aufständischen dem Friedensprozess angeschlossen haben (Khaama Press 9.1.2017).

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Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

21

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

18

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

50

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

31

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

28

Andere Vorfälle

3

Insgesamt

151

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelpersonen

5

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

89

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

30

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

36

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

1

Andere Vorfälle

0

Insgesamt

161

(EASO 11.2016)

Im Zeitraum 1.9.2015. – 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).

In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).

Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).

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Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name t?jik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016).

Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016).

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Frauen

Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Bildung

Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung – auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004).

Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016).

Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 – 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren

63.911 Frauen (CSO 2016).

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Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt – in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016).

Ehrenmorde

Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016).

Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016).

Legales Heiratsalter:

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016).

In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (AA 9.2016).

Frauenhäuser

USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016).

Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9.2016).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016).

Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016).

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Erhaltungskosten in Kabul

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).

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1.4.4. Auszug aus dem Gutachten von Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 (Aktualisierung vom 15.05.2017):

Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich aus den Fragen römisch eins bis römisch VIII keine Gründe ergeben, welche die Rückkehr nach Afghanistan von männlichen Einzelpersonen unmöglich machen, ein besonderes Erschwernis darstellen oder eine Gefährdung der Rückkehrer bedeuten würden. Die Rückreise nach Kabul und Mazar-e Sharif aus Europa ist direkt möglich (über Dubai oder Istanbul) sowie nach Herat über Kabul. Tickets kosten zwischen 380 bis 500€.

Der Drang der afghanischen Flüchtlinge nach Europa war und ist sehr stark beeinflusst von den falschen Vorstellungen und Erwartung der Flüchtlinge sowie den geschäftigen Versprechungen der Schlepper. Aber ebenso ist die Erwartung in Europa über Afghanistan durch falsche, einseitige Berichterstattung der Medien bzw. einen Teil der Meinungsmacher und Unkenntnis geprägt. Kabul hat ähnlich Probleme wie jede schnellwachsende Mega City eines Entwicklungslandes. Herat und Mazar-e Sharif sind zwei aufstrebende, unter den gegebenen Umständen, gut verwaltete Städte.

Der Integrationserfolg eines Rückkehrers in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat hängt ausschließlich vom Willen des Rückkehrers ab. Eine Rückkehrberatung und Hilfe bei der Ankunft in der Zielstadt würden die Integration beschleunigen. Je länger der Rückkehrer in Europa war, desto schwieriger die Integration in Afghanistan.

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römisch eins.a) Wie stellt sich die allgemeine Versorgungslage in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat dar (etwa: Möglichkeit der Beschaffung von Wohnraum und Lebensmittel, Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur dar)?

Die allgemeine Versorgungslage und allgemeine Infrastruktur ist in Summe als befriedigend zu bewerten. Alle notwendigen Infrastrukturen sind im ausreichenden Umfang vorhanden, und es gibt keine gravierenden Engpässe und Mängel in der allgemeinen Versorgungslage.

b) Gibt es diesbezüglich merkbare Unterschiede zwischen den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat?

Zwischen den Städten Kabul, Mazar e Sharif und Herat gibt es keine wesentlichen Unterschiede. Durch die geringere Bevölkerung in Herat und Mazar-e Sharif ist die Infrastruktur in weiten Teilen etwas besser als in Kabul.

römisch II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?

a) erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung

b) erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung

c) erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung

Eine differenzierte Beantwortung von a) bis c) ist nicht möglich und hat keine Auswirkung auf die Möglichkeiten. Die Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sind ohne Einschränkung in den Punkten a) bis c) gegeben.

d) Fragestellung a) bis c), wenn bereits Arbeitserfahrung (in oder außerhalb Afghanistans) gesammelt wurde (etwa: Landwirtschaft, handwerkliche Tätigkeit, Fabrikarbeit, Verkaufstätigkeit, Gelegenheitsarbeit)?

Arbeitserfahrung ist auch in Afghanistan von Vorteil (für Auslandserfahrung ist anzumerken, dass Berufsbilder nicht immer nach Afghanistan übertragen werden können).

e) Besteht die Möglichkeit der Verrichtung allenfalls minderqualifizierter Tätigkeit auch für jene Rückkehrer, die über keine hinreichende Schul- und/oder Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung verfügen?

In der Regel wird kein Unterschied gemacht, ob es sich um einen Rückkehrer handelt oder nicht, solange der Rückkehrer bereit ist, unter afghanischen Bedingungen zu arbeiten, dies gilt auch für Rückkehrer ohne entsprechender schulischen oder beruflichen Qualifikation. Die Verrichtung allenfalls minderqualifizierter Tätigkeit ist auch für Rückkehrer, die über keine hinreichende Schul- und/oder Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung verfügen, uneingeschränkt möglich.

römisch III.a) Wie hoch sind die Lebenshaltungskosten in den Großstädten für die Sicherung existenzieller Bedürfnisse (Nahrung, Behausung)?

Hiezu gibt es keine zeitnahen, offiziellen Statistiken, auf Grund der langjährigen Erfahrung des SV im Nahrungsbereich in Afghanistan erscheint das Ergebnis der Befragung realistisch.

Die Frage nach den Kosten/Monat in US $ wurde wie folgt beantwortet:

Kabul Herat Mazar-e Sharif

b) ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen römisch II.a) bis c)) realistisch?

Die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit ist in den Gruppen römisch II.a) bis c) als realistisch anzusehen. Für alle Stufen der schulischen und oder beruflichen Qualifizierung gibt es Arbeitsmöglichkeiten. Der Rückkehrer wird allerdings eine Zeit von 3 bis 6 Monate benötigen, um sich zu orientieren und Arbeit zu finden.

römisch IV. Gibt es Belege für

a) andauernde schwerste körperliche Beeinträchtigung oder

b) Todesfälle

von an sich erwerbsfähigen und gesunden Rückkehrern (etwa durch: Hungersnöte, Obdachlosigkeit bei Kälte) aufgrund nur mangelnder Deckung der grundlegenden Existenzbedürfnisse?

Wenn ja: Handelt es sich dabei um Ausnahmefälle bzw. sind nähere Umstände hiezu eruierbar?

Wenn nein: ist eruierbar, wodurch a) und b) vermieden werden konnten?

Zu dieser Frage wurden hinsichtlich der Rückkehrer aus Europa keine Anhaltspunkte gefunden, weder positive noch negative. Eine Ursache, warum keine Beispiele gefunden werden konnten, dürfte im Umstand liegen, dass es noch nicht so viele Rückkehrer aus Europa gibt und das familiäre Netzwerk besser funktioniert als in Europa dargestellt.

Betrachtet man den Befund der Fragen römisch eins bis römisch VIII, gibt es auch keinen Grund, warum solche Ereignisse in einer der drei Städte auftreten sollten.

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römisch fünf.c) Bestehen funktionierende Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer durch Familienangehörige, die sich in anderen Teilen Afghanistans aufhalten (etwa: Bankverbindungen, Übermittlung von Sachleistungen/Geld, Hawala)?

Der Familienzusammenhalt in Afghanistan ist noch sehr stark, und daher gibt es immer Unterstützung für die Rückkehrer. Geldzuwendungen sind unwahrscheinlich, Sachleistungen herrschen vor. Übermittlung von Sachleistungen innerhalb von Afghanistan ist problemlos möglich.

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römisch fünf.d) Erscheint es realistisch, auch von Verwandten Unterstützung zu bekommen, zu denen seit langem oder bisher noch gar kein Kontakt bestand?

Grundsätzlich möglich, allerdings im Bereich der Sachleistungen wie Unterkunft, Essen und nur für eine beschränkten Zeitraum. Festgestellt konnte in diesen Zusammenhang in Gesprächen werden, das der Kontakt zwischen Familienmitgliedern und Verwanden nie abreißt. Mit großer Überzeugung konnten in Afghanistan verbleibente Familien immer erklären wo deren Verwandte und Familienmitglieder in Ausland gerade sind, welchen Status im Asylverfahren diese gerade haben etc. Viele Afghanen sind mit ihren sich im Ausland aufhaltenden Familienmitgliedern und Verwandten im permanenten Kontakt.

römisch VI. a) Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung?

Nach einer kurzen Orientierungsphase (2 bis 4 Wochen) gibt es keinen erkennbaren Unterschied zwischen der Lebenssituation der Rückkehrer und der in Kabul ansässigen Bevölkerung. Selbiges ist auch für Mazar-e Sharif und Herat feststellbar.

b) Verunmöglicht die Unkenntnis der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten (etwa Rückkehrer, die sich noch nie zuvor in afghanischen Großstädten aufgehalten haben; lange Abwesenheit aus Afghanistan) eine Existenzsicherung?

Die Integration von Rückkehrern, die noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt hatten, behindert die Existenzsicherung nicht. Nach einer 2 bis 4 wöchigen Orientierungsphasen kennen die Rückkehrer die Situation in der jeweiligen Stadt.

römisch VII. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist?

Abgesehen von dem Bestreben der Minister, im öffentlichen Bereich in ihren Ministerien und politischen Einflussbereich, jeweils bevorzugt Angehörige der eigenen Ethnie einzustellen, gibt es keine Benachteiligungen einer bestimmten Ethnie. [ ]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft und Familienverhältnissen der Beschwerdeführer gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie in deren Beschwerden und den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zu deren Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren gelten.

2.3. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass die erst- bis sechstbeschwerdeführende Partei in Umgehung der für die Einreise geregelten Vorschriften - ohne die erforderlichen Dokumente - spätestens am 11.11.2015 nach Österreich eingereist sind.

2.4. Primär ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Den Beschwerdeführern wurde ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihre persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf ihren Herkunftsstaat geltend zu machen und es kann daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn die Beschwerdeführer davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht haben.

2.5. Zu den Vorbringen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Fluchtgründen:

2.5.1. Soweit die Beschwerdeführer die am 28.09.2015 stattgefundene Eroberung der Stadt Kundus durch die Taliban als einen Grund für die am 02.10.2015 erfolgte Ausreise der Familie nach Kabul und in weiterer Folge nach Österreich angeben haben, so waren deren diesbezügliche Aussagen, sowohl bei der Erstbefragung, als auch bei der Einvernahme durch das BFA und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – auch vor dem Hintergrund des notorischen Amtswissens zur Lage in Afghanistan – schlüssig und plausibel. Auf den Seiten 19 und 24 verneinte die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei, dass sie in Afghanistan Probleme aufgrund ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung hatten. Auch hat es die Beschwerdeseite im bisherigen Verfahren verabsäumt substantiiert darzulegen, dass aus der Eroberung von Kundus durch die Taliban für die Beschwerdeseite mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Verfolgungssituation aus Gründen, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt, erwachsen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid insoweit an, dass die in Afghanistan und in concreto in Kundus allgemein herrschenden politischen, wie sozialen Verhältnissen alleine die Asylgewährung nicht zu tragen vermögen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region oder in concreto der Stadt Kundus gleichermaßen ausgesetzt sind. Daraus folgt, dass der allgemeinen Situation bzw. Menschenrechtssituation in Kundus nicht alleine ausschlaggebende Bedeutung bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zukommt und diese daher per se nicht als Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft gemacht werden kann.

2.5.2. Die Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat sind aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft:

Die von Beschwerdeseite vorgebrachte Gefährdungslage der Beschwerdeführer beruht auf der Behauptung des Erstbeschwerdeführers, von zwei Männern eines Kommandanten Qudus mehrfach in seinem Lebensmittelgeschäft aufgesucht worden zu sein, welche ihn zur Verheiratung seiner ältesten Tochter mit dem Kommandanten Qudus zwingen wollten. Beim dritten Besuch der zwei Männer sei der Erstbeschwerdeführer entführt, später von insgesamt 5 Männern misshandelt und mit dem Tode bedroht worden, falls er sich weigern würde der Forderung des Kommandanten Qudus nachzugeben. Er wäre über Nacht festgehalten worden und am nächsten Morgen von seinen Entführern per Auto zurück in die Nähe seines Hauses gebracht worden. Er habe eine weitere Woche Zeit bekommen um seine Tochter zur Heirat zu überreden. Kurz vor Ablauf der gewährten Wochenfrist wäre der BF1 mit seiner Familie nach Kabul geflüchtet und von dort nach Österreich gereist. Die Beschwerdeführer würden im Falle der Rückkehr nach Afghanistan die Rache des Kommandanten Qudus und seiner Leute fürchten.

Zunächst gilt es festzuhalten, dass keiner der Beschwerdeführer (BF1, BF2, BF3 ,BF4) diese behauptete Bedrohung durch den Kommandanten Qudus und dessen Männer bei der Ersteinvernahme am 23.01.2016 als einen Fluchtgrund genannt hat, sondern dies erst vor dem BFA am 07.10.2016 bzw. am 14.10.2016 (siehe Verfahrensgang römisch eins.2.1- römisch eins.3.3) durch BF1 und BF2 erfolgte. Befragt vom erkennenden Gericht, warum die Beschwerdeseite erstmalig vor dem BFA ihren nunmehrigen Hauptfluchtgrund vertreten haben, meinte der BF1 auf Seite 17 des Erkenntnisses: "Ich habe begonnen, über meine Fluchtgründe zu erzählen, die D hat mir gesagt, erzählen Sie Ihren Fluchtgrund bei der nächsten Einvernahme, ich soll nur den Fluchtweg erzählen." Und fuhr auf Nachfrage des BVwG fort: "Ich habe über die Taliban erzählt und wollte fortsetzten, sie hat mich unterbrochen und mir gesagt, ich soll es bei der nächsten Einvernahme erzählen, heute geht es nur um die Fluchtroute." Die BF2 gab auf die gleiche Frage des erkennenden Gerichts auf Seite 23 an: "Die D hat uns nicht die Zeit dafür gegeben, über unsere Fluchtgründe zu sprechen. Sie hat uns ausdrücklich gesagt, dass wir unsere Fluchtgründe bei der nächsten Einvernahme angeben müssen und diese erste Einvernahme dient nur zur Befragung der Fluchtroute. Sie hat das sowohl meinem Mann als auch mir gesagt."

Diese von BF1 und BF2 angeführte Begründung für die Nichterwähnung des mit Kommandanten Qudus im Zusammenhang stehenden Fluchtgrundes bei der Ersteinvernahme erscheint dem erkennenden Gericht nicht plausibel, vor allem da sich sowohl erst- als auch zweitbeschwerdeführende Partei in dieser Ersteinvernahme eben nicht nur – wie in der mündlichen Verhandlung von diesen angedeutet - vornehmlich zur Fluchtroute, sondern sehr wohl zum Thema "Fluchtgründe" geäußert haben und in ihren Angaben durchaus - entsprechend der jeweiligen Erzählperspektive - auch inhaltlich leicht voneinander abgewichen sind. So haben die weiblichen Beschwerdeführer (BF2 bis BF4) in ihre Vorbringen auch den Aspekt des Frau-seins in Afghanistan zusätzlich einfließen lassen und dargelegt. Sie hatten somit durchaus den - zwar im Rahmen der Ersteinvernahme in der Erzähltiefe zugegebenermaßen etwas begrenzten, aber doch vorhandenen - Schilderungsspielraum genutzt um weitere – für ihre Person relevante - Fluchtaspekte eigenständig thematisch anzuschneiden. Diese vorhandene Möglichkeit haben die Beschwerdeführer BF1 bis BF4 schlichtweg für die Darlegung des mit dem Kommandanten Qudus in Zusammenhang stehenden Hauptfluchtgrundes nicht ergriffen.

Grundsätzlich hält das erkennende Gericht den Beschwerdeführern zu Gute, dass eine Ersteinvernahme in einem fremden Land eine für jeden Asylwerber außergewöhnliche Situation ist. Eine gewisse, anfängliche Schüchternheit in der Erzählung persönlicher Erlebnisse ist daher verständlich, vor allem wenn sie – wie im gegenständlichen Fall behauptet - von traumatischer Natur sind.

Trotzdem trifft auch den Schutzsuchenden im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, über welche die erst- bis viertbeschwerdeführende Partei im Rahmen der Ersteinvernahme nachweislich aufgeklärt worden sind. Die bei Ersteinvernahme erfolgte Nicht-Erwähnung des nunmehrig gegenständlichen Hauptfluchtgrundes durch BF1 bis BF4 steht dieser Mitwirkungspflicht klar entgegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es zumindest einem erwachsenen Menschen (in diesem Fall dem BF1 und der BF2) durchaus zugemutet werden, bei den Behörden jenes Landes, von dem sich dieser Schutz und Hilfe vor behaupteter Verfolgung und Tod erwartet, möglichst zeitnahe zum Antrag auf internationalen Schutz zumindest ansatzweise Angaben zu den eigentlichen und wesentlichen Gründen der behaupteten, gegenständlichen Verfolgung im Heimatland zu machen, und sei es um nicht Gefahr zu laufen sich des Vorwurfes einer möglichen Steigerung des Fluchtvorbringens im weiteren Verfahren auszusetzen.

Weiters wird festgehalten, dass es, wie es schon aus der Angaben der Beschwerdeseite hervorgeht, weder zu irgendeinem Zeitpunkt zu einem direkten Kontakt zwischen Qudus und/ oder seinen Mannen und den Beschwerdeführern 2 bis 6 gekommen ist, noch es irgendwelche persönlichen Bedrohungen der zweit- bis sechstbeschwerdeführenden Partei durch den Kommandanten Qudus und/ oder dessen Leute gegeben hat (siehe Seite 23 und Seite 26 des Erkenntnisses, Seite 9 Niederschrift BFA AS 41). Nach ihren eigenen Darstellungen im Rahmen des Verfahrens waren BF2 bis BF5 keine unmittelbaren Zeugen der vom Erstbeschwerdeführer behaupteten eigenen Kontakte mit den Männern von Qudus und auch nicht von der Entführung des BF1. Daher können sie in ihren Vorbringen nicht von persönlichen Erlebnissen in diesem Zusammenhang berichten, sondern nur das wiedergeben, was ihnen der BF1 von diesem Fluchtgrund erzählt hat. Auch hatten zweit- bis fünftbeschwerdeführende Partei – trotz Nachfrage durch das erkennende Gericht – keine eigenen Fluchtgründe für sich oder den Sechstbeschwerdeführer vorgebracht (siehe Seite 23 (BF2), 26 (BF3), Seite 28 (BF4), Seite 29 (BF5) des Erkenntnisses).

Während seiner Befragung vor dem BFA am 07.10.2016 hat der BF1 im Rahmen der Schilderung seines Fluchtgrundes auf Seite 5 Folgendes angegeben: "[ ]Einmal sind zwei Leute vom Staat in mein Geschäft gekommen und haben mich gefragt, ob ich drei Töchter habe ich habe es bejaht[ ]" Auf Seite 6 fuhr er fort: "[ ]Als ich die Augen aufmachen durfte befand ich mich im Keller eines Hauses. Die drei Männer von meinem Geschäft waren da und zwei neue. [ ]". Nach Vorhaltung der unterschiedlichen Angaben über die Anzahl der Männer, welche ihn in seinem Geschäft besucht haben sollen, antwortete der BF1 auf Seite 17 des Erkenntnisses: "Ins Geschäft sind zwei Personen gekommen, ein anderer war der Fahrer, den ich später gesehen habe". Auf Seite 15 des Erkenntnisses brachte der BF1 zu seiner behaupteten Entführung vor: "[ ]Sie haben mich gezwungen das Geschäft zu schließen, ich bin mit ihnen zum Straßenrand gegangen. Am Straßenrand stand ein Auto. Bei dem Auto stand eine weitere Person, diese war der Fahrer. Bei dem ersten und zweiten Besuch dieser Männer habe ich den Fahrer nicht gesehen. Erst beim dritten Mal.[ ]"

Auf Nachfrage des erkennenden Gerichts auf Seite 17, ob der Fahrer nicht im Geschäft gewesen sei und der BF1 diesen erst bei der Entführung das erste Mal gesehen habe, bejaht dies der Erstbeschwerdeführer. Die erstmalig von Beschwerdeseite vor dem BVwG vorgebrachte Erwähnung eines Fahrer als "dritten Mann", welcher zwar – laut BF1 – weder dessen Geschäft jemals betreten haben soll, noch bei den vorherigen zwei Besuchen der Männer des Kommandanten gegenüber dem Erstbeschwerdeführer in Erscheinung getreten sein soll und trotzdem vom BF1 als einer von "drei Männer vom Geschäft" bezeichnet wurde, scheint unglaubhaft und dient nach Ansicht des BVwG wohl eher dazu, die widersprüchliche Angabe der BF1 vor dem BFA über die genaue Anzahl der Männer des Kommandanten in seinem Geschäft nachträglich zu korrigieren.

Zur Person des Kommandanten Qudus befragt, gab der BF1 auf Seite 18 des Erkenntnisses an: "Ich bin ihm nie begegnet, ich habe aber viel über ihn gehört". Weiter brachte er vor: "Er ist ein Kommandant der Mudschaheddin." und führte auf Nachfrage aus: "Er ist ein bekannter Kommandant, er hat mehrere tausend Anhänger. Er hat auch sehr viele Frauen und hat auch viele Frauen unter Zwang geehelicht". Über den Kommandanten und seine Männer brachte die BF2 auf Seite 23 vor, dass sie ihn nicht persönlich kennen würde und von ihm gehört habe, "dass er mächtig ist und viele Leute hat". Auf die Frage, ob es in seiner Nachbarschaft, in seinem Bekanntenkreis, in seiner Verwandtschaft jemals zuvor einen ähnlichen Vorfall mit den Männern vom Kommandanten Qudus gegeben habe, wie den, den er erlebt habe, meinte der Erstbeschwerdeführer auf Seite 18: "Ja, bei den Nachbarn gab es solche Fälle. Man hat die Töchter unter Zwang mitgenommen und viele auch getötet. Ich weiß nicht, wie viele Frauen dieser Kommandant hat, aber ich habe gehört, einige".

Vom erkennenden Gericht befragt, warum sich der Kommandant, wenn er so mächtig sei, wie dies die erst- und zweitbeschwerdeführende Partei behauptet, nicht einfach gleich genommen habe, was er wollte, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin auf Seite 23: "Seine Leute erzählten meinem Mann, dass dieser Kommandant Mann genug ist, auf die freundliche Art und Weise um die Hand einer Frau anzuhalten, aber wenn man sich ihm widersetzt, macht er es unter Zwang, er wird "deine Frau, deine 3 Töchter und sogar deinen 5 oder 6jährigen Sohn ohne Erbarmen töten". Auf die gleiche Frage gab der Erstbeschwerdeführer auf Seite 19 an: "Er wollte, dass ich freiwillig meine Tochter mit ihm verheirate. Er wollte mein Einverständnis".

Diese von Beschwerdeseite vorgebrachte Begründung steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im klaren Widerspruch zu den zuvor getätigten Beschreibungen des Kommandanten Qudus als mächtigen Befehlshaber mehrerer tausend Anhänger, welcher keinerlei Widerstand duldet und bereits in der Vergangenheit viele Frauen unter Zwang mitgenommen und geehelicht habe. Die Behauptungen der Beschwerdeseite, dass eben jener mächtige Kommandant, welcher – trotz des beschwerdeseitig vorgebrachten Widerstandes des Erstbeschwerdeführers gegen die von Qudus gewünschte Eheschließung – nicht nur seine Männer über einen Zeitraum von ca. zwei Wochen dreimal beim Erstbeschwerdeführer vorbeischickte um dessen Einverständnis für die Heirat zu erlangen, sondern ihn nach dessen behaupteter Entführung und Misshandlung abermals freilässt, ihn in die Nähe seines Hauses chauffieren und ihm – obwohl zu diesem Zeitpunkt für Qudus¿ Häscher der Verdacht eines etwaigen Fluchtvorhabens des BF1 bereits im Raum stand (siehe Seite 16 des Erkenntnisses) - zusätzlich noch eine weitere Woche Bedenkzeit einräumen lässt, sind unplausibel, konstruiert und in der realitätsfernen Darstellung des behaupteten Geschehens unglaubhaft.

Zum weiteren Schicksal des Kommandanten Qudus und seiner Männer befragt, äußerte sich der Erstbeschwerdeführer auf Seite 16: "[ ] Zwei Tage später wurde die Regierung gestürzt, das war der 6.7.1394 (= 28.09.2015). [ ] Die Taliban haben die Macht übernommen. In der Stadt herrschten heftige Kämpfe, jeder hat von jeder Seite geschossen. Ich wusste nicht, was los ist. Einer der Nachbarn informierte mich, dass die Regierung gestürzt wurde, alle geflohen sind und die Taliban nunmehr an der Macht sind. Das erkennende Gericht fragte auch Seite 16 wiederholt nach, ob mit der Übernahme von Kundus durch die Taliban auch der Kommandant und seine Leute auf der Flucht waren. Der Erstbeschwerdeführer bejahte dies jedes Mal. Auf die Frage, was der BF1 im Falle seiner eigenen Rückkehr nach Afghanistan befürchte, brachte er auf Seite 19 vor: "Sie werden mich zwingen, meine Tochter diesen Leuten zu übergeben, da ich diesen Leuten versprochen habe, diese Sache mit meiner Familie zu besprechen. Ich habe keinen anderen Ausweg, sie werden mir meine Tochter wegnehmen und mich töten." Auf die Frage, warum der BF1 nicht in eine andere Provinz Afghanistan geflüchtet wäre, wo der Kommandant und seine Männer keine Kontrolle haben, gab der BF1 auf Seite 19 an: "Er hat sehr viele Leute, er hat überall seine Agenten, ich hatte Angst, dass er meine Tochter finden wird". Auf die Nachfrage des erkennenden Gerichts, ob der BF1 nicht glaube, dass der Kommandant zu diesem Zeitpunkt (Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer) ganz andere Probleme hatte, da er selbst auf der Flucht war, meinte der Erstbeschwerdeführer auf Seite 19: "Ich hatte Angst vor einer Verfolgung, weil er alles über mich und meine Familie wußte". Auf die Frage, ob der Kommandant Qudus seines Wissens nach heute noch leben würde, brachte der BF1 vor: "Das weiß ich nicht".

Den Schilderungen der Beschwerdeseite folgend, seien zwei Tage nach der Rückkehr des Erstbeschwerdeführers von seiner behaupteten Entführung, also am 28.09.2015, die Taliban in Kundus eingefallen und hätten auch den Kommandanten und seine Männer in die Flucht geschlagen (Seite 16). Trotzdem habe der Erstbeschwerdeführer seine Waren verkauft und ist mit seiner Familie am 02.10.2015 (siehe Seite 19) per Taxi nach Kabul gereist, wo sie zwei Tage im Hotel verbrachten, bevor die Beschwerdeführer Afghanistan Richtung Europa verließen. Die Beschwerdeführer wussten zu diesem Zeitpunkt von der Flucht des Kommandanten und dessen Leute, da der BF1 auf Seite 16 angab: "[ ]Mit dem Taxi sind wir nach Kabul gefahren. Während der Fahrt hatte ich große Angst, ich habe befürchtet, nachdem auch diese Leute auf der Flucht waren, dass sie uns begegnen und mir meine Töchter wegnehmen". Diese Angaben der Beschwerdeseite bedeuten für den konkreten Fall, dass selbst unter beschwerdeseitlicher, vom BVwG als nicht glaubhaft erkannten, Annahme einer tatsächlichen Bedrohung der Beschwerdeführer durch den Kommandanten Qudus und dessen Leute, eine akute Gefährdung der Beschwerdeführers durch diese Männer bereits im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer aus Kundus nach Kabul nicht mehr bestanden hat und auch bei einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan als in hinreichendem Maße unwahrscheinlich erscheint.

In der Gesamtschau sind die, von Beschwerdeseite zum gegenständlichen Fluchtgrund einer behaupteten Bedrohung und Verfolgung durch einen Kommandanten Qudus und seine Männer, vorgebrachten Angaben zu widersprüchlich, unplausibel und in ihrer lebensfernen Schilderung mit Unglaubhaftigkeit belastet. Es ist der Beschwerdeseite somit nicht gelungen eine Verfolgung der Beschwerdeführer aus asylrelevanten Gründen in dessen Herkunftsstaat in ausreichendem Maße substantiiert vorzubringen und glaubhaft zu machen.

2.5.3. Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Vorbringens, könnte der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Niederlassung in Kabul Sicherheit erlangen:

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass es in Afghanistan grundsätzlich eine gesetzlich gewährleistete interne Bewegungsfreiheit gibt, die die Regierung jedoch gelegentlich aus Sicherheitsgründen einschränken kann. Es kann daher örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es keine staatliche Meldepflicht in Afghanistan. Der Erstbeschwerdeführer und seiner Familie (BF2 bis BF6) würden daher auch bei Zugrundelegung der vom erkennenden Gericht als nicht glaubhaft angesehenen Angaben über die Bedrohungssituation für sich und seine Familie die Möglichkeit haben, vor einer behaupteten Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil seine Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für die Beschwerdeführer (BF1-BF6) zumutbar, da sie im Familienverband die notwendige Unterstützung erfahren. Dem Erstbeschwerdeführer ist es aufgrund seiner 12- jährigen Grundschulausbildung und seiner Berufserfahrung im Lebensmittelhandel auch durchaus zumutbar, den Lebensunterhalt für seine Familie durch etwaige Gelegenheitsjobs zu erwirtschaften. Auch die Zweitbeschwerdeführerin ist erwerbsfähig. Zudem verfügt der Erstbeschwerdeführerin über einen familiären Anknüpfungspunkt in Kabul, wo drei seiner Schwestern und ein Schwager leben. Die Beschwerdeführer sind gesund, haben ihr Leben bis zur Ausreise in Afghanistan verbracht, sind den afghanischen Gepflogenheiten, Sitten und Sprache bestens vertraut und aufgrund ihres muslimischen Glaubens sunnitischer Prägung keiner Gefahr einer religiösen Unterdrückung in ihrem Heimatstaat ausgesetzt.

Die allgemeinen Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017 und deren Aktualisierung der Sicherheitslage vom 22.06.2017, dem Gutachten Mag. Karl Mahringer vom 05.03.2017 und dessen Aktualisierung vom 15.05.2017 zu dem die Beschwerdeseite am 19.07.2017 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat (siehe römisch eins.10). Den allgemeinen Länderfeststellungen ist von Beschwerdeseite in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2017 nicht subtantiiert entgegen getreten worden.

Wenn die Beschwerdeseite im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Seite 32 kritisch angemerkt hat, dass das vom BVwG in das Verfahren eingebrachte SV-Gutachten von Mag. Mahringer, insbesondere im Hinblick auf die Rückführung von afghanischen Asylwerbern in ihr Herkuftsland, größtenteils männliche Einzelpersonen aus Afghanistan betreffe und sich über die Rückführung einer 6 - köpfigen Familie im Gutachten von SV Mahringer keine Stellungnahme fände, so ist für die Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind die im Gutachten von Mag. Mahringer enthaltenen Aussagen, wie etwa: über die allgemeine Versorgungslage in Kabul, die Lebenserhaltungskosten, die Lebenssituation für aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen im Vergleich zu der in Kabul ansässigen Bevölkerung, etc., von allgemeiner Natur und lassen sich daher, sowohl für einzelne Rückkehrer, als auch für rückkehrende Familien gleichermaßen heranziehen. Da der Erstbeschwerdeführer auch seinerzeit in Kundus als Einzelverdiener fungiert hat und er voraussichtlich bei Rückkehr nach Afghanistan - zumindest zu Beginn - wieder diese Rolle zu erfüllen haben wird, unterscheidet ihn das nicht wesentlich von anderen zurückkehrenden Einzelpersonen, welche sich ebenfalls auf Arbeitssuche begeben müssen. Aufgrund der bestehenden, familiären Vernetzung der Beschwerdeführer in Kabul, der bisherigen langjährigen Berufserfahrung des BF1 und seiner 12-jährigen Schulausbildung wird die Familie aber eine ungleich besser sozial abgesicherte Ausgangsposition in Kabul haben, als rückkehrende Einzelpersonen, welche weder über Schulbildung, noch über Berufserfahren, noch über ein bestehendes familiäres Netz Vorort verfügen.

2.5.4. Hinsichtlich der im Rahmen der mündlichen Verhandlung beschwerdeseitig gestellten Anträge entscheidet das erkennende Gericht, wie folgt:

2.5.4.1. Der Antrag der Beschwerdeseite auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den vom BF1 mitgeteilten Verletzungen zum Zwecke der Glaubhaftmachung seiner Fluchtgeschichte wird abgelehnt, da für die Beschwerdeseite mit diesem Antrag nichts zu gewinnen ist. Nach Aussage der BF2 (Seite 27) hat der BF1 als bleibende Schäden Narben an der Nase und an den Unterschenkeln davongetragen, welche mit der Zeit verheilt sind. Im Rahmen eines medizinischen Gutachtens wird für einen Sachverständiger lediglich eine mittlerweile verheilte Verletzung der Epidermis (Oberhaut) feststellbar sein, aber weder der Grund dieser Verletzung, noch die Person des Verursachers. Außerdem hat der BF1 insgesamt 3 Zähne verloren, wobei diese ihm erst in Österreich gezogen wurden (siehe 2.5.4.2).

2.5.4.2. Dem Antrag der Beschwerdeseite auf Einräumung einer 4 wöchigen Frist "zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die Verletzungen im Mundhöhlen- und Zahnbereich des BF1, wobei die Stellungnahme - nach Auskunft des zuständigen Zahnarztes - dessen med. Bericht beinhalten wird" wurde mit hg Schreiben vom 04.08.2017 Folge gegeben (siehe römisch eins.12). Die mit hg am 01.09.2017 eingelangtem Schreiben übermittelte Unterlage der behandelnden Zahnärztin brachte hinsichtlich der vom BF1 behaupteten Verletzungen im Mundhöhlen- und Zahnarztbereich keine - über die bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekannt gewordenen – Informationen (siehe römisch eins.13) für das erkennende Gericht und konnte das Fluchtvorbringen nicht in entscheidender Weise untermauern.

2.5.4.3. Dem Antrag der Beschwerdeseite auf Einholung eines ergänzenden länderkundlichen Sachverständigengutachtens betreffend die Existenz eines Kommandanten namens Qudus im Herkunftsland der BF1 bis BF6 wird abgelehnt, da darin kein Mehrwert iZm. der Glaubhaftmachung des von Beschwerdeseite vorgebrachten Fluchtgrundes gesehen wird. Nicht die beschwerdeseitig behauptete Existenz eines Kommandanten Qudus und seiner Männer wird per se vom erkennenden Gericht als unglaubhaft angesehen (siehe römisch II.2.5.2), sondern das von den Beschwerdeführern in seiner Gesamtheit behauptete Fluchtvorbringen über eine Verfolgung und Bedrohung aus asylrelevanten Gründen durch jene Personen konnte von der Beschwerdeseite nicht in hinreichendem Maße substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden konnte.

2.6. Zum Vorliegen eines Nachfluchtgrundes einer westlichen Orientierung:

Die Feststellungen zum Lebensumfeld der Zweit-, Dritt-, Viert-, und Fünftbeschwerdeführerinnen in Österreich ergeben sich aus den im Akt einliegenden Empfehlungsschreiben, Lichtbildern, Kursbesuchsbestätigungen und sonstigen im Rahmen der Verhandlung vorgelegten und dem Akt angeschlossenen Unterlagen. Die Feststellung zum Niveau ihrer Deutschkenntnisse beruht zudem auf einer innerhalb der Beschwerdeverhandlung vorgenommenen Unterhaltung in deutscher Sprache.

Ausschlaggebend für die Flucht der Zweitbeschwerdeführerin aus ihrem Herkunftsstaat war unter anderem die von ihr geschilderten Lebensbedingungen und – umstände von Frauen in Afghanistan und dabei insbesondere auch der Wunsch, dass ihre Töchter ein besseres Lebens als sie führen sollten und zur Schule gehen und arbeiten dürfen. Vor dem BFA gab die BF2 auf Nachfrage, wer für die Töchter die Ehemänner aussuchen solle, an: "Wenn sie volljährig sind sie selbst. In Afghanistan hätten sie nicht die freie Wahl, aber ("hier", Anmerkungen des BVwG) hätten sie es.", allerdings um ihre Aussage gleich darauf selbst zu relativieren: "Natürlich werden sie versuchen die Eltern zu überreden, dass die Eltern auch mit den Ehemännern einverstanden sind".

BF2 bis BF5 gaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02.08.2017 an, in Österreich zurzeit Deutschkurse zu besuchen und in Österreich in einem Beruf arbeiten zu wollen (BF2 (Köchin), BF3 (Krankenschwester), BF4 (Friseurin), BF5 (Köchin)). Alleine die Drittbeschwerdeführerin hat jedoch auf Nachfrage angegeben, sich auch tatsächlich über die entsprechende Berufsausbildung in Österreich erkundigt zu haben (siehe Seite 26), wenn auch dies nur offenbar ansatzweise ("Ich habe mich informiert, es wurde mir gesagt, dass ich meine Sprachkenntnisse verbessern muss und eine Matura haben muss"). Nicht nur bei der für das erkennende Gericht nicht sehr greifbaren, bisherigen inhaltlichen Auseinandersetzung der Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 mit deren Jobwünsche, sondern auch bei dem mäßigen Erfolg in der Aneignung von Deutschkenntnissen konnten die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht überzeugen.

Bei der durchgeführten Befragung in deutscher Sprache war augenfällig, dass die Zweit- , Viert- und Fünftbeschwerdeführerin nicht im Stande gewesen sind, selbst eine auf leichtem Sprachniveau geführte Unterhaltung zu führen und an sie gerichtete Fragen sinnerfassend zu verarbeiten, geschweige denn darauf auch nur ansatzweise zu antworten. Konnte die Zweitbeschwerdeführerin dem Gericht noch einen auswendig gelernten Satz in deutscher Sprache anbieten (Seite 25), so schaffte es die Viertbeschwerdeführerin die Frage, was ihr am Leben in Österreich gefiele, weder zu verstehen, noch zu beantworten (siehe Seite 29). Die Fünftbeschwerdeführerin brachte auf dieselbe Frage, was ihr an Österreich gefalle, nur vor:

"Ich möchte Deutsch lernen" und ergänzte mit dem Zusatz in afghanischer Sprache "ich kann nicht so gut sprechen" (Seite 29). Lediglich die Drittbeschwerdeführerin war in der Lage die vom erkennenden Gericht auf sehr leichtem Sprachniveau gestellten Fragen zu verstehen und mit kurzen Sätzen zu beantworten. Insgesamt zeigte jedoch keine der Beschwerdeführerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Sprachfertigkeit, welche in hinreichender und somit dem erkennenden Gericht wahrnehmbarer Art und Weise für den klaren Willen der Beschwerdeführerinnen sprechen würde, in absehbarer Zeit in eine zielgerichtete Ausbildungs- und Schulungsphase eintreten zu wollen, einen Wille also, welcher ein erkennbares Zeugnis für eine selbstbestimmte, verwestlichte Lebensorientierung wäre.

Gerade bei jungen Menschen geht bekanntermaßen das Erlernen einer fremden Sprache leichter von der Hand, als bei Leuten in Erwachsenenalter, vor allem wenn man die Chance hat, von Muttersprachlern Vorort zu lernen. Diese Chance war und ist für BF3 bis BF5 gegeben. Umso unerklärlicher erscheint es dem BVwG daher, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerin, welche dem erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Teilnahmebestätigungen von Veranstaltungen und Freizeitaktivitäten, u. a. der Gemeinde vorgelegt haben und somit nachweislich Kontakte mit deutschsprechenden Österreichern pflegen, diese Chance zu einem vertiefenden Umgang mit der deutschen Sprache nicht oder in nicht hinreichendem Maße genützt haben. Dieser Umstand spricht vielmehr für eine gewisse innerliche Lauheit der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich ihrer Weiterbildungschancen, ihres persönlichen Weiterkommens und ihres Willens nach weiterer Integration und steht nach Ansicht des BVwG einem erkennbaren Wunsch auf einen selbstbestimmten, ausbildungsorientierten und westlich geprägten Lebensstil entgegen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zweit-, Dritt-, Viert-, und Fünftbeschwerdeführerin erst seit November 2015, also noch nicht einmal zwei Jahre, in Österreich aufhalten (zur Berücksichtigung einer erst kurzen Aufenthaltsdauer siehe etwa AsylGH 15.02.2013, C1 422494-1/2011) und die Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits am 02.08.2017 erfolgte. Diese sehr kurze Aufenthaltsdauer in Österreich (bzw. im "westlichen" Europa) fand demgemäß ihren Niederschlag im Auftreten (samt Auskünften) der BF2 bis BF5 in der mündlichen Verhandlung. Der Gesamteindruck ergab dabei keinesfalls das Bild einer bereits stark verinnerlichten "westlichen Orientierung" (zur Zulässigkeit der Einbeziehung der Aufenthaltsdauer siehe auch EGMR 20.07.2010, Appl. 23.505/09, N. gegen Schweden; im Anlassfall in der Länge von etwa sechs Jahren).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.5. Zum Spruchteil A

Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien sind Eltern der dritt- bis sechstbeschwerdeführenden Parteien. Es liegt hinsichtlich der erst- bis sechstbeschwerdeführenden Partei ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1) dieser nicht straffällig geworden ist;

2) die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3) gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß Absatz 5, leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.5.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Z11 AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

3.5.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte.

3.5.1.2. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht.

3.5.1.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die begründete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft gemacht werden vergleiche Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführer zu einer von Beschwerdeseite vorgebrachten Verfolgungsgefahr durch einen Kommandanten Kudus und dessen Männer, als auch zu einer "westlichen Orientierung" der BF2 bis BF5 aus einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeseite im Verfahren. Eine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer infolge der Eroberung von Kundus durch die Taliban wurde von Beschwerdeseite nicht substantiiert vorgebracht.

Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer (BF1-BF6) auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihnen keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK zukommt. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Falle der Beschwerdeführer, sich im Familienverband in Kabul niederzulassen, eine Stadt in welcher ein familiärer Anknüpfungspunkt zu den 3 Schwestern und einem Schwager des BF1 gibt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zudem, dass der Integrationserfolg von Rückkehrern in Kabul ausschließlich vom Willen des Rückkehrers abhängt. Kabul ist zudem nicht als derart unsicher zu qualifizieren, dass es den Beschwerdeführern von vornherein verunmöglicht würde, dorthin zurück zu gelangen. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Auch Zweit- bis Fünftbeschwerdeführerinnen sind gesund und arbeitsfähig und haben im Laufe des Verfahrens wiederholt bekundet am Arbeitsleben teilnehmen zu wollen. Aufgrund der 12 jährigen Grundschulausbildung des Erstbeschwerdeführers und seiner langjährigen Erfahrung als Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts wird er, auch aufgrund des in Kabul vorhandenen familiären Netzes, welches ihm bei einem Neustart in Kabul behilflich sein kann, in der Lage sein, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Die Beschwerdeführer werden zudem behördlich nicht in ihrem Heimatstaat verfolgt. Es kann daher nicht erkannt werden, weshalb den Beschwerdeführern im Familienverband ein Aufenthalt außerhalb der engeren Heimat, als in einem anderen Gebiet Afghanistans, etwa in Kabul, nicht möglich und ihnen dies nicht zumutbar sein soll. Es sind somit die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, noch die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommen vergleiche VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)

In Zusammenhang mit der Thematik der "westlichen Orientierung" sei darauf verwiesen, dass bezogen auf Afghanistan - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht die Eigenschaft des Frau-Seins an sich in der Judikatur zur Gewährung von Asyl führte. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet. Eine solche vermochten die Beschwerdeführerinnen 2 bis 5 aber eben nicht glaubhaft darzutun, vielmehr hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen kein freibestimmtes Leben nach westlichen Normen in der Weise verinnerlicht haben, dass es ein solcher wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden wäre, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung dieser konkreten Empfehlung VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 mwN).

Da die Beschwerdeführer sohin keine Verfolgungshandlungen in Bezug auf Afghanistan glaubhaft gemacht haben, liegen die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides deshalb gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.5.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:

3.5.2.1. Vom Bundesverwaltungsgericht wird nicht verkannt, dass die Heimatprovinz der Beschwerdeführer, Kundus, immer wieder von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften erschüttert wird und die Stadt Kundus von den Taliban wiederholt eingenommen und von Sicherheitskräften wieder zurückerobert worden ist. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das in den Einvernahmen und in der Beschwerde erstattete Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr als nicht glaubhaft zu bewerten, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführer auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird (siehe römisch II. 3.5.1.3). Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführer und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.5.2.2. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.5.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.5.3.1. Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich erst seit November 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Keiner der Beschwerdeführer ist ein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.5.3.2. Die Beschwerdeführer (BF1-BF6) sind als Staatsangehörige von Afghanistan keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Ziffer 30 ;, EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, römisch zehn,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Ziffer 36,).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, – je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse – variieren vergleiche z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:

Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.5.3.3. Die beschwerdeführenden Parteien sind zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Wie bereits von der belangten Behörde festgestellt, wurden von den Beschwerdeführern in Österreich keine Verwandten behauptet. Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführern in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreijährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, JZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 3 Jahren jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich beträgt ca. 1 ¿ Jahre (22 Monate) und ist demnach im genannten Sinne als "kurz" zu bezeichnen. Nach der aktuellen Judikatur des VwGH kann nicht gesagt werden, dass ein in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon alleine aufgrund des Aufenthalts von weniger als 3 Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber der privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche VwGH 23.02.2016, Zl. Ra. 2015/01/0134-7).

3.5.3.4. Geht man nun im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und würde die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen:

Die Beschwerdeführer (BF1-BF6) halten sich seit November 2015 im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführer sind illegal nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz, welche sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften, sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).

Die Beschwerdeführer verfügen über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Sie sind alle in Afghanistan geboren, haben dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, wurden dort sozialisiert und sprechen eine Landessprache (Dari) als Muttersprache. Die Sprache Dari wird von den Beschwerdeführern, in Ermangelung auch nur grundlegender Deutschkenntnisse (hier vor allem bei BF1, BF2, BF4 und BF5), im Alltagsleben verwendet, weshalb sich die Beschwerdeführer nach wie vor in einem entsprechenden, sprachlichen Umfeld bewegen. Darüber hinaus besteht ein familiäres Netz von drei Schwestern und einem Schwager des BF1 bis zu heutigen Tage in Kabul.

Im Gegensatz dazu sind die Beschwerdeführer in Österreich schwächer integriert: Sie leben erst seit 1 ¿ Jahren (d.h. seit November 2015) in Österreich und somit noch deutlich unter den im zitierten Erkenntnis (VwGH vom 26.06.2007, 2007/10/0479) angesprochenen 3 Jahren. Zu ihren Gunsten spricht, dass sie sich nachweislich bemüht haben, sich aktiv an Gemeindeveranstaltungen zu beteiligen, Fortbildungskurse zu besuchen und auch an Freizeitaktivitäten, /- angeboten teilzunehmen (die Nachweise und Unterlagen, welche in der mündlichen Verhandlung beschwerdeseitig vorgelegt worden sind, liegen dem Akt bei). Darüber hinaus besuchen BF3 bis BF6 die Schule und haben bereits Freundschaften geknüpft. Bis auf die Drittbeschwerdeführerin, welche Fragen in Deutsch auf simplem Niveau verstehen und auf gleichem Niveau beantworten kann, sind bei BF1, BF2, BF4 und BF5 Deutschkenntnisse nicht bis kaum wahrnehmbar vorhanden. Aufgrund des Lebens im Herkunftsstaat vor der illegalen Einreise nach Österreich und des jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der dritt- bis sechsbeschwerdeführenden Partei – sie sind siebzehn, sechszehn, fünfzehn und sieben Jahre alt vergleiche EGMR Sarumi gegen United Kingdom vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: In dieser Entscheidung attestierte der EGMR in Großbritannien geborenen Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) – ist davon auszugehen, dass für BF3 bis BF6 der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die erstmalige sprachliche und kulturelle Sozialisation der Beschwerdeführer in Afghanistan stattgefunden hat und die Familie nach wie vor in Dari kommuniziert. Darüber hinaus kehrt die gesamte Familie (BF1 bis BF6) gemeinsam in den Herkunftsstaat zurück. Weiters sind – wie oben erwähnt – nach wie vor weitere wichtige familiäre Bezugspersonen in Kabul aufhältig, weshalb die Beschwerdeführer auch ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsstaat vorfinden. Zusammenschauend ist nicht davon auszugehen, dass diese im Falle einer gemeinsamen Verbringung in den Herkunftsstaat mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären.

Eine darüber hinausgehende tatsächliche Integration der Beschwerdeführer ist nicht hervorgekommen.

Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer bestehenden privaten Kontakte und das Interesse an der Weiterführung der Schulbildung bzw. Weiterbildung in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" – Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt – Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt – Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt – Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt – Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt – "kein individuelles Bleiberecht" – Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt – Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) – Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren – Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge – Ausweisung zulässig).

Den schwach ausgeprägten, privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da der Antrag der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, noch des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde im gegenständlichen Erkenntnis verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, MRK verstoßen würde vergleiche VwGH vom 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, vergleiche die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R., Nr. 13 442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25 077; S.S., Nr. 39 575/06; M.R.A. u.a., Nr. 46 956/07).

Eine Abschiebung nach Afghanistan ist daher zulässig.

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

3.6. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W247.2148932.1.00