Gericht

BVwG

Entscheidungsdatum

18.08.2016

Geschäftszahl

I401 2117068-1

Spruch

I401 2117068-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Kurt DAPRÉ und Andreas BRUGGER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale

Geschäftsstelle, vom 20.10.2015, GZ: RGS 802 HV 17082015 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend "Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe" nach dem AlVG nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 27.07.2015 sprach das Arbeitsmarktservice Bregenz (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) aus, dass Herr römisch XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) den Anspruch auf Notstandshilfe vom 20.07.2015 bis 30.08.2015 verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt wird.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die Aufnahme einer vom AMS zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung bei Integra (gemeint: der Integra Regio Bodensee gem. GmbH; in der Folge Integra) vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten solche nicht berücksichtigt werden.

2. Mit dem am 18.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde und begründete sie damit, dass auf die in seinem Zusatzdokument (zu ergänzen: vom 17.07.2015) dargelegten "sonstigen Gründe" weder eingegangen worden sei, noch diese berücksichtigt worden seien (Die in der "Berufung" wörtlich wiederholten Abänderungen zu den in der aufgenommenen Niederschrift der belangten Behörde vom 15.07.2015 festgehaltenen sonstigen Gründen werden unter Punkt römisch eins. 3., Seite 5 f dargelegt).

3. Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2015 der erhobenen Beschwerde keine Folge.

In der Begründung wurde (soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 23.03.2012 bis 19.07.2015 ohne Unterbrechung im Bezug von Notstandshilfe oder "Schulungs-Notstandshilfe" (auf Grund der Teilnahme an einer Schulung und einer Wiedereingliederungsmaßnahme) gestanden sei.

Am 21.01.2015 sei mit ihm eine verbindliche Betreuungsvereinbarung (gültig bis 15.05.2015) getroffen worden. Unter anderem sei von ihm erwartet worden, dass er sich auf die vom AMS zugestellten Vermittlungsvorschläge bewerbe. Der vorgegebene Termin bezüglich der Beschäftigungsinitiative 50+ bei der Caritas sei auf den 06.02.2015 verschoben worden. An diesem Tag habe die Caritas der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Bewerbung habe einlassen wollen, weil er mit der Caritas nichts zu tun haben wolle. Er habe am 11.02.2015 (per E-Mail) einer Beraterin der belangten Behörde unter anderem mitgeteilt, dass er, wie vereinbart, in Götzis bei dem CarlaJobStart Projekt gewesen sei, er sich das Ganze ruhig und ohne Worte angehört habe, jedoch die beiden Damen das Ganze abgebrochen und ihn "rausgeschmissen" hätten.

Eine Mitarbeiterin der belangten Behörde hielt am 24.04.2015 (in einem elektronischen Aktenvermerk) fest, dass die Bewerbungen des Beschwerdeführers bisher ohne Erfolg geblieben seien und sie ihn darauf hingewiesen habe, dass eine Vermittlung auf einen Projektarbeitsplatz anstehe, was er jedoch abgelehnt habe. Ihm seien vier Stellenvorschläge ausgehändigt worden.

Im Zuge eines am 09.06.2015 mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonates sei ihm ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle beim Landesschulrat Vorarlberg ans Herz gelegt worden. Er sei erneut darauf hingewiesen worden, dass beim nächsten Termin die Vermittlung auf einen Projektarbeitsplatz anstehen werde.

Angesprochen, warum es zu keiner Beschäftigungsaufnahme beim Landesschulrat für Vorarlberg gekommen sei, habe er bei einem Gesprächstermin am 15.07.2015 mitgeteilt, dass er mit dem potentiellen Arbeitgeber keinen Konsens habe finden können und er nicht weiter darüber reden wolle. Im Zuge eines weiteren Telefonats vom 25.09.2015 hinsichtlich dieser zugewiesenen Beschäftigung habe er zudem angegeben, dass er nur ca. € 1.200,-- erhalten hätte, er auf eigene Kosten drei Arbeitsorte (in Bregenz, Lustenau und Bezau) anfahren hätte müssen, letztendlich eine andere Tätigkeit vorgesehen gewesen sei, als zunächst besprochen, und ihm das Auftreten des Dienstgebers nicht zugesagt habe.

Im Zeitraum vom 01.03.2012 bis 08.06.2015 seien ihm von der belangten Behörde insgesamt 32 Stellenvorschläge im IT-Bereich zur Bewerbung zugewiesen worden, die jedoch aus verschiedenen Gründen (z. B. mangelnde Qualifikation, Überqualifikation, bloße Absagen) zu keinem Beschäftigungsverhältnis geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der belangten Behörde in einem Telefonat vom 25.09.2015 geäußert, dass er, obwohl er 200 Bewerbungen versendet habe, immer eine Absage bekommen habe.

Am 15.07.2015 sei mit dem Beschwerdeführer erneut eine Betreuungsvereinbarung erstellt worden (die mit jener vom 21.01.2015 weitestgehend ident ist). In ihr wurde (auszugsweise) Folgendes festgehalten:

"Sehr geehrter [Beschwerdeführer],

...

Ihre Ausgansposition:

* Sie haben bis dato nur Absagen auf Ihre Bewerbungen erhalten, sind aber weiterhin aktiv auf Arbeitssuche. ...

* ...

* Eine Vermittlung wird durch lange Vormerkdauer beim AMS erschwert.

Sie haben bisher folgende Schritte gesetzt eine Beschäftigung zu finden:

Bewerbungen auf passende Stellen (Dokumentiert im EAMS Konto)

...

Sie haben langjährige Berufserfahrung als EDV-Administrator, Systembetreuer und IT-Techniker.

Ziel der Betreuung:

* Das AMS unterstützt Sie bei der Suche nach einer Stelle als EDV-Administrator bzw. Informationstechnologie - Informatik.

* Das AMS unterstützt Sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar Projekt CHANCE

Eingliederungshilfe

Beschäftigung 50pl

mit einem 1-monatigen Praktikum

mit dem Arbeitsprojekt INTEGRA.

Gewünschter Arbeitsort: Bezirk Bregenz, Bezirk Dornbirn und Bezirk Feldkirch

Arbeitsausmaß: Vollzeit

Es liegen keine Betreuungspflichten vor.

Um Ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht Ihnen Ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.

Was wir von Ihnen erwarten:

* Sie werden sich auf die vom AMS zugestellten Vermittlungsvorschläge bewerben.

* ...

Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:

* Sie könnten am 20.07.2015 bei Integra als Transitarbeiter die Arbeit antreten, was Sie aber strikt ablehnen; Sie sind auch nicht bereit, sich mit der Koordinatorin von Integra, Frau R. D., zu einem Gespräch treffen.

Die Gründe Ihrer Weigerung auf einem Projektarbeitsplatz vermittelt zu werden, werden in einer Niederschrift Paragraph 10, AlVG aufgenommen.

* ..."

In der Folge sei der Beschwerdeführer am selben Tag wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen, nach dem Kollektivvertrag entlohnten Beschäftigung bei Integra mit einem möglichen Arbeitsantritt am 20.07.2015 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen worden. Im Zuge der Einvernahme habe er nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG erklärt, dass er hinsichtlich der Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.

Zu dem Punkt "Sonstige Gründe" sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Projekt habe, an dem er täglich fünf Stunden arbeite, er sich im IT-Bereich ständig weiterbilden und auf dem neuesten Stand der Technik und der Entwicklungen sein müsse, um auf dem Arbeitsmarkt "up to date" zu sein, er sich selbst auf dem Laufenden halte und alles aus eigener Initiative mache, um in diesem Bereich fit und aktuell zu bleiben. Dafür habe er in eine eigene Hardware investiert. Die Mittel dafür in der Höhe von € 5.000,-- habe er selbst bezahlt. Integra sei für ihn keine Zukunft gewesen, weil es für ihn dort keine IT-Beschäftigung gegeben habe und er an seinem Projekt weiter arbeiten habe müssen; ansonsten hätte er auf dem Arbeitsmarkt gar keine Chance mehr.

Am 17.07.2015 habe der Beschwerdeführer (per E-Mail) um Löschung der Niederschrift zum Punkt "Sonstige Gründe", Einfügung der vorgebrachten Änderungen und Zusendung des überarbeiteten Dokumentes ersucht.

Die vom Beschwerdeführer monierten Änderungen ("Geändert/Neu": "sonstige Gründe") hatten folgenden Wortlaut:

"Im "IT-Informatik-BEREICH" muss man sich besonders und dauerhaft weiterbilden um ständig auf diesem veränderlichen Arbeitsmarkt, dem neuesten Stand der Technik und Entwicklungen zu sein. Vom IT-Informatiker wird besonders und ständig "up tu date" abverlangt. Darum habe ich aus persönlicher Initiative, mit viel eigenem Engagement ein "IT-Projekt" aufgebaut. Seit 2013, arbeite ich "täglich ca. 5 Stunden" an diesem eigens dafür erstellten IT-Projekt. Dazu habe ich mir aus meinen eigenen Mitteln, um ca. €

5.000,-- in Hardware und Software für dieses IT-Netzwerk investiert.

Um auf diesem "IT-Arbeitsmarkt" als 59-jähriger weiterhin zu bestehen, habe ich mich entschlossen, auch dieses IT-Projekt in meinem "Bewerbungsschreiben" zusätzlich anzuführen.

"INTEGRA" ist für mich keine Zukunft, da es dort keine IT-Beschäftigung gibt, folglich hat es dann im "Vorstellungsgespräch" eine negative Auswirkung. Aus diesem Grunde muss ich an meinem "IT-Projekt" täglich weiter arbeiten, ansonsten habe ich auf dem Arbeitsmarkt gar keine Chance mehr."

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift und dessen ergänzenden Einwendungen dem Regionalrat zur Entscheidung vorgelegt worden seien, die nach dessen Anhörung jedoch zu keiner Nachsicht hinsichtlich des Anspruchsverlustes auf Notstandshilfe für den relevanten Zeitraum geführt hätten.

Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle als Transitarbeiter bei der Integra hätte er am 20.07.2015 antreten und auf Grund seiner Qualifikationen in einer Postpartnerschaft arbeiten können. Die tägliche Arbeitszeit der zugewiesenen Beschäftigung sei von Montag bis Freitag von 07:45 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:45 Uhr gewesen. Es habe sich um eine Vollzeitstelle gehandelt. Er hätte einen für 6 1/2 Monate befristeten Arbeitsvertrag erhalten, mit der Option auf Verlängerung um weitere 5 1/2 Monate. Er wäre nach dem Kollektivvertrag für Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg entlohnt worden und hätte bei einer 40-Stundenwoche €

1.486,-- brutto pro Monat und Sonderzahlungen verdient. Er wäre für die Bedienung eines Universalpostschalters zuständig gewesen, wobei zu seinen Tätigkeiten die Annahme von Sendungen aller Art, die Abgabe von benachrichtigten und postlagernden Sendungen, die Annahme von Postfaxen und Telegrammen, die Abwicklung einfacher Finanzdienstleistungen, die Weiterleitung von Kunden an Spezialverkäufer bei beratungsintensiven Produkten und die Kassenführung gehört hätten. Der Arbeitsort wäre in Bregenz gewesen.

Er habe sich mit Integra bis zum 20.07.2015 nicht mehr in Verbindung gesetzt und mit ihr kein Vorstellungsgespräch geführt sowie keine Bewerbungsunterlagen beigebracht. Eine neue Beschäftigung habe er bisher nicht aufgenommen.

Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer zum festgestellten Sachverhalt Parteiengehör eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 14.10.2015 (welche sich nicht im erstinstanzlichen Akt befindet) führte er - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant - aus, dass er die Vermittlung auf einen Projektarbeitsplatz als Transitarbeiter auf Grund des auf seine eigene Initiative zurückgehenden IT-Projektes "Maßnahme zur Arbeitsplatzsicherung in Weiterbildung (up to date) der Software und Hardware (auf eigene Kosten von ca. € 5.000,--)" abgelehnt habe. Auf sein Vorbringen, dass er mit 59 Jahren die besseren Chancen habe, eine entsprechende Arbeit zu bekommen, als mit 60 Jahren, habe eine Mitarbeiterin der belangten Behörde ihm gegenüber erklärt, er habe "eh keine Chance". Aus den Gründen, warum es zu keiner Stellenvermittlung (gemeint: Beschäftigung) gekommen sei (wie Überqualifizierung, bereits vergebene Stellen etc.), ergebe sich, dass dauernde "Weiterbildungen" erforderlich seien, die mit Ausnahme eines Kurses von der belangten Behörde immer wieder abgelehnt worden seien. Deshalb habe er auf eigene Kosten das "IT-Projekt mit Weiterbildung" ins Leben gerufen.

Die Stelle beim Landesschulrat Vorarlberg sei nicht "im Einverständnis" zu Stande gekommen, weil ihm in aller Öffentlichkeit (am Gang) ein Gehalt von ca. € 1.200,-- bei einer 40-Stundenwoche und der Aussage angeboten worden sei, es gebe nichts weiter zu diskutieren, sein Hinweis auf seine beruflichen Qualifikationen zurückgewiesen und die vorherige Vereinbarung "HTL-Betreuung" nicht eingehalten worden seien, ihm die Fahrtkosten für den an drei Standorten auszuübenden Arbeitsplatz nicht ersetzt worden wären, er sie somit selbst hätte tragen müssen, und er die Stelle als "IT-Systembetreuer" und nicht eine Betreuerfunktion gewollt habe. Darauf sei nicht eingegangen worden. Bei seiner am 15.07.2015 erfolgten begründeten Ablehnung des mit 20.07.2015 in Aussicht genommenen Transitarbeitsplatzes im Rahmen des "Integra-Projektes" sei sofort eine Niederschrift aufgenommen worden. An diesem Tag habe er sich aber in einem "außerordentlich labilen psychischen Zustand" befunden. Die Aussage, er habe sich geweigert, einen Transitarbeitsplatz bei der Integra anzunehmen und ein Gespräch mit einer ihrer Mitarbeiter zu führen, habe man ihm gegenüber nicht geäußert, sondern es ihm nur gesagt worden, er habe sich am 20.07.2015 dort für ein Gespräch zu melden.

Der nach Anhörung des Regionalrates getroffenen Entscheidung, die von ihm vorgebrachten Einwendungen hätten zu keiner Nachsicht vom Anspruchsverlust auf Notstandshilfe geführt, fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung.

Die Ausführungen der belangten Behörde über die Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Integra (Arbeitsbeginn mit 20.07.2015, Vollzeitstelle, befristetes Arbeitsverhältnis mit Option auf Verlängerung, kollektivvertragliche Entlohnung, Tätigkeiten an einem Universalpostschalter, Arbeitsort in Bregenz) sei ihm erst mit Schreiben (zu ergänzen: vom 01.10.2015) bekannt geworden. Aus der Sicht des "laufenden Verfahrens" habe er keinen Anlass für ein weiteres Vorstellungsgespräch gesehen.

Zur Zulässigkeit der Zuweisung zu einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt führte der Beschwerdeführer aus, die von der belangten Behörde zugewiesene Beschäftigung bei der Integra sei wegen seines, auf eigene Kosten und Eigeninitiative erstellten IT-Projektes nicht realisierbar; denn er müsste die ganze Hard- und Software mit nachhaltigen Verlusten verkaufen. Durch sein hohes Alter von 59 Jahren sei er in der IT-Branche nur noch durch seine speziellen Maßnahmen auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar. Er habe von verschiedenen Arbeitgebern bei seinen Bewerbungen Absagen erhalten, dass seine Unterlagen ein sehr interessantes Profil hätten und er über eine sehr gute Qualifikation verfüge, es aber für die Arbeitsstelle leider schon Kandidaten gebe. Er sei von der AMS-Beraterin mehrmals darauf hingewiesen worden, dass er mit seinem "IT-Projekt" ohnehin keine Chance habe. Er habe persönlich mit den Arbeitgebern gesprochen, ob sein "IT-Projekt", um "up to date" zu bleiben, bei der "Auslesung" (gemeint: der Auswahl als Bewerber) berücksichtigt werde. Ihm sei Recht gegeben worden, dass das in der IT-Branche ganz wichtig sei.

Er habe sich nicht geweigert, die Beschäftigung bei der Integra anzunehmen, sondern die Nichtannahme dieser zugewiesenen Beschäftigung mit seinem persönlichen und ehrgeizigen Einsatz für sein IT-Projekt begründet, und angedeutet, an diesem IT-Projekt nicht mehr weitermachen zu können. Er hätte für die letzten ihm bleibenden Jahre auf dem zukünftigen Arbeitsmarkt keine Chance mehr gehabt.

Über seine Bewerbungen werde über sein "AMS-Konto" genau Buch geführt. So habe er zurzeit mit einer (angeführten) Personalvermittlungsfirma ein Übereinkommen getroffen, dass mehrere Bewerbungen von ihm an verschiedene Firmen ausgesendet werden. Ihm sei auch bestätigt worden, dass er ohne diese "IT-Projekt-Maßnahme" in seinem Alter kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe.

Es sei mit ihm nicht über die Zuweisung eines Transitarbeitsplatzes für den Fall, dass er keine neue Beschäftigung aufnehmen werde, gesprochen worden. Das AMS habe "einseitig" davon gesprochen, aber seine Bemerkungen dazu nicht anerkannt. Es gehe nicht darum, eine Beschäftigung nicht annehmen zu wollen, sondern darum, dass die meisten Firmen seine Bewerbungen mit der Begründung der Überqualifikation und aus Gründen seines Alters abgelehnt hätten.

Nach den Ausführungen zu seinem persönlichen Profil als geistig tätiger, sehr kreativer und autarker Mensch und leidenschaftlicher IT-Informatiker, der in der Jugend mit eintönigen, einfältigen und minderwertigen Tätigkeiten große Probleme gehabt habe und diese nicht wieder machen wolle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei seinem letzten Arbeitgeber über ca. vier Jahre gemobbt worden sei und seit 2012 auch das AMS psychischen Druck auf ihn ausübe, so dass er unter "seelischen Depressionen" leide. Das wirke sich auch auf das Projekt "Integra" aus. Er fühle sich in seinem Alter von der belangten Behörde seelisch und psychisch diskriminiert; es gebe weder menschliche Würde, noch Achtung vor dem Alter. Deshalb sei er zurzeit auch in ärztlicher Behandlung.

Im Fall von "Integra" handle es sich weder um eine berufliche Weiterbildung, noch bestehe eine Aussicht auf eine Arbeitsstelle in der Zukunft. Er sei sehr verantwortungsbewusst und benötige daher auch keine Arbeitstherapie. Eine Vereinbarung werde im Einvernehmen getroffen; die belangte Behörde übe jedoch Druck aus. Sein persönlicher Einsatz und das auf eigene Kosten erstellte IT-Projekt seien für sie nicht von Interesse gewesen. Durch ein solches Verhalten werde jegliche Zusammenarbeit vereitelt.

Unter Bezugnahme auf die Europäische Menschenrechtskonvention brachte er vor, das von der belangten Behörde einseitig aufgezwungene Integra-Projekt, welches bei Nichtannahme mit der Einstellung der Notstandshilfe für sechs Wochen sanktioniert werde, verstoße gegen die Zwangsarbeit und sei daher sozialwidrig.

Nach Zitierung gesetzlicher Bestimmungen führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, dass die für den 20.07.2015 zugewiesene Beschäftigung bei der Integra jedenfalls zumutbar gewesen wäre und sämtliche gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kriterien erfüllt hätte, insbesondere was die zumutbare Wegzeit von einer Stunde jeweils für die Hin- und Rückfahrt vom Wohn- zum Arbeitsort mit dem Pkw, die Arbeitszeit von montags bis freitags, jeweils von 7:45 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:45 Uhr, die nicht bestehenden Betreuungspflichten, die Dauer der Beschäftigung von 6 1/2 Monaten, die Art der Beschäftigung in einer Postpartnerschaft und die Anforderungen an den Beschwerdeführer und den Verdienst von monatlich € 1.486,-- brutto (und die aliquoten Sonderzahlungen) betreffe.

Da der Beschwerdeführer sich im Bezug von Notstandshilfe befinde, habe er keinen individuellen Berufsschutz und auch keinen individuellen Entgeltschutz mehr. Der Entgeltschutz bestehe nur für den Bezug von Arbeitslosengeld. Festzuhalten sei auch, dass eine Überqualifikation für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis sei.

Eine arbeitslose Person verliere für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigere, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitle. Weigerung sei die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung des Arbeitslosen, eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sich weder bereit erklärt, ein Vorstellungsgespräch bei Integra zu führen, noch die zugewiesene Beschäftigung angenommen. Die Ablehnung habe er allerdings begründet.

Als Notstandshilfebezieher sei er verpflichtet, jede zumutbare Beschäftigung - auch eine im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP) im Sinne des Paragraph 9, Absatz 7, AlVG - anzunehmen, um möglichst rasch wieder aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Darauf, ob eine solche Beschäftigung im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheine oder ob der Arbeitslose etwas "dazulerne", komme es nicht an.

Das von der Integra vorgelegte Projektkonzept 2015 entspreche den in den Richtlinien des Verwaltungsrates der belangten Behörde festgelegten Qualitätsstandards (auf die die belangte Behörde in der Folge ausführlich eingeht, wie beispielsweise Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, Vorhandensein sozialpädagogischer und/oder psychosozialer etc. Angebote und Betreuung zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der auf Transitarbeitsplätzen beschäftigten Personen).

Die Nichtannahme einer Beschäftigung, auch eine solche in einem GBP, oder die Vereitelung der Annahme einer solchen könne zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, die konkrete, individuelle Zuweisung einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu begründen, bestehe nicht. Es auch komme auch nicht darauf an, ob eine solche Beschäftigung allgemein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheine. Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedürfe es einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet sei, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Bereits am 15.07.2015, an dem dem Beschwerdeführer das Transitdienstverhältnis bei der Integra angeboten und zugewiesen und ihm auch der mögliche Arbeitsantritt für den 20.07.2015 bekannt gegeben sowie er über die Rechtsfolgen der Ablehnung informiert worden sei, habe er zweifelsfrei zu erkennen gegeben, diese zugewiesene Beschäftigung nicht annehmen und antreten zu wollen. Bis zum 20.07.2015 und auch danach habe er mit der Integra keinen Kontakt aufgenommen und auch keine Bewerbungsunterlagen vorgelegt. Es sei auch kein Vorstellungsgespräch geführt worden. In einem Telefonat vom 25.09.2015 habe er bestätigt, die Annahme der ihm zugewiesenen Beschäftigung verweigert zu haben. In einem Telefonat vom 19.10.2015 habe er geäußert, die Ausdrücke "Verweigerung" und "Vereitelung" unpassend zu finden, sondern er sich nicht bereit erklärt habe, die Beschäftigung bei der Integra anzunehmen.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nahezu 200 Bewerbungen für verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten in der IT-Branche verfasst, jedoch nur Absagen erhalten, führte die belangten Behörde aus, dass sie ihm insgesamt 32 Stellenvorschläge übermittelt habe, aus denen sich jedoch keine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn ergeben habe. Es sei mit ihm mehrmals über die Zuweisung eines Transitarbeitsplatzes gesprochen worden, wenn er keine neue Beschäftigung aufnehmen werde. Die vielen Vermittlungsbemühungen der belangten Behörde (zuletzt für eine Stelle beim Landesschulrat für Vorarlberg) seien erfolglos geblieben. Seiner Erklärung, er habe sich am 15.07.2015 in einem außerordentlich labilen, psychischen Zustand befunden und es sei, nachdem er die zugewiesene Beschäftigung begründend abgelehnt habe, gleich eine Niederschrift aufgenommen worden, sei entgegen zu halten, dass er auch nach Aufnahme der Niederschrift (vom 15.07.2015) bis zum 20.07.2015 die Möglichkeit gehabt hätte, mit der Integra in Kontakt zu treten und ein Bewerbungsgespräch zu vereinbaren. Er habe ausreichend Zeit gehabt, seine Entscheidung in Ruhe zu überdenken. Auch wenn er am 15.07.2015 aufgrund seiner begründeten Ablehnung nicht alle Informationen über die zugewiesene Beschäftigung erhalten haben sollte, habe er über den Arbeitsbeginn mit 20.07.2015, den Namen der Person, mit der er ein Vorstellungsgespräch hätte führen sollen, und die Tatsache, dass es sich um eine kollektivvertraglich entlohnte Stelle als Transitarbeiter gehandelt habe, Bescheid gewusst. Er habe sich über Integra informiert und angegeben, dass das nichts für ihn sei. Gegen die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der aufgenommenen Niederschrift sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, Einwendungen zu erheben. Von dieser Möglichkeit habe er auch Gebrauch gemacht, jedoch nicht dargelegt, dass er zu wenig Informationen über die zugewiesene Beschäftigung erhalten habe.

Durch das vom Beschwerdeführer selbstorganisierte IT Projekt, um sich "up to date" zu halten, könne die Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen werden, weil er dadurch nicht selbständig tätig werde und auch nicht in einem Dienstverhältnis stehe. Er habe sich beim AMS arbeitslos gemeldet und es beauftragt, ihm bei der Suche einer Beschäftigung zu helfen. Bei der Aussage einer Beraterin des AMS, er habe mit seinem IT-Projekt (zu ergänzen: auf dem Arbeitsmarkt) keine Chance, handle es sich um eine subjektive Einschätzung. Die belangte Behörde sei während der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers immer wieder bemüht gewesen, ihm Stellen im IT-Bereich zuzuweisen, so auch am 31.08.2015 und am 19.10.2015. Dass sich der Arbeitsmarkt für ältere Arbeitssuchende als äußerst schwierig erweist, was insbesondere für die sich rasch ändernde IT-Branche gelte, sei nicht zu bestreiten.

Die Nichtaufnahme einer zugewiesenen und zumutbaren Beschäftigung, auch im Rahmen eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes, ziehe die Rechtsfolge nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nach sich. Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum vom 20.07.2015 bis 30.08.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren.

4. Mit Schriftsatz vom 22.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung mit der Begründung, dass er zu der in seiner Stellungnahme vom 14.10.2015 im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs gestellten Frage, warum sein IT-Projekt nicht angenommen worden sei, keine Antwort erhalten habe.

5. Der Vorlageantrag, die Beschwerdevorentscheidung und der Verwaltungsakt der belangten Behörde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 17.04.2016 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, insbesondere dass er ein IT-Projekt auf eigene Kosten initiiert habe und betreibe, ihm die Tätigkeit bei Integra schon mehrere Male von der belangten Behörde unterbreitet worden sei, er die Betreuungsvereinbarung nicht habe akzeptieren und den Transitarbeitsplatz bei Integra nicht habe annehmen können, weil sein IT-Projekt zu keinem Zeitpunkt Berücksichtigung gefunden habe, er im IT-Bereich ständig auf dem Laufenden ("up to date") habe bleiben müssen, was einen zeitlichen Aufwand von vier bis sechs Stunden pro Tag erfordert habe, sich die Beschäftigung bei Integra bei einer späteren Bewerbung im IT-Bereich nachteilig für ihn hätte auswirken können und er mit seinem IT-Projekt auf Grund des großen finanziellen Risikos nicht beabsichtigt habe, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stand bis 22.03.2012 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bzw. bezog bis zu diesem Zeitpunkt eine Urlaubsersatzleistung. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer - mit einer Unterbrechung - in der Zeit vom 23.03.2012 bis 19.07.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt auf Grund des am 14.06.2015 elektronisch eingebrachten Antrages auf Notstandshilfe in der Höhe von € 42,65 täglich.

1.2. Er war aktiv auf Arbeitssuche, in dem er ca. 200 Bewerbungen für verschiedene Arbeitsstellen in der IT-Branche verfasste, welche jedoch ohne Erfolg blieben, ebenso wie auch die von der belangten Behörde ihm übermittelten insgesamt 32 Stellenvorschläge zu keiner Beschäftigung führten. Die zuletzt im Rahmen der Beschäftigungsinitiative 50+ bei der Caritas und beim Landesschulrat für Vorarlberg unterbreiteten Vermittlungsvorschläge schlugen fehl.

1.3. Die belangte Behörde traf mit dem Beschwerdeführer mehrere verbindliche Betreuungsvereinbarungen, so am 21.01.2015 und am 15.07.2015 (mit einer Gültigkeit bis 14.01.2016), in denen als Unterstützungsmaßnahme bei Vermittlungsversuchen unter anderen das Arbeitsprojekt Integra angeführt ist, bei dem es um die Vermittlung auf einen Transitarbeitsplatz ging. Die offerierte Stelle entspricht seinen körperlichen Fähigkeiten und gefährdet nicht dessen Gesundheit oder Sittlichkeit.

Bei dieser für den 20.07.2015 zugewiesenen Beschäftigung in einem Universalpostschalter handelte es sich um eine kollektivvertraglich entlohnte Beschäftigung in einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden von montags bis freitags, jeweils von 7:45 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:45 Uhr. Die Dauer der Beschäftigung hätte sich über einen Zeitraum von (zumindest) 6 1/2 Monaten erstreckt. Der Beschwerdeführer wäre für die Annahme von Postsendungen aller Art, die Abgabe von benachrichtigten und postlagernden Sendungen, die Annahme von Postfaxen und Telegrammen, die Abwicklung einfacher Finanzdienstleistungen, die Weiterleitung von Kunden an Spezialverkäufer bei beratungsintensiven Produkten und die Kassenführung zuständig gewesen.

1.4. Der Arbeitsort wäre in Bregenz gewesen, wo auch der Wohnort des Beschwerdeführers gelegen ist. Der Zeitaufwand jeweils für die Hin- und Rückfahrt für die zwischen dem Wohn- und Arbeitsort zurückzulegende Wegstrecke von weniger als eine Stunde wäre ihm zumutbar gewesen.

1.5. Der Beschwerdeführer führte, nachdem ihm der Transitarbeitsplatz bei Integra von der belangten Behörde unterbreitet wurde, mit der Koordinatorin von Integra kein Gespräch über die von ihm zu erbringenden Dienstleistungen, die Entlohnung, die Arbeitsmodalitäten etc. Die für den 20.07.2015 angebotene Stelle auf diesem Projektarbeitsplatz trat der Beschwerdeführer nicht an.

Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass es sich bei diesem zugewiesenen Transitarbeitsplatz um eine zumutbare Beschäftigung handelte und er durch sein gezeigtes Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert hat. Er nahm dies billigend in Kauf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zum letzten die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis basieren auf einer Abfrage beim Hauptverband vom 16.08.2016. Der Bezug der Notstandshilfe in der angeführten Höhe ist dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen.

2.2. Die Feststellung zu den auf eigene Initiative unternommenen Bewerbungen und die von der belangten Behörde unterbreiteten Stellenangebote, die alle zu keiner Beschäftigung führten, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt.

2.3. Der Beschwerdeführer erfüllte die körperlichen Voraussetzungen zur Erbringung der Arbeitsleistungen auf dem Transitarbeitsplatz. Es bestand kein Grund zur Annahme, dass ihm ein Arbeitsantritt bei Integra aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Seine erst im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens in der Stellungnahme vom 14.10.2015 vorgebrachte Behauptung, er habe sich an diesem Tag (am 15.07.2015) in einem "außerordentlich labilen psychischen Zustand" befunden, ist nicht geeignet, die Zumutbarkeit der Aufnahme der Arbeit durch den Beschwerdeführer in Bezug auf den zugewiesenen Transitarbeitsplatz in Frage zu stellen. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte er bis zum gegebenen Zeitpunkt keine ärztlichen Atteste und Befunde vor bzw. bot er keine anderen geeigneten Beweismittel an. Insofern wäre die zugewiesene Beschäftigung in Hinblick auf die körperlichen Fähigkeiten daher zumutbar gewesen.

2.4. Die Feststellung zur Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes (mit dem Pkw) innerhalb einer Stunde ergibt sich aus den von ihm unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der belangten Behörde. Für eine gegenteilige Annahme gibt es keine Hinweise.

2.5. Aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15.07.2015 ergibt sich, dass es zu keinem Vorstellungsgespräch und Dienstantritt bei Integra gekommen ist. Das wird durch die von ihm begehrten Änderungen (vom 17.07.2015) zur aufgenommenen Niederschrift bekräftigt, zumal er wiederholte, dass "Integra" für ihn keine Zukunft sei, weil es für ihn dort keine IT-Beschäftigung gebe, dies in der Folge in einem (mit einem potentiellen "IT-Arbeitgeber" geführten) Vorstellungsgespräch negative Auswirkungen haben könne und er daher an seinem IT-Projekt täglich weiter arbeiten müsse, weil er ansonsten auf dem Arbeitsmarkt im IT-Bereich keine Chance mehr habe.

Dass der Beschwerdeführer Bedenken zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle gehabt hat, sind nicht ersichtlich. Es musste für ihn erkennbar bzw. ihm bewusst sein, dass er durch seine Äußerung, Integra sei für ihn keine Zukunft, kein Interesse an einer Beschäftigung bei ihr bekundet und er damit zumindest seine Chancen auf eine Anstellung verringert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das

Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Paragraph 9, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 104 aus 2007,) lautet (auszugsweise):

"Arbeitswilligkeit

(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

....

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

..."

Paragraph 10, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,) normiert (auszugsweise):

(1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) ...

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

..."

3.3. Die genannten Bestimmungen sind gemäß Paragraph 38, AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

4. Die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG setzt voraus, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern, und dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

4.1.1. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche die Erk. des VwGH vom 30.09.1997, Zl. 97/08/0414; vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0076; vom selben Tag, Zl. 2011/08/0092).

Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche die Erk. des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112; vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche die Erk. des VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257; vom 24.07.2013, Zl. 2011/08/0209).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche die Erk. des VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0070; vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257; vom 25.06.2013, Zl. 2012/07/0215).

4.1.2. Der Beschwerdeführer hat vor, bei und nach seiner niederschriftlichen Einvernahme am 15.07.2015 keine Einwendungen zur Entlohnung, beruflichen Verwendung, Arbeitszeit, zu den körperlichen und geistigen Fähigkeiten, zur Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und zu den Betreuungspflichten bezüglich der im Rahmen des Arbeitsprojektes bei Integra zu erbringenden Arbeiten erhoben und auch sonst keine, insbesondere gesundheitlichen, Beeinträchtigungen gegenüber der belangten Behörde geäußert.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.07.2015 zu den "sonstigen Gründen" und in der "beantragten" Änderung derselben vom 17.07.2015 hat der Beschwerdeführer zur angebotenen beruflichen Verwendung angegeben, dass der in Aussicht genommene Transitarbeitsplatz seiner beruflichen Zukunft abträglich sei und es dort keine seinen Erfahrungen und Qualifikationen im IT-Bereich entsprechende Beschäftigung gebe.

Dem ist entgegen zu halten, dass er seit mehr als 120 Tagen in Bezug von Leistungen nach dem AlVG stand und daher eine Beschäftigung in einem anderen Beruf zumutbar ist vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Dass die zugewiesene Beschäftigung, nämlich die Tätigkeit in einem Universalpostschalter, Fähigkeiten voraussetzt, welche der Beschwerdeführer nicht erfüllen konnte, wurde von ihm nicht mitgeteilt; es gibt dafür auch keine Anhaltspunkte.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erst im Beschwerdevorentscheidungsverfahren dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Einvernahme vom 15.07.2015, wonach er sich in einem "außerordentlich labilen psychischen Zustand" befunden habe, ist auszuführen, dass zunächst der Arbeitslose, wenn er subjektiv der Auffassung ist, in Bezug auf eine konkret zugewiesene Stelle oder generell arbeitsunfähig zu sein, er auf die Zuweisung mit entsprechender Mitteilung gegenüber der belangten Behörde (oder mit der Stellung eines Pensionsantrages) reagieren muss vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.03.1996, Zl. 94/08/0087). Bei der am 15.07.2015 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme unterließ er, auf sein psychisches Leiden aufmerksam zu machen. Die einer Beschäftigung allenfalls entgegen stehende psychische Erkrankung brachte er - wie ausgeführt - erst im Rahmen des ihm im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeräumten Parteiengehörs vor. Damit konnte die belangte Behörde auf sein Vorbringen bezüglich seines angeblich beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustandes nicht adäquat und zeitnah reagieren. Zudem lässt die Behauptung der psychischen, nicht durch ein ärztliches Sachverständigengutachten untermauerten Beeinträchtigung im Nachhinein nicht den Schluss zu, dass er zu konkreten Bewerbungshandlungen, wie z. B. dem Führen von Vorstellungsgesprächen, oder zur Aufnahme der Tätigkeit bei der Integra tatsächlich nicht mehr in der Lage war oder welche Schwierigkeiten damit verbunden gewesen wären. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sein "außerordentlich labiler psychischer Gesundheitszustand" auf Dauer vorlag und damit die Arbeitsfähigkeit auf einen längeren (nicht absehbaren) Zeitraum ausgeschlossen war. Der in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck (von der Glaubwürdigkeit) des Beschwerdeführers bot keinen Anlass, den - in der Vergangenheit allenfalls vorliegenden - durch eine psychische Krankheit beeinträchtigten, die Erlangung einer Beschäftigung ausschließenden Gesundheitszustand durch ein ärztliches Fachgutachten feststellen zu lassen.

Auf den mit Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention vorgebrachten Vorwurf des Beschwerdeführers, bei dem von der belangten Behörde einseitig aufgezwungenen, bei Nichtannahme mit der Einstellung der Notstandshilfe für sechs Wochen sanktionierten Integra-Projekt hätte es sich um eine seine Grundrechte verletzende "Zwangsarbeit" gehandelt, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil es sich dabei um eine unsubstantiierte Behauptung handelt und keine Anhaltspunkte für eine solche bestehen.

Im Übrigen entsprach die zugewiesene Beschäftigung im Rahmen des Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes Integra den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Beschwerdeführers.

4.2.1. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.09.2012, Zl 2009/08/0247; Krapf/Keul:

Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 241).

4.2.2. Nach dem für Private Sozial- und Gesundheitsorganisationen in Vorarlberg (ab 01.02.2015) geltenden Sozialkollektivvertrag für Vorarlberg, von dessen Geltungsbereich an sich Arbeitsverhältnisse, die auf Basis einer arbeitsmarktpolitischen und sozialpolitischen Fördermaßnahme mit dem Ziel der (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt befristet beschäftigt werden (Transitarbeitskräfte) ausgenommen sind, jedoch nicht hinsichtlich der in Paragraph 13, Absatz 4,) Litera d,) geregelten Entlohnung für Transitarbeitskräfte vergleiche Paragraph eins, Absatz 4, Litera b,) des KV) wäre der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer mit branchenüblichen Berufskenntnissen, der wesentliche Arbeitsschritte selbstständig durchführt, nach Paragraph 13, Absatz 4,) Litera d,) KV in die Stufe

B eingereiht worden und hätte € 1.486,-- (97?% der Gehaltsgruppe 1 /

1. Dienstjahr) und Sonderzahlungen verdient.

Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen der belangten Behörde, dass die Beschäftigung bei Integra kollektivvertraglich und damit angemessen entlohnt gewesen wäre, nicht entgegen. Zudem gilt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AlVG keinen Entgelt- und Berufsschutz mehr genießt vergleiche die Erk. des VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0252: vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0076). Die angebotene Entlohnung steht daher der Zumutbarkeit der Beschäftigung auf einem Transitarbeitsplatz nicht entgegen.

4.3.1. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer (wie im gegenständlichen Beschwerdefall) Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden.

4.3.2. Bei einer Fahrtstrecke innerhalb von Bregenz liegt es auf der Hand, dass der zeitliche Aufwand für den Hin- und Rückweg zwischen dem Wohn- und Arbeitsort (selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch einen erhöhten Verkehrsaufwand) jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen ist. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

In einer Gesamtbetrachtung ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung in dem Gemeinnützigen Arbeitsprojekt Integra seinen Fähigkeiten entsprochen hätte, kollektivvertraglich entlohnt worden und ihm auch sonst zumutbar gewesen wäre.

4.4.1. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche das Erk. des VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2014/08/0023).

Ob dieses Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde, ist irrelevant, weil jedes Verhalten, das im Zuge der Bewerbung um eine Stelle gegenüber dem potenziellen Dienstgeber gesetzt wird, als Vereitelungshandlung in Betracht kommt, sofern es nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten, und die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf nimmt vergleiche zum Begriff der Vereitelung und zur erforderlichen Schuldform des "dolus eventualis" das Erk. des VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; u.a.).

4.4.2. Wie bereits ausgeführt, dokumentierte der Beschwerdeführer durch sein wiederholt an den Tag gelegtes Verhalten (durch Ablehnung der Aufnahme einer Beschäftigung bei der Caritas und dem Landesschulrat für Vorarlberg) und seine identen, auch in der niederschriftlichen Einvernahme vom 15.07.2015 getätigten Äußerungen sowie sein "Begehren" vom 17.07.2015 auf Änderung der von ihm zuvor gemachten Aussagen zu den "sonstigen Gründen", dass er an der zugewiesenen Stelle bei Integra kein Interesse hatte, sondern für ihn nur eine (besser bezahlte) Beschäftigung im IT-Bereich in Frage gekommen wäre. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass ein Notstandshilfebezieher angehalten ist, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden vergleiche das Erk. des VwGH vom 07.05.2008, Zl 2007/08/0163). Er wäre demzufolge gehalten gewesen, eine ihm gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung, auch wenn sie nicht in seinem früheren Tätigkeitsbereich liegt, anzunehmen, auch wenn sich daraus für ihn eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zum Leistungsbezug ergeben hätte. Eine Unzumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung aus finanziellen Gründen kann sich daraus nicht ergeben.

4.5.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche die Erk. des VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042, jeweils mwN).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche die Erk. des VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243; vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0052).

4.5.2. Das gesamte über einen längeren Zeitraum zum Ausdruck gebrachte Verhalten und die Äußerungen des Beschwerdeführers (nicht nur) bei seiner niederschriftlichen Einvernahme waren letztlich kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Dass er sich durch die Arbeit bei der Integra die Zukunft verbaue und es dort keine IT-Beschäftigung für ihn gegeben habe, veranschaulicht deutlich, dass die Chancen für die Aufnahme einer Tätigkeit beim Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt Integra aufgrund seines Verhaltens jedenfalls verringert wurden. Ebenso geht sein Vorbringen, er habe sein aus eigenen Mitteln finanziertes Projekt, an dem er vier bis sechs Stunden täglich arbeiten müsse, um im IT-Bereich auf dem Laufenden ("up to date") zu bleiben, weiter verfolgen müssen, ins Leere. Durch diese Äußerung bringt der Beschwerdeführer vielmehr zum Ausdruck, in Bezug auf die von der belangten Behörde zugewiesene Beschäftigung im Rahmen des Arbeitsprojektes Integra nicht arbeitswillig zu sein bzw. nur eine Stelle im IT-Bereich annehmen zu wollen. Er nahm (billigend) in Kauf, dass die Versichertengemeinschaft durch die Verletzung der ihm durch das Gesetz auferlegten Pflichten der unverzüglichen An- und Aufnahme einer Arbeit über Gebühr belastet wird. Sein Verhalten war - objektiv - geeignet und kausal, dass das zugewiesene (Transit-) Arbeitsverhältnis nicht zustande kam.

4.5.3. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst war, dass es sich bei Integra um eine zumutbare Beschäftigung gehandelt hat und er durch seine Äußerung, die Beschäftigung bei Integra sei für Bewerbungen für andere Arbeitsplätze (im IT-Bereich) in der Zukunft nachteilig, zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und er dies billigend in Kauf genommen hat, wurde bereits dargelegt. Es war bei ihm zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben vergleiche das Erk. des VwGH vom 04.04.2002, Zl. 2002/08/0051).

4.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten, insbesondere dadurch, dass er gegenüber der belangten Behörde zum Ausdruck brachte, am Transitarbeitsplatz bei Integra kein Interesse zu haben, das Zustandekommen eines von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren und angemessen entlohnten Beschäftigungsverhältnisses verhindert hat.

Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe waren im gegenständlichen Fall erfüllt.

4.6. Erteilung der Nachsicht vom Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe:

4.6.1. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.

Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche die Erk. des VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001; vom 02.05.2016, Ra 2016/08/0055).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche die Erk. des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2012/08/0135;

vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0082; vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176;

vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201; u.a.).

4.6.2. Der Beschwerdeführer hat keine andere Beschäftigung aufgenommen. Er hat keine Gründe dargelegt, wonach ihn der Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst allgemein der Fall ist. Wie bereits ausgeführt, kommt es dabei nicht auf die von ihm für "sein IT-Projekt" aufgewendeten finanziellen Mittel an. Ebenso stellt der Umstand, dass er sich in der Vergangenheit regelmäßig um Arbeitsstellen bemüht hat, keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar. Andere berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe brachte er in der Beschwerde nicht vor.

Insofern gab es daher keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die zitierten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Zumutbarkeit, Vereitelungshandlungen etc.), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2016:I401.2117068.1.00